danke-sagen-unterstützen

Unveröffentlichte Gerichtsentscheidung hinzufügen: Mehr erfahren...

RG, 22.09.1898 - VI 180/98

Daten
Fall: 
Sofortige Beschwerde
Fundstellen: 
RGZ 42, 367
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
22.09.1898
Aktenzeichen: 
VI 180/98
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Berlin
  • KG Berlin

Wie ist zu verfahren, wenn die sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Notfrist verworfen ist, und demnächst gegen die Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt wird?

Gründe

"Kläger hat... den Gerichtsassessor Br., als Mitglied des Berufungsgerichtes, Landgerichtes I zu Berlin, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch ... als unbegründet zurück; der Beschluß wurde dem Kläger am 2. Juni 1898 zugestellt.

Die von ihm hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde (§ 46 C.P.O.) kam aber erst am 17. Juni bei dem Kammergerichte, bei dem er sie einreichte, ein, also um einen Tag zu spät (§ 540 C.P.O.), weshalb das Kammergericht die Beschwerde ... als unzulässig verworfen hat. Dieser Beschluß ist am 6. August zugestellt. Mit der am 20. August bei dem Reichsgerichte eingereichten und an das Reichsgericht gerichteten Eingabe beantragt Kläger jetzt principaliter die Gewährung der Einsetzung in den früheren Stand gegen die Versäumung der Notfrist für die bei dem Kammergerichte eingelegte Beschwerde, und für den Fall der Gewährung dieses Restitutionsgesuches mittels weiterer sofortiger Beschwerde, seinem Ablehnungsgesuche stattzugeben.

Zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch ist das Reichsgericht nicht zuständig. Das Gesuch ist an das Kammergericht zu richten, und dieses hat darüber zu entscheiden, auch nachdem die bei demselben eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist (§ 215 C.P.O.; vgl. §§ 214. 216). Von der Entscheidung des Kammergerichtes hängt es ab, ob der Beschluß vom 27. Juni 1898 aufrecht zu erhalten ist, oder unmittelbar in Wegfall kommt. Über die nur eventuell eingelegte weitere sofortige Beschwerde kann, da hiernach das in erster Linie gestellte Restitutionsgesuch wegen Unzuständigkeit des Reichsgerichtes hier abgewiesen werden muß, nicht entschieden werden." ...