RG, 24.09.1894 - VI 130/94

Daten
Fall: 
Übergabe einer mit einem Gebäude verbundenen Maschine
Fundstellen: 
RGZ 34, 176
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
24.09.1894
Aktenzeichen: 
VI 130/94
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Berlin
  • KG Berlin

Ist zur wirksamen Übergabe einer mit einem Gebäude verbundenen Maschine an den Käufer deren Lostrennung vom Gebäude auch dann erforderlich, wenn das Gebäude gleichzeitig vom Verkäufer dem Käufer vermietet und ihm der Mietbesitz daran eingeräumt ist?

Gründe

"Das Berufungsgericht stellt fest, daß G. F. im Vertrage vom 12. Juli 1881 dem Beklagten mit der unter der Firma "Gebrüder F." betriebenen Buchdruckerei auch die dazu gehörige Dampfmaschine nebst Kupferröhren, Transmissionen, Riemen und einem Tau verkauft und übergeben habe. ...

Die Revision rügt, daß die Übergabe der Dampfmaschine an den Beklagten rechtsirrtümlicherweise als geschehen angenommen sei, weil dieselbe ohne die - nicht erfolgte - Lostrennung vom Gebäude, mit welchem sie durch eingemauerte eiserne Ballen und Schrauben verbunden gewesen sei, nicht habe bewirkt werden können. Dem ist jedoch bei den obwaltenden Umständen nicht beizutreten. Das Grundstück war nämlich gleichzeitig mit dem Kaufvertrage vom 12. Juli 1881 dem Beklagten zum Fortbetriebe der Druckerei von G. F. vermietet worden, und der Beklagte hat das Grundstück bis zu der am 27. Januar 1882 stattgehabten Zwangsversteigerung im Mietbesitze gehabt. Der Besitz der Maschine ist ihm mit dem Mietbesitze des Grundstückes, in welchem sie sich befand, übertragen worden. Es fehlte danach weder an der Besitzentschlagung von der einen Seite mit der Absicht der Eigentumsübertragung, noch an einem Besitzergreifungsakte von der anderen Seite (§§ 58. 59 A.L.R. I. 7); die körperliche Lostrennung der Maschine vom Grundstücke war, da das Grundstück selbst in die Gewahrsam des Beklagten gelangte, nicht erforderlich, um den Beklagten zum Inhaber der Maschine und, insofern er bei Übernahme derselben die Absicht hatte, darüber als über seine eigene Sache zu verfügen, zum vollständigen Besitzer der Maschine zu machen (§ 7 A.L.R. I. 7)." ...