Art. 12 GG

BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73, 1 BvR 305/73

Das Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium wird unter den derzeitigen Gegebenheiten nicht dadurch verletzt, daß bei der Auswahl der Bewerber für überfüllte Studiengänge die Durchschnittsnoten der Reifezeugnisse um einen "malus" verschlechtert werden, wenn die Durchschnittsnote des Landes, in dem der Bewerber seine Reifeprüfung abgelegt hat, die Gesamtdurchschnittsnote aller Länder überschreitet (Art. 11 Abs. 8 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen).

BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70, 1 BvR 97/70

1. Die der Zivilprozeßordnung für den Anwaltsprozeß zu entnehmende Regelung, daß der Prozeßbevollmächtigte prozeßfähig sein muß, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Die Prüfung der Prozeßfähigkeit eines Anwalts durch die Instanzgerichte muß in einem Verfahren erfolgen, dessen Hauptbeteiligter der betroffene Anwalt ist und das für diesen ausreichendes Gehör sowie effektiven Rechtsschutz sichert.

BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

Die Erhebung der von der Weinwirtschaft an den Stabilisierungsfonds für Wein nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Weinwirtschaftsgesetz zu leistenden Abgabe (Mengenabgabe) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72, 1 BvR 477/72

Das Verbot der Nachnahmeversendung lebender Tiere ist in seiner gegenwärtigen undifferenzierten Fassung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

Entzieht das Gericht einem Rechtsanwalt die Verteidigungsbefugnis, weil er im Verdacht der Teilnahme an der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat steht, so liegt darin ein Eingriff in die Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), der zur Zeit weder durch Gesetz noch durch Gewohnheitsrecht gedeckt ist.

BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71

1. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung absoluter, durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität gekennzeichneter Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung (hier: absoluter numerus clausus für das Medizinstudium).
2. Aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Dieses Recht ist durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar.
3. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig,
a) wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und
b) wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.
4. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für die Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden Auswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Die Hochschulen können zur Regelung der weiteren Einzelheiten innerhalb bestimmter Grenzen ermächtigt werden.
5. § 17 des hamburgischen Universitätsgesetz vom 25. April 1969 ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als der Gesetzgeber seinerseits für den Fall absoluter Zulassungsbeschränkungen keine Bestimmungen über Art und Rangverhältnis der Auswahlkriterien getroffen hat.
6. Art. 3 Abs. 2 des bayerischen Zulassungsgesetzes vom 8. Juli 1970 ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit Studienbewerbern mit bayerischem Wohnsitz, die einen in Bayern oder an einer der nächsterreichbaren Bildungseinrichtungen von Nachbarländern erworbenen Vorbildungsnachweis besitzen, generell und auch für den Fall absoluter Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten ein Studium an heimatnahen Universitäten ermöglicht werden soll und zu diesem Zweck eine Vergünstigung hinsichtlich des durch den Eignungsgrad bestimmten Zulassungsranges gewährt wird.
7. Zur gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern für die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien. Stelle unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien.

BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65, 1 BvR 293/65, 1 BvR 295/65

Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Honorarverteilungsmaßstäben, durch die Honorarforderungen von Kassenärzten im Sinne der Vorschrift des § 368 f Abs. 1 Satz 5 RVO gekürzt werden.

BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64

1. Zur Regelung des Facharztwesens besitzt der Bund keine Gesetzgebungsfähigkeit nach Art. 74 Nr. 19 GG.
2. Das Facharztwesen darf nicht ausschließlich der Regelung durch Satzung der Ärztekammern (Facharztordnungen) überlassen werden. Mindestens die "statusbildenden" Bestimmungen muß der Gesetgeber selbst treffen.
3. Zur Frage, ob der Facharzt seine ärztliche Tätigkeit auf sein Fachgebiet beschränken muß und nicht mehr als eine Facharztbezeichnung führen darf.

BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68

Der Landesgesetzgeber ist durch das Straßenverkehrs-Ordnung nicht gehindert, Vorschriften über die Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften zu erlassen.