EuGH, 14.07.1976 - 13/76
Leitsätze
1 . MIT DEN ARTIKELN 7 UND 48 BIS 51 ODER , JE NACH SACHLAGE , 59 BIS 66 DES VERTRAGES IST EINE NATIONALE REGELUNG ODER PRAXIS , AUCH WENN SIE VON EINER SPORTORGANISATION AUSGEHT , UNVEREINBAR , DIE DAS RECHT , ALS PROFI ODER HALBPROFI AN FUSSBALLSPIELEN TEILZUNEHMEN , ALLEIN DEN ANGEHÖRIGEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS VORBEHÄLT , ES SEI DENN , ES HANDELT SICH UM EINE REGELUNG ODER PRAXIS , WELCHE DIE AUSLÄNDISCHEN SPIELER VON DER MITWIRKUNG BEI BESTIMMTEN BEGEGNUNGEN AUS NICHTWIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN AUSSCHLIESST , DIE MIT DEM BESONDEREN CHARAKTER UND RAHMEN DIESER BEGEGNUNGEN ZUSAMMENHÄNGEN UND DESHALB AUSSCHLIESSLICH DEN SPORT ALS SOLCHEN BETREFFEN . ES IST SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , DIE ZUR PRÜFUNG GESTELLTE TÄTIGKEIT UNTER HERANZIEHUNG DER VERBINDLICHEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 7 , 48 UND 59 DES VERTRAGES ZU WERTEN , UM ÜBER DIE GÜLTIGKEIT ODER DIE WIRKUNGEN EINER IN DIE SATZUNG EINER SPORTORGANISATION AUFGENOMMENEN BESTIMMUNG ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN .
2 . ARTIKEL 48 EINERSEITS SOWIE DIE ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND 60 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ANDERERSEITS - DIE BEIDEN LETZTEREN BESTIMMUNGEN JEDENFALLS INSOWEIT , ALS SIE ZUM GEGENSTAND HABEN , ALLE DISKRIMINIERUNGEN DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WEGEN SEINES AUFENTHALTS IN EINEM ANDEREN ALS DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE LEISTUNG ZU ERBRINGEN IST , ZU BESEITIGEN - ERZEUGEN UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND VERLEIHEN DEN EINZELNEN RECHTE , WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN .
Entscheidungsgründe
1/3 DER GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 7 . FEBRUAR 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 13 . FEBRUAR 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VERSCHIEDENE FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 7 , 48 UND 59 DES VERTRAGES VORGELEGT . DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN GEHEN DAHIN , OB DIE ARTIKEL 7 , 48 UND 59 DES VERTRAGES SÄMTLICHEN STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT DAS RECHT GEWÄHREN , ÜBERALL IN DER GEMEINSCHAFT EINE TÄTIGKEIT AUSZUÜBEN , INSBESONDERE , OB DIESES RECHT AUCH FUSSBALLSPIELERN ZUSTEHT , SOFERN SIE IHRE LEISTUNGEN BERUFSMÄSSIG ERBRINGEN . MIT DER FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DER BEIDEN ERSTEN FRAGEN GESTELLTEN DRITTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF IM WESENTLICHEN ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN , OB DAS VORGENANNTE RECHT AUCH GELTEND GEMACHT WERDEN KANN , UM DIE NICHTANWENDUNG VON IHM ENTGEGENSTEHENDEN BESTIMMUNGEN ZU ERREICHEN , DIE VON EINEM ZUR REGELUNG DES FUSSBALLWESENS AUF DEM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BEFUGTEN VERBAND ERLASSEN WORDEN SIND .
4 SCHLIESSLICH GEHT DIE VIERTE FRAGE , DIE FÜR DEN FALL GESTELLT IST , DASS DIE DREI ERSTEN FRAGEN BEJAHT WERDEN SOLLTEN , DAHIN , OB DAS FRAGLICHE RECHT UNMITTELBAR VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN GELTEND GEMACHT WERDEN KANN UND DIESE ES ZU SCHÜTZEN HABEN .
5 DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN ZWEI ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DIE VEREINBARKEIT EINIGER BESTIMMUNGEN DES ' ' REGOLAMENTO ORGANICO DELLA FEDERAZIONE ITALIANA GIUOCO DEL CALZIO ' ' MIT DEN VORGENANNTEN VERTRAGSARTIKELN GEHT ; DIE UMSTRITTENEN BESTIMMUNGEN SEHEN VOR , DASS NUR DEM VERBAND ANGEHÖRENDE SPIELER ALS PROFIS ODER HALBPROFIS BEI SPIELEN MITWIRKEN KÖNNEN , DASS ABER IN DIESER EIGENSCHAFT GRUNDSÄTZLICH NUR SPIELER ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBANDSMITGLIEDER WERDEN KÖNNEN .
6/7 1 . NACH ARTIKEL 7 DES VERTRAGES IST IN DESSEN ANWENDUNGSBEREICH JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBOTEN . DIESER GRUNDSATZ WIRD HINSICHTLICH DER ARBEITNEHMER UND DER ERBRINGER VON DIENSTLEISTUNGEN IN DEN ARTIKELN 48 BIS 51 UND 59 BIS 66 DES VERTRAGES SOWIE IN DEN AUFGRUND DIESER VORSCHRIFTEN ERLASSENEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE KONKRETISIERT . WAS INSBESONDERE DIE ARBEITNEHMER ANBELANGT , SO BESTIMMT ARTIKEL 48 , DASS DIE FREIZUEGIGKEIT DIE ABSCHAFFUNG JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF BESCHÄFTIGUNG , ENTLOHNUNG UND SONSTIGE ARBEITSBEDINGUNGEN UMFASST .
8/10 NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL . L 257 , S . 2 ) IST JEDER STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS UNGEACHTET SEINES WOHNORTS ' ' BERECHTIGT , EINE TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS . . . AUFZUNEHMEN UND AUSZUÜBEN ' ' . ZUM FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BESTIMMT ARTIKEL 59 , DASS DIE AUF DIESEM GEBIET BESTEHENDEN BESCHRÄNKUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN , DIE IN EINEM ANDEREN STAAT DER GEMEINSCHAFT ALS DEMJENIGEN DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS ANSÄSSIG SIND , AUFGEHOBEN WERDEN . NACH ARTIKEL 60 ABSATZ 3 KANN DER LEISTENDE ZWECKS ERBRINGUNG SEINER LEISTUNGEN SEINE TÄTIGKEIT VORÜBERGEHEND IN DEM STAAT AUSÜBEN , IN DEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WIRD , UND ZWAR UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN , WELCHE DIESER STAAT FÜR SEINE EIGENEN ANGEHÖRIGEN VORSCHREIBT .
11 AUS ALLEDEM IST ZU ENTNEHMEN , DASS JEDE INNERSTAATLICHE BESTIMMUNG , DIE EINE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL 48 BIS 51 ODER 59 BIS 66 DES VERTRAGES FALLENDE TÄTIGKEIT ALLEIN DEN ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS VORBEHÄLT , MIT DER GEMEINSCHAFTSNORM UNVEREINBAR IST .
12/13 2 . ANGESICHTS DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT UNTERFALLEN SPORTLICHE BETÄTIGUNGEN INSOWEIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT , ALS SIE EINEN TEIL DES WIRTSCHAFTSLEBENS IM SINNE VON ARTIKEL 2 DES VERTRAGES AUSMACHEN . DIES GILT FÜR DIE TÄTIGKEIT VON FUSSBALLPROFIS ODER -HALBPROFIS , DA DIESE TÄTIGKEIT EINE ENTGELTLICHE ARBEITS- ODER DIENSTLEISTUNG DARSTELLT . HABEN SOLCHE SPIELER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS , SO GELTEN FÜR SIE ALSO IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR .
14/16 DIESE VORSCHRIFTEN STEHEN JEDOCH EINER REGELUNG ODER PRAXIS NICHT ENTGEGEN , WELCHE DIE AUSLÄNDISCHEN SPIELER VON DER MITWIRKUNG BEI BESTIMMTEN BEGEGNUNGEN AUS NICHTWIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN AUSSCHLIESST , DIE MIT DEM BESONDEREN CHARAKTER UND RAHMEN DIESER BEGEGNUNGEN ZUSAMMENHÄNGEN UND DESHALB AUSSCHLIESSLICH DEN SPORT ALS SOLCHEN BETREFFEN , WIE DIES ZUM BEISPIEL BEI BEGEGNUNGEN ZWISCHEN NATIONALMANNSCHAFTEN VERSCHIEDENER LÄNDER DER FALL IST . DIESE BESCHRÄNKUNG DES GELTUNGSBEREICHS DER FRAGLICHEN VERTRAGSARTIKEL DARF INDESSEN NICHT WEITER GEHEN , ALS IHR ZWECK DIES ERFORDERT . ES IST SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN DIE ZUR PRÜFUNG GESTELLTE TÄTIGKEIT ZU WERTEN .
17/18 3 . WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 12 . DEZEMBER 1974 IN DER RECHTSSACHE WALRAVE ( 36/74 - SLG . S . 1405 ) FÜR RECHT ERKANNT HAT , GILT DAS VERBOT DER AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GESTÜTZTEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG NICHT NUR FÜR AKTE DER STAATLICHEN BEHÖRDEN , SONDERN ERSTRECKT SICH AUCH AUF SONSTIGE MASSNAHMEN , DIE EINE KOLLEKTIVE REGELUNG IM ARBEITS- UND DIENSTLEISTUNGSBEREICH ENTHALTEN . DARAUS FOLGT , DASS DAS INNERSTAATLICHE GERICHT BEI DER PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT ODER DER WIRKUNG EINER IN DER SATZUNG EINES SPORTVERBANDES ENTHALTENEN BESTIMMUNG DIE ZWINGENDEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 7 , 48 UND 59 DES VERTRAGES ZU BERÜCKSICHTIGEN HAT .
19 AUF DIE GESTELLTEN FRAGEN IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS MIT DEN ARTIKELN 7 UND 48 BIS 51 ODER , JE NACH SACHLAGE , 59 BIS 66 DES VERTRAGES EINE NATIONALE REGELUNG ODER PRAXIS , AUCH WENN SIE VON EINER SPORTORGANISATION AUSGEHT , UNVEREINBAR IST , DIE DAS RECHT , ALS PROFI ODER HALBPROFI AN FUSSBALLSPIELEN TEILZUNEHMEN , ALLEIN DEN ANGEHÖRIGEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS VORBEHÄLT , ES SEI DENN , ES HANDELT SICH UM EINE REGELUNG ODER PRAXIS , WELCHE DIE AUSLÄNDISCHEN SPIELER VON DER MITWIRKUNG BEI BESTIMMTEN BEGEGNUNGEN AUS NICHTWIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN AUSSCHLIESST , DIE MIT DEM BESONDEREN CHARAKTER UND RAHMEN DIESER BEGEGNUNGEN ZUSAMMENHÄNGEN UND DESHALB AUSSCHLIESSLICH DEN SPORT ALS SOLCHEN BETREFFEN .
20 4 . WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEN URTEILEN VOM 4 . DEZEMBER 1974 IN DER RECHTSSACHE VAN DUYN ( 41/74 - SLG . 1974 1337 ) UND VOM 3 . DEZEMBER 1974 IN DER RECHTSSACHE VAN BINSBERGEN ( 33/74 , SLG . 1974 , 1299 ) FÜR RECHT ERKANNT HAT , ERZEUGEN ARTIKEL 48 EINERSEITS SOWIE DIE ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND 60 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ANDERERSEITS - DIE BEIDEN LETZTEREN BESTIMMUNGEN JEDENFALLS INSOWEIT , ALS SIE ZUM GEGENSTAND HABEN , ALLE DISKRIMINIERUNGEN DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WEGEN SEINES AUFENTHALTS IN EINEM ANDEREN ALS DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE LEISTUNG ZU ERBRINGEN IST , ZU BESEITIGEN - UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND VERLEIHEN DEN EINZELNEN RECHTE , WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN .
Kostenentscheidung
KOSTEN
21 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
Tenor
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 7 . FEBRUAR 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . MIT DEN ARTIKELN 7 UND 48 BIS 51 ODER , JE NACH SACHLAGE , 59 BIS 66 DES VERTRAGES IST EINE NATIONALE REGELUNG ODER PRAXIS , AUCH WENN SIE VON EINER SPORTORGANISATION AUSGEHT , UNVEREINBAR , DIE DAS RECHT , ALS PROFI ODER HALBPROFI AN FUSSBALLSPIELEN TEILZUNEHMEN , ALLEIN DEN ANGEHÖRIGEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS VORBEHÄLT , ES SEI DENN , ES HANDELT SICH UM EINE REGELUNG ODER PRAXIS , WELCHE DIE AUSLÄNDISCHEN SPIELER VON DER MITWIRKUNG BEI BESTIMMTEN BEGEGNUNGEN AUS NICHTWIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN AUSSCHLIESST , DIE MIT DEM BESONDEREN CHARAKTER UND RAHMEN DIESER BEGEGNUNGEN ZUSAMMENHÄNGEN UND DESHALB AUSSCHLIESSLICH DEN SPORT ALS SOLCHEN BETREFFEN .
2 . ARTIKEL 48 EINERSEITS SOWIE DIE ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND 60 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ANDERERSEITS - DIE BEIDEN LETZTEREN BESTIMMUNGEN JEDENFALLS INSOWEIT , ALS SIE ZUM GEGENSTAND HABEN , ALLE DISKRIMINIERUNGEN DES ERBRINGERS DER DIENSTLEISTUNG AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER WEGEN SEINES AUFENTHALTS IN EINEM ANDEREN ALS DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE LEISTUNG ZU ERBRINGEN IST , ZU BESEITIGEN - ERZEUGEN UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND VERLEIHEN DEN EINZELNEN RECHTE , WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN .