RG, 04.03.1889 - VI 337/88

Daten
Fall: 
Schiedsgericht
Fundstellen: 
RGZ 23, 424
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
04.03.1889
Aktenzeichen: 
VI 337/88
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Landgericht Bremen
  • Oberlandesgericht Hamburg

1. Ist für die Klage auf Feststellung, daß über einen gewissen Anspruch durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sei, dasjenige Gericht zuständig, welches für die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruches zuständig sein würde?
C.P.O. §. 871.
2. Umfang des Gerichtsstandes der Niederlassung nach §. 22 Abs. 1 C.P.O.

Gründe

"Der Beklagte hatte kontraktlich dem bremischen Staate und dem preußischen Eisenbahnbetriebsamte zu Bremen gegenüber gewisse bedeutende Erdarbeiten nebst verschiedenen Nebenarbeiten in Bremen auszuführen übernommen und sodann in Ansehung derselben mit dem Kläger einen Gesellschaftsvertrag geschlossen, in dessen §. 9 bestimmt war, daß Differenzen zwischen den Kontrahenten aus diesem Vertragsverhältnisse durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten. Etwa ein Jahr später wurde zwischen den Parteien ein neuer Vertrag über Aufhebung dieses Gesellschaftsverhältnisses geschlossen. Im weiteren Verlaufe ergaben sich in Ansehung mehrerer Punkte Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, auf welche sich der gegenwärtige Prozeß bezieht. Es handelt sich um vier vom Kläger erhobene Ansprüche: 1. einen Anspruch auf Auskehrung eines vom Beklagten wegen angeblicher Minderförderung im Hafenbecken an der vereinbarten Abfindungssumme gekürzten Betrages; 2. einen Anspruch auf Verrechnung einer Mehrförderung bei den Aufschüttungen für den Bahnhof; 3. einen Anspruch auf Vergütung wegen vorausgesetzter, aber nicht eingetretener Schäden bei Beförderung der Baumittel; 4. einen Schadenersatzanspruch wegen Vorenthaltung gewisser Schienen. . .. Die beim Landgerichte zu Bremen erhobene Klage war gerichtet auf die Feststellung, daß der Rechtsstreit über diese Ansprüche durch das in dem oben erwähnten §. 9 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Schiedsgericht zu entscheiden sei. Die vom Beklagten vorgeschützte Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes ist vom Landgerichte wegen aller vier Ansprüche, vom Oberlandesgerichte wenigstens wegen der Ansprüche 1-3 für begründet erklärt worden.

Wenn sich nun der Beklagte im Wege der Anschließung darüber beschwert hat, daß diese seine Einrede in Ansehung des Anspruches zu 4 vom Berufungsgerichte verworfen worden ist, so konnte er damit keinesfalls Erfolg haben. Die angefochtene Entscheidung ist darauf gestützt, daß für die Klage auf die Feststellung, daß ein gewisser Anspruch durch schiedsrichterliche Entscheidung zum Austrage zu bringen sei, die Zuständigkeit sich bestimme nach dem Gerichtsstande, welcher für jenen Anspruch selbst gegeben sein würde, und daß für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtüberlassung der fraglichen Schienen der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach §. 29 C.P.O. in Bremen begründet sein würde. Hierbei könnte nun freilich bemängelt werden, daß das Oberlandesgericht nicht genügend erörtert habe, welches Territorialrecht der Bestimmung des Erfüllungsortes zu Grunde zu legen sei, ob das in Bremen, als am Orte des Gerichtes, oder das in Hamburg, oder das in Hannover geltende, von welchen beiden letzteren Orten einer - es ist nicht ganz klar, welcher - als Wohnort des Beklagten in Betracht kommen würde. Doch braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden, weil, selbst wenn an sich hier ein Revisionsgrund gegeben sein sollte, die Entscheidung selbst in diesem Punkte jedenfalls nach §. 526 C.P.O. aufrechtzuhalten sein würde. Denn da die fraglichen Schienen sich mit dem Wissen beider Parteien zur Zeit des betreffenden Vertragsabschlusses in Bremen befanden, so wurde, da auch keine abweichende Absicht der Kontrahenten hat festgestellt werden können, die Übergabe der Schienen in Bremen zu erfolgen gehabt haben, sowohl nach Art. 324 Abs. 2 H.G.B. in Verbindung entweder mit §. 30 Abs. 1 des bremischen, oder mit §. 30 des hamburgischen Einführungsgesetzes zu demselben, durch welche beide jener Bestimmung des Handelsgesetzbuches allgemeine, nicht auf Handelsgeschäfte beschränkte Geltung beigelegt ist, und von denen der erstere durch §. 1 Nr. 12 des Reichsgesetzes vom 15. März 1881, der letztere durch §. 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 28. September 1879 für revisibel erklärt worden ist, als auch nach dem in der Stadt Hannover für Nichthandelsgeschäfte in diesem Punkte maßgebenden gemeinen Rechte (vgl. l. 38 Dig. de jud. 5, 1; I. 11 §. 1 Dig. ad exh. 1(1,4; 1. 2 §. 1 Dig. depos. 16, 3; I. 26 5. 1. 1. 47 pr. §. 1 Dig. de leg. I. 30).

Der Beklagte hat seine Angriffe besonders gerichtet gegen die Annahme, daß die Zuständigkeit für die die verlangte schiedsrichterliche Entscheidung betreffende Feststellungsklage sich bestimmen solle nach der Zuständigkeit für den materiellen Hauptanspruch. Das Oberlandesgericht hat hierfür eine doppelte Begründung gegeben, die in ihrer ersten Alternative sich allerdings als rechtsirrtümlich darstellt. Ein allgemeiner Satz, wonach ein für einen gewissen Klaganspruch zuständiges Gericht allemal auch für irgend eine auch nur mittelbar auf diesen Anspruch sich beziehende positive Feststellungsklage zuständig wäre, sodaß im vorliegenden Falle die Zuständigkeit für die angestellte Klage ohne weiteres aus §. 29 C.P.O. entnommen werden könnte, ist nämlich nicht anzuerkennen. Die andere vom Oberlandesgerichte gegebene Begründung erschien dagegen als völlig zutreffend. In §. 871 Abs. 1 C.P.O. ist in der That für die ein schiedsrichterliches Verfahren betreffenden Klagen, wenn nicht im schriftlichen Schiedsvertrage selbst etwas besonderes hierüber bestimmt sei, jedes Gericht für zuständig erklärt, welches für die gerichtliche Geltendmachung des Hauptanspruches zuständig sein würde. Unter den in §. 871 aufgezählten Klagen kommt freilich die Klage auf Feststellung, daß über einen gewissen Anspruch durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sei, in dieser Wortfassung nicht vor; aber sie ist nichtsdestoweniger darunter begriffen. Es mag zweifelhaft sein, ob man sie schon unter diejenigen Klagen stellen darf, welche "die Ernennung eines Schiedsrichters zum Gegenstande haben"; jedenfalls aber gehört sie zu denjenigen, welche "die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zum Gegenstande haben", d. h. hier: die vom Gegner behauptete Unzulässigkeit. Nach dem Sprachgebrauche der Civilprozeßordnung sind nämlich unter der "Unzulässigkeit" des Schiedsverfahrens begriffen die Fälle, wo ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht besteht, oder wo der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden Streit nicht bezieht (vgl. §. 363 das.). Andererseits ist als ein anderes Beispiel dafür, daß als Streitpunkt nicht die "Zulässigkeit", sondern nur die "Unzulässigkeit" im Gesetze genannt wird, ohne daß es darauf ankäme, welche von beiden Parteien die eine oder die andere geltend macht, anzuführen §. 509 Nr. I C.P.O.1

Es mußte aber nicht nur, wie sich aus dem Vorigen ergiebt, die Anschließung des Beklagten verworfen, sondern auch dem Revisionsantrage des Klägers entsprochen werden. In Ansehung der Ansprüche 1-3 erschienen nämlich die Ausführungen des Berufungsgerichtes jedenfalls insoweit als rechtsirrtümlich, als daselbst auch die Zuständigkeit des bremischen Gerichtes aus §. 22 Abs. 1 C.P.O. verneint ist; wobei dahingestellt bleiben kann, ob nicht auch dieser Gesichtspunkt schon genügen würde, um auch für den Anspruch 4 die hier dem Kläger günstig ausgefallene Entscheidung des Oberlandesgerichtes aufrecht zu halten. Daß der Beklagte in Bremen wenigstens eine Zweigniederlassung hat, von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, ist vom Berufungsgerichte ohne Rechtsirrtum thatsächlich festgestellt. Dasselbe hat aber dennoch den Gerichtsstand der Niederlassung hier deswegen verneint, weil dieser nicht schon durch jede Beziehung eines Rechtsgeschäftes auf die Niederlassung begründet werde, sondern nur für Klagen aus solchen Rechtsgeschäften gegeben sei, welche von den Organen der Niederlassung von dieser aus im Auftrage des Prizipales geschlossen werden. Eine soweit reichende Einschränkung des Gerichtsstandes der Niederlassung konnte nicht als richtig anerkannt werden. Zuzugeben ist freilich, daß nicht jede Klage aus einem Rechtsgeschäfte, welches sich auf die Niederlassung bezieht, unter die Bestimmung des §. 22 Abs. 1 C.P.O. fällt; wohl aber gilt dies nach den deutlichen Worten des Gesetzes von jeder Klage, welche sich auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung bezieht. Vor allem geht hieraus hervor, daß sich dieser Gerichtsstand nicht auf Klagen aus Rechtsgeschäften beschränkt, sondern für vermögensrechtliche Klagen aller Art zugänglich ist, wie dies auch die meisten Kommentatoren der Civilprozeßordnung, z. B. Struckmann und Koch, Seuffert, Gaupp, v. Wilmowski und Levy, Petersen, sowie Peter, in den Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechtes, Bd. 24 S. 401. annehmen. Aber ebenso brauchbar ist er auch zur Geltendmachung von Ansprüchen, welche unmittelbar oder mittelbar in Rechtsgeschäften, welche nicht gerade von der Niederlassung selbst aus, sondern nur mit Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb derselben geschlossen sind, ihren Ursprung haben; denn auch hiermit ist der, allerdings recht unbestimmt gehaltenen, gesetzlichen Voraussetzung genügt.2

Das Gesetz erfordert freilich eine gewerbliche Niederlassung, "von welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen worden", aber nicht gerade eine Klage aus einem so geschlossenen Geschäfte. Jener Relativsatz soll nur dazu dienen, den an sich nicht ganz fest umrissenen Begriff der "Niederlassung" sicherer zu begrenzen, und zwar ihn so zu begrenzen, wie er auch im Sinne des Handelsgesetzbuches nach richtiger Auffassung verstanden werden muß.3

Ob gerade auch für die vom Oberlandesgerichte als Beispiel für seine Ansicht angeführte Klage aus einer durch Rechtsgeschäft unter Entfernten vorgenommenen Veräußerung einer ganzen Niederlassung der Gerichtsstand dieser Niederlassung selbst begründet sein würde, braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls handelt es sich im gegenwärtigen Falle um eine Klage, die auf den Geschäftsbetrieb der bremer Niederlassung des Beklagten Bezug hat. Denn es sind streitig gewisse rechtliche Folgen der Auslösung des Gesellschaftsverhältnisses, welches die Parteien in Ansehung dieses Geschäftsbetriebes unter sich begründet hatten, bezw. auch die Tragweite der Schiedsgerichtsklausel, welche die Parteien in den auf diesen Geschäftsbetrieb bezüglichen Gesellschaftsvertrag aufgenommen hatten. Der Gerichtsstand des §. 22 Abs. 1 C.P.O. ließe sich daher für den vorliegenden Fall ebensowohl direkt, wie auf dem Umwege mittels des §. 871 begründen. In ähnlicher Weise ist die Zuständigkeit nach §. 22 Abs. 1 nach Seuffert (Archiv Bd. 40 Nr. 238) vom bayerischen obersten Landesgerichte für einen Fall als gegeben anerkannt worden, wo der Geschäftsführer der betreffenden Niederlassung Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse gegen den Geschäftsherrn geltend machte.

Da somit die Revision des Klägers als gerechtfertigt erschien, so unterlag das vorige Urteil, soweit es die Berufung desselben zurückgewiesen hatte, der Aufhebung, und mußte auch, da die Sache im Sinne des §. 528 Abs. 3 Nr. 1 C.P.O. in Ansehung der gegenwärtig allein in Frage stehenden Einrede der Unzuständigkeit zur Endentscheidung reif war, diese Einrede sofort gänzlich verworfen und dabei nach §. 500 Abs. 1 Nr. 2 die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden." ...

  • 1. Vgl. Entsch. des R.G.'s in Civils, Bd. 6 S. 382.
  • 2. Vgl. Stein in den Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechtes Bd. 28 S. 428 flg. und Wach, Deutsches Civilprozeßrecht Bd. 1 S. 424. 428.
  • 3. Vgl. v. Hahn, Kommentar Bd. 1 (3. Aufl.), zu Art. 19 §. 3 S. 96 flg, und zu Art. 21 §. 2 S. 105 flg.