RG, 10.12.1881 - I 620/81
Ist die Annehmbarkeit der Revision dadurch bedingt, daß die Parteien in der Revisionsschrift nach Namen genannt sind, und daß bei der Ladung selbst das Revisionsgericht angegeben ist?
Aus den Gründen
1.
"In der Klageschrift sind die sämtlichen Erben des Pensionärs H. unter Beifügung der Namen der gesetzlichen Vertreter der Unselbständigen unter denselben mit Namen und in Übereinstimmung mit dem als Anlage I der Klage beigefügten Erbenzeugnis aufgeführt und als Kläger bezeichnet. Wenn daher (wie überall im Laufe des Rechtsstreites und namentlich auch in den Urteilen) in der Revisionsschrift nur "die Erben des weiland Pensionärs H. zu B." als Partei bezeichnet sind, so kann trotzdem, daß die Namen der einzelnen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, doch ein Zweifel über die Persönlichkeit der Revisionskläger nicht entstehen. Allerdings finden nach §. 515 C. P. O. die allgemeinen Bestimmungen über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Revisionsschrift Anwendung. Allein die Vorschrift des §.121 Nr. 1 C. P. O., wonach die vorbereitenden Schriftsätze enthalten sollen "die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort" ..., ist, wie aus dem Worte "sollen" hervorgeht, nur instruktioneller Natur.
2.
Zu den unter dem Präjudiz der Nichtigkeit gegebenen Vorschriften gehört die Bestimmung des §. 515 Nr. 3 C. P. O., daß die Revisionsschrift die Ladung des Revisionsbeklagten " vor das Revisionsgericht" enthalten müsse. Nun enthält die vorliegende Revisionsschrift nur die Ladung "zur mündlichen Verhandlung über die Revision" ohne Bezeichnung des Gerichtes. vor welches geladen wird. Allein dieser Mangel wird dadurch ergänzt, daß die Revisionsschrift die durch den Vorsitzenden des Feriensenates des Reichsgerichtes unterschriebene Bestimmung des "Termines zur mündlichen Verhandlung über die Revision vor dem I. Civilsenat" enthält und in dieser Form dem Revisionsbeklagten zugestellt ist.
Die Annehmbarkeit der Revision wird daher mit Unrecht bestritten."