Art. 12 GG

BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

1. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor Gericht in Amtstracht aufzutreten, ist dort, wo gesetzliche Bestimmungen fehlen, gewohnheitsrechtlich begründet. Dieses Gewohnheitsrecht verletzt nicht Art. 12 Abs. 1 GG.
2. Die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtung obliegt auch dem Prozeßgericht.
3. Das Prozeßgericht kann einen Rechtsanwalt, der das Auftreten in Amtstracht ablehnt, in einem bestimmten Rechtsstreit für einen einzelnen Verhandlungstermin als Prozeßbevollmächtigten zurückweisen.

BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62, 1 BvR 152/69

Über die Grenzen der Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen durch strafbare Handlungen.

BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

1. Die gesetzliche Fixierung des Berufsbildes der Zahnheilkundigen im Gesetzüber die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 -- ZHG -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Es verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, daß nicht staatlich anerkannte Dentisten, die nach § 19 ZHG zur Ausübung ihres Berufes befugt sind, nach § 123 RVO in der Fassung des § 22 ZHG nicht zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen werden.

BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62, 1 BvR 589/62

1. Im Rahmen der gesetzlichen Fixierung von Berufsbildern kann die Freiheit der Berufswahl durch Schaffung von Inkompatibilitäten beschränkt werden.
2. Soweit davon Berufsangehörige betroffen werden, die bisher die künftig unvereinbaren Berufe in zulässiger Weise nebeneinander ausgeübt haben, kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Gesetzgeber nötigen, eine angemessene Übergangsregelung zu erlassen.

BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57, 1 BvR 70/63

Gegen eine Steuernorm, die einen anderen begünstigt, ist Verfassungsbeschwerde des von dieser Begünstigung Ausgeschlossenen zulässig, wenn er schlüssig darlegt, seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Begünstigten werde beeinträchtigt.

BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

Der Staat kann die Zahl der Notarstellen nach sachlichen Gesichtspunkten begrenzen, da der Beruf des Notars die Erfüllung staatlicher Aufgaben zum Gegenstand hat.

BVerfG, 04.03.1964 - 1 BvR 371/61, 1 BvR 373/61

Zu Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzesüber den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 533).

BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 1 BvR 128/61

1. Das Verbot des Mehrbetriebs im Apothekenrecht ist eine Regelung der Berufsausübung und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Die gesetzliche Festlegung von Berufsbildern kann dazu führen, daß in diesem Bereich der Einzelne auf die freie Wahl des so geprägten Berufes beschränkt und ihm die Möglichkeit zu untypischen Betätigungen verschlossen wird.
3. Beschränkungen des Hausrechts sind nach Art. 13 Abs. 3 GG schon dann zulässig, wenn sie das Eintreten eines Zustandes verhüten sollen, der eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde.

BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61, 1 BvL 4/61

Aus Art. 12 Abs. 1 GG läßt sich ein Rechtsanspruch der leitenden Krankenhausärzte auf Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung nicht herleiten.