RG, 19.10.1917 - II 196/17

Daten
Fall: 
Begleichung des Kaufpreises durch Akzept
Fundstellen: 
RGZ 91, 46
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
19.10.1917
Aktenzeichen: 
II 196/17
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg, Kammer für Handelssachen
  • OLG Hamburg

Ist die Begleichung des Kaufpreises durch Akzept eines an einem bestimmten Handelsplatz ansässigen Bankiers eine wesentliche Bestimmung des unter solcher Abrede geschlossenen Kaufvertrags? Verliert deswegen der Käufer den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn er die Zahlung in der verabredeten Weise nicht leisten kann?

Tatbestand

Die Klägerin hatte von der Beklagten 25 Tonnen Japan Antimon cif. Hamburg/Havre/London/Antwerpen gegen Londoner Bankrembours gekauft. Nachdem die Ware im Juli 1914 von Japan verschifft worden war, verweigerte das bezogene Londoner Bankhaus wegen des englischen Handelsverbots das Akzept. Die Ware wurde darauf von der Hongkong & Shanghai Banking Corporation, die die Tratten diskontiert hatte, verkauft. Der Verkauf erbrachte einen Überschuß über den Betrag der Tratten, den die Klägerin für sich in Anspruch nahm. Sie verlangte mit der Klage Abrechnung über den erzielten Erlös und Auszahlung des Überschusses.

Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Gründe

"Die Revision hat die zutreffenden Gründe des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern vermocht. Sie bestreitet zu Unrecht, daß die Begleichung des Kaufpreises durch Londoner Bankrembours eine wesentliche Modalität der der Klägerin als Käuferin obliegenden Leistung war. Der Beklagten wurde durch diese Abrede ermöglicht, sich sofort nach Verschiffung der Ware in den Besitz des Kaufpreises zu setzen, indem sie sich die Tratte von einem in Japan ansässigen Bankier diskontieren ließ. Tatsächlich ist der Wechsel von einer ostasiatischen Bank englischer Nationalität diskontiert worden. Als es nun durch den Krieg für die Klägerin unmöglich wurde, das vereinbarte Akzept des Londoner Bankhauses zu verschaffen, hätte die Beklagte, um den Austausch des Konnossements gegen eine auf andere Art zu leistende Zahlung zu ermöglichen, erst den Wechsel und das Konnossement von der diskontierenden Bank zurückerweisen müssen. Ob das überhaupt möglich gewesen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre es mit Mühe und Unkosten verknüpft gewesen, und die Beklagte hätte den Gegenwert der Ware für eine geraume Zeit entbehren müssen, was gerade durch die vereinbarte Art der Zahlung abgewandt werden sollte. Deswegen hatte die Beklagte ein wesentliches Interesse daran, die Zahlung gerade auf die vereinbarte Art zu empfangen. Da diese Leistung für die Klägerin unmöglich geworden ist, so hat sie den Anspruch auf die Gegenleistung verloren." ...