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RG, 24.09.1884 - I 47/84

Daten
Fall: 
Hauptinterventionsklage
Fundstellen: 
RGZ 15, 428
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
24.09.1884
Aktenzeichen: 
I 47/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

Ist die Hauptinterventionsklage im Sinne des §. 61 C.P.O. den Parteien des Hauptprozesses selbst, oder ihren etwaigen Prozeßbevollmächtigten zuzustellen ?
Tatbestand

St. & B. waren als Hauptintervenienten in einem Prozesse zwischen D. & M., N. und K. aufgetreten und hatten als solche beim Landgerichte die Aussetzung des Hauptprozesses nach Maßgabe des §. 62 C.P.O. erlangt. Auf Beschwerde der Kläger des Hauptprozesses hob das Oberlandesgericht diesen Beschluß wieder auf, weil die Zustellung der Interventionsklage noch gar nicht nachgewiesen sei. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde vom Reichsgerichte als unbegründet zurückgewiesen, aus folgenden Gründen:
Gründe

... "Mit Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß nach §. 62 C.P.O. an einer Aussetzung des Prozesses auf Grund des Antrages des Beschwerdeführer nur dann gedacht werden könnte, wenn die letzteren nachgewiesen hätten, daß sie dem §. 61 daselbst gemäß eine Hauptinterventionsklage gegen beide Parteien des Hauptprozesses erhoben haben. Dies ist aber ihren eigenen Angaben zufolge, auch wenn man ihr, nach §. 533 C.P.O. zulässiges neues Vorbringen der gegenwärtigen Instanz mitberücksichtigt, bis jetzt noch nicht geschehen. Denn ihre Behauptungen und Beweise beziehen sich nur darauf, daß den beiden Parteien des Hauptprozesses persönlich die gegen beide zu erhebende Klage zugestellt sei. Nun waren aber beide Parteien im Hauptprozesse durch Anwälte als ihre Prozeßbevollmächtigten vertreten, und es hätten daher, da nach §. 78 C.P.O. die Vollmacht für den Hauptprozeß auch die Vollmacht für das eine Hauptintervention betreffende Verfahren umfaßt, die Zustellungen der Hauptintervention nach §. 162 C.P.O. an die betreffenden Anwälte erfolgen müssen.1

Auch die Zustellung einer zu einer Hauptintervention bestimmten Klage geschieht nämlich, insofern sie eben als Hauptintervention in einem anderen Prozesse dienen soll, diesem Prozesse gegenüber in einem schon anhängigen Rechtsstreite. Eine Hauptinterventionsklage ist also vonseiten der Beschwerdeführer bis jetzt jedenfalls nicht gültig zugestellt, mithin nach §. 230 Abs. 1 C.P.O. auch nicht erhoben worden; ob überhaupt keine Klage gegen die beiden Parteien des Hauptprozesses, das war hier nicht zu entscheiden." ...

  • 1. A. M. Weismann, Hauptintervention S. 173.