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VGH, 12.06.1937 - 2 H 16.20.27/37

Daten
Fall: 
Todesurteil gegen Lilo Herrmann u.a.
Fundstellen: 
BArch, NJ 10710 Bd. 1
Gericht: 
Volksgerichtshof
Datum: 
12.06.1937
Aktenzeichen: 
2 H 16.20.27/37
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Engert, Zieger, Hauer, Heinlein, Wittmer

Im Namen des Deutschen Volkes

In der Strafsache gegen

  1. den Modelltischler Stefan Lovasz aus Stuttgart, zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am 6. November 1901 in Zeltweg, Kreis Judenburg (Österreich), verheiratet,
    seit 27. Dezember 1935 in Untersuchungshaft,
  2. den Kaufmann Alfred Grözinger aus Stuttgart, Müllerstraße 112, geboren am 4. Juli 1904 in Stuttgart, verheiratet,
    seit 17. Dezember 1935 in Untersuchungshaft,
  3. den Bootsbauer Josef Steidle aus Stuttgart, Nüblinweg 14, geboren am 24. Februar 1908 in St. Georgen, Kreis Tettnang, verheiratet,
    seit 24. Januar 1936 in Untersuchungshaft,
  4. die Stenotypistin Liselotte Herrmann aus Stuttgart, Hölderlinstraße 22, geboren am 23. Juni 1909 in Berlin, ledig,
    seit 11. Februar 1936 in Untersuchungshaft,
  5. den Schlosser Artur Göritz aus Manzell, Kreis Tettnang, geboren am 14. April 1907 in Schneidlingen, Kreis Quedlinburg, verheiratet,
    seit 2. Juni 1936 in Untersuchungshaft,

wegen Landesverrats u.a.
hat der Volksgerichtshof, 2. Senat, in der öffentlichen Sitzung vom 12. Juni 1937 in Stuttgart auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 8., 9., 10. und 11. Juni 1937, an welchen teilgenommen haben als Richter:

Senatspräsident Engert als Vorsitzender,
Landgerichtsdirektor Dr. Zieger,
SA-Brigadeführer Hauer,
Studienprofessor Heinlein,
SS-Sturmbannführer Wittmer,

als Beamter der Staatsanwaltschaft:
Staatsanwalt Dr. Kaven,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle:
Justizinspektor Steinhauser,

für Recht erkannt:

I. Die Angeklagten Lovasz, Steidle, Göritz und Hermann werden zum Tode verurteilt und zwar
Lovasz wegen Vorbereitung zum Hochverrat unter erschwerenden Umständen,
die übrigen drei Angeklagten wegen Landesverrats, begangen in Tateinheit mit Vorbereitung zum Hochverrat unter erschwerenden Umständen, – Steidle auch mit Verbrechen gegen § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe vom 28. Februar 1933 –.

II. Der Angeklagte Grözinger wird wegen Vorbereitung zum Hochverrat unter erschwerenden Umständen unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Stuttgart (Aktenzeichen I KMs 66/36) verhängten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von 12 (zwölf) Jahren Zuchthaus verurteilt.

III. Sämtlichen Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und zwar den zum Tode verurteilten Angeklagten auf Lebenszeit, dem Angeklagten Grözinger auf die Dauer von 10 Jahren.

IV. Dem Angeklagten Grözinger wird ein Jahr der erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet.

V. Das beschlagnahmte Druckmaterial (Wert 1 RM) wird eingezogen.

VI. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen.

Gründe

In der Hauptverhandlung ist auf Grund der Einlassungen der Angeklagten in Verbindung mit den Angaben der im Sitzungsprotokoll verzeichneten Zeugen und dem Gutachten des Sachverständigen, sowie auf Grund der – zum Teil auszugsweise – verlesenen Urkunden und Schriften folgender Sachverhalt festgestellt worden:

A. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten.

[...]

AnhangGröße
Urteil des Voksgerichtshofes, Stuttgart, vom 12. Juni 1937 (Auszug).pdf1.83 MB
Anklageschrift des Reichsanwaltes beim Volksgerichtshof vom 27. März 1937 (Auszug).pdf1.22 MB
Gnadengesuch von Lilo Herrmann vom 25. Juni 1937.pdf371.44 KB
Ablehnung des Gnadengesuchs vom 14. Juni 1938.pdf163.96 KB