Nachrichten der Wirtschaftskanzleien
Vom Freizeitobjekt zum Militärgut: Genehmigungserfordernisse für Drohnen im Lichte aktueller Entwicklungen
Nicht zuletzt der Krieg in der Ukraine zeigt, welche Bedeutung Drohnen für die moderne Kriegsführung gewonnen haben. Was vor wenigen Jahren noch primär als Freizeitobjekt galt, ist heute ein taktisch entscheidendes Instrument auf dem Gefechtsfeld. Für Hersteller und Ausführer von Drohnen, die auch militärisch eingesetzt werden, können sich bisweilen komplexe rechtliche Folgefragen stellen.
Drohnen können nach deutschem und europäischem Recht reguliert seinDie Übergänge von der Nutzung ziviler Drohnen hin zum Einsatz im Krieg sind fließend und die rasante technische Entwicklung von Drohnen wird – wenn überhaupt – nur mit zeitlicher Verzögerung rechtlich abgebildet. Neben dem Einsatz kleiner, günstiger Drohnen zur Aufklärung werden Drohnen zunehmend auch als Träger von Waffen eingesetzt oder um andere Drohnen abzufangen, zumal dies deutlich günstiger als der Einsatz traditioneller Flugabwehrsysteme. Die Entwicklung führt zu (zeitweiliger) Rechtsunsicherheit und einer zunehmenden Komplexität bei der Einstufung der entsprechenden Güter und den damit verbundenen Genehmigungserfordernissen. Die zuständigen Behörden geben zunehmend Leitfäden und Merkblätter zur Hilfestellung heraus, weitere sind kurzfristig zu erwarten. Drohnen können unter bestimmten Umständen als Dual-Use Gut, Rüstungsgut oder Kriegswaffe gelten, woran verschiedene Genehmigungspflichten geknüpft sind.
Dual-Use-Güter, also solche, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke eingesetzt werden können, werden überwiegend auf EU-Ebene durch die Europäische Dual-Use Verordnung (EU 2021/821, Dual-Use Verordnung) geregelt. Sie ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und enthält in Anhang I eine Auflistung von Gütern, inklusive Software und Technologie (im Folgenden insgesamt nur Güter), die als Dual-Use angesehen werden. Bei Drohnen handelt es sich häufig um Dual-Use-Güter, da sie sowohl für zivile Zwecke wie Fotografie, Landwirtschaft oder Logistik als auch für militärische Zwecke, beispielsweise Aufklärung oder Bewaffnung eingesetzt werden können. Wenn Güter nicht in der Dual-Use Verordnung gelistet sind, können sie dennoch genehmigungspflichtig sein nach der sogenannten Catch-All Regelung. Dies ist der Fall, wenn dem Ausführer bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Gut für militärische Zwecke in einem Embargoland bestimmt ist, im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder kerntechnischen Zwecken in bestimmten Ländern verwendet oder für digitale Überwachung im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen genutzt wird.
Rüstungsgüter sind Güter, die vorrangig oder ausschließlich einer militärischen Verwendung dienen. Sie sind durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) reguliert und abschließend in der Ausfuhrliste der AWV aufgezählt. Die Regulierung erfolgt also auf nationaler Ebene auf Basis der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union. Drohnen werden häufig als sogenannte „unbemannte Luftfahrzeuge“ eingestuft, wenn sie besonders konstruiert oder geändert sind für militärische Zwecke. Dies ist der Fall, wenn ein Gut bereits mit dem Zweck entworfen, geplant oder konstruiert wurde, der über den zivilen Gebrauch hinausgeht. Weder der Empfänger noch der Verwendungszweck sind für die Einstufung entscheidend, sondern allein die technischen Konstruktionsmerkmale.
Kriegswaffen stellen eine weitere Kategorie von regulierten Gütern dar und gelten als spezielle Rüstungsgüter, da alle Kriegswaffen zugleich auch Rüstungsgüter sind. Der Unterschied zwischen Kriegswaffen und Rüstungsgütern liegt darin, dass Kriegswaffen nur Waffen zur direkten Kriegsführung umfassen und der Zerstörung von Sachen oder Tötung von Menschen dienen, während Rüstungsgüter weiter gefasst sind und beispielsweise auch Fahrzeuge oder Schutzausrüstungen umfassen.
Kriegswaffen unterliegen im Vergleich zu Rüstungsgütern weitergehenden Beschränkungen. Sie werden durch das nationale Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) geregelt. Das KrWaffKontrG trat in seiner ursprünglichen Fassung bereits 1961 in Kraft und spiegelt den aktuellen technologischen Fortschritt nur noch bedingt wider. Dies zeigt sich insbesondere am Beispiel Drohnen. Auch wenn eine Überarbeitung der Kriegswaffenliste vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) angekündigt worden ist, bedarf es derzeit für die Eingruppierung von Drohnen noch einer konkreten Auslegung der Kriegswaffenliste. Drohnen und ihre Komponenten sind zwar nicht ausdrücklich in der Kriegswaffenliste genannt, können jedoch als „sonstige Flugkörper“ eingeordnet werden. Nach den Erläuterungen zur Kriegswaffenliste zählen hierzu auch Kampfdrohnen mit Zerstörungswirkung sowie deren gesondert erfasste Bestandteile, wie Gefechtsköpfe, Zünder und Abfeuereinrichtungen.
Zur genaueren Prüfung von Drohnen als Kriegswaffen hat das BMWE Ende 2025 das Merkblatt „Kriegswaffeneinstufung von Loitering-Munition und Drohnen“ herausgegeben, das Anhaltspunkte für die Einstufung von Kriegswaffen geben kann. Danach können Drohnen, die dazu bestimmt sind, bewaffnet zu werden und Waffen abzuschießen, als Kriegswaffen eingestuft werden. Ebenfalls gilt dies für Loitering-Munition und Teile davon, die dafür konstruiert bzw. programmiert wurden, Ziele zu verfolgen und sich auf solche zu stürzen. Schließlich können Inceptor-Drohnen, also Drohnen, die dazu bestimmt sind, andere Drohnen mit rein kinetischer Wirkung zu zerstören, als Kriegswaffen gelten.
Zuständige Behörden können bei der Einstufung von Gütern behilflich seinAufgrund der technisch komplexen Funktionen der jeweiligen Güter ist eine eindeutige Einordnung und Abgrenzung zwischen Dual-Use Gütern, Militärgütern und Kriegswaffen bisweilen schwierig. Sie setzt nicht nur Kenntnis der rechtlichen Kriterien, sondern auch technisches Verständnis und die entsprechende Einordnung voraus.
Im Rahmen einer Güteranfrage, der Auskunft zur Güterliste oder formlos über das Kontaktformular können Unternehmen für Dual-Use Güter oder Rüstungsgüter eine verbindliche Aussage des für diese Güter zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dazu erhalten, ob Gut als Dual-Use Gut oder Rüstungsgut gilt und dabei die genaue Listenposition erfragen.
Auch für Kriegswaffen besteht die Möglichkeit, eine Einschätzung der zuständigen Behörde zu erhalten. Das BMWE prüft auf einen formlosen Antrag hin, ob Güter eine Kriegswaffeneigenschaft im Sinne des KrWaffKontrG besitzen. Allerdings handelt es sich dabei um eine unverbindliche Mitteilung. Verbindliche Entscheidungen werden in diesem Bereich nur gerichtlich im Wege einer Feststellungsklage getroffen. Mangels Regelungswirkung der unverbindlichen Mitteilungen käme in diesem Fall eine Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten in Betracht.
(Genehmigungs-)Pflichten und Antragsverfahren bestimmen sich nach der Einstufung des GutesDie Pflichten, die sich aus der Einordnung von Gütern in Dual-Use Güter, Rüstungsgüter oder Kriegswaffen ergeben, sind vielfältig.
Sofern Dual-Use Güter und Rüstungsgüter in Drittländer außerhalb der Union ausgeführt werden, kann eine Ausfuhrgenehmigung notwendig sein. Für Dual-Use Güter und Rüstungsgüter gibt es verschiedene Allgemeingenehmigungen, die die Notwendigkeit einer Einzelgenehmigung entfallen lassen, aber nur für bestimmte Güter, Länder und Empfänger gelten. Sofern keine Allgemeingenehmigung einschlägig ist, muss ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung beim BAFA über das Online-Portal, ELAN-K2, gestellt werden, wofür es der Bestellung eines Ausfuhrverantwortlichen Bedarf. Bei der Beurteilung über die Genehmigungsfähigkeit hat das BAFA einen Spielraum und berücksichtigt neben den technischen Details und Funktionen eines Gutes auch das Land der Endverwendung. In besonders politisch brisanten Fällen, zieht das BAFA auch andere Ressorts dazu, was den Genehmigungsprozess verlängern kann.
Kriegswaffen sind innerhalb der drei Kategorien am strengsten reguliert. Nach dem KrWaffKontrG bedarf es für die Herstellung und das Inverkehrbringen, die Beförderung, die Überlassung oder den Erwerb, der Sicherstellung und für Auslandsgeschäfte einer Genehmigung nach dem KrWaffKontrG. Allerdings ist für die Erteilung dieser Genehmigungen nicht das BAFA, sondern das BMWE zuständig. Die Genehmigungen können ebenfalls online über das Onlineportal des Bundes beantragt werden. Die Beförderung stellt auf den reinen Beförderungstatbestand ab und stellt keinen Ausfuhrtatbestand im Sinne des AWG dar. Daher bedarf es für die Ausfuhr im exportrechtlichen Sinne neben der Genehmigung des BMWE auch einer Genehmigung des BAFA.
Darüber hinaus unterliegt der Umgang mit Kriegswaffen weiteren Verpflichtungen, wozu die Führung eines Kriegswaffenbuchs und Meldepflichten gehören, was mittlerweile digital über das Online-Portal ELAN-K2 erfolgt. Darüber hinaus müssen Räumlichkeiten, in denen Kriegswaffen gelagert werden über Sicherungssysteme und Zugangsbeschränkungen verfügen. Ein Überblick über die Pflichten soll in Kürze auch im Rahmen eines Merkblatts des BMWE genauer dargestellt werden.
Unabhängig von der Art des Antrags und des konkreten Gutes ist es wichtig, den beteiligten Behörden so viele Informationen und technische Details wie möglich zu übermitteln, um Rückfragen zu vermeiden und einen zügigen Bearbeitungsprozess zu gewährleisten. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das BAFA bzw. das BMWE im Rahmen der Prüfung neben der rein güterbezogenen Klassifizierung regelmäßig auch außen- und sicherheitspolitische Aspekte einbezieht, wonach sich auch die konkrete Bearbeitungsdauer richten kann.
Der Verstoß gegen regulatorische Anforderungen kann erhebliche Straf- und Bußgeldrisiken nach sich ziehenDie Nichteinhaltung der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts und Kriegswaffenkontrollrechts kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen, sodass eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Umstände im konkreten Fall stets geboten ist. Zur Implementierung von Prozessen und zwecks Risikominimierung empfiehlt sich die Einführung eines Compliance-Systems. Ein solches System sollte insbesondere klare Zuständigkeiten, standardisierte Klassifizierungs- und Genehmigungsprozesse, interne Kontrollmechanismen, Schulungen der relevanten Mitarbeitenden sowie ein wirksames Dokumentations- und Eskalationsverfahren umfassen.
Vorsätzliche Verstöße gegen zentrale exportkontrollrechtliche Verpflichtungen, insbesondere gegen bestehende Genehmigungspflichten von Dual-Use Gütern und Rüstungsgütern sowie gegen Embargo- und Sanktionsvorschriften, sind strafbewehrt und können mit Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren geahndet werden. Fahrlässige Zuwiderhandlungen stellen demgegenüber regelmäßig Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbußen von bis zu 500.000 EUR sanktioniert werden.
Das KrWaffKontrG enthält eigene Sanktionen. Dazu gehören insbesondere auch schon der Umgang mit Kriegswaffen ohne Genehmigung, die Herstellung oder der Handel mit Kriegswaffen sowie die Förderung solcher Handlungen. Auch hier drohen erhebliche Freiheitsstrafen. Der Verstoß gegen Meldepflichten oder sonstige Pflichten gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis EUR 5.000 belegt ist.
Besonders relevant in diesem Zusammenhang ist auch die persönliche Haftung von Geschäftsführern und leitenden Angestellten. Diese können sowohl strafrechtlich als auch für Ordnungswidrigkeiten zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Organisations- und Überwachungspflichten verletzen. Gemäß § 30 OWiG kann auch das Unternehmen selbst mit einer Verbandsgeldbuße belegt werden.
Kenntnis der regulatorischen Anforderungen ist wichtiger denn jeDie aktuellen geopolitischen Entwicklungen zeigen, wie schnell sich zivile Güter in sicherheitsrelevante Schlüsseltechnik verwandeln können. Unternehmen, die Drohnen entwickeln und herstellen bewegen sich daher häufig in einem Spannungsfeld zwischen Innovationsfreiheit, wirtschaftlichen Chancen und sicherheitspolitischer Verantwortung. Eine präzise Gütereinstufung, eine belastbare Compliance-Organisation sowie ein strukturiertes Genehmigungsverfahren sind daher nicht nur rechtliche Pflicht, sondern zentraler Bestandteil verantwortungsvoller Unternehmensführung.
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Artificial intelligence in healthcare services: is Indonesia regulatory framework ready?
Indonesia: The article provides a structured overview of the key legal risks and practical steps businesses should take now.
Building safety – the latest from the courts
United Kingdom: It is time for another of our building safety case round-ups, looking to give readers a high-level overview of a selection of the most noteworthy cases coming out of the courts over the last six months.
How is the construction industry responding to AI (and some issues to consider in its implementation)
United Kingdom: Most then thought that the integration of transformative AI technology such as generative AI (GenAI) into construction processes was still far off. Dentons' 2024 survey, Laws of AI Traction, found that construction companies were using AI for IT, cybersecurity, customer service and accounting use cases but also highlighted fears about AI skills gaps and investment costs. A year on, the examples we share in or latest article point to the emergence of a more positive attitude within construction about the potential benefits of using AI – but not necessarily a wider take up.
Indonesia’s PPP framework reinforced: what Bappenas regulation 9/2025 means for project structuring and financing
Indonesia: This article examines the key updates under Bappenas Regulation No. 9 of 2025 and their implications for PPP structuring, financing, and bankability in Indonesia.
Shared Future: Regulation and Contracting for Community Batteries
Australia: Community batteries are emerging as an important enabler of distributed energy resources in Australia, supporting increased utilisation of rooftop solar, local network optimisation and broader consumer participation in the energy transition. Although typically modest in scale, community batteries sit at the intersection of the National Electricity Market (NEM) regulatory framework and state and territory planning, building and electrical safety regimes.
This article provides a practical legal overview of community battery projects, explaining what community batteries are, why they are being introduced and how they are being deployed in practice through Australian case studies. It examines the treatment of community batteries under the National Electricity Law and Rules, including registration exemptions, ring-fencing constraints on Distribution Network Service Providers (DNSPs) and retail law considerations. The article also outlines key state-based approval pathways, using Victoria as an example, and identifies the principal contractual arrangements and risk allocation issues relevant to project proponents, councils, DNSPs and aggregators.
UK People, Reward and Mobility Newsletter – February 2026
United Kingdom: Each month, we look at some of the key employment, pension and immigration issues affecting our clients' workforces. In this edition, we explore: redundancy dismissals and collective consultation triggers; employment status of volunteers; the expansion of right to work checks; and the line between positive action and unlawful positive discrimination.
Mining in Kazakhstan: 10 things to know
FERC Modifies Post-Closing QF Ownership Disclosure Requirements
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FTSE 350: Snapshot of AGM key trends – 2025 review and 2026 predictions
Jumbo deals push US take-private activity to new heights
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Risks for acting for sovereigns in litigation
European Union adopts Omnibus Directive amending CSRD and CS3D
Bundeswehr kann schneller beschaffen – Beschleunigungsgesetz in Kraft!
Der Bundestag hat am 15. Januar 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (BwPBBG) beschlossen. Das Gesetz trat am 14. Februar 2026 nach Verkündung im Gesetzblatt am Vortag in Kraft. Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2035 befristet. Es ersetzt das seit Juli 2022 geltende Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz, d.h. dieses tritt außer Kraft. Allerdings wurden viele Regelungen dieses Gesetzes inhaltlich übernommen.
Das Beschaffungswesen der Bundeswehr soll mithilfe des Gesetzes umfassend beschleunigt werden, um der veränderten sicherheitspolitischen Situation gerecht zu werden. Der erheblich gestiegene Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr soll mit dem Gesetz „schnellstmöglich“ gedeckt werden. So können Waffen, Munition und andere Leistungen schneller beschafft werden, und auch der Bau von Kasernen lässt sich forcieren.
Auch wird die Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Rahmen von Vergabe- und Genehmigungsverfahren sowie die gemeinsame Beschaffung und Zusammenarbeit in der Europäischen Union und mit Partnerstaaten weiter gestärkt. Zudem werden auch in größerem Umfang Direktvergaben ermöglicht.
Die Änderungen im BwPBBG im ÜberblickFolgende Änderungen sind von Relevanz:
- Der sachliche Anwendungsbereich für die beschleunigte Vergabe wird erweitert: Künftig fallen alle Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr unter die beschleunigten Verfahren. Dies umfasst auch zivile Beschaffungen wie Sanitätsmaterial, medizinische Geräte, und Medikamente. Ebenso fallen alle Baumaßnahmen und Planungsleistungen für die Bundeswehr unter das Gesetz, unabhängig davon, ob sie spezifisch verteidigungs- oder sicherheitsbezogenen Zwecken dienen.
- Der persönliche Anwendungsbereich für beschleunigte Vergaben wird auf Seiten der Beschaffungsstellen erweitert. Er erfasst neben dem Bundesministerium der Verteidigung und seinen Beschaffungsbehörden auch Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, die Landesbauverwaltungen bei übertragenen Bundeswehraufgaben sowie das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Zusätzlich können deutsche Auftraggeber auch Bedarfe der Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsparteien unter den erleichterten Bedingungen beschaffen.
- Das Gesetz hält an der Abschaffung der Losvergabe im Verteidigungsbereich fest. Dies betrifft sowohl Aufträge oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Auftraggeber können also ohne Begründung Großaufträge vergeben, etwa an Generalunternehmer. Für viele mittelständische Unternehmen dürfte dies erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell haben – sie dürften zunehmend gezwungen sein, sich an Großunternehmen „anzuhängen″ und als Nachunternehmer tätig zu werden.
- Das Gesetz schafft zudem weitreichende Zugangsbeschränkungen für Unternehmen aus Drittstaaten. Auftraggeber können die Teilnahme an Vergabeverfahren jederzeit auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten verlieren neben ihrem Beteiligungsanspruch auch die Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren, wie zuvor schon vom EuGH entschieden (Urteil v. 22. Oktober 2024 – C-652/22 „Kolin”).
- Zusätzlich können Auftraggeber einen bestimmten wertmäßigen Anteil der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus EU-Mitgliedstaaten vorschreiben. Dies soll verhindern, dass die Privilegierung von Bieterunternehmen aus der EU durch europäische Tochtergesellschaften von Drittstaatsunternehmen oder durch Waren aus Drittländern umgangen wird. Auch bei Unterauftragnehmern können entsprechende Beschränkungen vorgesehen werden. Ausnahmen gelten für Unternehmen aus EWR-Vertragsstaaten, Staaten des GPA-Abkommens und für Staaten mit entsprechenden Freihandelsabkommen mit der EU.
- Das Gesetz konkretisiert die Anwendung von Artikel 346 AEUV und der deutschen Umsetzung in § 107 Abs. 2 GWB, d.h. der Ausnahme für Direktbeschaffungen ohne Durchführung von Vergabeverfahren im Bereich der Rüstungsbeschaffung und anderen Bereichen, in denen wesentliche Sicherheitsinteressen tangiert sind (wie z.B. Kommunikationssysteme von Bundeswehr und Sicherheitsbehörden). Demnach sollen Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft stets wesentliche deutsche Sicherheitsinteressen berühren. Die Versorgungssicherheit durch Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der erforderlichen Infrastruktur- und Produktionskapazitäten stellt ebenfalls ein wesentliches Sicherheitsinteresse dar.
- Zudem wird die Nichtigkeitsfolge in § 135 GWB bei Defacto-Vergaben modifiziert: Selbst bei einer als unzulässig eingestuften Direktvergabe kann die Vergabekammer feststellen, dass der Vertrag zum Schutz wesentlicher staatlicher Sicherheitsinteressen in Kraft bleibt.
- Auch der Anwendungsbereich des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wird erweitert, was faktisch gleichermaßen auf eine Direktvergabe hinausläuft. Solche Verfahren sind nunmehr immer schon zulässig, wenn und soweit dringliche, zwingende Gründe ein reguläres Verfahren mit den hier geltenden Fristen nicht zulassen und eine kontinuierliche Leistungserbringung aus Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen gewährleistet werden muss.
- Im Ergebnis dürfte sich kraft der vorgenannten Regelungen die Praxis der Direktvergabe weiter erheblich ausdehnen.
- Die Möglichkeiten für Regierungskäufe durch die Bundesregierung sollen durch neue Regelungen zur Zentralen Beschaffungsstelle gestärkt werden. Deutsche Auftraggeber können sowohl zentrale Beschaffungstätigkeiten für andere Staaten wahrnehmen als auch Leistungen von zentralen Beschaffungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten beziehen.
- Zur Stärkung innovativer Beschaffungen wird erstmals das Instrument der Innovationspartnerschaft für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge eingeführt. Die Markterkundung wird zudem flexibilisiert, indem Informationen von Marktteilnehmern eingeholt und für Planung und Durchführung von Vergabeverfahren genutzt werden können. Dies erleichtert den Austausch zwischen der Bundeswehr und der anbietenden Wirtschaft. Die Ausschlussgründe wegen Vorbefassung im Sinne einer sog. Projektantenstellung werden restriktiver gehandhabt.
- Vertragsrechtlich werden Vorauszahlungen ermöglicht, wenn dies geeignet ist, die Anzahl der Bewerber oder Bieter zu erhöhen. Diese Neuerung soll insbesondere Start-ups und kapitalschwächeren Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb ermöglichen und somit Innovation und Wettbewerb fördern.
- Nach Vertragsschluss werden die Regeln für nachträgliche Auftragsänderungen und die Erweiterung von Rahmenverträgen dahingehend liberalisiert, dass abweichend von § 132 GWB solche Auftragserweiterungen stets zulässig sind, soweit sie im Sicherheitsinteresse notwendig sind.
- Schließlich werden die Nachprüfungsverfahren über beiden Instanzen hinweg beschleunigt. Die Vergabekammer des Bundes wird für alle Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des Gesetzes allein zuständig, was eine beschleunigte Bearbeitung und einheitliche Rechtsauslegung gewährleisten soll. Auf Antrag des Auftraggebers kann nach Lage der Akten entschieden werden. Bei Abwägungsentscheidungen wird das Sicherheits- und Verteidigungsinteresse besonders gewichtet. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht entfällt, wenn der Antragsteller bereits vor der Vergabekammer unterlegen ist. Somit kann in diesem Fall regelmäßig der Zuschlag erteilt werden und sind die Bieter hinsichtlich von Vergabeverstößen auf Schadensersatz verwiesen. Diese Regelung ist im Lichte des für die Bieterunternehmen zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes sehr umstritten.
Insgesamt ist mit dem Beschleunigungsgesetz – bis an die Grenze des rechtsstaatlich Vertretbaren – ein wirkungsvoller Handlungsrahmen für eine beschleunigte Beschaffung geschaffen worden. Es bleibt zu hoffen, dass von diesem Instrumentarium in verständiger und zugleich nachhaltiger Weise Gebrauch gemacht wird und die Beschaffungstätigkeit im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Interesse der Verteidigungsbereitschaft des Landes weiter an Fahrt gewinnt.
Sowohl Beschaffungsstellen als auch die anbietende Wirtschaft sollten nicht zögern, die neuen Spielräume zu nutzen, welche das Gesetz eröffnet: Sowohl Markterkundungen und die Vorstellung von Produktinnovationen als auch die Inanspruchnahme direkter Vergabeprozesse werden in Zeiten dringlichen Beschaffungsbedarfs zu gesetzlich legitimierten Instrumentarien der Vertragsanbahnung und der vertragsbasierten Zusammenarbeit im Verteidigungs- und Sicherheitssektor. Dass vor diesem Hintergrund die Einhaltung von Compliance Vorschriften unverändert – ja mehr denn je – besonderes Augenmerk verdient, sollte bei aller Beschaffungseuphorie nicht aus dem Blick geraten.
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