RG, 04.03.1884 - II 31/84

Daten
Fall: 
Anknüpfung des Warenzeichens an die Firma
Fundstellen: 
RGZ 11, 140
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
04.03.1884
Aktenzeichen: 
II 31/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Köln
  • OLG Köln

1. In welchem rechtlichen Sinne ist das Warenzeichen an die Firma, für welche dasselbe zuerst eingetragen worden, geknüpft?
2. Unter welcher Voraussetzung geht das durch die Anmeldung erworbene Zeichenrecht mit der Löschung bezw. Änderung dieser Firma unter?

Gründe

"In Erwägung, daß das Markenschutzgesetz vom 30. November 1874 nur den Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, Schutz für ihre Warenzeichen verleiht und §. 8 desselben bestimmt, daß dem Inhaber der Firma, für welche zuerst ein Warenzeichen angemeldet worden, ausschließlich das Recht zustehe, Waren oder deren Verpackung mit diesem Zeichen zu versehen oder auf solche Weise bezeichnete Waren in den Verkehr zu bringen;

daß hiernach das Warenzeichen an die Firma, unter welcher auch die Eintragung desselben im Handelsregister erfolgt (§. 4 a. a. O,), geknüpft ist, und dieser Satz namentlich die Bedeutung hat, daß das für eine Firma erworbene Zeichenrecht nicht von derselben losgelöst und selbständig übertragen werden kann, weil, wie in den Motiven hervorgehoben wird, mit der Möglichkeit einer solchen Übertragung die Sicherheit, welche das Zeichen für den Ursprung der Ware biete, verloren gehe;

daß aber die Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen das erworbene Zeichenrecht erlischt, nicht lediglich aus dem der Vorschrift des §. 8 a. a. O. zu Grunde liegenden Prinzipe geschöpft werden kann, diese Frage vielmehr durch die §§. 12 u. 5 des genannten Gesetzes speziell geregelt wird;

daß daher auch auf die Ausführungen, welche das angegriffene Urteil bezüglich jener Frage an den §. 8 a. a. O. knüpft, sowie die Angriffe, welche die Rekursschrift gegen diese Ausführungen richtet, nicht näher einzugehen ist.

In Erwägung, daß nun nach §. 12 a. a. O. das durch die Anmeldung eines Warenzeichens erlangte Recht erlischt: 1. mit der Zurücknahme der Anmeldung oder mit dem Antrage auf Löschung seitens des Inhabers der berechtigten Firma, 2. mit dem Eintritte der im §. 5 Nr. 1-3 bezeichneten Fälle,

daß die beiden ersten Falle des §. 5 Abs. 2 a. a. O. das Erlöschen des Rechtes mit der Eintragung der Firma in Verbindung bringen, indem danach die Löschung des Warenzeichens von Amts wegen erfolgen soll, wenn 1. die Firma im Handelsregister gelöscht wird, 2. wenn eine Änderung der Firma und nicht zugleich die Beibehaltung des Zeichens angemeldet wird;

daß es sich bei Nr. 2 anerkanntermaßen um äußere Änderungen handelt, und eine solche vorliegt, wenn der früheren Firmenbezeichnung etwas hinzugesetzt oder etwas davon weggelassen wird, oder eine neue Bezeichnung an die Stelle der alten tritt, - und die bezogene Bestimmung ersichtlich den legislatorischen Zweck hat, dem Gewerbetreibenden, wenn aus irgend einem Grunde eine Veränderung seiner bisherigen Firma eintritt, die Beibehaltung des für letztere eingetragenen Warenzeichens, woran derselbe ein erhebliches Interesse haben kann, zu ermöglichen;

daß hiernach die Nr. 1 und 2 des §. 5 a. a. O. in ihrer Verbindung dahin aufzufassen sind, daß die Löschung bezw. Änderung der Firma den Untergang des Zeichenrechts dann zur Folge hat, wenn der Firmeninhaber nicht zugleich eine ganz oder teilweise neue Firma und die Beibehaltung des bisherigen Warenzeichens anmeldet, hiernach also der vom Kassationskläger aufgestellte Grundsatz, daß das Warenzeichen mit der Firma, für welche es zuerst angemeldet worden, untrennbar verbunden sei, sich wesentlich modifiziert.

In Erwägung, daß nun das Gesetz nicht unterscheidet, ob die Löschung bezw. Änderung der Firma auf dem freien Willen des Inhabers beruht oder durch die seitens eines Dritten erfolgte Anfechtung derselben veranlaßt wird;

daß es auch der Absicht des Gesetzgebers, welcher berechtigte Interessen schützen will, nicht entsprechen würde, in einem Falle der letzteren Art die Anwendung der Nr. 2 a. a. O. auszuschließen, da, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, aus dem Umstande, daß bei einem Waren zeichen zu Unrecht ein Name oder eine Firma gebraucht ist, noch keinesweges folgt, daß auch mit dem benützten Warenzeichen in die Rechte eines Dritten eingegriffen sei."