Nachrichten der Wirtschaftskanzleien

Norton Rose Fulbright advises ju:niz Energy on financing of battery energy storage systems in Germany

Norton Rose Fulbright - Di, 18.11.2025 - 10:24
Global law firm Norton Rose Fulbright has advised ju:niz Energy GmbH on the financing of a portfolio of three large battery energy storage systems (BESS) in Germany by Hamburg Commercial Bank AG (HCOB). The facilities have a total storage capacity of approximately 100 MWh.

Motor finance redress: The way ahead

Norton Rose Fulbright - Di, 18.11.2025 - 10:23
On August 1, 2025, the UK Supreme Court delivered its long-awaited judgment in Hopcraft v Close Brothers Limited and on 3 August the FCA announced it would consult on a redress scheme.

CEO succession planning as activism prevention

Norton Rose Fulbright - Mo, 17.11.2025 - 22:41
The so-called “CEO gig economy”, is reshaping the relationship between Boards and CEOs. Join us for an informative discussion on how Boards can best support and oversee a CEO from their initial hiring through to transition.

Navigating international trade and tariffs

Norton Rose Fulbright - Mo, 17.11.2025 - 20:23
Recent tariffs and other trade measures have transformed the international trade landscape, impacting almost every sector, region and business worldwide. As countries recalibrate their trade policies in response to geopolitical tensions, businesses may be exposed to significant legal risks.

Norton Rose Fulbright named a 2025 “Top Workplace” in Austin

Norton Rose Fulbright - Mo, 17.11.2025 - 20:05
Norton Rose Fulbright’s Austin office has been recognized as a 2025 “Top Workplace” in Greater Austin for the fourth consecutive year.

Global Affairs Canada releases updated sanctions compliance guidance

Norton Rose Fulbright - Mo, 17.11.2025 - 15:28
In November 2025, the Sanctions Bureau of Global Affairs Canada (GAC) released additional guidance on compliance with Canada’s sanctions regime.

The AI trap: What <em>Laprade</em> reveals about risk in investigations, self-disclosure and insolvency

Norton Rose Fulbright - Mo, 17.11.2025 - 15:04
In the evolving landscape of white-collar litigation and insolvency investigations, generative AI is rapidly becoming a tool of choice for legal teams seeking speed, scale, and precision.

Compliance Quarterly Türkiye

Norton Rose Fulbright - Mo, 17.11.2025 - 14:41
In this issue of our Compliance Quarterly Türkiye, we continue to inform our clients about the global and local compliance rules and regulations which impact Turkish businesses.

Tarifwerk GVP/DGB: Bezahlte Arbeitsbefreiung

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 17.11.2025 - 10:14

In den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB ist eine umfängliche Staffelung enthalten, die vorsieht, dass der Zeitarbeitnehmer* bei besonderen Ereignissen eine bezahlte Freistellung (ohne Anrechnung auf dessen Urlaubsanspruch) verlangen kann.

Eine solche Regelung findet sich auch im MTV GVP/DGB, die allerdings – im Vergleich zu den alten Bestimmungen – einige Änderungen erfahren hat.

Interessant ist dabei insbesondere, dass bei der eigenen Eheschließung eine Freistellung von einem Tag erfolgt, die Eintragung einer Lebenspartnerschaft aber – anders als noch in den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB – nicht mehr erfasst wird.

Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass seit dem 1. Oktober 2017 die „Ehe für alle“ gilt (§ 1353 Abs. 1 BGB). Seit diesem Zeitpunkt können (auch) gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schließen. In diesem Fall kann nach den tariflichen Bestimmungen eine Arbeitsbefreiung von einem Tag in Anspruch genommen werden.

Beim Tod naher Angehöriger wird die Regelung des MTV BAP/DGB übernommen, die – im Gegensatz zum MTV iGZ/DGB – auch Geschwister und Schwiegereltern erfasst.

Der MTV iGZ/DGB sah vor, dass einige Freistellungstatbestände für Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft greifen sollten (anders als der MTV BAP/DGB); diese Erweiterung der Freistellungstatbestände findet sich im MTV GVP/DGB nicht mehr wieder.

Dies gilt auch für eine im MTV iGZ/DGB verortete und insoweit begrenzende Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten, bevor Freistellungsansprüche überhaupt entstehen können.

Zukünftig ist dies bereits ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses – wie schon im MTV BAP/DGB – möglich.

Der MTV iGZ/DGB sieht weitere formelle Anforderungen bei der Geltendmachung der Ansprüche vor (solche fehlen im MTV BAP/DGB), die geringfügig geändert in den MTV GVP/DGB überführt worden sind: Für die bezahlte Freistellung ist ein textförmlicher Antrag (vormals: Schriftform) sowie ein Nachweis mit Dokumenten über den Eintritt des zur bezahlten Freistellung berechtigenden Ereignisses erforderlich.

Das begrenzende Kriterium, dass der Nachweis innerhalb von zwei Wochen nach dem maßgeblichen Ereignis beizubringen ist, entfällt im MTV GVP/DGB.

Wie bereits im MTV BAP/DGB geregelt, bemisst sich die Höhe des zu zahlenden Entgelts nach der Schnittberechnung bei Krankheit und Urlaub (teuer!). Im MTV iGZ/DGB war dazu keine ausdrückliche Bestimmung vorgesehen.

ACHTUNG: Bei der Überführung der Freistellungsklausel wird sich primär an den Regelungen des MTV BAP/DGB orientiert, aber ebenfalls einige (beschränkende) Bestandteile aus dem MTV iGZ/DGB übernommen. Es handelt sich folglich um eine „bunte Mischung“ aus beiden Tarifwerken.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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