RG, 08.07.1918 - VI 94/18
Treten zugunsten desjenigen, der einen außerhalb des Geschäftsverkehrs liegenden Anspruch aus einer unerlaubten Handlung geltend macht, die in § 15 HGB. vorgesehenen Wirkungen der Handelsregisterlichen Eintragung ein?
Tatbestand
Am 3. April 1914 befand sich der Ehemann der Klägerin. P., der als Zollaufseher die zollamtliche Begleitung und Überwachung der Ausfuhr von Zollgut von der preußischen Zollniederlage am Bahnhof Eydtkuhnen nach Rußland auszuführen hatte, auf der Fahrt nach der Zollgrenze auf dem mit Frachtstücken beladenen Rollfuhrwerke der Firma B. & Co. in Eydtkuhnen, das von deren Kutscher R. geführt wurde. Als Inhaber jener Firma standen zur Zeit des Unfalls und auch noch nachher im Handelsregister eingetragen der Kaufmann Bernhard Fr. in Kibarty und Frau Kaufmann Rosa Z., spätere Ehefrau H. L. (die Beklagte zu 1 b), welch letztere nach dem Tode des Bernhard Fr. alleinige Inhaberin der Firma geworden ist, was aber im Handelsregister nicht eingetragen wurde. Die Witwe Bernhard Fr. (die Beklagte zu 1a) ist die alleinige Erbin ihres Mannes geworden. Auf der überaus schnellen Fahrt zur Zollabfertigung stieß der von R. geführte Wagen gegen einen Prellstein, wobei der Ehemann der Klägerin, der auf einer ziemlich leichten Kiste am Rande des Wagens saß, von diesem herunterstürzte und von der gleichfalls herunterstürzenden Kiste getroffen wurde. Während P. sich aufzurichten suchte, wurde er von dem im Trabe fahrenden Rollfuhrwerke der Beklagten zu 2 überfahren, so daß er sofort getötet wurde.
Die Klägerin verlangte als Schadensersatz von sämtlichen Beklagten als Gesamtschuldnern in erster Linie die Zahlung eines Kapitals von 62958 M nebst Zinsen, hilfsweise eine Jahresrente von 3000 M bis zu dem Zeitpunkt, an welchem ihr Ehemann das 63. Lebensjahr erreicht haben würde, und zwar von der Beklagten zu 1a mit der Einschränkung, soweit der Nachlaß des verstorbenen Bernhard Fr. reiche.
Das Landgericht wies den Hauptantrag auf Zahlung eines Kapitals ab, erklärte aber den Rentenanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht änderte dies auf Berufung der Klägerin dahin ab, daß es den Rentenanspruch zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte. Die Revision der Beklagten zu 1a war von Erfolg.
Gründe
... "Die Rüge einer Verletzung des § 15 HGB. erscheint zutreffend. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils standen zur Zeit des Unfalls, also am 3. April 1914, und noch zur Zeit des Erlasses des Berufungsurteils als Gesellschafter der Firma B. & Co. in Eydtkuhnen im Handelsregister eingetragen: 1. der Ehemann der Beklagten zu 1a, der Kaufmann Bernhard Fr., und 2. die Beklagte zu 1b. Die letztere ist in Wirklichkeit gegenwärtig die Alleininhaberin der Firma, nachdem durch den Tod des Ehemanns der Beklagten zu 1a die offene Handelsgesellschaft aufgelöst ist.
Das Berufungsgericht geht ferner von der Annahme aus, daß Bernhard Fr. bereits am Unfalltage gestorben war, ohne daß es näher feststellt, welcher Tag sein Todestag gewesen. Es nimmt nämlich an, daß die Beklagte zu 1a für den geltend gemachten Schadensersatz deshalb in Anspruch genommen werden könne, weil die durch den Tod ihres Mannes erfolgte Auflösung der offenen Handelsgesellschaft B. & Co. am Unfalltag im Handelsregister nicht eingetragen war, und weil sie auch nicht einmal zu behaupten vermocht habe, daß der Tod der Klägerin am Unfalltage bekannt gewesen sei. Diese Annahme begründet das Berufungsgericht mit der Erwägung, daß auf die in dem § 15 Abs. 1 HGB. vorgesehene Wirkung der Nichteintragung einer einzutragenden Tatsache der Dritte, dem die einzutragende Tatsache unbekannt war, ausnahmslos sich berufen könne, und daß die Anwendung jener Vorschrift selbst in denjenigen Fällen nicht ausgeschlossen sei, in denen die Kenntnis der einzutragenden Tatsache auf das Verhalten des Dritten keinen Einfluß hätte ausüben können.
Diese Ansicht, die dahin führt, einen aus einer offenen Handelsgesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter auch für die nach seinem Ausscheiden von der Gesellschaft vorgenommenen oder ihr zur Last fallenden, außerhalb ihres eigentlichen Geschäftsverkehrs liegenden unerlaubten Handlungen für haftbar zu erklären, falls sein Ausscheiden nicht im Handelsregister eingetragen wurde oder dem Beschädigten bekannt war, muß als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Denn sie entspricht weder dem Zwecke des Handelsregisters noch ist sie mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar.
Von den zahlreichen öffentlichen Büchern und Registern sind vor allem das Grundbuch und das Handelsregister dazu bestimmt, dem privatrechtlichen Verkehr zu dienen und dessen Sicherheit zu fördern. Darauf beruht der Grundsatz, daß die Eintragungen im Grundbuch und im Handelsregister teils in größerem, teils in geringerem Umfang einen sog. "öffentlichen Glauben" genießen, d. h. daß im Interesse der Sicherheit des Verkehrs jeder "Dritte", also jede Person, die in Geschäftsverkehr mit demjenigen tritt, auf dessen Namen die Eintragung lautet, sich auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen darf, so daß er sich nur dann nicht darauf berufen kann, wenn ihm "böser Glaube", d.h. die Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung oder die grob fahrlässige Nichtkenntnis (das Kennenmüssen) nachgewiesen wird (§§ 891, 892 BGB., § 15 HGB.).
Schon aus diesem Zwecke des Handelsregisters ergibt sich, daß es dazu bestimmt ist, dem Geschäftsverkehr zu dienen, wie dies für das Grundbuch in § 892 BGB. deutlich zum Ausdruck gelangt, auch in § 68 BGB, für das Vereinsregister und in § 1435 BGB. für das Güterrechtsregister besonders hervorgehoben ist. Demnach haben unbestritten die Eintragungen im Handelsregister keine maßgebende Bedeutung für das Gebiet des Strafrechts, so daß also z. B. ein versehentlich im Handelsregister eingetragener Minderkaufmann im Falle des Konkurses keinesfalls wegen Verstoßes gegen die dem Vollkaufmann auferlegte Buchführungspflicht (§ 38 HGB.) gemäß § 239 Nr. 3, 4 und § 240 Nr. 3, 4 KO. bestraft werden kann. Ebensowenig wird man einen aus einer offenen Handelsgesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter lediglich deshalb für befugt erachten können, auf Grund des § 210 KO. den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen, weil er zur Zeit der Stellung des Antrags noch im Handelsregister eingetragen war, so daß auch auf dem Gebiete des Konkursrechts die Vorschrift des § 15 HGB. nicht Platz greift.
Daß in der Tat die handelsregisterlichen Eintragungen nur für den Geschäftsverkehr von maßgebender Bedeutung sind und sein sollen, läßt auch der Wortlaut des § 15 HGB. erkennen, dessen Abs. 3 lautet: "Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend." Obwohl die Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen ihre Wirkung nicht ausdrücklich auf den "Geschäftsverkehr" beschränken, so ergibt doch der ganze Zusammenhang und der oben erörterte Zweck des Handelsregisters von selbst, daß auch im Falle der Abs. 1 und 2 die Eintragung oder die unterbliebene Eintragung einzutragender Tatsachen nur für den Geschäftsverkehr in Betracht kommt. Wollte man dies nicht annehmen, so ergäbe sich die unhaltbare Folgerung, daß zwar bei den auf eine Zweigniederlassung sich beziehenden Eintragungen ihre Wirkung auf den Geschäftsverkehr beschränkt wäre, für diejenigen Eintragungen dagegen, die sich auf die Hauptniederlassung beziehen, auch solche Wirkungen eintreten, die zu dem Geschäftsverkehr gar keine Beziehungen haben.
Es ist sonach schon aus dem Wortlaut des § 15 HGB. die dem Wesen und Zwecke des Handelsregisters allein entsprechende Folgerung zu ziehen, daß dann, wenn die Haftung für Handlungen nicht rechtsgeschäftlicher Natur in Frage steht, lediglich der wahre Sachverhalt darüber entscheidet und entscheidend sein kann, wer für derartige Handlungen haftbar ist, nicht aber die Eintragungen im Handelsregister. Denn der gesetzgeberische Zweck des Handelsregisters, daß die Personen, die mit einem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen treten, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter handelsregisterlicher Einträge vertrauen dürfen, kommt bei solchen Handlungen, die nicht rechtsgeschäftlicher Natur sind, wie z. B. bei Delikten oder sonstigen unerlaubten Handlungen einer Person, gar nicht in Frage, sofern diese nicht innerhalb des Geschäftsverkehrs vorgenommen werden.
Daß dies der Standpunkt des Gesetzgebers ist, ergibt sich auch aus der amtlichen Denkschrift zu dem Entwurfe des jetzt geltenden Handelsgesetzbuchs, in dem zum ersten Male die grundlegende Vorschrift des § 15 HGB. Aufnahme gefunden hat. Es heißt dort nämlich S. 28: "Das System des Handelsgesetzbuchs hat sich bewährt, und auch das Bürgerliche Gesetzbuch ist demselben in den Vorschriften über das Vereinsregister (§ 68) gefolgt." Da § 68 BGB. seine Wirkung ausdrücklich auf Rechtsgeschäfte beschränkt, so ist schon aus diesem Hinweise zu entnehmen, daß auch § 15 HGB. nur für den Geschäftsverkehr Bedeutung haben soll. Daß er keinesfalls maßgebend sein soll, wenn die Haftung für solche unerlaubte Handlungen in Frage steht, die sich nicht auf den Geschäftsverkehr beziehen und mit rechtsgeschäftlichen Akten nicht in Verbindung stehen, kommt ganz deutlich in folgenden Sätzen der Denkschrift (S. 28) zum Ausdruck: "Der Natur der Sache nach beschränkt sich aber die Anwendbarkeit des § 15 auf Fälle, in welchen die Kenntnis der einzutragenden Tatsache für das Verhalten des Dritten und seine durch dieses Verhalten beeinflußten Rechte oder Verbindlichkeiten von irgendwelcher Bedeutung sein kann. Dies ergibt sich schon aus dem Zwecke der im § 15 enthaltenen Vorschriften, außerdem auch aus der Wirkung, welche darin der nachgewiesenen Kenntnis bzw. unverschuldeten Unkenntnis des Dritten beigelegt wird. Soweit die bezeichnete Voraussetzung ausgeschlossen erscheint, ist für die Bestimmung des § 15 kein Raum. Wenn, um ein Beispiel anzuführen, durch die scheu werdenden Pferde des Geschäftswagens einer offenen Handelsgesellschaft ein Schaden angerichtet wird, so kann der Geschädigte nicht etwa einen zur Zeit des Unfalls bereits aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter deswegen in Anspruch nehmen, weil das Ausscheiden desselben zu der fraglichen Zeit noch nicht in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht war; denn es fehlt in diesem Falle an jeder Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen der Entstehung des Schadens und der Unkenntnis des Dritten von dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters."
Während die ersten Sätze dieser Begründung durchaus zutreffend erscheinen, indem sie deutlich hervorheben, daß der § 15 HGB. nur insoweit Platz greifen kann, als der Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Handelsregister erfolgten Eintragung für das Verhalten des Dritten von irgendwelcher Bedeutung sein, also seinen rechtsgeschäftlichen Willen und seine Entschließung beeinflussen kann, hat dagegen der letzte Satz in der Literatur lebhafte Anfechtung erfahren. Hierdurch wird aber die Richtigkeit der in den Vordergrund gestellten Erwägung, in der es zutreffend heißt, daß, wenn das Verhalten des Dritten durch eine Eintragung im Handelsregister gar nicht beeinflußt sein könne, für eine Anwendung des § 15 HGB. kein Raum sei, in keiner Weise in Frage gestellt. Denn es ist in der Tat nicht abzusehen, inwiefern für das Verhalten des durch die scheu gewordenen Pferde geschädigten Dritten die Eintragung im Handelsregister maßgebend sein könnte.
Sind also die ersten vorstehend mitgeteilten Sätze schon für sich allein geeignet, den Schluß zu rechtfertigen, daß in dem mitgeteilten Beispiele für die Frage der Haftbarkeit der § 15 HGB. nicht in Betracht kommt, so ist es belanglos, ob auch der letzte aus der Denkschrift mitgeteilte Satz, es fehle in einem solchen Falle an jeder Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen der Entstehung des Schadens und der Unkenntnis des Dritten von dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters, zutreffend ist oder nicht. Dieser Satz wird denn auch insbesondere von Düringer-Hachenburg, Kommentar zum HGB. 2. Aufl. Anm. 4 zu § 15, lebhaft bekämpft und demgegenüber die Ansicht vertreten: "Keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 15 ist der konkrete Zusammenhang zwischen der Unkenntnis der einzutragenden Tatsache und dem Verhalten des Dritten." Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht beizupflichten ist. Denn sie entscheidet nichts über die Frage, ob auch dann, wenn Akte nichtrechtsgeschäftlicher Art, insbesondere unerlaubte, außerhalb des Geschäftsverkehrs liegende Handlungen in Frage stehen, für die Haftbarkeit aus diesen Handlungen nicht der wirkliche Sachverhalt, sondern lediglich die Eintragung im Handelsregister oder die Kenntnis des Geschädigten von dem wirklichen Sachverhalte maßgebend ist. Dadurch, daß man aus der (wirklichen oder vermeintlichen) Unrichtigkeit jenes letzten Satzes der amtlichen Begründung auch die Schlußfolgerung zog, in dem mitgeteilten Beispiele sei die Anwendbarkeit des § 15 HGB. zu Unrecht verneint, hat man über das Ziel hinausgeschossen, indem man die Eintragung im Handelsregister ganz allgemein auch für solche Fälle als maßgebend erachtete, in denen lediglich die Haftung aus unerlaubten Handlungen in Frage kommt.
Das frühere Reichsoberhandelsgericht und das Reichsgericht haben sich über die hier in Betracht kommende Frage noch nicht ausgesprochen. Diejenigen Entscheidungen, die sich mit dem früheren Art. 25 AHGB. befassen, der in Verb. mit Art. 46 dem jetzigen § 15 HGB. zum Vorbild gedient und in dieser letzteren Vorschrift eine allgemeinere Fassung erhalten hat, betreffen sämtlich Fälle, in denen es sich um rechtsgeschäftliche Akte handelt. Die in diesen Entscheidungen enthaltene Formulierung legt auch die Annahme nahe, daß das Reichsoberhandelsgericht und das Reichsgericht von dem Standpunkt ausgegangen sind, das Handelsregister komme nur für den Geschäftsverkehr, also für rechtsgeschäftliche Akte in Betracht. So heißt es in ROHG. Bd. 23 S. 281: "Es handelt sich um ein Recht des Dritten im Handelsverkehr, von den Veränderungen eines einmal kundgegebenen Rechtszustandes oder dem Vorhandensein besonderer, von präsumptiven abweichender Ausnahmezustände Mitteilung zu erhalten." In RGZ. Bd. 40 S. 146 wird in der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister die Erklärung erblickt, "daß die Gesellschafter und Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haften wollen". Auch hier handelt es sich um die Bedeutung eines rechtsgeschäftlichen Aktes. Endlich heißt es in RGZ. Bd. 30 S. 429 flg.: "Nach der Bedeutung, die dem Worte Zweigniederlassung im Gebiete des Handelsrechts zukommt, muß darin, daß die Beklagte ihre Fabrik als Zweigniederlassung hat eintragen lassen, die Erklärung gefunden werden, daß diese Fabrik ein Zweiggeschäft sein solle, von dem aus selbständig Geschäfte gemacht würden."... S.430: "Es liegt auch kein innerer Grund vor, die Erklärung der Beklagten über die Natur ihres Zweiggeschäfts anders zu beurteilen als eine anders auf dem Gebiete des Rechtsverkehrs abgegebene ... Es handelt sich darum, daß die Beklagte in zivilistischer Hinsicht an dieser Erklärung zum Schutze des guten Glaubens festgehalten wird." Von einem dem guten Glauben dienenden Schutze der Eintragung in das Handelsregister kann man aber immer nur auf dem Gebiete des Geschäftsverkehrs reden, wie denn das Reichsgericht noch neuestens (RGZ. Bd. 92 S.11) es als nicht unbedenklich bezeichnet hat, in Fällen, in denen es sich um außervertragliche Ansprüche handelt, auf die Grundsätze von Treu und Glauben zu verweisen, die nach den §§ 133, 157, 242 BGB. nur für Vertragsverhältnisse oder für die Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen in Frage kommen.
Nach alledem steht die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts durchaus im Einklang mit dem hier vertretenen Standpunkte, wonach den handelsregisterlichen Eintragungen bei unerlaubten, außerhalb des Gebiets des Geschäftsverkehrs liegenden Handlungen die im § 15 HGB. erwähnte Wirkung nicht zukommt.
Ob und inwieweit der § 15 HGB. für den Prozeßverkehr und für solche unerlaubte Handlungen, die innerhalb des Geschäftsverkehrs sich ereignet haben (z. B. ein gegen § 826 BGB. verstoßendes Verhalten bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts), von Bedeutung ist, steht hier nicht zur Entscheidung und kann deshalb dahingestellt bleiben.
Nach alledem unterliegt das angefochtene Urteil wegen Verletzung des § 15 HGB. der Aufhebung, soweit es eine Verurteilung der Beklagten zu 1a ausgesprochen hat."1
- 1. Der oben vertretene Standpunkt wird in der Rechtslehre geteilt von Rauch "Grenzen der negativen Publizität des Handelsregisters" in der Festgabe für Güterbock (1910) S. 449 flg,, dem sich Altenburg "Das Publizitätsprinzip des Handelsregisters" (1911) S. 32 flg. und Bock "Die Wirkung der Handelsregistereinträge für den nichtrechtsgeschäftlichen Verkehr" (1911) S. I6 flg. angeschlossen haben. Ebenso Rudorff, Kommentar zum HGB. Anm. zu § I5. Ähnlich Kohler im Arch. für bürgerl. R. Bd. 24 S. 181 flg., insbes. S. 190 § 3, und M. Wolff in der Festgabe für Gierke (1910) "Über einige Grundbegriffe des Handelsrechts" Bd. 2 S. 115 flg., insbes. S. 146 Anm. 24, sowie Ehrenberg in dem Handbuch des Handelsrechts Bd. 1 S. 635. Den Standpunkt der Denkschrift vertreten ohne jede Einschränkung Dernburg, Das deutsche bürgerliche Recht (8 Aufl.) Bd. 1 § 98 S. 333 Anm. 8; Gareis, Das deutsche Handelsrecht (8. Aufl.) S. 36 Anm. 5; Litthauer, Das HGB. (14. Aufl.) Anm. 4 zu § 15. Die Ansicht von Düringer-Hachenburg wird geteilt von Staub, Kommentar zum HGB. (9.Aufl.) Anm. 3; Lehmann, Kommentar zum HGB. (2. Aufl.) Anm. zu § 15; Goldmann das. Anm. 4; Brand das. Anm. 2d: Ritter das. Anm. 5; C. Adler "Die Öffentlichkeit des Handelsregisters" (1908) S. 42 Amn. 1; Telgmann "Die Wirkung der Eintragung in das Handelsregister (1903) S. 36. Unklar Thöne "Der öffentliche Glaube des Handelsregisters" (1911) S. 38 bis 43. D. E.]