Aktuelle Nachrichten
663/25 | Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes | 14. November 2025
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672/25 | Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" | 14. November 2025
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662/25 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts | 14. November 2025
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659/25 | Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung | 14. November 2025
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675/25 | Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informat
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674/25 | Entschließung des Bundesrates "Flexibilisierung der Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben" | 27. November 2025
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673/25 | Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen" | 27. November 2025
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672/25 | Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" | 27. November 2025
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666/25 | Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 | 3. Dezember 2025
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660/25 | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung | 27. November 2025
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661/25 | Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen | 27. November 2025
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662/25 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts | 3. Dezember 2025
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663/25 | Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes | 3. Dezember 2025
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659/25 | Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung | 27. November 2025
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665/25 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 3. Dezember 2025
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664/25 | Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften | 3. Dezember 2025
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Zugangschancen zum freiwilligen Engagement erörtert
Den Bericht der Sachverständigenkommission „Zugangschancen zum freiwilligen Engagement“ (Vierter Engagementbericht, 20/14120) hat der Bundestag am Donnerstag, 13. November 2025, erstmals debattiert. Im Anschluss wurde der Bericht mit der Stellungnahme der Bundesregierung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Sport und Ehrenamt. Vierter Engagementbericht Der Bericht stellt ungleiche Zugangschancen zu freiwilligem Engagement fest. „Der Befund der Kommission für den Vierten Engagementbericht, dass nicht alle sozialen Gruppen gleichermaßen im Engagement repräsentiert sind, stellt eine besondere Herausforderung dar“, betont die Regierung in ihrer Stellungnahme. Insbesondere die soziodemografischen Merkmale Einkommen, Bildungsabschluss, Erwerbsstatus, Migrationshintergrund, Alter und Behinderung machten demnach einen Unterschied. „Es bedarf einer Umsetzung des auch im Berichtsauftrag formulierten Ziels gleicher Zugangschancen zum Engagement für alle sozialen Gruppen“, heißt es in der Unterrichtung weiter. (che/hau/13.11.2025)
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Kfz-Steuerbefreiung von E-Autos soll verlängert werden
Die Bundesregierung will die Befreiung der Elektroautos von der Kfz-Steuer verlängern. Ihren Entwurf „eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ (21/2672) hat der Bundesstag am Donnerstag, 14. November 2025, erstmals debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesenh. Federführend ist der Finanzausschuss.. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden, soll um fünf Jahre verlängert werden, schreibt die Bundesregierung. Durch die Gesetzesänderung sei auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zu gelassen werden oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung werde jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, „um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten“. (hau/13.11.2025)
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Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte auf 10.000 Euro angehoben
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23) angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/2777) vor. Dafür stimmten in dritter Beratung CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte Die Linke. Auf Antrag der AfD-Fraktion war in zweiter Beratung getrennt über den Artikel 1 des Gesetzentwurfs, die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, und über den Rest des Gesetzentwurfs abgestimmt worden. Für den Artikel 1 stimmten Union, AfD, SPD und Grüne, dagegen die Linksfraktion. Den übrigen Teilen des Gesetzentwurfs stimmten Union, SPD und Grüne zu, die Linksfraktion votierte dagegen, die AfD enthielt sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetz wird laut Bundesregierung die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen gestärkt. Der in Paragraf 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelte Zuständigkeitsstreitwert von bisher 5.000 Euro wird auf 10.000 Euro angehoben. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten bis zu dieser Grenze künftig das Amtsgericht zuständig ist und kein Anwaltszwang besteht. Bisher galt bei einem Wert über 5.000 € Anwaltszwang vor dem Landgericht, Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Grenze zuletzt 1993 angepasst wurde. Darüber hinaus werden bestimmte Sachgebiete streitwertunabhängig den Amts- oder Landgerichten zugewiesen. So werden etwa nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten künftig grundsätzlich vor Amtsgerichten verhandelt, während Veröffentlichungsstreitigkeiten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und Vergabesachen den Landgerichten zugewiesen werden. So will die Bundesregierung eine weitergehende Spezialisierung erreichen. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung zudem eine Grundlage schaffen, damit Gerichte Kostenentscheidungen nach einer nachträglichen Änderung des Streit- oder Verfahrenswertes ändern können. Entsprechende Regelungen werden neben der Zivilprozessordnung auch für andere Verfahrensordnungen vollzogen. Änderungen werden auch im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, im Unterlassungsklagengesetz, in der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung sowie in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung vorgenommen, nachdem die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingestellt wurde. Schließlich wird eine irrtümlich aufgehobene Regelung im Gerichts- und Notarkostengesetz wieder eingeführt. Änderungen im Rechtsausschuss Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der federführende Rechtsausschuss am 12. November auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen einige Änderungen vor. Angepasst werden demnach die Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung, im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für Kostenbeschwerden in der Strafprozessordnung, im Gerichtskostengesetz, im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie im Gerichts- und Notarkostengesetz. Auch die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen wird im Gleichlauf mit der Berufungswertgrenze erhöht. Stellungnahme des Bundesrates In ihrer Stellungnahme (21/2466) sprach sich die Länderkammer in Bezug auf die Zuständigkeit für Kostenentscheidungen für eine weitere Änderung im Sozialgerichtsgesetz aus. Danach soll bei der nachträglichen Anpassung einer Kostenentscheidung an einen geänderten Streitwert künftig „das Gericht“ und nicht allein der Vorsitzende entscheiden. Zur Begründung verwies der Bundesrat auf Wertungswidersprüche zwischen den Gerichtsbarkeiten. In anderen Verfahrensordnungen soll laut Entwurf jeweils „das Gericht“ zuständig sein, während der Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Sozialgerichtsbarkeit die Zuständigkeit beim Vorsitzenden vorsieht. Eine Änderung der Kostenentscheidung nach einer Streitwertanpassung erfordere jedoch eine neue Willensbildung und könne nicht mit einer bloßen Berichtigung, etwa der Beseitigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, gleichgesetzt werden. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag in ihrer Gegenäußerung ab. Sie betont, dass nach den „Besonderheiten im Verfahrensrecht der Sozialgerichtsbarkeit“ der Vorsitzende bereits über eine Vielzahl prozessualer Anträge allein entscheide. Es sei daher konsequent, auch die Entscheidung über eine nachträgliche Korrektur der Kostenentscheidung dem Vorsitzenden zu überlassen. Eine Zuständigkeit des Gerichts statt des Vorsitzenden würde zu einem erheblichen Mehraufwand in Verfahren vor den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht führen. „Dieser Mehraufwand ist nicht gerechtfertigt“, heißt es in der Gegenäußerung. (scr/13.11.2025)
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Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit kann erprobt werden
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2780) angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD und Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/2781) vor. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Einreichung von Klagen über digitale Eingabesysteme wird das Online-Verfahren an den pilotierenden Gerichten als neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten. Eine ressourcenschonende Bearbeitung soll dabei bei sogenannten Massenverfahren, aber auch generell für die Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten erreicht werden. Die neuen digitalen Kommunikationsformen mit der Justiz im Online-Verfahren sollen außerdem auf Rechtsanwälte erstreckt werden, wobei die bestehende Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach genutzt werden soll. Änderungen im Rechtsausschuss Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der federführende Rechtsausschuss am 12. November auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen einige Ergänzungen an dem Gesetzentwurf vor. Unter anderem dürfen nun Landesregierungen die Teilnahme eines Amtsgerichts an der Erprobung des Online-Verfahrens auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU beschränken. Zudem wird das Online-Verfahren bereits nach zwei Jahren und nicht erst nach vier Jahren erstmals evaluiert. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere die Möglichkeit vor, dass Länder die Teilnahme eines Amtsgerichts an der Erprobung des Online-Verfahrens auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) beschränken. Daneben enthält er unter anderem Anpassungen mit Blick auf die Kommunikationsplattform. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hatte Einwände gegen eine Gebührenregelung im Zusammenhang mit der Erprobung von Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit. In ihrer Stellungnahme (21/2074) schlägt die Länderkammer vor, die geplante geringere Verfahrensgebühr für Online-Verfahren zu streichen. Der Zweck der Gewinnung einer größeren Anzahl von Gerichtsverfahren in der Erprobungsphase sei nachvollziehbar und die geringeren Gerichtsgebühren aus Sicht der Rechtsuchenden wünschenswert, heißt es zur Begründung. „Die Parteien werden allerdings bereits durch die Möglichkeit, ihr Gerichtsverfahren digital zu führen, gegenüber dem Regelverfahren entlastet. Für die Gerichte hingegen bringt die Einführung des zu erprobenden Online-Verfahrens im Zweifel eine gesteigerte Belastung mit sich, sodass eine Gebührenermäßigung nicht angezeigt ist“, führte der Bundesrat weiter aus. In ihrer Gegenäußerung kündigt die Bundesregierung an, den Einwand des Bundesrates zu prüfen. Die Bedenken seien nachvollziehbar, allerdings gebe die Bundesregierung zu bedenken, „dass Mindereinnahmen in den Justizhaushalten der Länder durch die Gebührenreduzierung gegenüber der Regelgebühr nicht in größerem Umfang zu erwarten sind“. Die Reduzierung beschränke sich ausschließlich auf die an der Erprobung teilnehmenden Gerichte. (ahe/scr/13.11.2025)
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