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RG, 22.09.1920 - V 329/20

Daten
Fall: 
Streitgenossenschaft zwischen Zessionar und Schulner gegen den Zedenten
Fundstellen: 
RGZ 100, 60
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
22.09.1920
Aktenzeichen: 
V 329/20
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Braunschweig
  • OLG Braunschweig

Besteht zwischen dem Zessionar und dem von ihm verklagten Schuldner notwendige Streitgenossenschaft, wenn der Zedent das Gläubigerrecht durch seine Hauptintervention mit verschiedenen Anträgen gegen die beiden Prozeßparteien geltend macht?

Tatbestand

Auf dem im Grundbuche eingetragenen Grundbesitze des Beklagten zu 2 stand in Abteilung III Nr. 5 eine Darlehenshypothek von 5000 M für die Klägerin eingetragen. Diese Hypothek wurde auf Grund der vom Vater des Beklagten zu 1 als Generalbevollmächtigten der Klägerin ausgestellten Abtretungserklärung vom 9. Juni 1910 am 25. dess. auf den Beklagten zu 1 umgeschrieben. Dieser kündigte die Hypothek und klagte sie gegen den Beklagten zu 2 ein. Die Klägerin, die behauptet, die Abtretung ihrer Hypothek sei nichtig, jedenfalls ohne Rechtsgrund erfolgt, trat deshalb in jenem Prozesse dem Beklagten zu 2 als Streitgehilfin bei und hat demnächst gegen beide Parteien des Vorprozesses die vorliegende Hauptinterventionsklage erhoben, mit der sie beantragt hat, gegenüber beiden Beklagten festzustellen, daß die im Vorprozeß im Streit befangene Hypothek nicht dem Beklagten zu 1, sondern ihr zustehe. Das Landgericht wies die Klägerin als beweisfällig ab. Die Klägerin verstarb, nachdem sie Berufung eingelegt hatte, und das auf Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten ausgesetzte Verfahren wurde von ihrem Testamentsvollstrecker aufgenommen. Der Beklagte zu 2, dessen Prozeßbevollmächtigter inzwischen gleichfalls verstorben war, ist zu diesem Verfahren nicht zugezogen worden. Das Oberlandesgericht hat dem in der Berufungsinstanz erweiterten Klagantrage teilweise entsprechend den Beklagten zu 1 unter Abweisung des gegen ihn gerichteten Feststellungsbegehrens zur Einwilligung in die Umschreibung der Hypothek auf die Erben der Klägerin und zur Herausgabe des Hypothekenbriefes an den Testamentsvollstrecker verurteilt und dem Beklagten zu 2 gegenüber festgestellt, daß die Hypothek nicht dem Beklagten zu 1, sondern den Erben der Klägerin zustehe. Mit seiner Revision hielt alsdann der Beklagte zu 1 seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung aufrecht. Die klagende Partei ist trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen und die Zuziehung des Beklagten zu 2 konnte nicht festgestellt werden. Daraufhin hat der Beklagte zu 1 beantragt, gegen die klagende Partei Versäumnisurteil zu erlassen. Das Reichsgericht hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Die Nichtzuziehung des Beklagten zu 2 in der Revisionsinstanz steht der Verhandlung der Sache nicht entgegen. Seine Zuziehung wäre in einsprechender Anwendung des § 63 ZPO. nur dann geboten gewesen, wenn er an dem in die Revisionsinstanz gediehenen Streite zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 beteiligt wäre, und dies träfe nur dann zu, wenn zwischen den beiden Beklagten notwendige Streitgenossenschaft vorläge. Dies ist jedoch, wie der Senat im Gegensatz zu den Vorinstanzen annimmt, nicht der Fall. Daß durch die Hauptintervention als solche notwendige Streitgenossenschaft grundsätzlich noch nicht begründet wird, ist unbedenklich (RGZ. Bd. 17 S. 340). Eine solche wäre hier daher nur dann anzunehmen, wenn es sich im gegenwärtigen Rechtsstreite um ein streitiges Rechtverhältnis handelte, das beiden Beklagten gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könnte. Dies ist aber nicht zuzugeben. Denn das Rechtsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar ist von dem zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden verschieden. Auch sind die Ansprüche, die im gegenwärtigen Falle der klagenden Partei den Beklagten zu 1 und 2 gegenüber zuerkannt sind, je verschiedenen Inhalts. Auch die Voraussetzungen des § 62 ZPO. liegen daher nicht vor. Insoweit aus der vom Berufungsrichter angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. November 1906 (RGZ. Bd. 64 S. 321) eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte, wird sie vom Senat nicht aufrecht erhalten. ...