Nachrichten der Wirtschaftskanzleien
Norton Rose Fulbright advises Oxford Instruments Pension Scheme on £213 million buy-in with Royal London
Contracting out: Can English liquidators limit their liability?
DOJ’s record-breaking 2025 False Claims Act recoveries and key healthcare fraud enforcement trends
DOJ’s record-breaking 2025 False Claims Act recoveries and key healthcare fraud enforcement trends
Luxembourg confirms a clear and competitive carried interest framework
Luxembourg confirms a clear and competitive carried interest framework
Die (richtige) Vertretung der GmbH
Mit über 800.000 Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die GmbH die meistgenutzte Gesellschaftsform in Deutschland. Im Wirtschaftsverkehr ist es daher umso wichtiger, die Regeln über die richtige Vertretung der GmbH zu kennen. Denn: wurde eine GmbH bei einem Vertragsschluss nicht richtig vertreten, ist der Vertrag möglicherweise unwirksam. Dass die GmbH durch ihre Geschäftsführer* vertreten wird, ist dabei den meisten bekannt. Es gibt allerdings einige Fallstricke und Sonderkonstellationen zu beachten.
Vertretung der GmbH durch ihre(n) GeschäftsführerGem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wird die GmbH durch ihre Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Wie genau die Vertretung durch die Geschäftsführer erfolgt, hängt allerdings vom Einzelfall ab und erfordert einen Blick in das Handelsregister.
Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Er kann Verträge also allein unterschreiben und die GmbH damit rechtlich binden. Viele GmbHs haben allerdings mehrere Geschäftsführer. Auch wenn dies der Fall ist, können die Gesellschafter entweder allgemein im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass alle Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt sind – dies ist im Handelsregister dann bei der allgemeinen Vertretungsregelung angegeben – oder nur einzelne Geschäftsführer ermächtigen, die Gesellschaft allein zu vertreten – dies ist dann im Handelsregister bei der Auflistung der einzelnen Geschäftsführer vermerkt.
Häufig sind Geschäftsführer jedoch nicht einzelvertretungsberechtigt. Im Handelsregister ist dann gelegentlich als allgemeine Vertretungsregelung folgende Regelung zu finden:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer vertreten.
In diesem Fall der sogenannten „echten Gesamtvertretung“ kann ein einzelner Geschäftsführer die GmbH nicht rechtlich binden. Verträge müssen von zwei Geschäftsführern unterschrieben werden, damit sie wirksam sind.
In der Praxis stellt sich manchmal ein weiteres Problem: zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind sich bzgl. eines Vertragsschlusses einig – an dem Unterzeichnungstermin kann allerdings nur ein Geschäftsführer teilnehmen. In diesen Fällen können die Geschäftsführer gemeinsam eine sogenannte Gesamtvertreterermächtigung unterzeichnen, in welcher ein Geschäftsführer den anderen ermächtigt, ein bestimmtes Geschäft allein abzuschließen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: das Geschäft muss in der Ermächtigung konkret angegeben werden. Abstrakte Ermächtigungen, beispielsweise für ein ganzes Ressort, sind unzulässig, da sie den Willen der Gesellschafter umgehen würden, dass die Gesellschaft durch mehrere Geschäftsführer vertreten werden soll.
Vertretung durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem ProkuristenWohl am häufigsten ist im Handelsregister die folgende Formulierung als allgemeine Vertretungsregelung zu finden:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Ist dies der Fall und haben die Gesellschafter die Geschäftsführer nicht individuell zur Einzelvertretung ermächtigt, kann die GmbH nicht nur von zwei Geschäftsführern vertreten werden, Verträge können in diesen Fällen auch wirksam von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen unterzeichnet werden.
Übrigens: Die Beteiligung eines Prokuristen an der Vertretung der Gesellschaft kann nicht allgemein erforderlich gemacht werden, da dies die Vertretungsmacht des Geschäftsführers unzulässig beschränken würde. Ein oder mehrere Geschäftsführer müssen also stets ohne Prokuristen für die GmbH handeln können.
Auch Prokuristen können die GmbH vertretenNicht immer werden GmbHs von ihren Geschäftsführern vertreten. Möglich ist auch, dass Prokuristen für die Gesellschaft handeln. Nicht alle Geschäfte können allerdings von Prokuristen durchgeführt werden. § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt Prokuristen
zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Sogenannte Grundlagengeschäfte dürfen Prokuristen für die GmbH nicht tätigen. Verträge mit Dritten stellen in der Regel aber kein Grundlagengeschäft dar, wenn der Gegenstand eines Vertrages für die betroffene GmbH nicht völlig außergewöhnlich ist. Gem. § 49 Abs. 2 HGB sind Prokuristen darüber hinaus nur mit besonderer, ausdrücklich erteilter Ermächtigung befugt, Grundstücke zu veräußern oder zu belasten.
Wie bei den Geschäftsführern ergibt sich die genaue Vertretungsmacht von Prokuristen aus dem Handelsregister. Wurde einem Prokuristen Einzelprokura erteilt, darf er in den oben genannten Grenzen allein für die GmbH handeln und beispielsweise Verträge abschließen. Bei der sogenannten Gesamtprokura hingegen darf ein einzelner Prokurist die GmbH nicht allein vertreten. Die Gesellschafter können für jeden Prokuristen individuell vorgeben, mit welchen weiteren Prokuristen oder Geschäftsführern sie die Gesellschaft vertreten können. Im Handelsregister sind diese Regelungen bei den Prokuristen vermerkt.
Wenn Bevollmächtigte handelnDie GmbH kann darüber hinaus auch andere Personen bevollmächtigen, für sie zu handeln. Eine solche Vollmacht kann sehr individuell ausgestaltet sein und wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Die Vollmacht ist darüber hinaus in den meisten Fällen formlos möglich, sodass theoretisch z.B. auch eine mündliche Bevollmächtigung denkbar ist. Nur in bestimmten Fällen ist beispielsweise eine notarielle Beglaubigung notwendig.
Soll beispielsweise ein Mitarbeiter regelmäßig für eine GmbH handeln, kommt dafür die sogenannte Handlungsvollmacht nach § 54 HGB als „kleine Schwester“ der Prokura in Frage. Mit einer solchen Handlungsvollmacht kann der Bevollmächtigte grds. alle Geschäfte vornehmen, die für die betroffene GmbH gewöhnlich sind. Nicht erfasst sind aber insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen oder die Führung von Gerichtsprozessen. Die Handlungsvollmacht kann darüber hinaus aber noch weiter beschränkt werden. Anstelle einer Generalhandlungsvollmacht, die in den oben genannten Grenzen zur Vornahme aller gewöhnlicher Geschäfte berechtigt, kann auch eine Art- oder Spezialhandlungsvollmacht erteilt werden. Die Arthandlungsvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften, die Spezialhandlungsvollmacht ist noch weiter eingeschränkt und ermöglicht dem Bevollmächtigten die Vornahme einzelner, in der Vollmacht bestimmter Geschäfte.
Darüber hinaus können auch Dritte rechtsgeschäftlich zur Vertretung der GmbH bevollmächtigt werden. Häufig ist dies der Fall, wenn bestimmte Personen die GmbH beim Abschluss eines spezifischen Geschäfts vertreten sollen.
Als Vertragspartner einer GmbH sollte man bei wichtigen Geschäften prüfen, ob der (vermeintlich) Bevollmächtigte zur Vertretung der Gesellschaft auch wirklich berechtigt ist. Die wichtigsten Fragen sind in dem Rahmen:
- Wurde die GmbH bei der Vollmachtserteilung richtig vertreten (s.o.)?
- Passt das angestrebte Geschäft zu dem in der Vollmacht bezeichneten Umfang?
- Ist die Vollmacht noch gültig oder enthält sie ein Ablaufdatum?
Außerdem sollte sichergestellt sein, dass die Vollmacht von der GmbH nicht zwischendurch widerrufen wurde, was für den Vertragspartner nicht ohne weiteres erkennbar wäre. Sichergehen kann man hier als Vertragspartner, indem man sich das Original der Vollmacht vorlegen lässt. Gem. § 172 Abs. 2 BGB bleibt die Vertretungsmacht nämlich bestehen, bis das Original der Vollmacht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird
Sonderproblem MehrfachvertretungEin in der Praxis nicht seltenes Problem ist das Verbot der sogenannten Mehrfachvertretung. Gem. § 181 Alt. 1 darf ein Geschäftsführer, Prokurist oder Bevollmächtigter kein Geschäft zwischen der von ihm vertretenen GmbH einerseits und sich selbst andererseits abschließen. Noch wichtiger ist § 181 Alt. 2 BGB – danach darf ein Geschäftsführer, Prokurist oder Bevollmächtigter auch kein Geschäft zwischen der von ihm vertretenen GmbH und einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls von ihm vertreten wird, abschließen. Geschäftsführer und Prokuristen können von dieser Beschränkung aber ausdrücklich befreit werden. Die Befreiung wird sodann im Handelsregister eingetragen und kann von Vertragspartnern eingesehen werden. Auch in Vollmachten kann eine Befreiung von § 181 BGB vorgesehen sein. Allerdings können die Unterzeichner der Vollmacht diese Befreiung nur erteilen, wenn sie selbst entsprechend befreit sind. Eine Umgehung der Beschränkung der Mehrfachvertretung ist daher nicht durch Bevollmächtigung verschiedener Personen möglich. Zu beachten ist ferner, dass auch nur von einer der beiden Alternativen des § 181 BGB befreit werden kann; dies ist aus dem Handelsregister oder der Vollmacht ersichtlich.
Zu guter Letzt: Zustimmung der Gesellschafter erforderlich?Bei besonders wichtigen Verträgen stellt sich in der Praxis zuletzt eine weitere Frage: Dürfen die Geschäftsführer einen Vertrag abschließen oder müssen sie vorher bei ihren Gesellschaftern eine Zustimmung einholen?
Die Antwort liefert grds. § 37 GmbHG. Danach müssen Geschäftsführer Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs ihrer Vertretungsbefugnis einhalten. Oftmals liegen diese Beschränkungen in einem Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte, der im Gesellschaftsvertrag oder z.B. einer Geschäftsordnung festgelegt ist.
Hier hilft aber § 37 Abs. 2 GmbHG – eine Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer gilt nur gegenüber der Gesellschaft, also im Innenverhältnis. Gegenüber Dritten, also Vertragspartnern, hat eine solche Beschränkung keine rechtliche Wirkung. Es muss also unterschieden werden: der Geschäftsführer kann ein solches Geschäft vornehmen und die Gesellschaft rechtlich binden, obwohl er es nicht darf. Dies dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs, der sich nicht jedes Mal über etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht informieren müssen soll. Auch hier gilt allerdings: keine Regel ohne Ausnahme – ist der Vertragspartner nicht schutzbedürftig, weil er die Überschreitung interner Beschränkungen kennt oder diese Überschreitung evident ist, kann er sich auf die unbeschränkbare Vertretungsmacht des Geschäftsführers nicht berufen. Die Voraussetzungen hierfür sind aber hoch.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
Der Beitrag Die (richtige) Vertretung der GmbH erschien zuerst auf CMS Blog.
What does 2026 have in store for M&A in Canada?
Partnering at scale: How JVs are powering 2026’s infrastructure boom
Essential Corporate News – Week ending 23 January 2026
Betriebsratswahlen in Matrixstrukturen – Ein Update
Matrixstrukturen sind in der modernen Arbeitswelt weit verbreitet. In Matrixorganisationen arbeiten Mitarbeiter und Führungskräfte* verschiedener Betriebe und/oder Konzernunternehmen funktions- bzw. projektbezogen über die klassischen Betriebs- bzw. Unternehmensgrenzen hinweg zusammen.
Matrixorganisationen werfen zahlreiche Rechtsfragen auf, nicht zuletzt aus arbeitsrechtlicher Sicht. Viele Fragen ranken sich dabei um die sog. Matrix-Führungskräfte, also Führungskräfte, die Mitarbeiter eines anderen Betriebes oder Unternehmens führen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen (Beschluss v. 22. Mai 2025 – 7 ABR 28/24) und inzwischen auch die Gründe veröffentlicht. Sie betrifft das aktive Wahlrecht von Matrix-Führungskräften. Die Entscheidung ist mit Blick auf die im Frühjahr 2026 turnusmäßig anstehenden Betriebsratswahlen von großer Bedeutung, ist sie doch unter anderem für die Aufstellung der Wählerlisten relevant, für die vielerorts die Vorbereitungen bereits angelaufen sind. Sie reicht aber weit über die Betriebsratswahlen hinaus.
Wahlrecht von Matrix-Führungskräften bei Betriebsratswahlen: Uneinheitliche Rechtsprechung der LandesarbeitsgerichteWahlberechtigt bei einer Betriebsratswahl sind alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 S. 1 BetrVG) und keine leitenden Angestellten sind (§ 5 Abs. 3 BetrVG), zudem Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate in dem Betrieb eingesetzt werden (§ 7 S. 2 BetrVG). Voraussetzung ist somit unter anderem die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des jeweiligen Arbeitnehmers zu dem Betrieb, in dem die Wahl stattfindet.
Die Zuordnung von Matrix-Führungskräften, die (auch) Mitarbeiter eines anderen Betriebes oder mehrerer anderer Betriebe führen, erfolgte bislang zumeist nur zu einem Betrieb, nämlich dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zugeordnet sind oder in dem der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt (oft „Stammbetrieb“ genannt). Mehrere Landesarbeitsgerichte hatten sich nach den letzten Betriebsratswahlen mit der Frage zu befassen, ob das Wahlrecht von Matrix-Führungskräften hierauf beschränkt ist oder ob sie nicht vielmehr in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein können und, wenn ja, in welchen.
Die Gerichte haben diese Frage bislang uneinheitlich beantwortet: Während das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Ansicht vertrat, dass Matrix-Führungskräfte zwar in mehrere Betriebe eingegliedert sein könnten, ein aktives Wahlrecht nach § 7 S. 1 BetrVG allerdings nur im „Stammbetrieb“ bestehe (Beschluss v. 13. Juni 2024 – 3 TaBV 1/24), nahmen das Landesarbeitsgericht Hessen (Beschluss v. 22. Januar 2024 – 16 TaBV 98/23) und das Landesarbeitsgericht München (Beschluss v. 22. Mai 2024 – 11 TaBV 86/23) an, dass die betreffenden Führungskräfte in allen Betrieben wahlberechtigt seien, in denen sie eingegliedert sind. Ausreichend hierfür sei, dass die Matrix-Führungskraft durch ihre Führungsaufgaben den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs mitverwirkliche.
BAG: Mehrfach-Wahlberechtigung möglichDie aufgrund der divergierenden Entscheidungen bestehende Rechtsunsicherheit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun beseitigt: Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 hat sich der Siebte Senat im Ergebnis der Auffassung des LAG Hessen sowie des LAG München angeschlossen. Nach Auffassung des BAG
knüpft die Wahlberechtigung an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen. Es ist möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein.
Mit dieser Entscheidung zur Anerkennung der Möglichkeit eines Mehrfach-Wahlrechts hat das BAG nun Rechtsklarheit geschaffen:
Fest steht nunmehr, dass Matrix-Führungskräfte in allen Betrieben des Arbeitgebers, in deren Organisation sie tatsächlich eingegliedert sind, in die Wählerliste aufzunehmen sind und den Betriebsrat mitwählen dürfen. Zur Begründung führt das BAG aus, dass das Betriebsverfassungsgesetz eine Mehrfachwahlberechtigung nicht ausdrücklich ausschließe. Es sei nicht gerechtfertigt, betriebszugehörigen Matrix-Führungskräften das Wahlrecht allein deshalb abzusprechen, weil sie auch einem anderen Betrieb angehörten. Sofern der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung Einfluss auf die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers nehmen könne (wie bei einem Matrix-Vorgesetzten im Fall seiner Eingliederung), bestehe ein Repräsentations- und Legitimationsbedürfnis mit der Folge, dass dieser auch wahlberechtigt sein müsse. Dass mitbestimmte Angelegenheiten ggf. auch oder exklusiv in einem anderen Betrieb, dem die Matrix-Führungskraft angehöre, anfielen, stehe der mehrfachen Wahlberechtigung nicht entgegen.
Auf die Eingliederung der Führungskraft in den Betrieb kommt es anErwartungsgemäß hat das BAG in seiner Entscheidung auch zu den Voraussetzungen einer Eingliederung von Matrix-Führungskräften Stellung genommen und ausgeführt, dass auf denselben Maßstab abzustellen sei, den es zu § 99 BetrVG, also insbesondere zu Einstellungen entwickeltet hat (z.B. Beschluss v. 26. Mai 2021 – 7 ABR 17/20). Entscheidend ist demnach, ob der Arbeitgeber mit Hilfe der Matrix-Führungskraft den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt. Nach Auffassung des BAG können insoweit
die fachlichen Weisungsbefugnisse der Führungskraft Berücksichtigung finden. Das setzt aber voraus, dass sich aus ihrer Wahrnehmung eine Einbindung bei der Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden operativen Aufgaben oder in die dortigen Arbeitsprozesse ergibt. Für die die Zugehörigkeit zu einem Betrieb vermittelnde Eingliederung ist jedenfalls nicht entscheidend, wo die Tätigkeit räumlich-örtlich ausgeübt wird. Weder ist zwingend erforderlich, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit innerhalb von Betriebsräumen verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang „vor Ort“ sein, noch muss sie einer Bindung an Weisungen einer gleichfalls im Betrieb tätigen – ihr gegenüber vorgesetzten – Person unterliegen.
Darüber hinaus weist das BAG darauf hin, dass eine Eingliederung einer Führungskraft typischerweise vorliege, wenn sie zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben mit den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern regelmäßig zusammenarbeiten muss und damit ihre fachlichen Weisungsbefugnisse auch tatsächlich wahrnimmt. Nicht ausreichend für eine Eingliederung sei hingegen eine vereinzelte Vor- oder Zuarbeit für den arbeitstechnischen Zweck eines Betriebs.
Je nach der konkreten Ausgestaltung der Matrixorganisation kann die Prüfung überaus aufwändig sein. Arbeitgeber sollten daher in der Regel bereits jetzt Matrix-Führungskräfte in den jeweiligen Betrieben identifizieren und mit der Prüfung der fraglichen Eingliederung beginnen, um Anfragen des Wahlvorstandes nach den für die Wählerliste benötigten Informationen angemessen begegnen zu können. Da im Falle eines Verstoßes das Risiko eines zeit- und kostenintensiven Wahlanfechtungsverfahrens droht, ist dabei besondere Sorgfalt geboten.
Ergänzend hat das BAG ausgeführt, dass der Betriebsbegriff
nicht ausschließlich räumlich (Betriebsgrundstück), sondern (vorrangig) funktional (Betriebszweck) zu verstehen ist, sodass weder individualarbeitsvertragliche Vereinbarungen zu einem Arbeitsort noch überhaupt der Ort der Tätigkeit für sich gesehen ausschlaggebend ist.
Das gilt ausdrücklich auch für Arbeitnehmer, die in standortübergreifenden Teams einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck verwirklichen. Ebenso gelte dies für die Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten, welche nach § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG als Betrieb gelten. Nicht auf den Ort der Tätigkeit, sondern die Eingliederung kommt es entscheidend an.
Betriebsratswahlen in Matrixstrukturen: Was gilt in unternehmensübergreifenden Matrixorganisationen?Die Entscheidung des BAG vom 22. Mai 2025 bezieht sich auf unternehmensinterne Matrixstrukturen. Offen ist, was für Matrix-Führungskräfte gilt, die in einem anderen Konzernunternehmen, gar – im Rahmen internationaler Matrixstrukturen – bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt sind, wenn es also um unternehmensübergreifende Matrixorganisationen und die Zugehörigkeit von Matrixmanagern zu einem – wie es das BAG formuliert – vertragsarbeitgeberfremden Betrieb geht. Sind diese Führungskräfte ebenfalls wahlberechtigt und in der Wählerliste aufzuführen?
Die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte zu unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen – BAG-Rechtsprechung gibt es noch nicht – betrifft nicht das Wahlrecht (§ 7 BetrVG), sondern das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG) und ist – wie könnte es anders sein – uneinheitlich. Zuletzt hat das LAG Bremen für einen Matrixvorgesetzten, der bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt ist und dort seinen Dienstsitz hat, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bejaht (Beschluss v. 2. Mai 2024 – 2 TaBV 2/23). Das BAG hat diese Entscheidung vor Kurzem allerdings aufgehoben (Beschluss v. 23. September 2025 – 1 ABR 25/24) – mit welcher Begründung ist noch nicht bekannt.
Richtigerweise sind Matrixvorgesetzte, die bei anderen Konzerngesellschaften beschäftigt sind, nicht wahlberechtigt. Das gilt erst recht für Führungskräfte, die bei einer ausländischen Gesellschaft angestellt sind und dort ihren Dienstsitz haben.
Denn sie sind nicht Arbeitnehmer des Betriebsinhabers, so dass die Voraussetzungen nach § 7 S. 1 BetrVG nicht vorliegen. Auch eine Arbeitnehmerüberlassung liegt typischerweise nicht vor, so dass das Wahlrecht im Regelfall auch nicht aus § 7 S. 2 BetrVG folgt. Die Voraussetzungen für eine sog. analoge Anwendung sind nach zutreffender Auffassung nicht gegeben. Bei Matrix-Führungskräften in ausländischen Konzerngesellschaften spricht zudem das sog. Territorialitätsprinzip gegen die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf Matrixvorgesetzte im Ausland. Gesichert ist dies aber leider (noch) nicht.
Was gilt sonst noch für Matrix-Führungskräfte aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht? Es bleiben offene Fragen zu Wahlrecht, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gremien, Mitbestimmung und BetriebsvereinbarungenVor dem Hintergrund der Entscheidung vom 22. Mai 2025 spricht viel dafür, dass das BAG die aufgestellten Grundsätze auch für andere betriebsverfassungsrechtliche Fragen heranzieht, die sich rund um die potentielle Betriebszugehörigkeit von Matrix-Führungskräften ranken. Spiegelbildlich dürfte etwa nun auch von einer Wählbarkeit von Matrix-Führungskräften auszugehen sein (§ 8 BetrVG), sofern diese im jeweiligen Betrieb eingegliedert sind. Zudem dürften diese auch im Rahmen von Schwellenwerten „mitzuzählen″ sein, von denen etwa die Größe des Betriebsrats (§ 9 BetrVG) und die Anzahl der Freistellungen (§ 38 BetrVG) abhängt, zudem das Stimmengewicht im Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 47 Abs. 7, 55 Abs. 3 BetrVG).
Wichtig ist dies nicht zuletzt für die ordnungsgemäße Erstellung des Wahlausschreibens im Vorfeld der Betriebsratswahl. Dieses muss schließlich die korrekte Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder enthalten. Andernfalls kann die Wahl angefochten werden.
Spannend bleibt darüber hinaus, wie in der Praxis mit Folgefragen umzugehen ist: Welcher Betriebsrat ist zuständig, wenn Matrix-Führungskräfte betroffen sind? Sind es die lokalen Betriebsräte oder ist es der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat? Richtigerweise wird man hier differenzieren müssen.
Zudem wirft eine mehrfache Betriebszugehörigkeit – wie das BAG in der Entscheidung vom 22. Mai 2025 zutreffend anerkennt – weitere Fragen auf, insbesondere solche zur Abgrenzung im Bereich der materiellen Mitbestimmung: Welche Betriebsvereinbarungen sind auf Matrix-Führungskräfte anwendbar? Was ist, wenn Betriebsvereinbarungen inhaltlich miteinander kollidieren? Das BAG beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass diese Fragen im Einzelfall durch die Bestimmung des Geltungsbereichs der jeweiligen Betriebsvereinbarung zu lösen seien. Auf die Formulierung des Geltungsbereichs von Betriebsvereinbarungen wird daher künftig (noch) mehr Wert zu legen sein.
Die Frage nach dem Geltungsbereich und weitere Fragen sind oftmals alles andere als trivial. In der Praxis werden häufig pragmatische Lösungen gefunden. Wenn dies aber nicht gelingt, ist mannigfaltiger Streit vorprogrammiert.
Arbeitgeber sollten agieren, nicht reagierenUnternehmen mit Matrix-Strukturen sind nicht nur mit Blick auf die anstehenden Betriebsratswahlen gut beraten, ihre Betriebsstrukturen sowie Weisungs- und Berichtslinien sorgfältig zu analysieren und, soweit sinnvoll und möglich, nachzujustieren. Schließlich ist es nach der Entscheidung des BAG nicht mehr ausreichend, Matrix-Führungskräfte nur noch ihrem Stammbetrieb zuzuordnen und sie nur dort auf die Wählerliste zu setzen. Vielmehr ist nun im Einzelfall zu prüfen, in welchen Betrieben eine Eingliederung vorliegt. Dies ist nicht nur für die bevorstehenden Betriebsratswahlen von Bedeutung. Arbeitgeber müssen sich auch allen weiteren drängenden Fragen stellen, die durch die BAG-Entscheidung zum Wahlrecht von Matrix-Führungskräften befeuert werden.
+++ UPDATE +++Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23. September 2025 (Aktenzeichen: 1 ABR 25/24) eine weitere wichtige Entscheidung zu Matrixstrukturen getroffen und inzwischen auch begründet. Was ist neu? Erstmals ging es um unternehmensübergreifende Matrixorganisationen. Gegenstand der Entscheidung war das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten (§ 99 BetrVG). Konkret ging es um die Frage, inwieweit Matrix-Führungskräfte, die bei einer anderen, zudem ausländischen Konzerngesellschaft beschäftigt sind, in den (deutschen) Betrieb bzw. die (deutschen) Betriebe eingegliedert sein können, in denen sie Mitarbeiter führen. Die Entscheidung reicht aber weit darüber hinaus.
In Bezug auf das Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen oder Versetzungen steht nunmehr für die Praxis Folgendes fest:
- Maßstab für die Eingliederung von Matrix-Führungskräften, die nicht beim Betriebsinhaber, sondern einer anderen Konzerngesellschaft angestellt sind, sind die Rechtsprechungsgrundsätze zum sog. drittbezogenen Personaleinsatz. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass die Matrix-Führungskraft eine weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Inhaber des Betriebes organisiert. Die Führungskraft muss so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert sein, dass der Betriebsinhaber ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht innehat. Er muss die Entscheidung über den Einsatz der Führungskraft nach Inhalt, Ort und Zeit treffen. Zumindest muss er diese für Arbeitgeber typische Funktion teilweise ausüben.
- Anders als von einigen Landesarbeitsgerichten angenommen, genügt eine wie auch immer geartete bloße Einbindung in die Weisungskette zwischen Betriebsinhaber und im Betrieb tätigen Mitarbeitern nicht.
- Im Übrigen bleibt es bei den vergleichsweise niedrigen Anforderungen an die Eingliederung, wie sie bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des BAG bekannt sind.
- Für Matrix-Führungskräfte einer ausländischen Konzerngesellschaften gelten keine Besonderheiten.
- Welche Auswirkungen die Entscheidung auf andere Fragestellungen, insbesondere in Bezug auf die angesichts der bevorstehenden Betriebsratswahlen besonders dringliche Frage nach der Wahlberechtigung dieser Matrix-Führungskräfte hat, bleibt vorerst ungeklärt. Geklärt ist bislang nur das Wahlrecht der Matrix-Führungskräfte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des jeweiligen Betriebes stehen, in dem gewählt wird.
This article is also available in English.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
Der Beitrag Betriebsratswahlen in Matrixstrukturen – Ein Update erschien zuerst auf CMS Blog.
Im Namen des Gesetzes – und des guten Kaffees
Über die Arbeit in einer Großkanzlei kursieren viele Geschichten: endlose Arbeitstage, kaum Freizeit, und Freunde sieht man angeblich nur Weihnachten oder Ostern. Doch was ist dran an diesen Mythen? Wir wollten es genau wissen und haben im Sommer 2025 am Praktikantenprogramm der renommierten Wirtschaftskanzlei CMS teilgenommen.
Namensschild dran, Ohren auf: Ankommen bei CMSDer erste Tag begann mit einer Aufzugfahrt auf die 12. Etage des Kölner CMS-Büros. Natürlich 37 Minuten zu früh, sicher ist sicher. Oben angekommen: eine beeindruckende Aussicht und die gespannten, leicht nervösen Gesichter von 19 Jurastudenten* aus ganz Deutschland. Doch unsere Nervosität wich schnell, als uns die Anwälte, die uns die nächsten Wochen sprichwörtlich an die Hand nehmen sollten, mit einem Lächeln und großer Empathie empfingen. Schon bei der Vorstellungsrunde wurde klar: Hier nimmt man sich selbst nicht immer zu ernst, sehr wohl aber die Sache.
Nach einer Einführung in die organisatorischen Abläufe und einem Überblick über die Kanzlei durften wir uns bei einem gemeinsamen Mittagessen auf „Deck 9“ besser kennenlernen. Das Essen war ausgesprochen gut und sehr lecker, der Kaffee aus der bekannten Siebträgermaschine noch besser und die Stimmung gelöst. Die Hierarchien? Flach. Die Gesprächskultur? Offen.
Zugleich durften wir unsere Mentoren kennenlernen. Jeder Praktikant wurde einem Wunschrechtsgebiet zugeteilt und während der Praktikumszeit durch diese Mentoren mit großem Engagement begleitet. Sie standen uns mit Rat und Tat während des Praktikums zur Seite und haben uns einen direkten Einblick in ihren juristischen Alltag ermöglicht.
Vom Hörsaalwissen zum Realitätscheck – Oder was sich hinter Begriffen wie IPTC und M&A wirklich verbirgtWer behauptet, das Jurastudium sei trocken, hat noch nicht die Praxis erlebt. Im Rahmen der sogenannten „Vortragstage“ erhielten wir spannende Einblicke in die verschiedenen Rechtsgebiete, die CMS als „Full-Service“-Kanzlei abdeckt. Dank der standortübergreifenden Organisation des Praktikums waren wir für die Vorträge sowohl am Standort Köln als auch in Düsseldorf willkommen.
Von lebhaften Streitigkeiten im Bereich Dispute Resolution, über das Eintauchen in umfangreiche Mietverträge im Real Estate bis zu den Feinheiten von M&A, wo wir endlich den Unterschied zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal wirklich verstanden haben – jeder Vortrag hat uns der juristischen Praxis durch die realistischen und fachlichen Einblicke ein Stück nähergebracht.
Besonders beeindruckend war die Offenheit, mit der uns die Anwälte ihre Arbeit präsentierten und uns die Rechtsmaterie anhand aktueller Fälle und Mandate erklärten. Unsere Fragen wurden dabei nicht nur geduldet, sondern explizit willkommen geheißen – so entstanden lebhafte Diskussionen über eigene rechtliche Einschätzungen, Strategien und Lösungsansätze. Ergänzt wurden die Fachvorträge durch Berichte und Einblicke in persönliche Werdegänge und Qualifikationswege, die uns wertvolle Orientierung für unser Studium und die spätere Laufbahn gegeben haben.
„Training on the Job“: Zwischen Schriftsatz und SiebträgermaschieneAn bis zu drei Tagen pro Woche durften wir direkt in unserem Team mitarbeiten. So erhielten wir einen konkreten Einblick in die juristische Arbeit unserer Rechtsgebiete. Unsere Aufgaben waren so vielfältig wie die Rechtsgebiete der Kanzlei: von der Begleitung zu Notarterminen und Güteverhandlungen über juristische Recherchen und E-Mails an Mandanten bis zur Überarbeitung von Musterverträgen oder ersten Entwürfen für Schriftsätze – wir waren mittendrin im Alltag einer internationalen Wirtschaftskanzlei. Unsere Arbeit haben wir damit nicht im luftleeren Raum erledigt, sondern sie war stets eingebettet in einen konkreten Fall, sodass unser Beitrag keine bloße Beschäftigung, sondern aktive Mitarbeit war. Besonders eindrucksvoll war die Vielfalt der Themen: Wer beispielsweise im Studium den Eindruck erhalten hatte, Arbeitsrecht sei überschaubar, lernte schnell, dass sich dahinter mehr Komplexität und Abwechslung verbirgt als so mancher Lehrbuchfall vermuten lässt.
Auch das Miteinander im Büro hat uns beeindruckt: Offene Türen, schnelle Rückfragen und ein produktiv-sympathisches Miteinander waren die Regel. Jederzeit durften auch wir Praktikanten unsere Ideen und Meinungen einbringen – und ein guter Beitrag wurde stets wertgeschätzt.
Austausch fand dabei nicht nur im Team und am Schreibtisch statt, sondern gerne auch fachgebietsübergreifend bei einem Cappuccino auf „Deck 9“. Diese Multidisziplinarität im Austausch und Miteinander haben wir als großen Vorteil an CMS als Großkanzlei erlebt.
Zudem durften wir bei unserer Arbeit erleben, dass CMS den gegenwärtigen digitalen Wandel aktiv gestaltet: Künstliche Intelligenz unterstützt die juristische Arbeit längst und neue, eigene Tools für Recherche oder Rechtsberatung werden laufend weiterentwickelt – ein spannender Einblick in die Zukunft, wie sich Berufsbild und Anforderungen ändern.
Jura trifft RheinromantikNeben Vorträgen und praktischer Arbeit kam auch das Drumherum nicht zu kurz. Bei einer Bootsfahrt erkundeten wir Düsseldorf vom Wasser aus, bevor der Abend bei Burgern und interessanten Gesprächen ausklang – inklusive spontaner Kunstführung und Altstadt-Anekdoten. Ein besonderes Highlight war zudem das Sommerfest zum 100-jährigen Bestehen des Kölner Standortes von CMS: Bei gutem Essen und Getränken konnten wir die Anwälte und Partner bei inspirierenden Gesprächen besser kennenlernen und gemeinsam den Abend im Schein von Lichterketten und Live-Musik genießen. Kaum weniger eindrucksvoll: der Abend auf der Düsseldorfer Dachterrasse – Häppchen, Horizont und gute Gesellschaft. So viel zur Work-Life-Balance und dem rundum gelungenen Ausgleich zwischen juristischem Know-how und persönlicher Begegnung in entspanntem Ambiente.
Mehr Wissen, weniger Illusionen – unser FazitDie Mythen über Großkanzleien? Weitgehend entkräftet. Unser Praktikum bei CMS war nicht nur lehrreich, sondern vielmehr inspirierend und hat sehr viel Freude gemacht. Wir haben gelernt, wie facettenreich juristische Arbeit in der Praxis ist – und dass hinter jeder Akte Menschen stehen, die mit großer Leidenschaft und Humor ambitioniert bei der Sache sind. Gleichzeitig durften wir neue, inspirierende Kontakte knüpfen, sowohl mit den Anwälten als auch untereinander als Praktikanten. Wer also wissen möchte, wie der Alltag in einer modernen, offenen und zugleich traditionsreichen Großkanzlei wirklich aussieht, sollte sich bei CMS um ein Praktikum bewerben. Die Aussicht – im wörtlichen wie im übertragenen Sinn – lohnt sich.
Der Beitrag stammt von Rebecca Radermacher und Laura Brinkmann.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
Der Beitrag Im Namen des Gesetzes – und des guten Kaffees erschien zuerst auf CMS Blog.
