Art. 5 GG

BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Urteile und Zwangsvollstreckungsentscheidungen.

BVerfG, 14.10.1969 - 1 BvR 30/66

1. Ein Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) kann nicht nur durch endgültige Vorenthaltung einer Information, sondern auch durch die auf einer Kontrolle beruhende Verzögerung erfolgen.
2. Die Überwachung der aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland verbrachten Postsendungen nach dem Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 (BGBl. I S. 607) verletzt bei einer die Informationsfreiheit berücksichtigenden Handhabung nicht den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

1. Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.
2. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen.
3. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.
4. Zur Güterabwägung zwischen der Informationsfreiheit und den eine Verfassungsgefährdung abwehrenden Strafvorschriften als allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG bei der Einziehung.

BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62, 1 BvR 152/69

Über die Grenzen der Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen durch strafbare Handlungen.

BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

Eine auf politischen Motiven beruhende Aufforderung zum Boykott eines Presseunternehmens, der vornehmlich mit wirtschaftlichen Machtmitteln durchgesetzt werden soll, ist nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt und verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.

BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 176/66

Art. 5 Abs. 1 GG steht der Bestrafung wegen an sich nicht verfassungsfeindlicher Äußerungen im Rahmen der mitgliedschaftlichen Tätigkeit in einer verbotenen Partei oder einer ihrer Ersatzorganisationen nicht entgegen.

BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

1. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes ist nicht verletzt, wenn ein nicht als Mitglied einer verbotenen Partei Handelnder nach §§ 42, 47 BVerfGG wegen Meinungsäußerungen bestraft wird, die unmittelbar den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Partei unterstützen. Die Beschränkung der Meinungsfreiheit eines Außenstehenden ist jedoch nicht schon deshalb zulässig, weil er Ansichten gleichen Inhalts wie die verbotene Partei vertritt und sie damit fördern will.
2. Art. 18 des Grundgesetzes dient der Bekämpfung individueller verfassungsfeindlicher Tätigkeit. Er steht Normen nicht entgegen, die Handlungen des Einzelnen wegen ihres Bezugs auf eine nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Organisation unter Strafe stellen.

Art. 5 GG - Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft (Kommentar)

(1) ¹Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. ²Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. ³Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) ¹Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. ²Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.