Nachrichten der Wirtschaftskanzleien

DOJ launches antitrust probe into meatpacking industry

Norton Rose Fulbright - Do, 11.12.2025 - 21:48
The US DOJ has announced that the Antitrust Division has opened an investigation into major meatpacking companies for allegedly increasing prices through price-fixing and collusion, in violation of Section 1 of the Sherman Act.

Alternatives to traditional non-competes

Norton Rose Fulbright - Do, 11.12.2025 - 20:36
Following policy announcements in the federal Budget 2025, the viability of non-compete restrictive covenants (RCs) in employment agreements is once again in the spotlight. This is an opportunity to revisit the use of RCs, and possible alternatives.

Norton Rose Fulbright announces 51 new partners in its 2026 global promotions round

Norton Rose Fulbright - Do, 11.12.2025 - 13:59
Global law firm Norton Rose Fulbright today confirmed that 51 of its lawyers globally will be promoted to partner, effective January 1, 2026.

Die Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung

CMS Hasche Sigle Blog - Do, 11.12.2025 - 13:33

Am 19. November 2025 haben das Bundesministerium der Verteidigung (BMV) und das Auswärtige Amt die erste nationale Weltraumsicherheitsstrategie vorgestellt, mit der sämtliche sicherheitsrelevanten Bereiche abgedeckt, Herausforderungen beschrieben und die Handlungsfähigkeit im Weltall verbessert sowie die Verteidigungsfähigkeit zügig ausgebaut werden sollen. Insbesondere soll die Strategie dazu beitragen, die Sicherheit, resiliente Aufstellung und Verteidigungsfähigkeit im All zu gewährleisten:

Übergeordnetes Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit Deutschlands im Weltraum sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich, in Friedens- wie in Krisenzeiten nachhaltig zu sichern.

Pressemitteilung vom 19. November 2025

Hierfür identifiziert die Weltraumsicherheitsstrategie drei Handlungsfelder, die ein Aktivwerden sämtlicher nationaler Weltraumakteure erfordern. Wir stellen einige Aspekte der wichtigsten Inhalte der Strategie in diesem Beitrag im Überblick dar.

Handlungsfeld 1: Erkennen von Gefahren und Bedrohungen sowie Entwicklung von Handlungsoptionen

Die Weltraumsicherheitsstrategie erkennt die maßgebliche Bedeutung von weltraumbasierten und -gestützten Daten sowie die Risiken für u.a. Gesellschaft, Notfallversorgung, Sicherheit und Logistik bei einem Ausfall der dahinterliegenden Weltraumtechnik sowie komplexe Bedrohungslagen wie z.B. durch Cyber-Angriffe an. Von besonderer Wichtigkeit ist die Fähigkeit, Gefahren und Bedrohungen frühzeitig zu erkennen und passende Handlungsoptionen zur Abwehr dieser Gefahren zu entwickeln. 

Daher bekennt sich die Strategie zur Unverzichtbarkeit bzw. hohen Relevanz von weltraumgestützten Navigationssystemen (z.B. GPS, Galileo), satellitengestützten Frühwarnsystemen durch Kommunikations-, Erdbeobachtungs- und Aufklärungssatelliten. Für eine behördliche Nutzung einheitlicher Zugangspunkte zu Fernerkundungsdaten und Prozessierungsressourcen fordert die Strategie die Verstärkung von Forschung und Entwicklung für cloudbasierte und durch Künstliche Intelligenz (KI) gestützte europäische Dienste. Für die Schlüsseltechnologien zur Entwicklung resilienter ziviler und militärischer Satelliten benötige es der Strategie zufolge eines Aufbaus nationaler und europäischer Eigenständigkeit.

Handlungsfeld 2: Förderung internationaler Kooperation und nachhaltiger Ordnung

Die Weltraumsicherheitsstrategie betont Deutschlands Verpflichtung zur friedlichen und regelbasierten Weltraumnutzung und zum Einsatz für eine regelbasierte Weltordnung. Daher sollen das weltraumbezogene Völkerrecht auf Basis des Weltraumvertrags gestärkt und Partnerschaften mit gleichgesinnten Staaten ausgebaut werden. In der Strategie wird angekündigt, dass Deutschland u.a. beim Aufbau einer europäischen Weltraumsicherheitsarchitektur eine gestaltende Führungsrolle einnehmen, sich maßgeblich an der Umsetzung der EU Space Stategy for Security and Defence sowie des EU White Paper for European Defence Readiness beteiligen und für eine Weiterentwicklung satellitengestützter militärischer Frühwarnung einsetzen werde. Mit gleich mehreren wettbewerbsfähigen Programmen für Trägerraketen und Raumfahrzeuge müsse Europa künftig den unabhängigen Zugang zum Weltraum gewährleisten, der zugleich ausreichende Kapazitäten für Starts und Transport aufweist. 

Auch gegen ein Wettrüsten im All im Sinne eines Verbots von unverantwortlichen und bedrohlichen Verhaltensweisen wolle man sich einsetzen. Wann unverantwortliches und bedrohliches Verhalten vorliegt, könne anhand multilateral vereinbarter Normen bestimmt werden. Hierzu erinnert die Strategie an die Selbstverpflichtung u.a. Deutschlands zum Verzicht auf destruktive Tests mit Anti-Satelliten-Raketen aus dem Jahr 2022.

In der Weltraumstrategie ist zudem eine Forderung nach weiteren multilateralen Vereinbarungen für die Nutzung von sehr niedrigen Umlaufbahnen sowie die Zusage der Prüfung einer Förderung einer nachhaltigen Rechtsordnung für den Weltraum auf nationaler oder europäischer Ebene enthalten.

Handlungsfeld 3: Aufbau von Abschreckung sowie Stärkung von Wehrhaftigkeit und Resilienz

Auch für den Weltraum besteht der Strategie zufolge der Anspruch an eine jederzeit einsatzbereite Bundeswehr im Hinblick auf die glaubwürdige Verteidigungsfähigkeit mit dem Ziel der Abschreckung. Unter anderem internationale Kooperationen und Normen, strategisch relevante Weltraumtechnologien und Resilienz insbesondere auch im Hinblick auf die Cybersicherheit ordnet die Weltraumstrategie als hierfür von immenser Bedeutung ein.

Aufbau einer nationalen Weltraumsicherheitsarchitektur

Neben dem o.g. Aufbau einer europäischen Weltraumsicherheitsarchitektur soll Ähnliches für eine wehrhafte, resiliente und kooperative Weltraumsicherheitsarchitektur auch auf nationale Ebene erfolgen. Als hierfür unverzichtbare Bestandteile nennt die Strategie die Fähigkeit zur Lagebeurteilung, die Erhöhung der Resilienz der eingesetzten Systeme sowie deren Schutz und Verteidigung. Neben weiteren Maßnahmen wie der gezielten Förderung der deutschen Raumfahrtindustrie werden hier auch einige legislativ relevante Vorhaben in den Blick genommen. Unter anderem sollen verteidigungsrelevante Infrastrukturen künftig als kritische Infrastrukturen in einem neuen KRITIS-Sektor Weltraum durch das KRITIS-DachG erfasst werden. 

Zudem sollen durch die Bundesregierung rechtliche Rahmenbedingungen und Verträge zur Sicherstellung der Leistungserbringung durch die Industrie im Falle eines Konflikts oder der notwendigen Verteidigung geschaffen sowie Abhängigkeiten von Importen bei Schlüsseltechnologien durch verstärkte nationale Entwicklung verringert werden. Des Weiteren sollen die Fähigkeiten mit Bezug zu Weltraum und Cybersicherheit der Bundeswehr sowie des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgebaut und die militärische Nutzung u.a. von Heavy und Micro Launchern, wiederverwendbaren Raumfahrzeugen und multifunktionalen Satelliten-Megakonstellationen angestrebt werden. 

KI und Daten in der Weltraumsicherheitsstrategie

Die Weltraumsicherheitsstrategie stellt zudem die besondere Relevanz von KI und der Nutzung weltraumbasierter und -gestützter Daten heraus und weist auf das Ausmaß eines Ausfalles oder einer Störung insb. bei der Datennutzung hin, die Auswirkungen auf sicherheitsrelevante Aspekte wie Notfalldienste, Bevölkerungsschutz, Navigationssysteme, Logistik- sowie Informationsmanagement und Kommunikationsdienste hätten. In der Sicherheitsstrategie wird im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Weltraumsicherheitsarchitektur angekündigt, dass sich die Bundesregierung im Hinblick auf KI-gestützte Datenauswertung, die dafür benötigte Software und europäische Standorte von Rechenzentren für eine verstärkte Zusammenarbeit einsetzen und die technische Umsetzung fördern möchte.

Auch bei Forschung und Entwicklung wird neben Quantentechnologie ein Schwerpunkt auf KI und Datennutzung gesetzt. Hier soll insbesondere untersucht werden, auf welche Weise sich diese Technologien in die Weltraumsicherheitsarchitektur integrieren lassen. 

Deutsche Weltraumsicherheitsstrategie 2025: Rechtliche Rahmenbedingungen und Milliardeninvestitionen für nationale und militärische Raumfahrtsicherheit

Aus den o.g. drei strategischen Handlungsfeldern ergeben sich laut dem Strategiepapier konkrete Handlungslinien und Aufgaben, die durch die zuständigen Ressorts umgesetzt werden sollen. Hierzu zählen aus rechtlicher Sicht v.a. die Entwicklung von nationalen Rechtspositionen zur Umsetzung und Anwendung des internationalen Weltraumrechts sowie die Beteiligung an der Entwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen zur militärischen Nutzung des Weltraums im Krisen-, Konflikt- oder Verteidigungsfall. Die Weltraumsicherheitsstrategie stellt zudem in Aussicht, dass weltraumbezogene nationale und europäische Fähigkeiten unter Nutzung von europäischen sowohl zivil-hoheitlichen als auch kommerziellen Weltraumsystemen weiter ausgebaut und die Resilienz gestärkt werden. 

Hinsichtlich der finanziellen Mittel ist die Weltraumsicherheitsstrategie im Zusammenhang mit der Zusage des Bundesverteidigungsministers zu sehen, bis 2030 insgesamt EUR 35 Mrd. für Raumfahrt und Weltraumsicherheit aus dem Verteidigungshaushalt zur Verfügung stellen zu wollen. Die Strategie unterstreicht erneut die Bedeutung des Weltraums und soll laut Pressemitteilung aus November 2025 zügig umgesetzt werden. 

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zur Hightech Agenda der Bundesregierung, zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln oder zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All sowie zu Raumfahrzeuge: Startklar mit mit dem EU Space Act.

Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.

Hören Sie zudem unseren Podcast zum Weltraumrecht. In den einzelnen Folgen behandeln wir verschiedene relevante Aspekte des Space Law, darunter:

CMS Taskforce Defense & Security – Ihre Expert:innen für die rechtlichen Herausforderungen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: CMS in Deutschland: Experten für Verteidigung & Sicherheitsrecht

Lesen Sie auch zur Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung: Sicherheit durch Koordination und Kooperation.

This article is also available in English.

Der Beitrag Die Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung erschien zuerst auf CMS Blog.

Essential Corporate News – Week ending 12 December 2025

Norton Rose Fulbright - Do, 11.12.2025 - 12:47
On 5 December 2025, the Financial Conduct Authority (FCA) published Quarterly Consultation CP 25/35 (Consultation) covering a number of different areas, including proposals to further simplify the listing applications process in Chapter 20 of the UK Listing Rules (UKLR).

Norton Rose Fulbright highly ranked in Chambers Asia-Pacific 2026 guide

Norton Rose Fulbright - Do, 11.12.2025 - 12:33
Global law firm Norton Rose Fulbright has posted another strong performance in the latest Chambers Asia-Pacific guide, receiving impressive rankings across 42 practice categories in the region (excluding Greater China).

India’s energy transition: Regulatory review, analysis and legal updates

Norton Rose Fulbright - Do, 11.12.2025 - 11:55
India is undergoing a major transformation in its energy sector as it moves towards a more sustainable, secure and diversified energy supply mix for the future.

Key amendments to the <em>Environment Protection Reform Act 2025</em> and their implications for the <em>EPBC Act</em>

Norton Rose Fulbright - Do, 11.12.2025 - 04:19
The Environment Protection Reform Act 2025 (Cth) (EPBC Reform Act) and related legislation passed the Senate on 27 November 2025 and the House of Representatives on 28 November 2025, following negotiations between Labor and the Greens on key amendments.

Getting to launch: Navigating regulation in the global space economy

Norton Rose Fulbright - Do, 11.12.2025 - 01:02
Getting a satellite or other spacecraft into its intended orbit is still an extraordinary exercise even with their increased frequencies in the last decade – involving a number of activities across the space value chain.

Community benefit agreements in the renewables sector: Legal, practical and policy perspectives

Norton Rose Fulbright - Do, 11.12.2025 - 00:09
Community benefit agreements (CBAs) are becoming a core project deliverable in the renewable energy sector, with regulators around the country embedding community benefit requirements into project approval processes and policies.

Norton Rose Fulbright advises Extendam in its joint venture with EXPERIMENTAL*

Norton Rose Fulbright - Mi, 10.12.2025 - 18:05
Global law firm Norton Rose Fulbright has advised Extendam, a leading private equity firm specializing in hospitality, on the establishment of a strategic partnership with Experimental*, a recognized figure in the luxury hotel industry.

Norton Rose Fulbright appoints Keith Rosen and Andrew Reeves as Co-Heads of Global Investigations

Norton Rose Fulbright - Mi, 10.12.2025 - 14:39
Norton Rose Fulbright today announced the appointment of Washington, DC partner Keith Rosen and London partner Andrew Reeves as its Co-Heads of Global Investigations.

Kartellrecht Kompakt #4 – Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 10.12.2025 - 14:38

In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ geht es um Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen – also um die Frage, wann Marktmacht durch Missbrauch zur Gefahr für den Wettbewerb wird und wie die Kartellbehörden in solchen Missbrauchsfällen eingreifen.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung: Marktmacht mit Grenzen

Wettbewerb ist ein wesentlicher Treiber für Innovation, Effizienz und Qualität. Diese positiven Effekte entstehen in einem funktionierenden Wettbewerb, in dem die Handlungsmöglichkeiten eines Unternehmens durch andere Marktteilnehmer begrenzt werden. Ist ein Unternehmen jedoch marktbeherrschend, fehlt dieser Wettbewerbsdruck weitgehend oder vollständig. An diesem Punkt setzt die Missbrauchsaufsicht an. Sie greift ein, wenn eine marktbeherrschende Stellung dazu genutzt wird, den Wettbewerb zu behindern. Anders als beim Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen („Kartellverbot“) wirken hier nicht zwei oder mehrere Unternehmen zusammen; vielmehr handelt es sich bei einem Missbrauch um ein einseitiges – verbotenes – Verhalten eines Marktbeherrschers – wie z.B. das Fordern überhöhter Preise. Mit der Marktbeherrschung geht eine besondere Verantwortung des Unternehmens gegenüber den Marktteilnehmern einher: Verhaltensweisen, die für andere Marktteilnehmer zulässig sind, können bei marktbeherrschenden Unternehmen als Missbrauch gewertet werden. Der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ist ein zentrales Thema des deutschen und europäischen Kartellrechts. Obwohl das deutsche Recht in Teilen strengere Vorschriften als das europäische Recht enthält, führen die Anwendung beider Rechtsordnungen in der Praxis häufig zu vergleichbaren Ergebnissen.

Adressaten: Marktbeherrschende Unternehmen

Für die Prüfung, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat und damit von der Missbrauchsaufsicht betroffen ist, bieten sich drei zentrale Schritte an.

Schritt 1: Unternehmen

Der Unternehmensbegriff wird weit ausgelegt. Voraussetzung ist lediglich, dass die betreffende Einheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im weitesten Sinne ausübt. Entscheidend ist dabei nicht die formale Einordnung, sondern das tatsächliche Marktverhalten.

Schritt 2: Marktdefinition

Ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, lässt sich nur im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern auf einem konkreten Markt beurteilen. Die Bestimmung des relevanten Marktes bildet daher den Ausgangspunkt der Missbrauchsprüfung. Dieser ist immer sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht zu definieren (also z.B. der EWR-weite Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Exzenterschneckenpumpen).

  • Sachlich relevanter Markt: Nach dem Bedarfsmarktkonzept umfasst der sachlich relevante Markt alle Produkte oder Dienstleistungen, die aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrer Preislage so ähnlich sind, dass sie ohne Weiteres miteinander austauschbar oder substituierbar sind („funktionelle Austauschbarkeit“).

Beispiel: Im Bereich nicht-alkoholischer Getränke wird zwischen verschiedenen Einzelmärkten unterschieden – etwa Märkte für Wasser, Wassermixgetränke, kohlensäurehaltige Süßgetränke und Süßgetränke ohne Kohlensäure.

  • Räumlich relevanter Markt: Die Abgrenzung erfolgt nach den tatsächlichen räumlichen Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. Entscheidend ist, ob in dem jeweiligen Gebiet vergleichbare Wettbewerbsbedingungen herrschen. Dabei spielen neben logistischen Aspekten auch rechtliche Rahmenbedingungen und das Verhalten der Kunden eine Rolle. Der räumliche Markt kann z.B. das gesamte Bundesgebiet, den EWR oder gar die ganze Welt umfassen, aber auch auf bestimmte Regionen oder lokale Gebiete begrenzt sein.

Beispiele: Der Einzelhandel (z.B. bei Lebensmitteln, Büchern, Bau- und Heimwerkerbedarf) stellt häufig einen örtlichen Markt dar, während der Schiffbau oder die Herstellung großer Zivilflugzeuge weltweite Märkte sind.

Die Grundsätze zur Marktabgrenzung sind durch langjährige Praxis der Kartellbehörden sowie eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen geprägt. Die Europäische Kommission hat ihr Vorgehen in der Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes zusammengefasst.

Schritt 3: Marktbeherrschung

Ein Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn es über eine wirtschaftliche Macht verfügt, die es ihm ermöglicht, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es sich gegenüber Wettbewerbern, Abnehmern und letztlich Verbrauchern in einem nennenswerten Umfang unabhängig verhält.

Die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung erfolgt stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung mehrerer Faktoren. Besonders zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit tatsächlich Wettbewerb vorhanden ist. Dabei werden die Marktstruktur, das Marktverhalten sowie die Marktergebnisse berücksichtigt. Eine entscheidende Rolle bei der Feststellung der Marktbeherrschung spielt der Marktanteil des betroffenen Unternehmens: Ein hoher Marktanteil stellt ein wesentliches Indiz für Marktmacht dar. In Deutschland wird bei einem Unternehmen gesetzlich eine Einzelmarktbeherrschung vermutet, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 % erreicht. Im EU-Kartellrecht dagegen liegt die Schwelle höher, ohne dass es eine gesetzliche Vermutung ab einem bestimmten Marktanteil wie im deutschen Recht gäbe. Selbst ein Marktanteil zwischen 40 und 45 % wird nicht ohne Weiteres als Hinweis auf eine Marktbeherrschung gewertet; es kommt insbesondere auf die Anzahl und die Marktstärke der Wettbewerber an. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte spricht dabei ein deutlicher Abstand zum Marktanteil der Wettbewerber eher für eine marktbeherrschende Stellung. Ergänzend zum Marktanteil fließen in beiden Rechtsordnungen weitere Faktoren in die Bewertung ein wie die Finanzkraft des Unternehmens, der Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, Kundenabhängigkeit und der Zugang zu Daten und Infrastruktur.

Neben der Einzelmarktbeherrschung ist auch die gemeinsame Marktbeherrschung mehrerer Unternehmen, die sog. kollektive Marktbeherrschung, anerkannt, bei welcher mehrere Unternehmen gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung ausüben, ohne dass jedes Einzelunternehmen für sich betrachtet marktbeherrschend sein muss.

Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung: Typische Verhaltensweisen

Missbräuchlich sind Verhaltensweisen, bei denen ein Unternehmen seine Marktmacht nutzt, um den Wettbewerb auf dem Markt auf eine Weise zu beeinträchtigen, die nicht dem Verhalten bei wirksamem Wettbewerb entspricht. Sowohl das deutsche als auch das europäische Recht enthalten Regelbeispiele, die den Missbrauchsbegriff konkretisieren.

Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen dem Verbot des Behinderungsmissbrauchs. Sie dürfen andere Unternehmen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern. Als Behinderung gilt jedes Verhalten, das die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines anderen Unternehmens nachteilig beeinflusst. Unbillig ist ein solches Verhalten dann, wenn es den Wettbewerb unangemessen einschränkt oder verzerrt. Zur Beurteilung erfolgt nach deutscher Praxis stets eine Abwägung der Interessen des Marktbeherrschers und des behinderten Unternehmens unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB.

  • Ein typisches Beispiel sind Preisunterbietungen mit Verdrängungsabsicht, sogenannte Kampfpreise. Dabei unterbietet das marktbeherrschende Unternehmen die günstigeren Preise seines Wettbewerbers, häufig sogar deutlich unterhalb der eigenen Herstellungskosten, um den Konkurrenten durch diesen wirtschaftlichen Druck vom Markt zu verdrängen. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall Lufthansa, in dem die langjährige Monopolistin gezielt auf einer bestimmten Strecke den deutlich günstigeren Tarif von Germania derart unterboten haben soll, dass der Preis der Lufthansa die eigenen durchschnittlichen Kosten pro Zahlgast unterschritt. Die Einführung dieses Niedrigtarifs durch die Lufthansa soll wegen des Zeitpunkts sowie des auf die bestimmte Route beschränkten Umfangs der Reaktion gezielt auf den Vorstoß der Germania erfolgt sein, um die Wettbewerberin vom Markt zu drängen.
  • Auch Bindungs- und Exklusivitätsklauseln, die Abnehmer langfristig dazu verpflichten nur von dem marktbeherrschenden Hersteller Produkte abzunehmen (sog. Alleinbezugsverpflichtungen), können unter den Behinderungsmissbrauch fallen, da der Abnehmer gehindert wird, identische oder gleichartige Produkte von Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens zu beziehen. Indem den Konkurrenten der Marktzugang zu den gebundenen Abnehmern langfristig versperrt ist, werden die Konkurrenten in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten beeinträchtigt.
  • Ein weiteres Beispiel ist die Preis-Kosten-Schere, bei der das marktbeherrschende Unternehmen sowohl auf dem Upstream- als auch auf dem Downstream-Markt tätig ist und seine Preisgestaltung durch das Fordern eines hohen Verkaufspreises für das Vorprodukt bei gleichzeitiger Niedrigpreispolitik für das Endprodukt so anlegt, dass Wettbewerber auf dem Downstream-Markt faktisch nicht mehr profitabel arbeiten können.
  • Die Gewährung von Rabatten, Umsatzboni oder ähnlichen Anreizsystemen kann in bestimmten Konstellationen bewirken, dass Abnehmer verstärkt beim rabattgewährenden Marktbeherrscher einkaufen („Sogwirkung“) und gleichzeitig weniger Produkte konkurrierender Anbieter beziehen („Verdrängungswirkung“), wodurch der Marktzugang anderer Wettbewerber erheblich erschwert werden kann.
  • Kopplungsgeschäfte sind missbräuchlich, wenn Produkte nur im Paket mit anderen sachlich oder handelsüblich nicht zugehörigen Waren oder Leistungen verkauft werden und dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt. Kennzeichnend für dieses Verhalten ist, dass der Marktbeherrscher seine Stärke bei der „Hauptware“ nutzt, um den Abnehmer zum Bezug einer „Nebenware“ zu veranlassen, die er ansonsten nicht erwerben würde.

Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit Leitlinien zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Behinderungsmissbrauch, die die Rechtsprechung der Unionsgerichte sowie die Praxis der Kommission widerspiegeln sollen. Eine Verabschiedung ist für 2025 geplant.

Das Diskriminierungsverbot untersagt einem marktbeherrschenden Unternehmen, gleichartige Handelspartner bei gleichartig gelagerten Sachverhalten unterschiedlich zu behandeln, sofern kein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies umfasst sowohl die Bevorzugung als auch die Benachteiligung einzelner Handelspartner. Eine ungleiche Behandlung kann bereits vorliegen, wenn der Marktbeherrscher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung ablehnt, obwohl er mit gleichartigen Unternehmen entsprechende Verbindungen unterhält. Allerdings gilt auch hier, dass eine Ungleichbehandlung nicht mit einem Missbrauch gleichzusetzen ist, letzterer vielmehr nur vorliegt, wenn es für die Ungleichbehandlung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Hier erfolgt nach deutscher Praxis, wie beim Behinderungsmissbrauch, eine Abwägung zwischen der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB und der Respektierung eines unternehmerischen Freiraumes.

Ein Ausbeutungsmissbrauch liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht nutzt, um von der Marktgegenseite unangemessen hohe Preise oder nachteilige Geschäftsbedingungen zu verlangen, die erheblich von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, sogenannter Preis-/Konditionenmissbrauch. Dabei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb in den Blick zu nehmen. Vom Preis-/Konditionenmissbrauch zu unterscheiden ist die Preis-/Konditionenspaltung. Sie liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen ohne sachliche Rechtfertigung ungünstigere Entgelte oder Geschäftsbedingungen fordert als auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern. Der Maßstab ist hier nicht der hypothetische Wettbewerb, sondern das eigene Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens auf vergleichbaren (Zweit-)Märkten.

Sanktionen bei missbräuchlichem Verhalten

Die behördliche Durchsetzung des Missbrauchsverbots in Deutschland erfolgt durch die Europäische Kommission und/oder das Bundeskartellamt; die Landeskartellbehörden sind nur für die Anwendung des deutschen Missbrauchsverbots (und nicht auch für die des EU-Rechts) zuständig, und dies auch nur, soweit die Auswirkungen nicht über das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes hinausreichen. Die Kartellbehörden verfügen über umfangreiche Ermittlungsrechte und können missbräuchliches Verhalten u.a. für die Zukunft untersagen, nachträglich feststellen, dass ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, sowie einstweilige Maßnahmen anordnen. Sie können zudem Bußgelder verhängen, die bis zu 10 % des vom Unternehmen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes betragen können. Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe werden insbesondere die Schwere des Verstoßes sowie dessen Dauer berücksichtigt. In Deutschland sind ferner Bußgelder gegen die verantwortlich handelnden Personen von bis zu EUR 1 Million möglich.

Außerdem – also auch unabhängig vom Tätigwerden der Kartellbehörden – können von einem Missbrauch Betroffene zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche, gegen die Unternehmen geltend machen. Liegt ein Missbrauch vor, so kann dies zur vollständigen oder teilweisen Nichtigkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts führen. So schuldet etwa ein von einem Preismissbrauch betroffener Abnehmer eines Marktbeherrschers das vertraglich geschuldete Entgelt nicht voll, sondern nur bis zu der Höhe, wie es sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Kartellrecht Kompakt“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

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Crypto as collateral: Navigating risks and regulations

Norton Rose Fulbright - Mi, 10.12.2025 - 13:52
Join our lawyers from around the globe for an engaging webinar discussing the growing use of crypto and other digital assets as collateral.

Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 10.12.2025 - 08:53

In den Urteilen vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24) und vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 187/23) beschäftigte sich der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage, welche Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag aufgenommen werden müssen, damit die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von ihrem Kunden* verlangen kann.

Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Gem. § 491 Abs. 3 BGB handelt es sich bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen um entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. 

Darunter fällt der sehr praxisrelevante Anwendungsfall eines Verbrauchers, der bei einer Bank ein verzinsliches, mit einer Grundschuld besichertes Darlehen zum Zwecke der Immobilienfinanzierung aufnimmt.

Gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Gemäß § 502 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Darlehensgeber bei vorzeitiger Rückzahlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, sofern der Verbraucher zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. In diesem Fall kann der Darlehensgeber eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Darüber hinausgehende Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ergeben sich aus dem Gesetz nicht.

Hintergrund des Anspruchs der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist, dass die Vereinbarung einer Zinsbindung in dem Darlehensvertrag eine rechtlich geschützte Zinserwartung für den Darlehensgeber begründet. Diese Zinserwartung ist auszugleichen, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig tilgt. Eine ersatzfähige rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Darlehensrückzahlungsanspruchs oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach zehn Jahren die Obergrenze darstellt (BGH, Urteil v. 3. Dezember 2024 – Az. XI ZR 75/23). 

Informationspflichten nach dem EGBGB

Zum Schutz des Verbrauchers sind in Art. 247 EGBGB Informationspflichten geregelt, die beim Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen zu beachten sind. Gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB muss der Verbraucher u.a. klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden.

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode

Der Darlehensgeber ist durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre (BGH, Urteil v. 12. März 2024 – Az. XI ZR 159/23).

Für die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird ein Vergleich angestellt: Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der vornehmlich verwandten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode ergibt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers aus der Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Nichtabnahmeentschädigung abzuzinsen (BGH, Urteil v. 1. Juli 1997 – Az. XI ZR 197/96, Urteil v. 7. November 2000 – Az. XI ZR 27/00; Urteil v. 30. November 2004 – Az. XI ZR 285/03; Urteil vom 20. Februar 2018 – Az. XI ZR 455/17).

Maßstäbe des BGH zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode

Die Bank muss den Verbraucher bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags hinreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Sind die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in dem Darlehensvertrag unzureichend, ist der Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennen, um den Verbraucher hinreichend transparent und nachvollziehbar über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren. Dabei ist auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen. Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel ist nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 3. Dezember 2024 – Az. XI ZR 75/23 m.w.N.).

Der BGH konkretisiert in dem Urteil vom 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24), dass die vorbeschriebene Differenzrechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode ein wesentlicher, in groben Zügen zu benennender Parameter sei, ohne den die Methode der Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Daher sei zu erläutern, wie der vom Darlehensnehmer grundsätzlich zurückzuzahlende Betrag zur Verwendung der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in Beziehung gesetzt wird. Es müsse hinreichend klar werden, dass der finanzielle Nachteil im Ausgangspunkt in der Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite der am Kapitalmarkt erworbenen Papiere mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht, liegt.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Darlehensvertrag wurde angegeben, dass von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel ausgegangen werde und die Bank den ihr bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung zustehenden Betrag ermittele, der sich aus Tilgungs- und Zinszahlungen sowie dem Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zusammensetzt. Der Bundesgerichtshof erachtet diese Information jedoch als unzureichend. Aus der Formulierung gehe nicht deutlich hervor, dass im Rahmen der Aktiv-Passiv-Methode die Wiederanlagerendite ermittelt wird, um dann die Differenz zwischen Wiederanlagerendite und Vertragszins zu berechnen. Da der Verbraucher die Angabe zur Berechnungsmethode dahingehend verstehen könnte, dass damit die vertragsgemäß zu leistenden Zins- und Tilgungsleistungen auf den Ablösezeitpunkt abgezinst werden, wurde die Bank verurteilt, die von dem Verbraucher geleistete Vorfälligkeitsentschädigung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückzahlen.

Diese Rechtsprechung hat der 11. Zivilsenat in der Entscheidung vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 187/23) bestätigt. Unter Zugrundelegung der entwickelten Maßstäbe zur hinreichenden Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode kam er in dem Fall jedoch zu einem anderen Ergebnis. In dem streitgegenständlichen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag war formuliert, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zunächst der Zeitraum der vereinbarten Sollzinsbindung maßgebend sei, aber im Falle, dass die Sollzinsbindungszeit über den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank hinausgeht, auf den letzten Tag der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank abgestellt werde. Diese Information erachtete der Senat für hinreichend, da der Verbraucher den Vertragsbedingungen entnehmen könne, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die rechtlich geschützte Zinserwartung entscheidend ist.

Information des Kunden im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Banken sollten die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anlass nehmen, die Formulierungen, mit denen sie Verbraucher über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informieren, kritisch zu prüfen. Indem sie ihre Kunden beim Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hinreichend verständlich informieren, sichern sie ihre Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung und beugen für künftige Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge der Gefahr vor, bereits erhaltene Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzahlen zu müssen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung, die bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens zu zahlen ist, ist immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, siehe auch: Vorfälligkeitsentschädigung bei negativem Wiederanlagezins.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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Growing importance of free, prior and informed consent within carbon markets

Norton Rose Fulbright - Mi, 10.12.2025 - 04:24
Recent high-profile litigation has highlighted the issues which arise when carbon project developers do not properly seek and obtain the free, prior and informed consent (FPIC) of Indigenous communities who are affected by, or have an interest in, carbon projects.