„Virtuelle Vergewaltigung“: Der Fall Collien Fernandes gegen Christian Ulmen und was Spaniens Strafrecht dazu sagt

Der Vorwurf ist ungewöhnlich – und juristisch komplex. Die Schauspielerin Collien Fernandes hat gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen in Spanien Strafanzeige erstattet und spricht von „virtueller Vergewaltigung“. Nach ihren Angaben soll über Jahre hinweg ihre Identität im Internet missbraucht worden sein: Fake-Profile, sexuelle Chats mit fremden Männern und pornografische Inhalte, die sie darstellen sollten. Der Fall wirft grundlegende Fragen auf: Was bedeutet „virtuelle Vergewaltigung“ überhaupt? Und vor allem: Kann ein solcher Vorwurf nach spanischem Strafrecht tatsächlich als Sexualdelikt verfolgt werden? Ein Blick in das spanische Rechtssystem zeigt: Die juristische Antwort ist komplizierter, als der Begriff vermuten lässt.

1. Der Fall Fernandes gegen Ulmen

Im Zentrum der aktuellen Debatte stehen schwere Vorwürfe der Moderatorin und Schauspielerin Collien Fernandes. Nach Medienberichten hat sie in Spanien eine umfangreiche Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Ehemann Christian Ulmen eingereicht. Ein rund 40-seitiger Schriftsatz soll bereits beim Bezirksgericht in Palma de Mallorca vorliegen. Fernandes wirft Ulmen unter anderem vor:

  • über Jahre hinweg Fake-Profile in ihrem Namen erstellt zu haben
  • sich gegenüber Männern als sie ausgegeben zu haben
  • sexuelle Gespräche geführt zu haben
  • pornografische Fotos oder Videos verschickt zu haben, die sie darstellen sollten
  • intime Inhalte unter ihrer Identität verbreitet zu haben

Nach Darstellung der Schauspielerin soll dieser Identitätsmissbrauch etwa ein Jahrzehnt lang stattgefunden haben. Medienberichten zufolge erklärte Ulmen in einer E-Mail an einen Strafverteidiger, er habe aus einem sexuellen Fetisch heraus wiederholt Fakeprofile erstellt, um den Eindruck privater Sextapes zu erwecken.

Die Vorwürfe sind bislang nicht gerichtlich bestätigt; es gilt die Unschuldsvermutung.

2. Was bedeutet „virtuelle Vergewaltigung“?

Der Begriff virtuelle Vergewaltigung ist kein fest definierter Straftatbestand – weder im deutschen noch im spanischen Recht. Er wird meist verwendet, um Formen digitaler sexualisierter Gewalt zu beschreiben, etwa:

  • Identitätsmissbrauch für sexuelle Handlungen im Internet
  • Deepfake-Pornografie
  • erzwungene sexuelle Kommunikation unter falscher Identität
  • Simulation sexueller Inhalte mit der Identität eines Opfers
  • sexuelle Handlungen in virtuellen Welten oder Metaversen

In der Rechtswissenschaft wird zunehmend von cyber sexual violence gesprochen – also sexualisierter Gewalt in digitalen Räumen. Juristen diskutieren bereits seit einigen Jahren, wie Strafrecht auf sexuelle Übergriffe im Metaverse oder in virtuellen Räumen angewendet werden kann.

3. Das spanische Sexualstrafrecht

Die wichtigsten Vorschriften stehen im spanischen Strafgesetzbuch (Código Penal). Zentral ist der Straftatbestand der sexuellen Aggression (agresión sexual) in den Artikeln 178–180. Er umfasst grundsätzlich jede Handlung sexueller Natur gegen den Willen einer Person.

Seit einer Reform im Jahr 2022 gilt das Prinzip: „Solo sí es sí“ – nur ein klares Ja bedeutet Zustimmung. Sexuelle Handlungen ohne Einwilligung gelten grundsätzlich als sexuelle Aggression. Je nach Schwere können folgende Strafen verhängt werden:

Delikt Strafmaß
sexuelle Aggression 1–5 Jahre Haft
Vergewaltigung 6–12 Jahre Haft
schwere Fälle (mehrere Täter, Gewalt, Waffen etc.) bis zu 15 Jahre

Wichtig ist jedoch: Diese Normen setzen physische Handlungen oder direkte sexuelle Übergriffe voraus.

4. Warum „virtuelle Vergewaltigung“ juristisch schwierig ist

In Fällen wie dem Fernandes-Ulmen-Konflikt fehlen typischerweise klassische Elemente eines Sexualdelikts: kein körperlicher Kontakt, keine direkte sexuelle Handlung zwischen Täter und Opfer, keine unmittelbare Nötigung zur sexuellen Handlung.

Deshalb würden Juristen solche Fälle meist nicht als Vergewaltigung im engeren strafrechtlichen Sinne verfolgen. Stattdessen kommen andere Straftatbestände in Betracht.

5. Mögliche Straftatbestände nach spanischem Recht

  • Identitätsdiebstahl: Das Ausgeben als eine andere Person im Internet kann strafbar sein. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen Profile im Namen einer anderen Person erstellt werden oder Kommunikation unter falscher Identität erfolgt.
  • Verletzung der Privatsphäre: Artikel 197 des spanischen Strafgesetzbuchs schützt persönliche Daten und intime Inhalte. Die unbefugte Verbreitung intimer Bilder kann strafbar sein. Typische Fälle: Weitergabe von Nacktfotos ohne Zustimmung, Veröffentlichung privater Videos oder „Revenge Porn“.
  • Deepfake-Pornografie: Die Verbreitung manipulierten Materials kann ebenfalls strafbar sein. Juristisch relevant sind hier: Verletzung des Rechts am eigenen Bild, Verleumdung oder üble Nachrede oder Verletzung der Privatsphäre. Deepfakes können deshalb mehrere Delikte gleichzeitig erfüllen.
  • Cyber-Belästigung und digitale Gewalt: Auch Online-Belästigung oder Stalking kann strafbar sein. Dazu zählen: wiederholte sexuelle Nachrichten, psychischer Druck über digitale Kanäle oder massenhafte Belästigung durch Fake-Kontakte.

6. Neue Gesetze gegen Deepfakes

Spanien arbeitet derzeit an strengeren Regeln gegen nicht einvernehmliche KI-Bilder und Deepfakes. Eine geplante Gesetzesreform soll die Nutzung von Bildern ohne Zustimmung stärker einschränken sowie die Erstellung sexualisierter Deepfakes kriminalisieren. Die Regierung reagiert damit auf die zunehmende Verbreitung solcher Inhalte im Internet.

Der Fall zeigt ein Phänomen, das weltweit zunimmt. Digitale sexualisierte Gewalt kann viele Formen annehmen: Deepfake-Pornografie, AI-generierte intime Bilder, Identitätsdiebstahl in Dating-Apps, virtuelle Übergriffe im Metaverse oder sexuelle Belästigung in Online-Spielen.

Sogar virtuelle Übergriffe in VR-Plattformen wurden bereits dokumentiert. In einigen Fällen berichten Nutzerinnen, dass ihre Avatare von anderen Avataren „sexuell angegriffen“ wurden.

7. Die juristische Zukunft des Begriffs „virtuelle Vergewaltigung“

Der Begriff „virtuelle Vergewaltigung“ ist juristisch derzeit eher eine gesellschaftliche oder mediale Beschreibung als ein klarer Straftatbestand. Doch die Entwicklung geht eindeutig in eine Richtung: stärkere Regulierung von Deepfakes, strengere Datenschutzgesetze, Erweiterung des Sexualstrafrechts auf digitale Räume. Rechtswissenschaftler diskutieren bereits Konzepte wie Meta-Rape, Cyber-sexual violence und virtuelle sexuelle Aggression.

Der Fall berührt also ein juristisches Neuland: die Frage, wie sexualisierte Gewalt im digitalen Raum strafrechtlich bewertet werden kann. Nach heutigem spanischem Recht würde ein solcher Vorwurf vermutlich nicht als klassische Vergewaltigung verfolgt werden. Stattdessen kommen mehrere andere Delikte infrage. Der Fall zeigt, dass das Strafrecht mit der rasanten Entwicklung digitaler Technologien Schritt halten muss. Denn eines wird immer deutlicher: Sexuelle Gewalt kann heute auch ohne physischen Kontakt stattfinden – im digitalen Raum, aber mit realen Folgen für die Betroffenen.