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RG, 18.12.1883 - II 364/83

Daten
Fall: 
Zwangsvollstreckung in Zinsen
Fundstellen: 
RGZ 11, 373
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
18.12.1883
Aktenzeichen: 
II 364/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Dresden
  • OLG Dresden

Ist Zwangsvollstreckung in die Zinsen eines dem Schuldner aus Fürsorge zugewendeten, mit Anwartschaft beschwerten Vermächtnisses von Wertpapieren zulässig?

Tatbestand

Der verehelichten B. waren Wertpapiere vermacht mit der Anordnung, daß sie auf Lebenszeit die Zinsen beziehen, das Kapital aber ihren Kindern hinterlassen solle. Die Konkursgläubiger der B. nahmen die Zinsen in Anspruch. Die B. widersprach unter Bezugnahme auf §. 749 Nr. 3 C.P.O., und erhob wider den Konkursverwalter Klage. Das Berufungsgericht erkannte nach dem Klagantrage. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

"In Anwendung des sächsischen Landesrechtes, also maßgebend für das Revisionsgericht, geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin an den ihr vermachten Wertpapieren kein unbeschränktes Eigentumsrecht, sondern der Sache nach ein bloßes Nießbrauchsrecht zusteht. Letzteres unterliegt allerdings der Zwangsvollstreckung, mithin auch dem Zugriffe der Konkursgläubiger (§. 1 Abs. 1 K.O.), jedoch gemäß §. 754 Abs. 1 C.P.O. nur insoweit, als §. 749 Ziff. 3 C.P.O. die Pfändung fortlaufender Einkünfte des Schuldners nicht verbietet. Einkünfte, wie sie gegenwärtig in Frage stehen, fallen unter die ebengedachte Vorschrift. Dieselbe wiederholt im wesentlichen (abgesehen von dem Schlußsatze des Entwurfes §. 696 Ziff. 3, welcher bei der Kommissionsberatung gestrichen wurde; zu vgl. Prot. S. 403) den §. 434 preuß. K.O. vom 8. Mai 1855. Das Gesetz will das Einkommen, welches ein Dritter dem Schuldner freigebig und fürsorglich, in der Absicht, ihn vor Mangel zu schützen, zugewendet hat, der Beschlagnahme seitens der Gläubiger dann entziehen, wenn die wohlthätige Absicht des Zuwendenden durch die Beschlagnahme vereitelt werden würde.1

Ob Nutzungen eines dem Schuldner letztwillig zu freiem Eigentume zugewendeten Vermögens hierzu gerechnet werden könnten, ist in, der vorliegenden Sache nicht zu erörtern. Jedenfalls aber gehören dazu die Nutzungen eines ihm fürsorglich zugedachten Vermächtnisses von Vermögensstücken, über deren Eigentum er um deswillen nicht verfügen darf, weil der Erblasser verordnete, daß sie nach des Schuldners Tode Andere haben sollen. Infolge dieser Verfügungsbeschränkung sind auch die Gläubiger des ersten Vermächtnisnehmers behindert, aus dem Stamme des Vermächtnisses Befriedigung zu suchen. Sie können sich lediglich an das dem Schuldner gebührende Nutzungsrecht halten; ihnen gegenüber ist mithin das dem Nießbrauche unterworfene Vermögen nicht als das eigene Vermögen des Schuldners zu betrachten. Derartige Nutzungen den in §. 749 Ziff. 3 C.P.O. erwähnten Einkünften beizuzählen, verstattet auch die allgemeine Fassung des Gesetzes (die Worte "oder sonst"). Ebenmäßig ist bereits §. 434 preuß. K.O. von dem preußischen Obertribunale2 auf einen, dem gegenwärtigen gleichartigen Sachstand bezogen worden, auf die jährlichen Zinsen des Pflichtteiles von einer Verlassenschaft, welcher der Substanz nach der Verfügung des Schuldners entzogen, ihm nur zum Nießbrauche überlassen war.

Daß die übrigen Voraussetzungen des §. 749 Ziff. 3 C.P.O. hier gegeben sind, hat die vorige Instanz ohne erkennbaren Rechtsirrtum tatsächlich festgestellt." ...

  • 1. Vgl. Striethorst, Archiv Bd. 42 Nr. 27 S. 125 flg.
  • 2. vgl. Striethorst, Archiv Bd. 33 Nr. 5 S. 18 flg.,