BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87
1. Zur Frage der Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer Kapitalgesellschaft (Ergänzung zu BGHZ 76, 352 = NJW 1980, 1278).
2. Zur Frage der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Aktionäre.
Tatbestand
Der Kläger ist Minderheitsaktionär der Beklagten mit vier Stimmen. Hauptaktionär ist die L.-GmbH. Nach dem für den Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 erstatteten Geschäftsbericht entfallen über 80 % des Umsatzes der Beklagten auf die Erzeugnisgruppe »Schriftträger«, der hauptsächlich mit den Firmen der L.-Gruppe getätigt wird. Nach Ausweitung der Fertigungsstätten für die Schriftträgerproduktion hat die Beklagte im Berichtsjahr in ihr Fertigungsprogramm die Herstellung der neuesten Schriftträger, der »L.-Laser Fonts«, einer Entwicklung der L.-Gesellschaft, aufgenommen. Darüber hinaus hat sie ihre Schriften im nichtgraphischen Bereich u. a. bei führenden Fernseh- und Videoanstalten des In- und Auslandes sowie für die Verwendung auf Laserdruckern verfügbar gemacht. Trotz der bei zwei per 31. Dezember 1984 veräußerten Beteiligungsgesellschaften eingetretenen Verluste konnte eine Ertragssteigerung verzeichnet werden.
Am 24. April 1985 fand die Jahreshauptversammlung der Beklagten statt. Diese beschloß mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin, die über 96 % des Aktienkapitals und damit über eine größere als die nach der Satzung für die Auflösung der Gesellschaft erforderliche 4/5-Mehrheit verfügt, entsprechend dem in Punkt 4 der Tagesordnung von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreiteten Vorschlag die Auflösung der Gesellschaft zum 30. April 1985. Dazu hatte sich die Mehrheitsaktionärin der Beklagten entschlossen, weil sie das Fertigungsprogramm der Beklagten für Schriftträger in ihren Produktionsbereich eingliedern und zu diesem Zwecke die entsprechenden Betriebseinrichtungen und das in diesem Bereich tätige Fachpersonal der Beklagten übernehmen wollte, dieses Ziel jedoch auf dem Wege der rechtsändernden oder verschmelzenden Umwandlung mit Rücksicht auf das gesetzliche Erfordernis der Zustimmung aller Aktionäre nicht erreichen konnte, wie sie in einem den Minderheitsaktionären Ende Januar 1985 unterbreiteten Angebot auf Übernahme ihrer Aktien bekanntgab.
Der Kläger, der in der Hauptversammlung gegen den Auflösungsbeschluß Widerspruch zu notariellem Protokoll erhoben hat, begehrt mit der von ihm erhobenen Anfechtungsklage die Nichtigerklärung des Auflösungsbeschlusses. Er ist der Ansicht, das Fehlen des Hinweises auf die bevorstehende Auflösung im Geschäftsbereich stelle einen Gesetzesverstoß dar. Darüber hinaus sei das Verhalten der Mehrheitsaktionärin als Stimmrechtsmißbrauch und unzulässige Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über die Umwandlung und Verschmelzung zu werten. Zudem sei die Übernahme der wertvollsten Betriebsteile des Unternehmens, nämlich des Fertigungsbereiches »Schriftträger und Schriften für den Fotosatz«, sowie des in diesem Bereich tätigen Fachpersonals von der Mehrheitsgesellschafterin lange vor dem Liquidationsbeschluß systematisch vorbereitet worden. So seien zwischen der Geschäftsführung von L. und der Verwaltung der Beklagten damals schon Übernahmeverhandlungen geführt und es sei ein nicht marktgerechter Übernahmepreis vereinbart worden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses vom 24. April 1985 zu Unrecht verneint.
1. Die Revision wendet sich im Ergebnis allerdings erfolglos gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Hauptversammlungsbeschluß könne nicht mit der Begründung angefochten werden, der Vorstand der Beklagten habe es unterlassen, seinen Vorschlag über die Auflösung der Beklagten in den Geschäftsbericht aufzunehmen und mit Erläuterungen zu versehen. Ob dieses Verhalten des Vorstandes die Vorschrift des § 160 Abs. 1 Satz 2 AktG a. F. verletzt, kann dahinstehen. Auch wenn man das in Übereinstimmung mit der Revision bejaht, wäre eine solche Gesetzesverletzung für den Beschluß der Hauptversammlung nicht kausal geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, greift eine Anfechtung nach § 243 Abs. 1 AktG dann nicht durch, wenn die Gesetzesverletzung offensichtlich ohne Einfluß auf den Hauptversammlungsbeschluß geblieben ist (zur Verletzung des Auskunftsrechts vgl. BGHZ 36, 121, 139; zur Maßgeblichkeit einer Stimmabgabe vgl. BGHZ 49, 209, 211; vgl. auch RGZ 167, 151, 165). Nach dem Vortrag der Parteien hat die Mehrheitsaktionärin die Auflösung der Beklagten betrieben, um wesentliche Teile ihres Gesellschaftsvermögens zu übernehmen. Die Frage, ob der angefochtene Hauptversammlungsbeschluß auf der fehlenden Information der Aktionäre über die Hintergründe der Auflösung in dem Geschäftsbericht beruht, kann nur nach einem objektiven Maßstab, nämlich danach beurteilt werden, wie ein objektiv urteilender Aktionär abgestimmt hätte, wenn die vermißte Mitteilung gemacht worden wäre. Der Mehrheitsaktionärin waren schon vor der Durchführung der Hauptversammlung die Einzelheiten und Hintergründe des Auflösungsvorschlages von Vorstand und Aufsichtsrat genau bekannt. Bei objektiver und verständiger Würdigung dieser Umstände ist daher davon auszugehen, daß ihr Abstimmungsverhalten durch die Erläuterung des Auflösungsvorschlages und seiner Hintergründe im Geschäftsbericht nicht beeinflußt worden wäre.
2. Die Revision greift im Ergebnis ohne Erfolg ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen eine Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses mit der Begründung verneint wird, eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über die rechtsformändernde oder verschmelzende Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei nicht gegeben.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Mehrheitsaktionärin der Beklagten zwar, wie sich aus dem Wortlaut ihres den Minderheitsaktionären unterbreiteten Angebots auf Übernahme von deren Aktien ergibt, die Absicht verfolgt, die Beklagte rechtlich und organisatorisch durch verschmelzende oder rechtsändernde Umwandlung in ihren Unternehmensbereich einzugliedern. Da die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung aller Aktionäre dazu, wie sie weiter ausgeführt hat, nicht sichergestellt werden konnte, beabsichtigte sie, der Hauptversammlung der Beklagten deren Auflösung vorzuschlagen und der Beklagten im Zuge der Auflösung ein Angebot zur Übernahme von Betriebseinrichtungen und Mitarbeitern zu unterbreiten. Das Berufungsgericht hat zu Recht verneint, daß dieses Vorgehen der L.-GmbH die Voraussetzungen der Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über die Umwandlung und Verschmelzung erfüllt. Diese Voraussetzungen könnten nur dann bejaht werden, wenn durch die in den Vorschriften des § 33 Abs. 3 KapErhG und des § 369 Abs. 2 AktG getroffene Regelung generell die Wertung zum Ausdruck gebracht würde, daß eine Aktiengesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur unter Wahrung der für die rechtsformändernde oder verschmelzende Umwandlung vom Gesetz zur Gewährung des Minderheitenschutzes vorgesehenen Voraussetzungen fortgeführt werden darf, gleichgültig auf welchem Wege dieses Ziel angesteuert wird. Das ist indessen nicht der Fall.
Dem Beschluß, durch den eine Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt (§ 369 Abs. 1 Satz 2 AktG) bzw. mit einer solchen durch Übertragung ihres Vermögens verschmolzen (§ 33 KapErhG) wird, müssen zwar grundsätzlich alle Aktionäre zustimmen. Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist es jedoch nur, die Minderheitsaktionäre vor einer durch die Umwandlung oder Verschmelzung entstehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verschlechterung ihrer Beteiligungsposition zu schützen. Denn ein Ausscheiden des Gesellschafters ist nur durch Veräußerung seiner Kapitalanteile möglich. Diese ist in der Regel mit finanziellen Verlusten verbunden, weil der Kurs der Aktien vor der beabsichtigten Umwandlungsmaßnahme meist sinkt und der Geschäftsanteil an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen seiner wesentlich geringeren Verkehrsfähigkeit im Vergleich zur Aktie nur mit größeren Schwierigkeiten und daher zu einem geringeren Wert als dem früheren Kurswert der Aktien veräußert werden kann. Bei einem Verbleiben des Minderheitsgesellschafters in der Gesellschaft erhöhen sich seine Gesellschafterrisiken, da u. a. das Haftungsrisiko höher, der Minderheitenschutz dagegen geringer wird und ein gesetzliches Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen nicht besteht (vgl. Begründung eines Entwurfs zum Aktiengesetz vom 8. April 1960, BR-Drucksache 100/60 a zu § 357). Unter Abwägung der Erfordernisse des Minderheitenschutzes und der wirtschaftlichen Belange von Gesellschaften mit weniger als 50 Aktionären sowie ihrer Mehrheitsgesellschafter mutet das Gesetz einer Minderheit von höchstens 10 % bei einem Verbleib in der Gesellschaft die Erhöhung der rechtlichen Risiken zu, weil für Gesellschaften mit einer kleineren Anzahl von Aktionären die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Vergleich zur Aktiengesellschaft die geeignetere Rechtsform sein kann (Begründung eines Entwurfs zum Aktiengesetz vom 8. April 1960 aaO) und unter diesen Umständen eine als wirtschaftlich zweckmäßig anzusehende Umwandlung nicht von vornherein durch eine unverhältnismäßige Ausweitung des Minderheitenschutzes nahezu aussichtslos gemacht werden soll. Die wirtschaftlichen Risiken beseitigt das Gesetz weitgehend dadurch, daß es dem Minderheitsgesellschafter einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen, an der Vermögens- und Ertragslage des umgewandelten Unternehmens orientierten Barabfindung gegen Übertragung des Geschäftsanteils gewährt (§§ 375, 320 Abs. 5 Satz 5 AktG).
Dieses für den Fall der rechtsändernden und verschmelzenden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgesehenen Minderheitenschutzes bedarf es jedoch für die Vermögensübernahme nach Liquidation der Gesellschaft durch den Mehrheitsgesellschafter nicht. Nach dem Zweck der Liquidationsnormen kann dem Minderheitsgesellschafter der für die Umwandlung oder Verschmelzung vorgesehene Schutz seiner Rechtstellung deswegen nicht gewährt werden, weil mit der Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck beendet wird und der Gesellschafter damit aus der Gesellschaft ausscheidet. Einen Schutz vor den mit der Auflösung verbundenen wirtschaftlichen Schäden gewährt das Gesetz nicht, da eine Gesellschaft bei Vorhandensein der erforderlichen Mehrheit grundsätzlich unter Beendigung des Gesellschaftszweckes aufgelöst werden und der Mehrheitsgesellschafter auf diese Weise sein Kapital freisetzen kann. Der Minderheitsgesellschafter kann einen Ausgleich für eine in einem solchen Fall erlittene finanzielle Einbuße lediglich in der Form eines Schadensersatzanspruches geltend machen. Ein solcher kann beispielsweise dadurch entstehen, daß die Auflösung bei Abwägung aller Interessen als zur »Unzeit« erfolgt anzusehen ist oder daß sich der Mehrheitsgesellschafter im Zuge der Liquidation bei dem im Gegensatz zur rechtsändernden oder verschmelzenden Umwandlung auch für andere Rechtspersonen möglichen Erwerb des Gesellschaftsvermögens ungerechtfertigte Vorteile verschafft oder der Liquidator bei der Veräußerung seine ihm gegenüber den Gesellschaftern obliegenden Pflichten vernachlässigt.
3. Das Berufungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 24. April 1985 nach § 243 Abs. 1 und 2 AktG nicht schon deswegen vorliegen, weil die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten den Beschluß mit dem erklärten und später auch verwirklichten Ziel herbeigeführt hat, wesentliche Teile des Unternehmens der Beklagten zu erwerben.
a) Der Beschluß über die Auflösung der Beklagten kann nicht daraufhin überprüft werden, ob er sachlich gerechtfertigt ist. Der Senat hat allerdings in einer Reihe von Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, ob mehrheitlich gefaßte in Gesellschafterrechte eingreifende Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen von Kapitalgesellschaften einer sachlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen sind. Er hat die Notwendigkeit, eine solche Kontrolle durchzuführen, in einer Reihe von Fällen bejaht (vgl. BGHZ 70, 117, 121/123; BGHZ 71, 40, 44 - 46; BGHZ 80, 69, 74; BGHZ 83, 319, 322; für den Beschluß der Gesellschafterversammlung einer vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Kommanditgesellschaft betreffend die Änderung des Gesellschaftsvertrages über die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vgl. BGHZ 85, 350, 359). Diese Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, weitgehend Zustimmung gefunden.
Der Senat hat es jedoch abgelehnt, den Beschluß über die Auflösung einer Kapitalgesellschaft einer derartigen Kontrolle zu unterziehen. Er hat dazu ausgeführt, ein solcher Beschluß bedürfe, soweit der Gesellschaftsvertrag die Auflösung nicht an weitere Erfordernisse binde, nur der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Beschlußmehrheit. An weitergehende Voraussetzungen sei seine Wirksamkeit nicht gebunden, insbesondere bedürfe er keiner sachlichen Rechtfertigung, da er seine Rechtfertigung in sich trage (BGHZ 76, 352, 353). Dem ist entgegengehalten worden, die von dem Gesetzgeber respektierte Autonomie, mit der erforderlichen Mehrheit über die Auflösung der Gesellschaft und damit den Abzug des investierten Kapitals zu beschließen, ändere nichts daran, daß die Konkretisierung der unter den Gesellschaftern bestehenden Treupflicht eine funktionskonforme, die Minderheitsinteressen schonende Kompetenzausübung gebiete. Jegliche Mehrheitskompetenz bedürfe auch bei einer Grundlagenentscheidung wie der Gesellschaftsauflösung im Einzelfall der Kontrolle hinsichtlich einer angemessenen Rücksichtnahme auf die berechtigten Minderheitsinteressen (Martens, Der Ausschluß des Bezugsrechts: BGHZ 33, S. 175 in: Festschrift für Robert Fischer, 1979, S. 437, 445; ders., Die GmbH und der Minderheitsschutz, GmbHR 1984, 265, 260/270). Weiter ist ausgeführt worden, zur Vermeidung von Umwegpressionen müsse auch ein solcher Beschluß nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit darauf überprüft werden, ob er sachlich gerechtfertigt sei (Wiedemann, Gesellschaftsrecht Bd. I, 1980, § 7 III 2 a aa/bb; § 8 III 2 a; ders. Rechtsethische Maßstäbe im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, ZGR 1980, 147, 156 - 158; auch Wiedemann/Hirte, Die Konkretisierung der Pflichten des herrschenden Unternehmens, ZGR 1986, 163, 169). Diesen Ansichten vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Sie führen zu einer allgemein erhöhten Bindung des investierten Kapitals, die über die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen hinausgeht und die darin keine Stütze findet. Vielmehr ist es den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gestattet, mit der nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Mehrheit den Gesellschaftszweck zu beenden und damit zugleich die im Zuge der Vereinbarung über den Gesellschaftszweck geschaffenen Rechte der Minderheit zu beseitigen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausübung dieses Rechts rechtsmißbräuchlich sein kann, bedarf der Prüfung im Einzelfall, kann aber nicht dazu führen. Liquidationsbeschlüsse einer allgemeinen Inhaltskontrolle zu unterziehen.
b) Die gegen die Stimmen der Minderheitsgesellschafter nur mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin in der erklärten - und später auch verwirklichten - Absicht, wesentliche Teile des Unternehmens der Beklagten zu erwerben, beschlossene Auflösung der Beklagten führt jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der rechtsmißbräuchlichen Stimmrechtsausübung nicht zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Mehrheitsgesellschafters wird für derartige Fälle im Schrifttum allerdings mit der Begründung bejaht, Sinn der Vorschriften über die Auflösung und Liquidation der Kapitalgesellschaften sei es, den Mehrheitsgesellschafter in die Lage zu versetzen, das investierte Kapital liquide zu machen und für andere Verwendungen freizustellen (sogenannte Desinvestition). Verfolge der Mehrheitsgesellschafter gar nicht dieses Ziel, sondern benutze er die Möglichkeit der Liquidation der Gesellschaft dazu, deren Vermögen zu übernehmen und auf diese Weise den Minderheitsgesellschafter aus der Gesellschaft zu entfernen, stelle dieses Vorgehen eine mißbräuchliche Umgehung der Vorschriften über den Ausschluß eines Gesellschafters aus der Gesellschaft dar, wenn dieser Ausschluß auf dem gesetzlichen oder nach der Satzung vorgesehenen Wege nicht erreichbar sei (Lutter, Zur inhaltlichen Begründung von Mehrheitsentscheidungen, ZGR 1981, 171, 177 ff.; Timm, Der Mißbrauch des Auflösungsbeschlusses durch den Mehrheitsgesellschafter, JZ 1980, 665, 669/670; Hirte, Bezugsrechtsausschluß und Konzernbildung, 1986, 150 - 152). Auch dieser Ansicht vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Es kann dabei dahinstehen, ob man für die Ausschließung eines Aktionärs aus wichtigem Grunde ein Bedürfnis bejaht und demgemäß die Vorschriften über den Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft (§ 737 BGB, § 140 HGB) auf den Aktionär für entsprechend anwendbar hält (verneinend: BGHZ 9, 157, 163; bejahend: Becker, Der Ausschluß aus der Aktiengesellschaft, ZGR 1986, 383, 387 ff.). Die Beendigung des Gesellschaftszweckes durch Herbeiführung eines mit der gesetzlichen oder satzungsgemäßen Mehrheit gefaßten Auflösungsbeschlusses ist grundsätzlich jederzeit und ohne weitergehende Voraussetzung möglich. Soweit der Minderheitsgesellschafter auch rechtlich in die Lage versetzt wird, in gleicher Weise wie der Mehrheitsgesellschafter das Unternehmen oder Teile des Gesellschaftsvermögens im Zuge der Liquidation der Gesellschaft zu erwerben und fortzuführen, befindet er sich nicht in einer Situation, die einem Ausschluß aus einer Gesellschaft gleichzustellen wäre. Häufig wird er allerdings tatsächlich nicht in der Lage sein, das Unternehmen zu erwerben und fortzuführen, weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt und keinen Interessenten findet, der zu dessen Erwerb in der Lage wäre und mit dem er im Rahmen einer Gesellschaft das Unternehmen fortführen könnte. Der Ausschluß aus der Gesellschaft gemäß § 737 BGB und § 140 HGB bewirkt jedoch, daß der Gesellschafter rechtlich sowohl von der Weiterverfolgung des Gesellschaftszweckes als auch der Fortführung des Unternehmensgegenstandes ausgeschlossen ist. Auch der Gedanke, der Mehrheitsgesellschafter verfolge mit dem Auflösungsbeschluß letztlich nicht die Desinvestition, sondern setze ihn zu eigensüchtigen und funktionsfremden Zwecken ein (Lutter aaO S. 177/178), überzeugt nicht. Da der Gesellschaftszweck durch den Mehrheitsgesellschafter unter Eingriff in die auf diesen Gesellschaftszweck gegründeten Rechte des Minderheitsgesellschafters jederzeit beendet werden kann und die gesetzliche Folge der Auflösung, die Liquidation, alle Aktionäre nach dem Maß ihrer jeweiligen Beteiligung rechtlich in gleicher Weise trifft (§§ 264 ff. AktG), kann von einer funktionswidrigen Richtung der Gestaltungsmacht der Mehrheit nicht gesprochen werden. Die Freisetzung des investierten Kapitals liegt darin, daß der Gesellschaftszweck beendet wird und es insoweit keiner gesellschaftlichen Bindung mehr unterliegt. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß der Mehrheitsgesellschafter im Zuge der Liquidation des Vermögens das von der Bindung freigewordene Kapital nicht in den Erwerb des Liquidationsvermögens oder wesentlicher Teile davon investieren darf.
4. Eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses entsprechend § 243 Abs. 2 AktG kommt jedoch insoweit in Betracht, als die L.-GmbH als Mehrheitsgesellschafterin mit dem Vorstand der Beklagten bereits vor der Beschlußfassung vom 24. April 1985 über die Übernahme wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens der Beklagten Verhandlungen geführt und Absprachen getroffen hat. Denn unter derartigen Umständen hätte die Mehrheitsgesellschafterin unter Verletzung ihrer Treupflicht gegenüber dem Kläger als Minderheitsgesellschafter mit der Ausübung ihres Stimmrechtes Sondervorteile zum Schaden der Minderheitsaktionäre zu erlangen gesucht. Dabei wäre der Beschluß geeignet gewesen, diesem Zweck zu dienen.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, entscheidend für die Verletzung von Rechten des Klägers sei, ob es vor dem Auflösungsbeschluß zwischen dem Vorstand der Beklagten und der L.-GmbH mehr als Verhandlungen gegeben habe, etwa ein Preis schon fest ausgehandelt und vereinbart worden sei, es werde nur an L. verkauft, oder ob bereits ein Kaufvertrag fest abgeschlossen gewesen sei. Denn dadurch hätte die Mehrheitsgesellschafterin den Minderheitsaktionären von vornherein die rechtliche Möglichkeit genommen, das Unternehmen zu erwerben und allein oder mit anderen Interessenten zusammen fortzuführen.
Diesem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Wären zwischen der Beklagten und ihrer Mehrheitsaktionärin vor dem Auflösungsbeschluß vom 24. April 1985 derartige Absprachen getroffen worden, hätte die L.-GmbH in der Tat dem Kläger und den weiteren Minderheitsaktionären die Chance genommen, sich um den Erwerb der betroffenen Unternehmensteile zu bemühen und das Unternehmen der Beklagten in irgendeiner Form fortzuführen. Davon könnte auch dann auszugehen sein, wenn keine vertragliche - klagbare - Bindung geschaffen worden wäre, aber andere Umstände in gleicher Weise wie vertragliche Bindungen eine ausreichend sichere Grundlage für den alleinigen Erwerb durch die Mehrheitsgesellschafterin bildeten und den Ausschluß Dritter tatsächlich garantierten. Ein solches Vorgehen der Mehrheitsaktionärin würde eine Treupflichtverletzung gegenüber den Minderheitsaktionären darstellen, aufgrund deren diese nach der Beschlußfassung über die Auflösung der Beklagten in die Lage versetzt würde, wie von vornherein beabsichtigt, wesentliche Vermögensteile der Beklagten zu erwerben und das dafür erforderliche Personal zu übernehmen.
Eine gesellschaftsrechtliche Treupflicht besteht auch zwischen den Aktionären. Der Senat hat für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung anerkannt, daß nicht nur die rechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft, sondern auch die der Gesellschafter untereinander von der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht bestimmt sein können. Den Grund für die Annahme hat er nicht nur darin gesehen, daß bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ausgestaltung, Organisation und wirtschaftliche Betätigung häufig in erheblichem Maße dem unmittelbaren Einfluß ihrer Gesellschafter unterliegen und ihre Struktur daher der Personengesellschaft stark angenähert sein kann, sondern auch in der für die Gesellschaftermehrheit bestehenden Möglichkeit, durch Einflußnahme auf die Geschäftsführung die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, die als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht verlange, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (BGHZ 65, 15, 18/19); vgl. auch schon (BGHZ 14, 25, 38). Für die Aktiengesellschaft ist der Senat zwar von dem Bestehen einer Treupflicht zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ausgegangen (vgl. BGHZ 14, 25, 38). Für das Verhältnis der Aktionäre untereinander hat er hingegen das Bestehen einer Treupflicht im Sinne einer über die allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 226, 242 und 826 BGB hinausgehenden Bindung verneint (vgl. BGHZ 18, 350, 365; Urt. vom 16. Februar 1976 - II ZR 61/74, JZ 1976, 561, 562). Diese Annahme beruht auf einer Überbewertung der körperschaftlichen Struktur der Aktiengesellschaft, die zu der Vorstellung geführt hat, Rechtsbeziehungen bestünden nur zwischen der Gesellschaft und den Aktionären (zur Bewertung der körperschaftlichen Struktur vgl. Immenga, Die personalistische Kapitalgesellschaft, 1970, 270/271; auch Meyer/Landrut in GroßKomm. z. AktG 3. Aufl. § 1 Anm. 35). Demgegenüber ist mit dem neueren Schrifttum (vgl. insbesondere Lutter, Zur Treupflicht des Großaktionärs, JZ 1976, 225; ders. in Anmerkung zum Sen.Urt. vom 16. Februar 1976 aaO JZ 1976, 362; Wiedemann, Gesellschaftsrecht Bd. I § 2 I 1 b; § 8 II 3; ders., Die Bedeutung der ITT-Entscheidung, JZ 1976, 392, 394; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht S. 437 f., 610 f.; Zöllner in KK zum AktG., 1985, § 243 Rdnr. 195) anzuerkennen, daß auch das Verhältnis der Mitglieder einer Korporation untereinander den Charakter einer Sonderverbindung haben kann. Auch bei der Aktiengesellschaft hat ein Mehrheitsgesellschafter die Möglichkeit, durch Einflußnahme auf die Geschäftsführung die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, so daß auch hier als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht zu fordern ist, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen. Es kann ferner nicht verkannt werden, daß auch eine Aktiengesellschaft ähnlich einer GmbH organisatorisch ausgestaltet sein und daher einer Personengesellschaft nahekommen kann. Daß es für die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Treupflicht nicht auf die Rechtsform der Gesellschaft, sondern im wesentlichen nur auf ihre innere Struktur ankommen kann, zeigen auch die Beispiele, in denen die Rechtsform einer Gesellschaft umgewandelt wird, ihre innere Struktur und Organisation aber erhalten bleibt. Es erscheint in der Tat nicht verständlich, gesellschaftsrechtliche Treupflichten der Aktionäre einer Aktiengesellschaft zu verneinen, nach deren Umwandlung in eine Personengesellschaft unter Beibehaltung ihrer inneren Struktur und Organisation eine Treupflicht der Gesellschafter jedoch zu bejahen (vgl. dazu Lutter aaO JZ 1976, 230; BGHZ 18, 350, 365). Es darf aber dabei nicht verkannt werden, daß die Gesellschafterpflichten eines Kleinaktionärs in der Regel nicht von der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht bestimmt werden (vgl. Wiedemann, Gesellschaftsrecht aaO § 2 I 1 b).
b) Wie die Revision zutreffend rügt, geht das Berufungsgericht zu Unrecht davon aus, nach dem Vortrag des Klägers seien zwischen der Mehrheitsgesellschafterin und dem Vorstand der Beklagten nur Verhandlungen über die Übernahme bestimmter Vermögensgegenstände geführt, hingegen keine Absprachen, insbesondere auch im Hinblick auf einen Übernahmepreis, getroffen worden. Der Kläger hat behauptet, die Geschäftsführung der Mehrheitsgesellschafterin habe lange vor dem Liquidationsbeschluß Verhandlungen mit der Verwaltung der Beklagten über die Übernahme des Bereiches »Schriftträgerfertigung und Schriften für den Fotosatz« geführt. In diesem Zusammenhang hat er weiter ausgeführt, sowohl der Aufsichtsratsvorsitzende als auch der Vorstand der Beklagten hätten ihm in der Hauptversammlung vom 11. Dezember 1985 die Auskunft zu der Frage verweigert, welcher Kaufpreis für die Übernahme dieser Geschäftszweige vereinbart worden sei. Damit hat der Kläger behauptet, die Übernahme des Bereiches »Schriftträgerfertigung und Schriften für den Fotosatz« sei bereits vor dem Ergehen des Auflösungsbeschlusses zwischen der Mehrheitsgesellschafterin und der Beklagten vereinbart worden. Soweit das Berufungsgericht diesen Vortrag des Klägers als nicht hinreichend substantiiert unberücksichtigt läßt, überspannt es die Darlegungspflicht des Klägers. Es hat damit dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, daß der Kläger als Kleinaktionär über den Inhalt der zwischen der Beklagten und der L.-GmbH geführten Verhandlungen keine genaue Kenntnis haben kann, weil er weder an den Verhandlungen teilgenommen noch Zugang zu den Geschäftsunterlagen der Beklagten hat. Zudem hat das Berufungsgericht zu Unrecht den weiteren Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, die Auskunft darüber, welcher Kaufpreis für die Übernahme der Betriebsteile vereinbart worden sei, sei weder von dem Aufsichtsratsvorsitzenden noch dem Vorstand der Beklagten beantwortet worden. Zwar trifft es zu, daß der Kläger seine Anfechtungsklage auf die Verweigerung dieser Auskunft nicht gestützt hat; das von dem Kläger dargelegte und von der Beklagten nicht bestrittene Verhalten ihrer Organmitglieder in der Hauptversammlung vom 11. Dezember 1985 kommt jedoch als Indiz dafür in Betracht, daß der Vortrag des Klägers zutrifft. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht in seine Erwägungen zu Unrecht nicht einbezogen.
War der Vortrag des Klägers in diesem Punkte hinreichend substantiiert, war die Beklagte gehalten, dazu im einzelnen Stellung zu nehmen. Dazu gehört insbesondere, daß sie den gesamten Ablauf der Verhandlungen mit ihrer Mehrheitsgesellschafterin darlegt und zu der Frage Stellung nimmt, wann es erstmals zu Vereinbarungen und Absprachen in dem oben dargelegten Sinne gekommen ist. Erst dann kann sich die Frage stellen, ob und in welchem Umfange der Kläger Beweis für seine Behauptungen anzutreten hat.
Die Sache war zurückzuverweisen, damit das BerGer. den Parteien zu ergänzendem Sachvortrag Gelegenheit geben und die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.