RG, 20.11.1917 - III 252/17
1. Begeht ein Notar, der mit der nochmaligen Erhebung eines Wechselprotestes mangels Zahlung beauftragt wird, ohne daß ihm der Auftraggeber den Grund und Zweck des wiederholten Protestes angibt, eine fahrlässige Amtspflichtverletzung, wenn er ohne nähere Prüfung, worin wohl der Grund zu finden sei, die wiederholte Protesterhebung als überflüssig bezeichnet?
2. Was ist im Sinne der Bundesratsverordnung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel vom 10. August 1914 (RGBl. S. 368) unter einem solchen Wechsel zu verstehen?
Tatbestand
Mit Schreiben vom 13. September 1915 übersandte die Firma L. in Berlin dem Beklagten einen Wechsel über 35.000 M, der bereits am 18. Januar 1915 mangels Zahlung protestiert war, mit dem Ersuchen, ihn zum 18. September 1915 einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle nochmals Protest erheben zu lassen. Auf dem Wechsel war der 11. Juni 1914 als Ausstellungstag, Breslau als Ausstellungsort, H. L. daselbst als Bezogener und Akzeptant und der 16. Dezember 1914 als Fälligkeitstag angegeben; darüber, ob er tatsächlich in Breslau oder in Rußland ausgestellt ist, herrscht Streit. Der Beklagte beauftragte am 18. September 1915 den Kläger mit der Protesterhebung. Dieser teilte am 20. einem Prokuristen des Beklagten telephonisch mit, daß nach seiner Ansicht ein erneuter Protest zum mindesten überflüssig sei und die dadurch entstehenden Kosten im Betrage von 32,30 M voraussichtlich dem Beklagten zur Last fallen würden. Der Prokurist bat darauf um vorläufige Unterlassung des Protestes und erklärte, er werde bei dem Berliner Auftraggeber anfragen. Im Laufe desselben Tages sandte der Kläger dem Beklagten den Wechsel mit einem Begleitschreiben zurück, worin er wiederholte, daß ein zweiter Protest nicht nötig sei und dessen Kosten (32,30 M) voraussichtlich nicht erstattet werden würden, und worin er nochmals bat, in Erwägung zu ziehen, ob eine zweite Vorlegung durch den Notar mit Protesterhebung erfolgen solle. Der Beklagte machte hiervon durch Schreiben vom 21. September der Firma J. L. in Berlin Mitteilung. Diese hegte die Befürchtung, daß der Wechsel als tatsächlich im Ausland ausgestellt und deshalb von den Bundesratsverordnungen vom 10. August, 22. Oktober 1914 und 18. Januar 1915 über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel betroffen erachtet werden könne. Daher erwiderte sie dem Beklagten am 22. September, sie behalte sich vor, wegen Nichtausführung des Auftrags auf ihn zurückzugreifen, falls ihr aus der Nichterhebung des nochmaligen Protestes Schaden entstehen sollte. Der Beklagte übersandte eine Abschrift dieses Briefes dem Kläger mit dem Bemerken, daß er den angedrohten Rückgriff gegebenenfalls an ihn weiternehmen müßte.
Nachdem der Kläger vom Beklagten erfolglos die Erklärung gefordert hatte, daß ein Anspruch gegen ihn nicht bestehe, erhob er Klage auf die entsprechende Feststellung. Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:
Gründe
"Abweichend vom Landgerichte, das ein Verschulden des Klägers verneint hat, sieht das Berufungsgericht eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des Klägers als Notar als gegeben an. Es führt aus, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe der Kläger erkennen müssen, daß dem Auftrage zur nochmaligen Protesterhebung die Ansicht zugrunde lag, es handele sich um einen Wechsel, dessen Fälligkeit durch die Bundesratsverordnungen über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel vom 10. August, 22. Oktober 1914 und 16. Januar 1915 um neun Monate hinausgeschoben worden sei. Dem Kläger habe ferner bekannt sein müssen, daß in der Rechtslehre und Rechtsprechung eine Ansicht vertreten werde, wonach es sich die Anwendbarkeit dieser Verordnungen nicht auf den in dem Wechsel angegebenen Ausstellungsort, sondern auf den Ort ankomme, an dem die Wechselerklärung des Ausstellers tatsächlich niedergeschrieben wurde. Deshalb habe er bei der Abstandnahme von der Protesterhebung den Beklagten darauf hinweisen müssen, daß, falls die tatsächliche Ausstellung des Wechsels im Ausland erfolgt sei, nach jener Ansicht die Fälligkeit bis zum 18. September 1915 hinausgeschoben und eine nochmalige Protesterhebung für diesen Zeitpunkt erforderlich sei. Das Berufungsgericht stellt fest, daß, wenn der Kläger dies getan haben würde, der Beklagte wahrscheinlich die Protestaufnahme noch rechtzeitig herbeigeführt haben würde. Es verneint aber, daß durch diese Unterlassung des Klägers ein Schaden entstanden sei, weil die obigen Verordnungen nach richtiger Ansicht nur auf solche Wechsel Anwendung fänden, in denen ein ausländischer Ausstellungsort angegeben sei, und hält deshalb die Feststellungsklage für gerechtfertigt. Von diesen Ausführungen sind die letzteren, aber nicht die ersteren zu billigen; jedes Verschulden des Klägers ist vielmehr zu verneinen.
Bei Erteilung eines Auftrags zur nochmaligen Erhebung eines Wechselprotestes mangels Zahlung ist es Sache des Auftraggebers, den beauftragten Protestbeamten darüber aufzuklaren, weshalb diese an sich als überflüssig zu betrachtende Maßnahme erfolgen soll. In dem vorliegenden Falle hat aber weder die Firma J. L. dem Beklagten noch dieser dem Kläger bei der Auftragserteilung Grund und Zweck des nochmaligen Protestes angegeben oder auch nur angedeutet. Der Kläger verletzte daher nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er ohne nähere Prüfung, worin wohl der Grund zu finden sei, seinem Auftraggeber, dem Beklagten, gegenüber die wiederholte Protesterhebung als überflüssig bezeichnete und um nochmalige Erwägung bat, ob sie wirklich erfolgen solle, vorausgesetzt daß er annehmen konnte, noch rechtzeitig während der Protesttage Antwort zu erhalten. Die Voraussetzung ist hier gegeben. Da der 19. September 1915 ein Sonntag war, kam der 21. als der letzte Protesttag in Betracht, und am 20. bereits machte der Kläger dem Beklagten, der ebenso wie jener in Breslau wohnt, telephonisch und schriftlich jene Mitteilung. Da er durch den Fernsprecher die Weisung erhalten hatte, die Protesterhebung zu unterlassen, und ihm weitere Mitteilungen nicht zugingen, konnte er mit Recht den Auftrag als erledigt ansehen und brauchte sich daher auch nach dem Fernsprechergespräche nicht mit der Prüfung des Grundes und Zweckes des Protestes zu befassen. Daher kann es ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden, daß er nicht aus der Zeit der gewünschten Protesterhebung, neun Monate nach dem im Wechsel angegebenen Fälligkeitstag, oder auch aus dem Vorhandensein russischer Stempelmarken auf dem Wechsel erkannt hat, dem Auftrage liege die Ansicht zugrunde, daß die Fälligkeit des Wechsels möglicherweise durch die obigen Verordnungen um neun Monate hinausgeschoben sei.
Aber auch wenn er dies erkannt haben sollte, ist ihm eine Fahrlässigkeit nicht zur Last zu legen, und zwar selbst wenn ihm die Streitfrage, was unter einem im Ausland ausgestellten Wechsel im Sinne der Verordnung vom 10. August 1914 zu verstehen sei, bekannt gewesen sein sollte oder, was dahingestellt bleiben kann, auf Grund der in einigen Zeitschriften angeführten Entscheidungen des Landgerichts Karlsruhe (Recht 1914 Sp. 614, 1915 Sp. 173) und des Oberlandesgerichts daselbst (erwähnt von Fürst in der Leipz. Zeitschr. 1914 Sp. 1886 und von Koch im Recht 1915 Sp. 184) sowie des Schrifttums bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bekannt sein mußte. Denn die Ansicht des Berufungsgerichts, daß nur diejenigen Wechsel unter diese Verordnung fallen, welche einen ausländischen Ausstellungsort enthalten, nicht auch diejenigen, welche tatsächlich im Ausland ausgestellt sind, aber einen inländischen Ort als Ausstellungsort angeben,1
ist nicht nur zu billigen, sondern hat auch so viel für sich, daß der Kläger auch nicht mit der Möglichkeit einer anderen Auslegung zu rechnen brauchte (vgl. RGZ. Bd. 87 S. 187, Bd. 89 S. 431).
Das Wechselrecht setzt der Angabe der Zahlungszeit in einem Wechsel enge Schranken (WO. Art. 4 Nr. 4) und läßt, von den Meß- und Marktwechseln (WO. Art. 35) abgesehen, keine Wechsel zu, deren Zahlungszeit nicht aus dem Wechsel selbst erkennbar ist oder - bei Sicht und Nachsichtwechseln - durch deren Vorlegung bestimmt wird. Mit diesem Grundsatze würden sich die Bundesratsverordnungen in Widerspruch setzen, wenn sie die Verfallzeit aller tatsächlich im Ausland ausgestellten Wechsel hinausschieben würden, ohne Rücksicht darauf, ob der ausländische Ausstellungsort oder statt dessen ein inländischer in dem Wechsel angegeben ist. Denn die Fälligkeit würde sich alsdann nach Umständen bestimmen, die aus dem Wechsel selbst nicht zu entnehmen und oft nur sehr schwer festzustellen sind. Das ist mit der formalen Natur des Wechselrechts unvereinbar und geeignet, zu einem für die Sicherheit des Wechselverkehrs unerträglichen Ergebnis zu führen. In vielen Fällen würden Zweifel bestehen, wann der Protest zu erheben oder ob dieser rechtzeitig erhoben worden ist; es könnte sogar dahin kommen, daß der Gläubiger eines Wechsels, der einen inländischen Ausstellungsort trägt und nicht erkennen läßt, daß er tatsächlich im Ausland ausgestellt wurde, mit seinem Regreßanspruch abgewiesen werden müßte, weil der Wechsel tatsächlich im Ausland ausgestellt, seine Fälligkeit daher hinausgeschoben und die Protesterhebung zur Verfallzeit unterblieben wäre. Diese Bedenken werden auch nicht völlig beseitigt, wenn man mit dem Oberlandesgerichte Karlsruhe den tatsächlichen Ausstellungsort dann für entscheidend erklärt, wenn, trotz der Angabe eines inländischen Ausstellungsorts im Wechsel, aus den sonstigen auf dem Wechsel befindlichen Erklärungen (Indossamenten, Stempel mit der Adresse des Ausstellers) ersichtlich ist, daß es sich um einen Auslandswechsel handelt. Derartige Erklärungen werden kaum je einen vollen Beweis dafür erbringen, daß die Ausstellung des Wechsels im Ausland erfolgt ist; es bleibt daher auch bei dieser Mittelmeinung eine Rechtsunsicherheit bestehen. Außerdem muß nach Wechselrecht der Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels aus der Wechselerklärung selbst erhellen.
Das mit der Sicherheit des Wechselverkehrs nicht vereinbare Ergebnis der hier mißbilligten Auslegung kann von dem Bundesrat unmöglich gewollt sein und ist von ihm auch wirklich nicht gewollt. Dies ergibt sich aus der nachträglichen Begründung der Verordnungen vom 10. August und 22. Oktober 1914 in der dem Reichstag am 23. November 1914 vorgelegten Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges (Drucks. Nr. 26 des Reichstags, 13. Legisl.-Per. II. Sess. 1914), worin es heißt (S. 23 flg.):
"Maßgebend soll sein, daß der Wechsel im Ausland ausgestellt und im Inlande zahlbar ist. Wegen der formalen Natur der Wechselverbindlichkeiten war es notwendig, den Kreis der betroffenen Wechsel nach Merkmalen zu bestimmen, die aus dem Wechsel selbst zu entnehmen sind; andernfalls würde der Inhaber des Wechsels vielfach im Ungewissen sein, wann er den Protest zu erheben hätte, und ebenso würde für die Regreßpflichtigen die Unklarheit darüber, ob der Protest rechtzeitig erhoben ist, zu Schwierigleiten führen. Es war daher insbesondere nicht möglich, etwa den Umstand, ob dem Wechsel eine Warenlieferung aus dem Auslande zugrunde liegt, für ausschlaggebend zu erklären. Daß bei dem gewählten Merkmal unter Umständen Wechsel, die zur Deckung von Warenlieferungen aus dem Auslande bestimmt waren, von dem Fälligkeitsaufschube nicht getroffen werden, sofern sie nämlich einen inländischen Ausstellungsort aufweisen, ließ sich nicht vermeiden; ebenso mußte es im Interesse der Gesamtheit in Kauf genommen werden, daß umgekehrt auch inländischen Verkäufern der Fälligkeitsaufschub entgegengehalten werden kann, wenn etwa der zur Deckung der Kaufforderung bestimmte Wechsel im Ausland ausgestellt worden ist."
Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Bundesrat wegen der formalen Natur der Wechselverbindlichkeiten und im Interesse des Wechselverkehrs nicht den tatsächlichen, sondern den im Wechsel angegebenen Ausstellungsort entscheiden lassen wollte; daß er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Rechtsunsicherheit, die sich aus der Berücksichtigung eines mit der Angabe im Wechsel nicht übereinstimmenden Ausstellungsorts ergeben würde, für ein größeres Übel erachtet hat als die Unanwendbarkeit der Verordnungen auf Wechsel, die, obwohl tatsächlich im Ausland ausgestellt, mit der Angabe eines inländischen Ausstellungsorts versehen sind.
Gegen die hier vertretene Meinung ist geltend gemacht worden, sie widerstrebe dem Zwecke der Verordnungen, ein Gegenmoratorium gegen die zahlreichen im Ausland erlassenen Moratorien zu schaffen, dessen Vorteil möglichst vielen deutschen Schuldnern gegenüber dem Auslande zugute kommen sollte. Ebenso wie ein ausländischer Wechselschuldner seinem inländischen Gläubiger gegenüber auf Grund der im Ausland erlassenen Moratorien, solle der Inländer seinem ausländischen Wechselgläubiger gegenüber die Einrede allgemeiner gesetzlicher Stundung haben. Die Verordnungen erklärten den Ausstellungsort für maßgebend, weil in der Regel ein Wechsel da tatsächlich ausgestellt werde, wo der ihn ausstellende Gläubiger ansässig sei. Richte man sich nur nach dem Inhalte des Wechsels, so gehe der inländische Akzeptant der Wohltat der Verordnungen verlustig, wenn, wie das vor dem Kriege vielfach üblich gewesen sei, inländische Käufer ausländischen Verkäufern Akzepte gegeben hätten, bei denen sie ihnen die Ausfüllung von Ort und Tag der Ausstellung überließen, und die Aussteller die Wechsel, um den ausländischen Wechselstempel zu sparen, mit einem in Deutschland gelegenen Ausstellungsort ausgefüllt hätten. Alle diese Erwägungen verlieren gegenüber den Ausführungen der Denkschrift ihre Beweiskraft. Ebenso versagt der weitere Grund der Gegner, daß die Anwendbarkeit der Verordnungen, die im allgemeinen Interesse des deutschen Volkes gegeben seien, um wirtschaftlichen Schädigungen abzuhelfen, nicht von einer willkürlichen Handlung des Wechselausstellers abhängig sein könne. Eine falsche Angabe des Ausstellungsorts in der Absicht, dem Wechselschuldner die Wohltat der Verordnungen zu entziehen oder umgekehrt zu Unrecht zu verschaffen, kommt außerdem nicht in Betracht, da nur vor dem 31. Juli 1914, also vor der Bekanntmachung der Verordnung ausgestellte Wechsel betroffen sind. Endlich können sich die Gegner auch nicht auf die Auslegung berufen, die der Art. 85 WO. in der Rechtslehre gefunden hat, daß nämlich als ein im Ausland ausgestellter Wechsel im Sinne dieses Artikels ein tatsächlich im Ausland ausgestellter, nicht ein die Angabe eines ausländischen Ausstellungsorts enthaltender anzusehen sei. Denn abgesehen davon, daß die Richtigkeit dieser Auslegung durchaus nicht unzweifelhaft ist (vgl. RGZ. Bd. 32 S. 117 flg.), handelt es sich bei der Auslegung der Bundesratsverordnungen um die eines Sondergesetzes, die aus diesem selbst und dem ihm zugrunde liegenden Zwecke heraus erfolgen muß.
Auf Grund dieser Erwägungen, insbesondere des Inhalts der Denkschrift, die von den Vertretern der Gegenmeinung nicht gewürdigt wird, hätte der Kläger, wenn er die Streitfrage an der Hand der Rechtsprechung und des Schrifttums geprüft haben würde, ohne Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die hier vertretene Meinung für so unzweifelhaft erachten dürfen, daß er der Gegenmeinung auch nicht fürsorglich im Interesse seines Auftraggebers Rechnung zu tragen brauchte."
- 1. Ebenso Nordd. Allg. Z. v. 10. Sept. 1914 Nr. 217 2. Ausgabe; Reichsbankdirektorium nach Koch im Recht 1915 Sp. 134; LG. III Berlin in D. Jur.-Zeit. 1914 Sp. 1394; D. Rechtsanwaltszeitg. 1914 S. 210 (s. das. 1915 S. 46); Koch im Recht 1915 Sp. 49 flg., 184; Kommission des Berliner Anwaltsvereins in Jur. Wochenschr. 1914 S. 797; Sieskind, Proz.rechtl. Schutz der Kriegszeit 2. Aufl. S. 67 Anm. 2; Sintenis, Die finanz- u. wirtschaftspolitischen Kriegsgesetze 2. Aufl., S. 202, Jaffa, Der Zahlungsaufschub u. die Konkursverhütung während des Krieges S. 15; Heß, Die Kriegsgesetze zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen 2. Aufl. S. 69 Anm. 2; Mayer, Privatrecht des Krieges S. 98.- A. M. LG. Karlsruhe im Recht 1914 Sp. 614, 1915 Sp. 173; OLG. das., s. Leipz. Zeitschr. 1914 Sp. 1886; Recht 1915 Sp. 184; D. Rechtsanwaltszeitg. 1915 S. 46; OLG. Hamburg in Leipz. Zeitschr. 1917 Sp. 143; Bendix, Bürgerl. Kriegssonderrecht S. 64; Meyer im Bankrecht Bd. 13 S, 406 flg.; Fürst in Leipz. Zeitschr. 1914, Sp. 1884; Neumeyer in D. Jur.-Zeit. 1914 Sp. 1199 Anm. I; Wassermann in Jur.Wochenschr. 1915 S. 12; Menner das. S.867 flg.