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EuGH, 09.02.1982 - 270/80

Daten
Fall: 
Polydor
Fundstellen: 
EuGH Slg. 1982, 329; NJW 1982, 1208
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
09.02.1982
Aktenzeichen: 
270/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Court of Appeal (England, Vereinigtes Königreich), 15.05.1980 - 1979/P/2379
Stichwörter: 
  • Freier Verkehr mit Schallplatten: Urheberrechte.

Leitsätze

1 . DIE ÄHNLICHKEIT DES WORTLAUTS DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG EINERSEITS UND DER ARTIKEL 14 ABSATZ 2 UND 23 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ANDERERSEITS IST KEIN AUSREICHENDER GRUND DAFÜR , DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , DIE DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM SCHUTZ DER GEWERBLI CHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMSRECHTE UND DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFT BESTIMMT , AUF DAS SYSTEM DES ABKOMMENS ZU ÜBERTRAGEN .

OBGLEICH NÄMLICH DAS ABKOMMEN DIE UNBEDINGTE BESEITIGUNG BESTIMMTER BESCHRÄNKUNGEN DES HANDELS ZWI SCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL - WIE DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - VORSCHREIBT , HAT ES NICHT DIE GLEICHE ZIELSETZUNG WIE DER EWG-VERTRAG , DA DIESER AUF DEN ZUSAMMENSCHLUSS DER NATIONALEN MÄRKTE ZU EINEM EINHEITLICHEN MARKT ABZIELT , DESSEN BEDINGUNGEN DENJENIGEN EINES BINNENMARKTES MÖGLICHST NAHEKOMMEN . HIERAUS FOLGT , DASS IM RAHMEN DES ABKOMMENS BESCHRÄNKUNGEN DES WARENVERKEHRS IN EINER SITUATION ALS ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , IN DER IHRE RECHTFERTIGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT NICHT MÖGLICH WÄRE .

2 . DIE AUSÜBUNG DER DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GESCHÜTZTEN URHEBERRECHTE DURCH DEN INHABER ODER SEINE RECHTSNACHFOLGER GEGEN DIE EINFUHR UND DEN VERTRIEB VON SCHALLPLATTEN , DIE IN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK VON LIZENZNEHMERN DES INHABERS RECHTMÄSSIG HERGESTELLT UND IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , IST ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS IM SINNE VON ARTIKEL 23 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK GERECHTFERTIGT UND STELLT DAHER KEINE DURCH ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS VERBOTENE BESCHRÄNKUNG DES WARENVERKEHRS DAR . EINE SOLCHE AUSÜBUNG STELLT KEIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL IM SINNE DES ERWÄHNTEN ARTIKELS 23 DAR .

Entscheidungsgründe

1 DER COURT OF APPEAL OF ENGLAND AND WALES HAT MIT BESCHLUSS VOM 15 . MAI 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8 . DEZEMBER 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 14 ABSATZ 2 UND 23 DES AM 22 . JULI 1972 IN BRÜSSEL UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK , DAS MIT DER VERORDNUNG NR . 2844/72 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1972 ( ABL . L 301 , S . 165 ) IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT GESCHLOSSEN UND GEBILLIGT WURDE , ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 IM AUSGANGSVERFAHREN GEHT ES UM EINE KLAGE WEGEN VERLETZUNG DES URHEBERRECHTS GEGEN ZWEI BRITISCHE UNTERNEHMEN , HARLEQUIN UND SIMONS , DIE IN DER EINFUHR UND DEM VERKAUF VON SCHALLPLATTEN SPEZIALISIERT SIND ; DIESE UNTERNEHMEN HABEN AUS PORTUGAL SCHALLPLATTEN MIT POPULÄRER MUSIK DER GRUPPE ' ' THE BEE GEES ' ' EINGEFÜHRT UND IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ZUM VERKAUF ANGEBOTEN , OHNE DIE GENEHMIGUNG DES INHABERS DER URHEBERRECHTE ODER SEINES AUSSCHLIESSLICHEN LIZENZNEHMERS IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ERHALTEN ZU HABEN .

3 DIE INHABERIN DER URHEBERRECHTE AN DEN BETREFFENDEN AUFNAHMEN , RSO , HAT EINER IHRER TOCHTERGESELLSCHAFTEN , POLYDOR , DIE AUSSCHLIESSLICHE LIZENZ FÜR DIE HERSTELLUNG UND DEN VERTRIEB VON SCHALLPLATTEN UND KASSETTEN MIT WIEDERGABEN DIESER AUFNAHMEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ERTEILT . SCHALLPLATTEN UND KASSETTEN MIT WIEDERGABEN DER GLEICHEN AUFNAHMEN WURDEN IN PORTUGAL VON ZWEI GESELLSCHAFTEN PORTUGIESISCHEN RECHTS , DIE LIZENZNEHMERINNEN VON RSO IN PORTUGAL WAREN , HERGESTELLT UND ZUM VERKAUF ANGEBOTEN . SIMONS KAUFTE SCHALLPLATTEN MIT DIESEN AUFNAHMEN IN PORTUGAL , UM SIE IM HINBLICK AUF IHREN VERKAUF IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EINZUFÜHREN . HARLEQUIN KAUFTE IHR EINEN TEIL DIESER SCHALLPLATTEN AB , UM SIE IM EINZELHANDEL ZU VERKAUFEN .

4 DER COURT OF APPEAL STELLTE FEST , DASS HARLEQUIN UND SIMONS DADURCH NACH ENGLISCHEM RECHT GEGEN SECTION 16 PAR 2 DES COPYRIGHT ACT VON 1956 VERSTOSSEN HÄTTEN . NACH DIESER BESTIMMUNG WIRD EIN URHEBERRECHT VON DEMJENIGEN VERLETZT , DER OHNE DIE LIZENZ DES INHABERS DES URHEBERRECHTS EINEN GEGENSTAND IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EINFÜHRT , WENN ER WEISS , DASS DIE HERSTELLUNG DIESES GEGENSTANDS EINE VERLETZUNG DES URHEBERRECHTS DARSTELLTE ODER DARGESTELLT HÄTTE , FALLS DER GEGENSTAND IN DEM LAND , IN DAS ER EINGEFÜHRT WURDE , HERGESTELLT WORDEN WÄRE .

5 HARLEQUIN UND SIMONS MACHTEN JEDOCH GELTEND , DER INHABER EINES URHEBERRECHTS KÖNNE SICH AUF DIESES RECHT NICHT BERUFEN , UM DIE EINFUHR EINES ERZEUGNISSES IN EINEN MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT ZU VERHINDERN , WENN DIESES ERZEUGNIS IN PORTUGAL VON IHM ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SEI . SIE STÜTZTEN SICH DABEI AUF DIE ARTIKEL 14 ABSATZ 2 UND 23 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND PORTUGAL VON 1972 ( IM FOLGENDEN : DAS ABKOMMEN ) UND TRUGEN VOR , DIESE VORSCHRIFTEN BERUHTEN AUF DEN GLEICHEN GRUNDSÄTZEN WIE DIE ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG UND SEIEN DAHER IN GLEICHER WEISE AUSZULEGEN .

6 UM DIESES VERTEIDIGUNGSMITTEL BEURTEILEN ZU KÖNNEN , HAT DER COURT OF APPEAL FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1 . STELLT DIE TATSACHE , DASS EINE FIRMA A IHRE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BESTEHENDEN URHEBERRECHTE HINSICHTLICH EINER SCHALLPLATTE GELTEND MACHT , DIE IN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK VON LIZENZNEHMERN AUFGRUND DER ENTSPRECHENDEN PORTUGIESISCHEN URHEBERRECHTE RECHTMÄSSIG HERGESTELLT UND VERBREITET WORDEN IST , EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DES GENANNTEN ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK VOM 22 . JULI 1972 DAR?

2.FALLS DIE ERSTE FRAGE BEJAHT WIRD :

A ) IST DIESES VORGEHEN DER FIRMA A ZUM SCHUTZ DER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BESTEHENDEN URHEBERRECHTE IM RAHMEN DES ARTIKELS 23 DES GENANNTEN ABKOMMENS VOM 22 . JULI 1972 GERECHTFERTIGT?

B)STELLT DIESES VORGEHEN DER FIRMA A EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DAR?

3.KANN SICH DER EINZELNE MARKTBÜRGER IN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE GENANNTE VERORDNUNG DES RATES DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VOM 19 . DEZEMBER 1972 , DIE DAS ABKOMMEN IN KRAFT GESETZT HAT , AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS VOM 22 . JULI 1972 UNMITTELBAR BERUFEN?

4.KANN EIN IMPORTEUR , DER DIE IN FRAGE 1 GENANNTEN SCHALLPLATTEN IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EINFÜHRT , SICH ZU SEINER VERTEIDIGUNG AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DES GENANNTEN ABKOMMENS VOM 22 . JULI 1972 BERUFEN , WENN ER VON DER FIRMA A WEGEN VERSTOSSES GEGEN DEREN ERWÄHNTE URHEBERRECHTE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BELANGT WIRD?
' '

7 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES STELLT DIE AUSÜBUNG EINES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMSRECHTS DURCH SEINEN INHABER - DIE DIE KOMMERZIELLE VERWERTUNG EINES URHEBERRECHTS UMFASST - , UM DIE EINFUHR EINES ERZEUGNISSES AUS EINEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DAS ERZEUGNIS VON DIESEM INHABER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST , IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU VERHINDERN , EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG GEMÄSS ARTIKEL 30 DES VERTRAGES DAR , DIE NICHT ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS IM SINNE VON ARTIKEL 36 DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT IST .

8 DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN , DIE ZUSAMMEN ZU PRÜFEN SIND , GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE GLEICHE AUSLEGUNG AUCH FÜR DIE ARTIKEL 14 ABSATZ 2 UND 23 DES ABKOMMENS GILT . UM DIES ZU BEANTWORTEN , SIND DIESE VORSCHRIFTEN SOWOHL IM HINBLICK AUF DEN SINN UND ZWECK DES ABKOMMENS ALS AUCH AUF SEINEN ZUSAMMENHANG ZU UNTERSUCHEN .

9 DAS ABKOMMEN BEWIRKT NACH ARTIKEL 228 DES VERTRAGES , DASS DIE GEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTAATEN IN GLEICHER WEISE GEBUNDEN SIND . DIE EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DES ABKOMMENS LAUTEN WIE FOLGT :

ARTIKEL 14 ABSATZ 2 : DIE MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN WERDEN AM 1 . JANUAR 1973 UND DIE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG SPÄTESTENS BIS ZUM 1 . JANUAR 1975 BESEITIGT .

ARTIKEL 23 : DIESES ABKOMMEN STEHT EINFUHR- . . . VERBOTEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN NICHT ENTGEGEN , DIE . . . ZUM SCHUTZ . . . DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT SIND ; . . . DIESE VERBOTE ODER BESCHRÄNKUNGEN DÜRFEN JEDOCH WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN DARSTELLEN .

10 NACH SEINER PRÄAMBEL ZIELT DAS ABKOMMEN DARAUF AB , DIE WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL ZU FESTIGEN UND AUSZUWEITEN UND UNTER WAHRUNG GERECHTER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN DIE HARMONISCHE ENTWICKLUNG IHRES HANDELS MIT DEM ZIEL SICHERZUSTELLEN , ZUM AUFBAU EUROPAS BEIZUTRAGEN . ZU DIESEM ZWECK HABEN DIE VERTRAGSPARTEIEN BESCHLOSSEN , IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN BESTIMMUNGEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS ( GATT ) ÜBER DIE ERRICHTUNG VON FREIHANDELSZONEN DIE HEMMNISSE ANNÄHERND FÜR IHREN GESAMTEN HANDEL SCHRITTWEISE ZU BESEITIGEN .

11 NACH ARTIKEL XXIV ABSATZ 8 DIESES ALLGEMEINEN ABKOMMENS WIRD UNTER FREIHANDELSZONE ' ' EINE GRUPPE VON ZWEI ODER MEHREREN ZOLLGEBIETEN ( VERSTANDEN ), ZWISCHEN DENEN DIE ZÖLLE UND DIE ANDEREN DEN AUSSENHANDEL BESCHRÄNKENDEN BESTIMMUNGEN . . . FÜR DEN HAUPTTEIL DES AUSSENHANDELS MIT DEN ERZEUGNISSEN , DIE AUS DEN DIE FREIHANDELSZONEN BILDENDEN GEBIETEN STAMMEN , BESEITIGT SIND ' ' .

12 IM HINBLICK AUF DAS OBEN ERWÄHNTE ZIEL IST DAS ABKOMMEN AUF EINE LIBERALISIERUNG DES WARENVERKEHRS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL AUSGERICHTET . NACH SEINEM ARTIKEL 2 GILT DAS ABKOMMEN VORBEHALTLICH DER FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE VORGESEHENEN SONDERREGELUNGEN FÜR URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGALS , DIE UNTER DIE KAPITEL 25 BIS 99 DES BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMAS FALLEN .

13 IN DIESEM RAHMEN SEHEN DIE ARTIKEL 3 BIS 7 DES ABKOMMENS DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG IM WARENVERKEHR ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL VOR . DER GLEICHE GRUNDSATZ GILT NACH ARTIKEL 14 FÜR DIE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG . DIESE BESTIMMUNGEN WERDEN IN ARTIKEL 21 DURCH DAS VERBOT VON STEUERLICHEN MASSNAHMEN UND PRAKTIKEN DISKRIMINIERENDER ART UND IN ARTIKEL 22 DURCH DIE BESEITIGUNG ALLER BESCHRÄNKUNGEN DER MIT DEM WARENVERKEHR VERBUNDENEN ZAHLUNGEN ERGÄNZT . AUSSERDEM ENTHÄLT DAS ABKOMMEN IN DEN ARTIKELN 26 UND 28 BESTIMMTE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN WETTBEWERB , ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN UND ÜBER DUMPING-PRAKTIKEN . NACH ARTIKEL 32 WIRD EIN GEMISCHTER AUSSCHUSS EINGESETZT , DER MIT DER VERWALTUNG DIESES ABKOMMENS BEAUFTRAGT IST UND FÜR DESSEN ORDNUNGSGEMÄSSE ERFÜLLUNG SORGT .

14 DIE BESTIMMUNGEN DES ABKOMMENS ÜBER DIE BESEITIGUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DES HANDELS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL SIND UNTER MEHREREN GESICHTSPUNKTEN IN VERGLEICHBARER WEISE WIE DIE DES EWG-VERTRAGES ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENVERKEHRS KONZIPIERT . DIE GESELLSCHAFTEN HARLEQUIN UND SIMONS HABEN INSBESONDERE DIE ÄHNLICHKEIT DES WORTLAUTS DER ARTIKEL 14 ABSATZ 2 UND 23 DES ABKOMMENS EINERSEITS UND DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG ANDERERSEITS HERVORGEHOBEN .

15 DIESE ÄHNLICHKEIT DES WORTLAUTS IST JEDOCH KEIN AUSREICHENDER GRUND DAFÜR , DIE OBEN ERWÄHNTE RECHTSPRECHUNG , DIE DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM SCHUTZ DER GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMSRECHTE UND DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFT BESTIMMT , AUF DAS SYSTEM DES ABKOMMENS ZU ÜBERTRAGEN .

16 DIE TRAGWEITE DIESER RECHTSPRECHUNG IST NÄMLICH AUS DER SICHT DER ZIELE UND DER TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT , WIE SIE IN DEN ARTIKELN 2 UND 3 EWG-VERTRAG DEFINIERT SIND , ZU BEURTEILEN . WIE DER GERICHTSHOF IN VERSCHIEDENEM ZUSAMMENHANG BETONT HAT , ZIELT DER VERTRAG MIT DER ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN MARKTES UND DER SCHRITTWEISEN ANNÄHERUNG DER WIRTSCHAFTSPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN AUF DEN ZUSAMMENSCHLUSS DER NATIONALEN MÄRKTE ZU EINEM EINHEITLICHEN MARKT AB , DER DIE MERKMALE EINES BINNENMARKTES AUFWEIST .

17 IM HINBLICK AUF DIESE ZIELE HAT DER GERICHTSHOF UNTER ANDEREM IN SEINEM URTEIL VOM 22 . JUNI 1976 IN DER RECHTSSACHE 119/75 ( TERRAPIN , SLG . S . 1039 ) DIE ARTIKEL 30 UND 36 DES VERTRAGES DAHIN AUSGELEGT , DASS DER TERRITORIALE SCHUTZ , DER SICH AUS NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS GEWERBLICHE UND KOMMERZIELLE EIGENTUM ERGIBT , NICHT DAZU FÜHREN DARF , DIE ISOLIERUNG DER NATIONALEN MÄRKTE ZU VERTIEFEN UND EINE KÜNSTLICHE ABSCHOTTUNG DER MÄRKTE ZU SCHAFFEN , UND DASS SICHER DER INHABER EINES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMSRECHTS , DAS NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GESCHÜTZT IST , DAHER NICHT AUF DIESE VORSCHRIFTEN BERUFEN KANN , UM SICH DER EINFUHR EINES ERZEUGNISSES ZU WIDERSETZEN , DAS AUF DEM MARKT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VON IHM SELBST ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST .

18 DIE ÜBERLEGUNGEN , DIE ZU DIESER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 DES VERTRAGES GEFÜHRT HABEN , GELTEN NICHT IM RAHMEN DER BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL , WIE SIE DURCH DAS ABKOMMEN FESTGELEGT WORDEN SIND . EINE PRÜFUNG DES ABKOMMENS LÄSST NÄMLICH ERKENNEN , DASS DESSEN BESTIMMUNGEN , OBGLEICH SIE DIE UNBEDINGTE BESEITIGUNG BESTIMMTER BESCHRÄNKUNGEN DES HANDELS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL - WIE DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - VORSCHREIBEN , NICHT DIE GLEICHE ZIELSETZUNG HABEN WIE DER EWG-VERTRAG , DA DIESER , WIE OBEN BEMERKT , AUF DIE SCHAFFUNG EINES EINHEITLICHEN MARKTES ABZIELT , DESSEN BEDINGUNGEN DENJENIGEN EINES BINNENMARKTES MÖGLICHST NAHEKOMMEN .

19 HIERAUS FOLGT , DASS IM RAHMEN DES ABKOMMENS BESCHRÄNKUNGEN DES WARENVERKEHRS IN EINER SITUATION ALS ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , IN DER IHRE RECHTFERTIGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT NICHT MÖGLICH WÄRE .

20 IM VORLIEGENDEN FALL IST EINE SOLCHE UNTERSCHEIDUNG UM SO MEHR GEBOTEN , ALS DIE INSTRUMENTE , ÜBER DIE DIE GEMEINSCHAFT VERFÜGT , UM INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND ZUR SCHRITTWEISEN ABSCHAFFUNG DER UNTERSCHIEDE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU GELANGEN , IM RAHMEN DER BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL KEIN ÄQUIVALENT FINDEN .

21 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS EIN VERBOT DER EINFUHR EINES ERZEUGNISSES AUS PORTUGAL IN DIE GEMEINSCHAFT , DAS AUF DEM SCHUTZ DES URHEBERRECHTS BERUHT , IM RAHMEN DER MIT DEM ABKOMMEN ERRICHTETEN FREIHANDELSREGELUNG GEMÄSS ARTIKEL 23 SATZ 1 DES ABKOMMENS GERECHTFERTIGT IST . DIE FESTSTELLUNGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS ERGEBEN KEINEN ANHALTSPUNKT , DER ES ERLAUBEN WÜRDE , DIE AUSÜBUNG DES URHEBERRECHTS IN EINEM FALL WIE DEM VOR LIEGENDEN ALS MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ODER ALS VERSCHLEIERTE HANDELSBESCHRÄNKUNG IM SINNE VON SATZ 2 DIESES ARTIKELS ZU QUALIFIZIEREN .

22 AUS ALL DIESEN GRÜNDEN IST AUF DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN ZU ANTWORTEN , DASS DIE AUSÜBUNG DER DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GESCHÜTZTEN URHEBERRECHTE DURCH DEN INHABER ODER SEINE RECHTSNACHFOLGER GEGEN DIE EINFUHR UND DEN VERTRIEB VON SCHALLPLATTEN , DIE IN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK VON LIZENZNEHMERN DES INHABERS RECHTMÄSSIG HERGESTELLT UND IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS IM SINNE VON ARTIKEL 23 DES ABKOMMENS GERECHTFERTIGT IST UND DAHER KEINE DURCH ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS VERBOTENE BESCHRÄNKUNG DES WARENVERKEHRS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL DARSTELLT . EINE SOLCHE AUSÜBUNG STELLTE KEIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL DAR .

23 IN ANBETRACHT DER ANTWORT AUF DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN BRAUCHEN DIE DRITTE UND DIE VIERTE FRAGE NICHT MEHR BEANTWORTET ZU WERDEN .

Kostenentscheidung

KOSTEN
24 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK , DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor

AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM COURT OF APPEAL MIT BESCHLUSS VOM 15 . MAI 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE AUSÜBUNG DER DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GESCHÜTZTEN URHEBERRECHTE DURCH DEN INHABER ODER SEINE RECHTSNACHFOLGER GEGEN DIE EINFUHR UND DEN VERTRIEB VON SCHALLPLATTEN , DIE IN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK VON LIZENZNEHMERN DES INHABERS RECHTMÄSSIG HERGESTELLT UND IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , IST ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS IM SINNE VON ARTIKEL 23 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK VOM 22 . JULI 1972 ( ABL . L 301 , S . 165 ) GERECHTFERTIGT UND STELLT DAHER KEINE DURCH ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS VERBOTENE BESCHRÄNKUNG DES WARENVERKEHRS DAR . EINE SOLCHE AUSÜBUNG STELLT KEIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND PORTUGAL IM SINNE DES ERWÄHNTEN ARTIKELS 23 DAR.