Aktuelle Nachrichten

Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare

Buzer Nachrichten - 26.06.2026
26.06.2026 Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192

ändert
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
- Abgabenordnung (AO)

Finanzielle Entlastung der Länder und ihrer Kommunen erörtert

Der Bund will Ländern und Kommunen finanziell unter die Arme greifen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen“ (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG, 21/6560(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) stand am Donnerstag, 25. Juni 2026, auf der Tagesordnung des Bundestages. Nach 20-minütiger Aussprache wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Haushaltsausschuss. An die Ausschüsse überwiesen wurde auch ein Antrag der Linksfraktion mit dem Titel „Bundesmittel solidarisch und gerecht verteilen – Strukturschwache Kommunen stärken“ (21/6652(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Federführend ist hier der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen. Die Linke legte zudem einen Antrag mit dem Titel "Altschuldenhilfe für Kommunen und ostdeutsche Wohnungsgesellschaften" (21/5821(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vor. Der Antrag wurde federführend an den Haushalsausschuss überwiesen, obwohl die Linksfraktion die Federführung beim Finanzausschuss sah. Darin wurde sie nur von den Grünen unterstützt, während die AfD mit den Koalitionsfraktion für die Federführung beim Haushaltsaussschuss stimmte. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit insgesamt rund vier Milliarden Euro will der Bund Länder und Kommunen bis einschließlich 2029 finanziell unterstützen – rückwirkend zum 1. Januar 2026. Finanzstarke Länder sollen laut Entwurf in den Jahren von 2026 bis 2029 durch eine Kürzung ihrer jeweiligen Umsatzsteuerabschläge im Finanzkraftausgleich um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich entlastet werden. Die Verteilung der Entlastung auf die finanzstarken Länder erfolge entsprechend ihrer Anteile am Gesamtvolumen der Umsatzsteuerabschläge, heißt es. Infolge der Kürzung der Umsatzsteuerabschläge würden die Umsatzsteuerzuschläge für die finanzschwachen Länder im Finanzkraftausgleich in den Jahren von 2026 bis 2029 ebenfalls um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich abgesenkt. Zum Ausgleich sollen die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen in den Jahren von 2026 bis 2029 für diese Länder um insgesamt 400 Millionen Euro jährlich erhöht werden. „Die Aufteilung dieser Erhöhung auf die finanzschwachen Länder stellt sicher, dass die Kürzung der Umsatzsteuerzuschläge für jedes einzelne finanzschwache Land exakt ausgeglichen wird“, schreibt die Bundesregierung. Maßnahmen zur Entlastung von übermäßigen Kassenkrediten Der Bund will zudem von 2026 bis 2029 finanzschwache Flächenländer mit insgesamt 250 Millionen Euro jährlich bei ihren Maßnahmen zur Entlastung ihrer von übermäßigen Kassenkrediten betroffenen Kommunen unterstützen. Die finanziellen Mittel sollen dem Entwurf zufolge einen Beitrag zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Kommunen leisten. Die Mittel würden im Zeitraum von 2026 bis 2029 als Sonderbedarfs Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten gewährt, die sich aus den übermäßigen kommunalen Liquiditätsbeständen in diesen Ländern ergeben. Die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen sollen auf die Länder entsprechend ihrer zum 31. Dezember 2024 bestehenden kommunalen Schuldenbestände verteilt werden. Außerdem ist vorgesehen, den von den ostdeutschen Ländern zu tragenden Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR in den Jahren von 2026 bis 2029 von 50 Prozent auf 40 Prozent zu reduzieren. Der Anteil des Bundes steige entsprechend von 50 Prozent auf 60 Prozent. Damit würden die Haushalte der ostdeutschen Länder in den kommenden Jahren deutlich entlastet und damit deren finanziellen Spielräume verbessert, heißt es. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat stellt in seiner Stellungnahme fest, dass der Gesetzentwurf angesichts der starken Verschuldung der Kommunen „zu kurz greift“. Eine spürbare Entlastung der Kommunen werde mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz nicht eintreten. „Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, einen angemesseneren, wirksamen Beitrag zum Abbau kommunaler Altschulden unter vollständiger Anrechnung der bisherigen Entschuldungsprogramme zu leisten“, heißt es in der Stellungnahme, in der auch darauf hingewiesen wird, dass die aktuellen kommunalen Finanzierungsdefizite zu einem erheblichen Teil auf die Umsetzung bundesgesetzlicher Vorgaben zurückzuführen seien. Der Ausschluss der Stadtstaaten von den Entlastungen widerspreche außerdem dem föderalen Gleichbehandlungsgrundsatz. In ihrer Gegenäußerung weist die Bundesregierung die Forderung nach einer Erhöhung der finanziellen Entlastung durch das Länder-und Kommunalentlastungsgesetz zurück. Antrag der Linken zu kommunalem Bedarfsindex Die Fraktion Die Linke will einen neuen „Kommunalen Bedarfsindex“, der für alle Förderprogramme des Bundes verbindlich angewendet werden soll. In ihrem ersten Antrag (21/6652(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) heißt es, zahlreiche Förderprogramme orientierten sich am Königsteiner Schlüssel. Dieser basiere zu zwei Dritteln auf dem Steueraufkommen und zu einem Drittel auf der Bevölkerungszahl der Länder. Der Königsteiner Schlüssel berücksichtige jedoch weder die Finanzkraft einzelner Kommunen noch Investitionsrückstände, Soziallasten, demografische Entwicklungen oder infrastrukturelle Defizite. Länder mit hoher Wirtschaftskraft und großer Bevölkerung erhielten dadurch regelmäßig höhere Förderanteile, unabhängig davon, ob die strukturellen Herausforderungen vor Ort tatsächlich größer seien. „So profitieren wirtschaftsstarke Länder wie Bayern oder Baden-Württemberg regelmäßig von hohen Mittelanteilen, während Länder mit zahlreichen finanzschwachen Kommunen und hohen Investitionsbedarfen, etwa das Saarland, Sachsen-Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern, vergleichsweise geringere Anteile erhalten“, wird kritisiert. Auch innerhalb großer Flächenländer würden strukturschwache Regionen häufig nicht ausreichend berücksichtigt. Kommunen mit geringer Steuerkraft Nach Ansicht der Fraktion schafft ein Kommunaler Bedarfsindex eine transparente und nachvollziehbare Grundlage für die Verteilung von Fördermitteln. Der Index stärke insbesondere Kommunen mit geringer Steuerkraft, hohen Investitionsbedarfen und besonderen sozialen oder demografischen Belastungen. Er leiste damit einen wirksamen Beitrag zur Verringerung regionaler Ungleichheiten und zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Als Gewichtung des Index schlägt die Fraktion Die Linke vor: 25 Prozent kommunale Finanzkraft, 25 Prozent kommunaler Investitionsrückstand, 25 Prozent soziale Belastungen und Armutsindikatoren, 15 Prozent demografische Entwicklung und zehn Prozent infrastrukturelle Erreichbarkeits- und Versorgungsdefizite. Antrag der Linken zur Altschuldenhilfe Die Fraktion Die Linke fordert eine „Altschuldenhilfe für Kommunen und ostdeutsche Wohnungsgesellschaften“. In ihrem Antrag (21/5821(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) verlangt die Fraktion unter anderem eine Grundgesetzänderung, so dass sich der Bund künftig hälftig an der Entschuldung hoch verschuldeter Kommunen beteiligen kann. Darüber hinaus fordert die Fraktion, die Altschulden kommunaler Wohnungsunternehmen und Genossenschaften in Ostdeutschland vollständig durch den Bund zu übernehmen und zu tilgen. Zudem soll den Bundesländern die Kosten erstattet werden, falls sie die Gesellschaften bereits entschuldet haben. Zur Begründung verweist die Fraktion auf hohe Verbindlichkeiten aus dem DDR-Wohnungsbau, die Investitionen wie energetische Sanierungen erschwerten. Die Fraktion argumentiert ferner, die hohe Verschuldung vieler Kommunen gefährde deren Handlungsfähigkeit und damit „die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland“. (hau/hle/25.06.2026)

Gesetz zu Wärmeplanung für kleine Kommunen beraten

Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. Juni 2026, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (21/6587(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Mit der Novelle will die Bundesregierung die Wärmeplanung für kleine Kommunen vereinfachen und beschleunigen. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Wärmeplanung wurde mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) zum 1. Januar 2024 flächendeckend in Deutschland eingeführt. Die Länder sind darin zur Wärmeplanung verpflichtet. Etwa die Hälfte aller Kommunen hat bereits mit der Wärmeplanung begonnen oder diese bereits abgeschlossen. Im Zuge des Gebäudemodernisierungsgesetzes (21/6278(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) seien Entlastungen bei der kommunalen Wärmeplanung für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern vereinbart worden, die in diesem Entwurf nun konkretisiert werden. Demnach sollen solche Kommunen die kleine Wärmeplanung ohne vorherige Umsetzung in Landesrecht unmittelbar anwenden können. In kleinen, eher ländlich geprägten Kommunen sei eine leitungsgebundene Wärmeversorgung über ein Wärme- oder ein Wasserstoffnetz relativ selten zu erwarten, heißt es. Die kleine Wärmeplanung sehe daher vor, dass das beplante Gebiet in der Regel als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt werde. Pflicht zur Planung der Kälteversorgung Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine wirtschaftliche Wärmeversorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz oder ein Netz für grünes Methan möglich sein könnte, könnten davon abweichend Prüfgebiete dargestellt werden. Außerdem sollen die Vorgaben an die Datenerhebung erleichtert werden. Das bestehende Erfordernis zur Aggregation von Erdgas- und Fernwärmeverbrauchsdaten und von Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik (sogenannte „Schornsteinfegerdaten“) soll „praktikabler als bislang ausgestaltet“ werden. Hierzu werden Schwellenwerte von 50 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch (Erdgas oder Fernwärme) und 35 Kilowatt thermischer Leistung des Wärmeerzeugers eingeführt. Zudem kommt für Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern mit der Umsetzung der entsprechenden Vorgabe der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Artikel 25 Absatz 6 EED) eine Pflicht zur Planung der Kälteversorgung hinzu. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll diese im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans erfolgen. (nki/ste/25.06.2026)

Enquete-Kommission zur Meinungsfreiheit in Deutschland und der EU

Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 25. Juni 2026, erstmals mit einem Antrag der AfD-Fraktion zur Einsetzung einer Enquete-Kommission „Stand der Meinungsfreiheit in Deutschland und Europa“ (21/6651(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) befasst. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung überwiesen. Aufgabenbereich der Kommission Der Aufgabenbereich der Kommission umfasst dem Antrag zufolge 34 Fragen. Unter anderem solle die Kommission herausfinden, welche Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen vor dem Hintergrund von Verfassungsgerichtsurteilen zur Meinungs- und Versammlungsfreiheit für die deutsche Politik abgeleitet werden sollten. Ziel der Kommission solle es sein, unterschiedliche Dimensionen von Meinungsfreiheit „zu operationalisieren, um normativ aufgeladene Debatten empirisch prüfbar zu machen“. Im Vordergrund sieht die Fraktion dabei den Zusammenhang des Wertes der Meinungsfreiheit und einer Kultur der Verantwortung für das eigene Handeln und die „korrespondierende Wechselwirkung mit dem schrumpfenden Institutionenvertrauen“. Es gehe um das „Erkennen weitreichender Grundmuster mit dem Ziel der Stabilisierung unseres demokratischen Systems – nicht um kollektive oder individuelle Vorverurteilung einzelner Personen oder Institutionen“. "Selbstinszenierung überforderter Eliten" Das Misstrauen „immer größer werdender Teile der Bevölkerung“ sei nicht Folge irrationaler Ängste, sondern Reaktion auf eine Ordnung, „die einzig dadurch Bestand hat, dass sie Kritik pathologisiert und Alternativen moralisch ächtet“. Dieses System stolpere nicht über seine Gegner, sondern über seine eigene „Selbstinszenierung überforderter selbstreferenzieller Eliten“, heißt es in dem Antrag. Die Kommission soll sich nach dem Willen der Fraktion aus 16 Abgeordneten (fünf von der CDU/CSU, vier von der AfD, drei von der SPD und je zwei von den Grünen und der Linken) sowie 16 Sachverständigen zusammensetzen. Sie solle sich im dritten Quartal dieses Jahres konstituieren und ihren Abschlussbericht rechtzeitig vor dem Ende der Wahlperiode vorlegen, damit er noch im Bundestag beraten werden kann. (vom/25.06.2026)

Klagerecht für Umweltverbände wird gestrafft

Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. Juni 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften (21/4146(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/4961(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (21/6692(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Mit dem Gesetz wird das Klagerecht für Umweltverbände gestrafft und gleichzeitig an internationale und europarechtliche Standards angepasst. Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/6696(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zu dem Gesetz. Die Grünen und die Linksfraktion stimmten dafür, Union, AfD und SPD votierten dagegen. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Grünen und der Linken bei Enthaltung der AfD beschloss das Parlament zudem die Annahme einer Entschließung zu dem Gesetz. Mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen (21/4266(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), zu dem eine Beschlussempfehlung des Umweltausschusses vorlag (21/5414(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorlag. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel der Novelle ist es, gerichtliche Verfahren in Umweltangelegenheiten zu beschleunigen, um insbesondere Infrastrukturvorhaben schneller umzusetzen. Für das Klagerecht sind daher künftig strengere Regeln vorgesehen: Laufende Klageverfahren haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Zudem wird eine zehnwöchige Klageerwiderungsfrist eingeführt, in der Kläger Beweismittel vorlegen können. Auch dürfen nur noch Umweltvereinigungen Rechtsbehelfe einlegen, wenn ein Vorhaben in ihren „sachlichen und räumlichen Aufgabenbereich“ fällt. Ferner werden Kriterien zur Anerkennung vom Umweltvereinigungen definiert. Die Anerkennung wird zeitlich befristet. Allerdings können künftig auch Stiftungen als Umweltvereinigung anerkannt werden. Darüber hinaus wurden europaweit vereinbarte Informations-, Beteiligungs- und Klagerechte von Umweltorganisationen in die Novelle aufgenommen. Vor allem der Europäische Gerichtshof und die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hatten die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten als unzureichend gerügt. Daneben setze das Gesetz Aufträge des Koalitionsvertrags, Aufträge des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung aus der 20. Legislaturperiode und Entschließungen des Bundestages um, schreibt die Bundesregierung. Änderungen im Ausschuss Der Umweltausschuss hatte am Mittwoch, 24. Juni, den Entwurf durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angepasst. Demnach gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz künftig auch für klagende Einzelpersonen. Es enthält eine verschärfte Missbrauchsklausel sowie eine Mitwirkungspflicht der Umweltverbände. Diese Änderungen sollen die Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich beschleunigen. In Gerichtsverfahren haben Anfechtungsklagen gegen Projekte in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation künftig keine aufschiebende Wirkung mehr. Laut den Änderungen gilt das Gleiche auch für Vorhaben, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung und der Ernährungssicherheit dienen. Ausgenommen bleiben allerdings Tierhaltungsanlagen. Eine weitere Änderung betrifft das Anerkennungsverfahren von Umweltverbänden. Bei Zweifeln an der Anerkennung eines Umweltverbands wird die zuständige Behörde verpflichtet, diese zu überprüfen. Entschließung verabschiedet In der angenommenen Entschließung zu dem Gesetz wird die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, im Rahmen der Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung zu prüfen, wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes gesetzlich nachvollzogen werden kann. Dabei sei vor allem zu prüfen, inwieweit eine an den Regelungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes orientierte Ausgestaltung in der Verwaltungsgerichtsordnung berücksichtigt werden kann, um der mit der Novellierung verfolgten Regelungsintention der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen. Zudem sollte laut Entschließung die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe bei künftigen Änderungen geeigneter Fachgesetze, vor allem bei künftigen Regelungen zur baurechtlichen Genehmigung von Batteriespeicheranlagen oder anderen Transformationsprojekten, vorgesehen werden. Abgelehnter Entschließungsantrag der Grünen Die Grünen wollen in ihrem abgelehnten Entschließungsantrag (21/6696(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) die Bundesregierung unter anderem auffordern, die zeitliche Beschränkung der Anerkennung von Umweltverbänden zurückzunehmen. die Klagebegründungsfrist erst ab Aktenzugang statt ab Klageeinreichung geltend zu machen und den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen zurückzunehmen. Abgelehnter Gesetzentwurf der AfD Ziel des abgelehnten Gesetzentwurfs der AfD (21/4266(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) war es, das Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz künftig auf Organisationen zu beschränken, die nicht durch staatliche Mittel finanziert werden. Zur Begründung führte die Fraktion an, durch die staatliche Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bestehe die Gefahr, „dass sie nicht mehr unabhängig agieren, sondern als verlängerter Arm der Exekutive fungieren“. Dies könne dazu führen, „dass Klagen, die allein dem Schutz von Verbraucher- oder Umweltinteressen dienen sollen, politisch im Sinne der jeweiligen Regierung instrumentalisiert werden, um eine Agenda durchzusetzen, die die Regierung allein mit der Kraft des besseren Arguments nicht durchsetzen könnte“. Der Gesetzentwurf sah vor, im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Voraussetzungen für die Anerkennung klagebefugter Vereinigungen neu zu regeln. Unter anderem sollte festgelegt werden, welche Zuwendungen und Spenden diese Vereinigungen annehmen dürfen und welche nicht. Zudem sollte ausgeschlossen werden, dass Vereinigungen anerkannt werden, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Abmahntätigkeit erzielen. Entsprechende Regelungen sollten auch für das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz vorgesehen werden. (scr/hau/25.06.2026)