RG, 12.02.1898 - V 264/97
Auszahlung einer Gesamthypothek durch den Eigentümer eines der belasteten Grundstücke; erwirbt er die Hypothek an den anderen Grundstücken auch bei einer Zahlung gegen Quittung (nicht gegen Cession)?
Tatbestand
Der Kläger verlangte, daß Beklagter ihm unter Herausgabe des Hypothekenbriefes die Hypothek von 4500 M abtrete und auf ihn umschreiben lasse, die auf vier näher bezeichneten Grundstücken für den Beklagten eingetragen stand und vom Kläger an den Beklagten bezahlt worden war. Die Grundstücke gehörten früher alle der Handelsfrau R. und waren von dieser für eine Darlehns- und Warenforderung des Beklagten von 4500 M am 31. Mai 1889 verpfändet worden. Durch Vertrag vom 6. Juli 1892 hatte der Kläger zwei, und später noch ein drittes dieser Grundstücke gekauft; das vierte gehörte noch der R., die mit der Klage einverstanden war. Im, übrigen aus den Gründen:
Gründe
"Die Revision hat zunächst die in den Vorinstanzen nicht erörterte Frage angeregt, ob der Grundstückseigentümer, der eine Gesamthypothek auszahlt, auch dann die Hypothek in vollem Umfange, auch gegen mitverhaftete fremde Grundstücke, erwerbe, wenn diese Zahlung nicht gegen Cession der Hypothek erfolgt sei. Diese Frage wurde in der Praxis nach dem Rechte vor der Grundbuchgesetzgebung von 1872 verneint. Eine verschiedene Behandlung der Frage, je nachdem gegen Cession, oder unter Quittung gezahlt worden ist, läßt sich jedoch seit dieser Gesetzgebung nicht rechtfertigen.
Vgl. Turnau, Grundbuchordnung 5. Aufl. Bd. 1 S. 403 flg., mit Nachweisungen.
Nach § 63 Eig.-Erw.-Ges. vom 5. Mai 1872 hat der zahlende Eigentümer die freie Wahl, ob er Cession, oder löschungsfähige Quittung verlangen will, und nach § 64 gewinnt er auch in letzterem Falle die volle Verfügung über die Hypothek. In dieser Beziehung sind also die Wirkungen je der Cession der Hypothek oder ihrer Quittierung einander gleichgestellt. Auch die Gesamthypothek ist nur eine einzige Hypothek; das Verfügungsrecht über sie ergreift sie daher naturgemäß in ganzem Umfange. Die Unterscheidung, welche künftig das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch in § 1173 macht, je nachdem der zahlende Eigentümer einen Ersatzanspruch gegen die Eigentümer der mit""hafteten Grundstücke hat, oder nicht, ist dem bisherigen Rechte fremd." ...