RG, 19.05.1894 - V 44/94

Daten
Fall: 
Behinderung eines Beschwerdegerichts
Fundstellen: 
RGZ 33, 377
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
19.05.1894
Aktenzeichen: 
V 44/94
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG I Berlin
  • KG Berlin

Ist das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung angefochten wird, dadurch behindert, der von ihm für begründet erachteten weiteren einfachen Beschwerde abzuhelfen, daß bereits zwei gleichförmige Entscheidungen ergangen sind?

Gründe

"Die Parteien streiten über die Höhe des Streitwertes. Durch Beschluß des Landgerichtes I zu Berlin vom 31. Januar 1893 ist der Wert des Streitgegenstandes auf 9000 M festgesetzt. Die Beschwerde des Klägers, mit welcher begehrt wurde, den Streitwert auf 2100 M herabzusetzen, ist zunächst durch Beschluß des IX. Civilsenates des Kammergerichtes vom 7. April 1893 zurückgewiesen. Als dann der Kläger weitere Beschwerde einlegte mit dem Antrage, den Streitwert auf 2500 M festzusetzen, hat der XII. Civilsenat des Kammergerichtes durch den jetzt angegriffenen Beschluß in Anwendung des § 534 C.P.O., unter Aufhebung der früheren Beschlüsse, den Wert des Streitgegenstandes auf 2500 M festgesetzt. Hiergegen ist vom Beklagten und dessen beiden Prozeßbevollmächtigten weitere Beschwerde erhoben. In erster Linie ist beantragt, die weitere Beschwerde gegen den Beschluß vom 7. April 1893 als unzulässig zu verwerfen, weil dieser einen neuen selbständigen Beschwerdegrund nicht enthalte. ...

Die weitere Beschwerde ist zurückgewiesen.

Durch § 534 C.P.O. ist das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ermächtigt, der Beschwerde abzuhelfen, falls es sie für begründet hält. Von dieser Befugnis hat der XII. Civilsenat des Kammergerichtes Gebrauch gemacht, als er auf Grund der vom Kläger beigebrachten neuen Nachweise den Beschluß des IX. Civilsenates des Kammergerichtes erneuter Erwägung unterzog und abänderte. Die weitere Beschwerde des Klägers ist deshalb nicht an das Reichsgericht gelangt und hat nicht als solche, sondern als Gegenvorstellung Erfolg gehabt. Da nicht eine Entscheidung auf weitere Beschwerde in Frage kam, war auch eine Prüfung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach dem Gesichtspunkte, ob in der Entscheidung des IX. Civilsenates ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten sei (§ 531 Abs. 2 C.P.O.), ausgeschlossen. Hiermit erledigt sich der prinzipale Antrag des Beschwerdeführers." ...