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RG, 26.09.1883 - I 302/83

Daten
Fall: 
Schiedsvertrag als prozesshindernde Einrede
Fundstellen: 
RGZ 10, 367
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
26.09.1883
Aktenzeichen: 
I 302/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Bremen
  • OLG Hamburg

Ist die Einrede, daß über das streitige Rechtsverhältnis vereinbartermaßen ein Schiedsgericht entscheiden soll, eine prozeßhindernde im Sinne des §. 247 C.P.O.?

Tatbestand

Die obige Frage ist auch vom I. Civilsenate des Reichsgerichtes unter Anschließung an die Ausführungen des II. und IV. Civilsenates in Bd. 8 S. 347 flg. 397 flg. verneint mit Hinzufügung folgender Gründe:

Gründe

... "Hervorgehoben mag nur noch werden, daß in den Motiven zu §. 247 C.P.O. (§. 238 des Entwurfes) S. 194. 195 in betreff der Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes (Nr. 1) ausdrücklich auf die §§. 39. 40 C.P.O. und in betreff der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges (Nr. 2) auf den jetzigen §. 3 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung (§. 2 des Entwurfes) verwiesen, und daß sodann bemerkt wird, zu denjenigen prozeßhindernden Einreden, auf welche die Parteien nicht verzichten könnten, gehörten die unter Nr. 1. 2 aufgeführten. Hieraus in Verbindung mit dem Umstande, daß diese Bemerkungen der Motive bei den gesetzgeberischen Beratungen von keiner Seite beanstandet sind, erhellt mit vollkommener Sicherheit, daß die in §. 247 C.P.O. unter Ziff. 1. 2 aufgeführten prozeßhindernden Einreden lediglich von den Einwänden zu verstehen sind, daß das angegangene Gericht nach den gesetzlichen Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte unter einander unzuständig sei, bezw. daß nach gesetzlichen Bestimmungen der Rechtsstreit überhaupt nicht von den Gerichten, sondern im Verwaltungswege zu entscheiden sei. Das Vorschützen einer Vertragsberedung, durch welche der betreffende Rechtsstreit der Entscheidung der Gerichte entzogen und vielmehr Schiedsrichtern übertragen wird, kann hiernach nicht als prozeßhindernde Einrede im Sinne der Civilprozeßordnung angesehen werden. Diese Einrede gehört dem materiellen Rechte an, ist von Amts wegen nicht zu beachten und unterliegt vielmehr dem Verzichte der Kontrahenten." ...