Aktuelle Nachrichten

ProReal Deutschland 7 GmbH: Drohender teilweiser Zahlungsausfall gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage

Die Finanzaufsicht BaFin macht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eine Veröffentlichung der ProReal Deutschland 7 GmbH gemäß § 11a Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes bekannt.
Kategorien: Finanzen

Etat 2026 des Bundes mit Aus­ga­ben von 524,54 Milliarden Euro beschlossen

Bundestag | Aktuelle Themen - Fr, 14.11.2025 - 07:22
Der Haushaltsausschuss hat am frühen Freitagmorgen, 14. November 2025, den Bundeshaushalt 2026 (21/600, 21/602) beschlossen. Der Beschluss fiel in der über 15 Stunden dauernden Bereinigungssitzung, die am Donnerstag um 14 Uhr begonnen hatte. Für die Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Nach dem Beschluss sind im kommenden Jahr Ausgaben in Höhe von 524,54 Milliarden Euro geplant. Das ist ein Plus von 4,07 Milliarden Euro gegenüber dem Regierungsentwurf. Für 2025 liegt der Soll-Ansatz bei 502,55 Milliarden Euro. Den Ausgaben stehen Einnahmen in gleicher Höhe entgegen. Die Steuereinnahmen werden mit 387,21 Milliarden Euro veranschlagt, das sind 3,38 Milliarden Euro mehr als im Entwurf. Die sonstigen Einnahmen werden mit 39,36 Milliarden Euro angegeben, das sind 7,42 Milliarden Euro weniger als im Entwurf. Nettokreditaufnahme von 97,97 Milliarden Euro Die Nettokreditaufnahme soll bei 97,97 Milliarden Euro liegen. Sie liegt um 8,10 Milliarden Euro über dem Regierungsentwurf. Ein Teil der Nettokreditaufnahme, nämlich 57,57 Milliarden Euro, unterliegt der sogenannten Bereichsausnahme für verteidigungs- und bestimmte sicherheitsbezogene Ausgaben. Die für die Schuldenregel des Grundgesetzes relevante Kreditaufnahme liegt bei 40,39 Milliarden Euro und damit genau an der Obergrenze der nach dem Grundgesetz im kommenden Jahr möglichen Kreditaufnahme. Die im Haushalt 2026 ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen für die folgenden Haushaltsjahre liegen bei 449,91 Milliarden Euro. Das sind 18,94 Milliarden Euro mehr als im Regierungsentwurf. 1.500 Änderungsanträge Dem Ausschuss lagen zur Bereinigungssitzung über 1.500 Änderungsanträge vor. Mit zahlreichen Änderungen vollzog der Haushaltsausschuss die neuen Zuschnitte und Zuständigkeiten der Ministerien nach, die im Haushalt 2025 sowie im Regierungsentwurf 2026 noch nicht vollständig berücksichtigt waren. Dies führte zur Umsetzung zahlreicher Titel zwischen den Einzelplänen. So ist für das neue Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung nun ein Ausgabeansatz von 1,36 Milliarden Euro hinterlegt. Der mit Abstand größte Etat im Haushalt ist der Einzelplan für Arbeit und Soziales. Die für 2026 geplanten Ausgaben in diesem Bereich liegen mit 197,34 Milliarden Euro um 66,09 Millionen Euro unter dem Ansatz im Regierungsentwurf. 2025 sind die Ausgaben in diesem Einzelplan mit 190,34 Milliarden Euro veranschlagt. Gut 82 Milliarden Euro für Verteidigung Der Etat des Bundesministeriums für Verteidigung beließen die Haushälter mit 82,69 Milliarden Euro in der Summe fast unverändert gegenüber dem Entwurf. Gegenüber dem laufenden Jahr steigt er aber deutlich, die Ausgaben für 2025 sind mit 62,3 Milliarden Euro veranschlagt. Drittgrößter Etat im Bundeshaushalt 2026 ist der Verkehrsetat mit einem Ausgabevolumen von 27,90 Milliarden Euro. Das sind 318,31 Millionen Euro weniger als im Regierungsentwurf und begründet sich zum Teil durch die Umsetzung von Titeln in das neue Digitalressort. Für 2025 sind Ausgaben von 38,29 Milliarden Euro vorgesehen. Einzeletats ohne Änderungen im Haushaltsausschuss Der Haushaltsausschuss beschloss in den parlamentarischen Beratungen für sämtliche Etats der Ministerien Änderungen. Keine Änderungen im parlamentarischen Verfahren gab es hingegen bei den Einzelplänen des Bundespräsidenten und des Bundespräsidialamts, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofs, der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie des Unabhängigen Kontrollrats. Den Ausgabeansatz für den Bundestag erhöhten die Abgeordneten um 22,86 Millionen Euro auf 1,28 Milliarden Euro (2025: 1,25 Milliarden Euro). Für den Einzelplan des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes sind im kommenden Jahr Ausgaben in Höhe von rund 5,00 Milliarden Euro vorgesehen, das sind 100,42 Millionen Euro mehr als im Regierungsentwurf (2025: 4,04 Milliarden Euro). Verabschiedung im Bundestag am 28. November Mit dem Beschluss des Haushaltsplans hat der Ausschuss auch die Wirtschaftspläne für die Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ und „Bundeswehr“ sowie für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) verabschiedet. Aus diesen sollen im nächsten Jahr jeweils ein zweistelliger Milliardenbetrag verausgabt werden. Die abschließende Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Haushaltsgesetzes 2026 (21/600, 21/602) in der vom Haushaltsausschuss geplanten Fassung ist ab dem 25. November geplant. Dazu liegt auch der Finanzplan des Bundes 2025 bis 2029 (21/601) vor. Am Freitag, 28. November, soll nach viertägiger Beratung der Einzelpläne über den Gesamtetat 2026 in dritter Lesung namentlich abgestimmt werden. (scr/vom/14.11.2025)

Haushaltsausschuss beschließt Haushalt 2026

Bundestag | hib-Meldungen - Fr, 14.11.2025 - 07:02
Haushalt/Ausschuss Nach einer 15-stündigen Bereinigungssitzung hat der Haushaltsausschuss am frühen Freitagmorgen den Haushalt für das Jahr 2026 beschlossen. Es wird mit Ausgaben von 524,54 Milliarden Euro geplant.

Tarifwerk GVP/DGB: Vergütung von Wegezeiten und Übernahme von Übernachtungskosten

CMS Hasche Sigle Blog - Fr, 14.11.2025 - 06:56

Der MTV BAP/DGB enthält Regelungen dazu, dass das Zeitarbeitsunternehmen nach Maßgabe näher festgelegter Voraussetzungen verpflichtet ist, dem externen Mitarbeiter Wegezeiten von der Niederlassung/Geschäftsstelle zum Kunden als Arbeitszeit zu vergüten und Übernachtungskosten zu übernehmen (dort: §§ 8.3 und 8.4). Eine inhaltliche Entsprechung im Tarifwerk iGZ/DGB fehlt. In der Protokollnotiz zum ERTV iGZ/DGB ist lediglich vorgesehen, dass ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam erstellt wird (dort: Ziff. 2). Dazu ist es aber nicht (mehr) gekommen.

§ 7.3 Abs. 1 MTV GVP/DGB übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen des MTV BAP/DGB zur Wegezeit.

Wichtig ist, dass die Wegezeit, sofern diese mehr als 1 Stunde und 15 Minuten beträgt und tatsächlich aufgewendet worden ist, zwar mit der tariflichen Grundvergütung zzgl. eines etwaigen Erfahrungs- und Branchenzuschlags bezahlt wird, dass diese aber nicht als Arbeitszeit im AZK erfasst werden muss (vgl. § 7.3 S. 1 MTV GVP/DGB: „außerhalb der Arbeitszeit“).

Begrenzend sieht § 7.3 Abs. 2 und 3 MTV GVP/DGB vor, dass Anspruchsvoraussetzung für die Vergütung der Wegezeit ist, dass der Arbeitnehmer den Anspruch in Textform spätestens am Ende des Monats gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen geltend macht. Für den laufenden Einsatz muss der Arbeitnehmer die erhöhten Wegezeiten und deren Regelmäßigkeit einmalig melden und im Nachgang nur, wenn es zu Veränderungen kommt. Diese Regelungen waren im MTV BAP/DGB noch nicht vorgesehen und sind folglich auch für die bisherigen BAP-Anwender neu.

Bei den Übernachtungskosten übernimmt § 7.4 MTV GVP/DGB die bisherige Bestimmung aus dem MTV BAP/DGB (dort: § 8.4). Beträgt der zeitliche Aufwand für die Wegezeit nach § 7.3 MTV GVP/DGB mehr als 2 Stunden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Übernahme von Übernachtungskosten nach folgender Maßgabe: das Zeitarbeitsunternehmen übernimmt grundsätzlich die Organisation der Unterbringung und die Kosten in voller Höhe. Bei erforderlicher Eigenorganisation einer Unterkunft durch den Arbeitnehmer werden die Kosten nach vorheriger Genehmigung und Vorlage einer entsprechenden Quittung/Rechnung vom Arbeitgeber übernommen bzw. erstattet. Alternativ kann eine Übernachtungspauschale in Höhe der steuerlichen Sätze vereinbart werden.

ACHTUNG: Bei der Wegezeit tritt eine wesentliche Änderung für die bisherigen BAP-Anwender ein, da zu deren Bestimmung nicht mehr auf die Zeit von der Niederlassung/Geschäftsstelle, sondern vom Wohnort des Zeitarbeitnehmers zum Einsatzort abzustellen ist. Dieser Umstand kann bei der Bestimmung der Dauer der (ggf. vergütungspflichtigen) Wegezeit zu Änderungen führen und sollte von dem Zeitarbeitsunternehmen entsprechend geprüft werden. Die aufzuwendende Wegezeit ist von (vormals) 1,5 Stunden auf (zukünftig) 1 Stunde und 15 Minuten zugunsten der Zeitarbeitnehmer abgesenkt worden.

Für bisherige iGZ-Anwender sind die Regelungen zur Wegezeit und zur Übernahme der Übernachtungskosten neu. Ggf. mit den Zeitarbeitnehmern (freiwillig) dazu getroffenen Vereinbarungen sind zu überprüfen und – sofern erforderlich – mit den neuen tariflichen Vorgaben zu synchronisieren, zumindest wenn zu Lasten des Zeitarbeitnehmers von diesen abgewichen wird. Hat der jeweilige iGZ-Anwender bislang keine Wegezeiten vergütet oder Übernachtungskosten übernommen, kann sich dieser Umstand zukünftig kostentreibend auswirken, da nun tariflich verortete Ansprüche des Zeitarbeitnehmers entstehen können, so dass – nach entsprechender Prüfung – Verhandlungen mit dem Kunden über einen wirtschaftlichen Ausgleich bzw. eine Erstattung erforderlich werden könnten.

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Ausschuss beschließt Schuldnerberatungsdienstegesetz

Recht und Verbraucherschutz/Ausschuss Der Rechtsausschuss hat am Mittwoch den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes "über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher" beschossen.