RG, 12.11.1884 - V 270/84

Daten
Fall: 
Freikuxberechtigte
Fundstellen: 
RGZ 12, 268
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
12.11.1884
Aktenzeichen: 
V 270/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Beuthen
  • OLG Breslau

Ist der Freikuxberechtigte, wenn nach der Anordnung der Gewerkschaft die Ausbeute in Natur verteilt wird, zu verlangen befugt, daß ihm die auf seinen Anteil fallenden Erze ebenso wie den Gewerken in aufbereitetem Zustande gewährt werden, oder muß er sich mit Zuweisung der Erze, so wie sie aus der Grube gefordert werden, begnügen?

Gründe

"Nach den von der beklagten Gewerkschaft bei Verwaltung ihres Blei- und Zinkbergwerkes getroffenen Anordnungen werden die gewonnenen Erze nicht verkauft, und es wird die Ausbeute den Gewerken nicht in Geld gewährt. Es werden die Mineralien unter die Gewerken in Natur verteilt, nachdem sie zuvor in der auf der Grube befindlichen, von den Gewerken erbauten Aufbereitungsanstalt (Wäsche) auf mechanischem Wege zermalmt, gewaschen und gereinigt worden sind. Die Beklagte will den Kläger die auf seine Freikuxe fallenden Mineralien nur in rohem Zustande und unaufbereitet, so wie sie aus der Grube gefördert werden, verabfolgen, während der Kläger unter dem Erbieten anteiliger Kostenerstattung die Mineralien in gleichem aufbereiteten Zustande verlangt, wie dieselben den anderen Gewerken gewährt werden. Der Berufungsrichter hat die Beklagte diesem Verlangen des Klägers gemäß verurteilt. Die von der Beklagten erhobene Revision ist nicht begründet. Wenn nach der von der Beklagten eingeführten Verwaltung die Ausbeute in Natur verteilt wird, so besteht die Realberechtigung, welche die früheren Gesetze, Schlesische Bergordnung vom 5. Juni 1769, Kap. 31 §§. 1. 2; Korn, Ediktensammlung Bd. II S. 89 flg. S. 117; A.L.R. II. 16. §§ 117 flg. 134, und die deklaratorische Bestimmung in §. 224 Abs. 2 des Allgem. Berggesetzes vom 24, Juni 1865 dem Grundkuxberechtigten gewähren, in einem Anspruche auf einen verhältnismäßigen Anteil an den durch den Bergbau gewonnenen Produkten belastet mit der Verpflichtung zur anteilsweisen Erstattung der Gewinnungskosten.1

Es ist eine irrige Auffassung der Beklagten, daß mit der Förderung der Mineralien aus der Grube der Bergwerksbetrieb beendet ist, daß die zu Tage geförderten Mineralien verbunden mit Gestein und Erden die schließlichen Produkte des Bergbaues sind, und daß die Aufbereitung dieser Produkte, die Trennung der Steine und Erden von den Erzen, die Reinigung, die Sonderung des Guten vom Schlechten nicht mehr einen Akt des Bergwerksbetriebes ausmachen, sondern eine eigene gewerbliche Thätigkeit, das Anfangsstadium der Verwertung und des Verhüttens der Bergwerksprodukte, bilden.

Die Freikuxberechtigung haftet auf dem Bergwerkseigentum. Inhalt dieses Eigentumes sind nicht bloß die im §. 54 des Allgem. Berggesetzes angegebenen Befugnisse. Es ist in demselben auch dem Bergwerkseigentümer die Berechtigung erteilt, die zur Aufbereitung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben (§. 58). Die im §. 58 a. a. O. erwähnten Aufbereitungsanstalten sind ein Zubehör des Bergwerkes. Dem Bergwerkseigentümer ist für sie im Verhältnisse zum Grundeigentümer das bergrechtliche Expropriationsrecht eingeräumt (§. 135). Sie unterstehen der Aufsicht der Bergbehörden (§§. 59. 196 letzter Absatz), nicht der der gewöhnlichen Verwaltungsorgane. Die in ihnen beschäftigten Arbeiter sind Mitglieder der Knappschaftsvereine (§. 165).

Nun sind allerdings die Grenzen zwischen den Aufbereitungsanstalten und den Hüttenwerken schwankend.2

Die Verwaltungsbehörden verstehen unter Aufbereitungsanstalten im Sinne von §. 58 des Allgem. Berggesetzes solche Anlagen, durch welche Bergwerksprodukte auf mechanischem Wege gereinigt, zerkleinert und im Gehalte an nutzbaren Teilen konzentriert werden, vgl. Ministerialerlaß vom 21. Februar 1876, Brassert, Zeitschrift Bd. 17 S. 115, im Gegensatz zu solchen Anlagen, in welchen unter chemischer Einwirkung ein neues Produkt geschaffen wird. Jedoch ist dieser Gegensatz nicht immer streng aufrecht erhalten. In den Ministerialerlassen vom 23. Dezember 1872 und 1. Februar 1882 ( Brassert, Zeitschrift Bd. 13 S. 562, Bd. 23 S. 273) werden Verkokungsanstalten am Gewinnungsorte der Kohlen, und in dem Ministerialerlasse vom 8. März 1832 ( Brassert, Zeitschrift Bd. 23 S. 273) Glühöfen zur Aufbereitung spatheisensteinhaltiger Zinkblende zu den bergbaulichen Aufbereitungsanstalten gerechnet.

Unbedenklich müssen als Aufbereitungsanstalten (§. 58) die Poch- Quetsch- und Mahlwerke angesehen werden, welche dazu dienen, das Erz vom Gestein zu trennen und zu zerstoßen, ferner die Wäschen, in denen die gepochten Erze zur Vollendung der Scheidung gewaschen werden, bei denen es also nur auf eine Sonderung des nutzbaren Erzes vom tauben Gestein ankommt.3

Die gegenwärtig in Frage stehende Aufbereitungsanstalt, welche die Gewerken auf der Grube errichtet haben und in welcher auf mechanischem Wege die eigenen Erze zermalmt, gewaschen und gereinigt werden, ist eine zum Bergwerke S. gehörige Aufbereitungsanstalt. Die Beklagte befindet sich beim Betriebe derselben in der Ausübung ihres Bergwerkseigentumes und die hierbei gewonnenen Erze sind diejenigen bergbaulichen Erzeugnisse, auf welche der freikuxberechtigte Kläger ein anteiliges Recht hat. Die Werbungskosten fallen ihm anteilig zur Last (vgl. §5. 122. 277. 304. 305 A.L.R. II. 16). Er hat sich auch wiederholt zur Erstattung bereit erklärt.

Die Entscheidungsgründe des Berufungsrichters beruhen im Anschlusse an die Ausführungen des ersten Richters ebenfalls hauptsächlich auf der Zugehörigkeit der Aufbereitungsanstalt zum Bergwerke. Der in der Revision erhobene Vorwurf, es sei unter Verletzung des §. 224 des Allgem. Berggesetzes der Umfang der dem Grundkuxberechtigten zustehenden Rechte und der dem Bergwerksbesitzer obliegenden Pflichten falsch bestimmt, ist unbegründet und hiernach die Revision zurückzuweisen.

Das Verlangen des Klägers erscheint aber auch noch von einem anderen. Gesichtspunkte aus gerechtfertigt. Die Freikuxberechtigten sind nicht Miteigentümer am Bergwerke, sie haben schon seit dem Gesetze vom 12. Mai 1851 über die Verhältnisse der Miteigentümer eines Bergwerkes §. 5 (G.S. 1851 S. 265) kein Stimmrecht in gewerkschaftlichen Angelegenheiten und dürfen sich in die Verwaltung nicht einmischen, selbstverständlich unbeschadet ihres Rechtes, solche Maßregeln der Gewerkschaft anzufechten, welche zu einer Verkümmerung ihrer Freikuxberechtigung führen würden.4

Abgesehen hiervon stehen sie aber bezüglich der geschlossenen Ausbeute den gewerkschaftlichen Kuxeigentümern zwar nicht in der Größe ihrer Quote gleich (Allgem. Berggesetz §. 224 Abs. 3), wohl aber bezüglich der Qualität des Objektes, und die Gewerkschaft darf ihnen bei der in Natur zu gewährenden Ausbeute nicht Erze von anderer Beschaffenheit zuweisen, als den Mitgewerken. Mit der Annahme geht der Berufungsrichter freilich zu weit, daß die Beklagte überhaupt nicht berechtigt sei, dem Kläger andere, ihr nichtverliehene, wenngleich mit den verliehenen verbundene Mineralien zuzuteilen. Dieser Grund ist aus den Rechten des gegenwärtig nicht beteiligten Grundeigentümers entnommen, von dessen Entschließung es allein abhängt, ob er von der Beklagten die Herausgabe von dergleichen beibrechenden Mineralien gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten verlangen will (Allgem. Berggesetz, §. 57 Abs. 2). Auch dürfte die vollständige reine Scheidung des verliehenen Minerales von nicht verliehenem durch bloße Aufbereitungsarbeiten nicht möglich sein."

  • 1. Vgl. Erk, des V. Civilsenates des Reichsgerichtes vom 4. November 1882 in Entsch. in Civils. Bd. 8 S. 220. 223.
  • 2. Vgl. Bergmännisches Wörterbuch von Dannenberg u. Frantz S.21; Hüttenmännisches Wörterbuch von Frantz und Dannenberg S. 13.
  • 3. Vgl. das inzwischen durch §. 244 des allgem. Berggesetzes aufgehobene Gesetz über die Kompetenz der Oberbergämter vom 10. Juni 1861 §§. 6. 12 - den Bericht der Kommission des Abgeordnetenhauses für die Beratung des allgemeinen Berggesetzes, Sitzung 1865 Nr. 183 S. 96 zu §. 196. - Achenbach, Das gemeine deutsche Bergrecht S. 183. 199 und N. 2; Oppenhoff, Das allgem. Berggesetz Noten 391 - 395; Klostermann, Das allg. Berggesetz Note 288; Klostermann, Lehrbuch des preußischen Bergrechtes S. 163. 164. 389.
  • 4. Vgl. Erk. des Obertribunales vom 21. Januar 1878 in Entsch. Bd. 81 S. 187. 196 und das unter den gegenwärtigen Parteien ergangene Erkenntnis desselben Gerichtshofes vom 11. Juli 1879, Rep. III. 707/79.