§ 130 StGB

„Remigration” – Über die Strafbarkeit von Plänen zur ethnischen Säuberung

Correctiv hat aufgedeckt, dass im November 2023 ein Geheimtreffen von AfD-Politikern, Neonazis und Unternehmern in einem Hotel bei Potsdam stattfand, bei dem unter dem Stichwort „Remigration” die Vertreibung von Ausländern und Deutschen mit Migrationshintergrund aus Deutschland geplant wurde. Konkret heißt das, dass eine Art Wannseekonferenz im 21. Jahrhundert stattgefunden hat, bei der die ethnische Säuberung von fast 25 Millionen Menschen, also knapp 30 % der Bevölkerung in Deutschland, besprochen wurde. Indirekt wären noch mehr Menschen betroffen. Als dies bekannt wurde, gab es hinreichend Empörung und Proteste. Und die Folgen? Bislang keine. Denn die Frage, inwiefern sich die Teilnehmer auch strafbar gemacht haben könnten, wurde noch nicht diskutiert.

BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01

Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i. V. m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt.
(Im Anschluß an BGHSt 46, 36)

BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.

BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

1. Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln nicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung i.S.d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB).
2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag.

BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88

1. Die aktiven Soldaten der Bundeswehr können kollektiv beleidigt werden.
2. Beleidigungen von Soldaten als Angriffe auf die Menschenwürde?

RG, 04.01.1892 - 3844/91

Was ist für den Thatbestand des im §. 130 St.G.B.'s vorgesehenen Deliktes unter „Klassen der Bevölkerung“ zu verstehen? Kann dieses Thatbestandsmerkmal dadurch erfüllt werden, daß festgestellt wird, es sei zu Gewaltthätigkeiten gegen die „Regierung“ oder gegen die „Regierenden“ angereizt worden?