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RG, 01.04.1919 - II 244/18

Daten
Fall: 
Gleichartigkeit der Waren
Fundstellen: 
RGZ 95, 229
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
01.04.1919
Aktenzeichen: 
II 244/18
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Stuttgart
  • OLG Stuttgart

Zum Begriff der Gleichartigkeit der Waren im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894, insbesondere des § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Tatbestand

Für die Klägerin ist auf Anmeldung vom 18. April 1916 in die Zeichenrolle des Patentamt ein Warenzeichen eingetragen, das aus dem Bilde einer fliegenden Möwe mit den beigesetzten Worten "Unverwüstliche Möwe ein rostfreier Rundfederdruckknopf" und der Abbildung der Reichsmarineflagge besteht. Das Zeichen soll in dem Geschäftsbetrieb einer Metallwarenfabrik verwendet werden und ist bestimmt für Knöpfe, Druckknöpfe, Handschuhknöpfe, Agraffen, Schnallen, Haken, Ösen und Taillenverschlüsse. Auf Grund einer Anmeldung vom 22. April 1916 ist für den Beklagten ebenfalls das Bild einer fliegenden Möwe mit dem Worte "Möwe" eingetragen. Als Geschäftsbetrieb, worin das Zeichen verwendet werden soll, ist angegeben: Handschuhfabrik; geschützt ist es für Handschuhe.

Mit der Klage, deren übrige Ansprüche nicht mehr in Betracht kommen, erstrebt die Klägerin die Löschung des Zeichens des Beklagten, weil es für gleichartige Waren eingetragen stehe wie das Zeichen der Klägerin und diesem so ähnlich sei, daß die Gefahr einer Verwechselung vorliege.

Im Gegensatze zum ersten Richter, der dem Löschungsanspruch stattgab, erkannte das Oberlandesgericht auf Abweisung. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Gründe

"Daß die beiden Zeichen trotz der vorhandenen Abweichungen im Sinne des § 5, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 20 WZG. übereinstimmen, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt. Es handelt sich nur um die Frage, ob die Waren, für welche die Zeichen eingetragen stehen, - Druckknöpfe einerseits, Handschuhe anderseits - einander gleichartig sind.

Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht verneint. Wie es näher ausführt, sind äußere Erscheinung, innere Beschaffenheit und Zusammensetzung, Verwendungszwecke, Abnehmerkreis, Ort und Art der Herstellung und des Vertriebs nicht dieselben. Danach kann nicht behauptet werden, daß zufolge der für die beiden Waren geführten Zeichen die Möglichkeit einer Verwechselung ober Täuschung im Verkehr obwalte. Das ist aber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts der entscheidende Gesichtspunkt. Gleichartigkeit läge nur dann vor, wenn der Verkehr in der Verwendung desselben Zeichens einen Hinweis auf die gleiche Herkunftsstelle erblicken würde (vgl. RGZ. Bd. 72 S.146 und RG. II. 185/16 in Markenschutz und Wettbewerb Bd. 16 S. 141 mit Nachw.).

Was die Revision hiergegen einwendet, bezieht sich auf den Fall, wenn der Beklagte, wie er das in der Tat in Anspruch nimmt, sein Zeichen gerade auf den mit dem Handschuh zu verbindenden Knopf aufdrucken würde. Es ist zuzugeben, daß hier eine Täuschung möglich wäre, indem der Anschein erweckt würde, als wäre dem Beklagten das Zeichen nicht nur für die Handschuhe, sondern auch für den Handschuhknopf geschützt. Allein wenngleich seine Behauptung, daß er auf solche Verwendung des Zeichens ein gesetzliches Recht habe, mißbilligt werden muß, so hätte sie doch nur für die Unterlassungsklage in Betracht kommen können, die indes bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Wird das Zeichen des Beklagten auf dem Handschuh selber, insbesondere durch Aufdruck auf der Innenfläche angebracht, so liegt ein Eingriff in die Rechte der Klägerin nicht vor. Auch die Verwechselung mit den Handschuhen anderer Fabrikanten, die zu ihrem Fabrikat den Knopf der Klägerin verwendeten, könnte dieser keinen Löschungsanspruch verleihen, und zwar auch dann nicht, wenn die andern wegen Minderwertigkeit des Produkts des Beklagten und um die Verwechselung zu verhüten, von einer weiteren Verwendung des Knopfes Abstand nehmen würden. Es bliebe auch dann noch immer dabei, daß eine Gleichartigkeit der Waren nicht gegeben ist; jenes indirekte Interesse darf nicht dazu führen, die gesetzliche Voraussetzung beiseite zu schieben. Zutreffend bemerkt das Berufungsgericht, daß sonst der Zeichenschutz eine viel zu weite Ausdehnung erfahren würde. Alle möglichen Gegenstände, die mit Knöpfen, Haken, Ösen, Agraffen, usw. versehen werden, z. B. Hüte, Schuhe, Männer- und Frauenkleider, Wäschestücke, würden unter den Schutz der Klägerin, einer Metallwarenfabrik, fallen; sie würde mit ihrem Zeichen einen großen Teil der gesamten Konfektionsbranche beherrschen."