Art. 12 GG
BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62
Der Staat kann die Zahl der Notarstellen nach sachlichen Gesichtspunkten begrenzen, da der Beruf des Notars die Erfüllung staatlicher Aufgaben zum Gegenstand hat.
BVerfG, 04.03.1964 - 1 BvR 371/61, 1 BvR 373/61
Zu Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzesüber den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 533).
BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 1 BvR 128/61
1. Das Verbot des Mehrbetriebs im Apothekenrecht ist eine Regelung der Berufsausübung und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Die gesetzliche Festlegung von Berufsbildern kann dazu führen, daß in diesem Bereich der Einzelne auf die freie Wahl des so geprägten Berufes beschränkt und ihm die Möglichkeit zu untypischen Betätigungen verschlossen wird.
3. Beschränkungen des Hausrechts sind nach Art. 13 Abs. 3 GG schon dann zulässig, wenn sie das Eintreten eines Zustandes verhüten sollen, der eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde.
BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61, 1 BvL 4/61
Aus Art. 12 Abs. 1 GG läßt sich ein Rechtsanspruch der leitenden Krankenhausärzte auf Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung nicht herleiten.
BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56
Zur Entziehung der Verteidigungsbefugnis (Art. 12 Abs. 1 GG).
BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53, 1 BvL 81/53, 1 BvL 32/55, 1 BvL 20/59, 1 BvR 12/58, 1 BvR 168/59
Die Bedürfnisprüfung bei der Zulassung von Prozeßagenten gemäß § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Art. 12 GG - Berufsfreiheit (Kommentar)
(1) ¹Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. ²Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.