Aktuelle Nachrichten

V ZR 76/24, Entscheidung vom 18.07.2025

BGH Nachrichten - Fr, 12.09.2025 - 09:30
Leitsatzentscheidung
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AnwZ (Brfg) 4/25, Entscheidung vom 18.07.2025

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II ZR 52/24, Entscheidung vom 16.07.2025

BGH Nachrichten - Fr, 12.09.2025 - 09:30

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AnwZ (Brfg) 6/25, Entscheidung vom 10.07.2025

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1 StR 254/25, Entscheidung vom 10.07.2025

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1 StR 475/23, Entscheidung vom 09.07.2025

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6 StR 121/25, Entscheidung vom 26.06.2025

BGH Nachrichten - Fr, 12.09.2025 - 09:30

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1 StR 493/24, Entscheidung vom 26.06.2025

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AnwZ (Brfg) 13/25, Entscheidung vom 17.06.2025

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WpSt (R) 1/24, Entscheidung vom 26.05.2025

BGH Nachrichten - Fr, 12.09.2025 - 09:30

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Keine Mehrheit für Mehrwertsteuerbefreiung bei Grundnahrungsmitteln

Bundestag | Aktuelle Themen - Fr, 12.09.2025 - 09:10
Die Forderung der Fraktion Die Linke, die „Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel, Hygieneprodukte und auf Bus und Bahn abzuschaffen“, wurde am Freitag, 12. September 2025, mehrheitlich vom Bundestag abgewiesen. Bei Enthaltung durch Bündnis 90/Die Grünen votierten die Fraktionen von CDU/CSU, AfD und SPD gegen einen entsprechenden Antrag der Fraktion (21/135). Der Finanzausschuss hatte eine Beschlussempfehlung zur Abstimmung abgegeben (21/1583). Antrag der Linken Die Abgeordneten sprachen sich dafür aus, Grundnahrungsmittel, Hygieneprodukte und Tickets für Bus und Bahn von der Mehrwertsteuer zu befreien. Das Recht auf Vorsteuerabzug sollte demnach bleiben. Außerdem wollte die Linksfraktion eine Preisaufsicht einrichten, „die die Entwicklung der Erzeuger- und Lebensmittelpreise für Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der gesamten Lebensmittelkette überwacht und die Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher kontrolliert“. (bal/hau/12.09.2025)

Probleme mit der Weiterbildung von Psychotherapeuten

Bundestag | hib-Meldungen - Fr, 12.09.2025 - 08:58
Gesundheit/Antrag Die AfD-Fraktion fordert in einem Antrag eine bedarfsgerechte Ausbildung von Psychotherapeuten.

Gewaltdelikte am Düsseldorfer Hauptbahnhof

Bundestag | hib-Meldungen - Fr, 12.09.2025 - 08:58
Inneres/Antwort Um die Zahl der in Bezug auf den Düsseldorfer Hauptbahnhof durch die Bundespolizei im ersten Halbjahr 2025 erfassten Gewaltdelikte geht es in der Regierungsantwort auf eine AfD-Anfrage.

Bolsonaro zu mehr als 27 Jahren Haft verurteilt

beck-aktuell - Fr, 12.09.2025 - 08:54

Brasiliens Ex-Präsident Bolsonaro wird für schuldig erklärt – und muss Jahrzehnte hinter Gitter. Damit ist er der erste Ex-Präsident des Landes, der wegen eines Umsturzversuches verurteilt wurde.



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Studierendenzeitschrift "Die kleine Advokatin": Rechtskritik im feministischen Gewand

beck-aktuell - Fr, 12.09.2025 - 08:25

In Leipzig gibt es gleich zwei juristische Studentenzeitschriften. Die kleine Advokatin begreift sich dabei aber nicht als Fachzeitschrift, sondern als unabhängiges journalistisches Projekt, erzählt die ehemalige Vorständin Antonia Nehne im Gespräch.



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Die Schweiz: Eine Büchse der Pandora für ausländische Insolvenzverwalter 

CMS Hasche Sigle Blog - Fr, 12.09.2025 - 08:17

Hintergrund dieses Vorgehens ist, dass das schweizerische internationale Insolvenzrecht noch immer vom Prinzip der passiven Territorialität beherrscht wird. Infolgedessen können ausländische Insolvenzverfahren (und dies trifft auch auf Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung zu) ohne gerichtliche Anerkennung des Insolvenzeröffnungsentscheids durch ein Schweizer Gericht keine Wirkungen auf in der Schweiz gelegene Vermögenswerte haben. Ausländischen Insolvenzverwaltern werden daher unter anderem die Befugnisse abgesprochen, in der Schweiz gelegene Vermögenswerte ins Ausland zu transferieren, Ansprüche klageweise vor Schweizer Gerichten geltend zu machen oder Forderungen in einem Schweizer Insolvenzverfahren anzumelden. Schliesslich verfügen ausländische Insolvenzverwalter auch nicht über die Befugnis, Auskunft über mögliche Vermögenswerte bei Schweizer Banken einzuholen. Machen sie es dennoch (was in der Praxis nicht selten vorkommt) riskieren sie gar eine Verurteilung nach Art. 271 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 (StGB), dem Tatbestand der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat. Ausländischen Insolvenzverwaltern sind somit – vor der der gerichtlichen Anerkennung eines ausländischen Insolvenzeröffnungsentscheids – in der Schweiz die Hände gebunden. 

Nachfolgend wird dargestellt, welche Hürden ein ausländischer Insolvenzverwalter überwinden muss, um Vermögenswerte an die ausländische Insolvenzmasse abführen zu können. 

Rechtsgrundlagen

Art. 166-174c des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291 (IPRG), regelt die Anerkennung ausländischer Konkurseröffnungsentscheide sowie die diesbezüglichen Rechtsfolgen. Für die Anerkennung ausländischer Nachlassverfahren und Nachlassverträge, d.h. gerichtlicher Sanierungsverfahren und Sanierungspläne, sieht Art. 175 IPRG vor, dass die Art. 166-170 sowie die Art. 174a-c IPRG sinngemäss gelten. Durch diesen – aus verschiedenen Gründen – in sich nicht stimmigen Verweis, sind bedauerlicherweise zahlreiche Rechtsfragen zur Anerkennung ausländischer Sanierungsverfahren und -pläne sowie den diesbezüglichen Wirkungen ungeklärt.

Die Wirkungen ausländischer Insolvenzeröffnungsentscheide insbesondere über Banken, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen sowie Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) richten sich nach Spezialbestimmungen, die in verschiedenen Bundesgesetzen enthalten sind. Allen Regelungen ist gemeinsam, dass die Wirkungserstreckung des ausländischen Insolvenzverfahrens der Anerkennung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bedarf. 

Schließlich bestehen drei sehr alte Staatsverträge im Verhältnis der Schweiz bzw. verschiedener Schweizer Kantone zu einzelnen Teilen Deutschlands (namentlich zur „Krone Württemberg“, zum „Königreich Bayern“ sowie zum „Königreich Sachsen“). Diese Staatsverträge führen zu einer Art gegenseitig anerkannter Universalität der Konkursverfahren und haben damit eine wesentliche Bevorzugung jener deutscher Insolvenzverwalter zur Folge, die vom Anwendungsbereich einer dieser Staatsverträge erfasst sind. 

Anerkennungsverfahren

Im Anwendungsbereich des IPRG wird ein ausländischer Insolvenzeröffnungsentscheid auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters, des Schuldners oder eines Gläubigers des Schuldners durch das zuständige Schweizer Gericht anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 166 Abs. 1 IPRG):

  1. Der Insolvenzeröffnungsentscheid ist im Staat, indem er ergangen ist, vollstreckbar.
  2. Es liegt kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vor, d.h. die Anerkennung verstößt nicht gegen den formellen oder materiellen ordre public.
  3. Der Insolvenzeröffnungsentscheid ist entweder im (Wohn-)Sitzstaat des Schuldners oder im Staat des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ergangen, vorausgesetzt dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen (Wohn-)Sitz nicht in der Schweiz.
Rechtsfolgen der Anerkennung

Die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzeröffnungsentscheids, zieht, soweit das IPRG nichts anderes vorsieht, die insolvenzrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich (vgl. Art. 170 Abs. 1 IPRG sowie Art. 175 i.V.m. Art. 170 Abs. 1 IPRG). Dies hat zur Folge, dass der Anerkennung folgend, ein Partikularinsolvenzverfahren, in der Form eines Partikularkonkurs- oder eines Partikularnachlassverfahrens, durch das Anerkennungsgericht eröffnet wird. 

Verzicht auf die Durchführung des Partikularinsolvenzverfahrens

Seit einigen Jahren kann ein ausländischer Insolvenzverwalter beantragen, dass auf die Durchführung des Partikularinsolvenzverfahrens zu verzichten sei (Art. 174a Abs. 1 IPRG). Voraussetzung für die gerichtliche Bewilligung des Verfahrensverzichts ist die ausbleibende Anmeldung bevorrechtigter Forderungen im Sinne von Art. 172 Abs. 1 IPRG (d.h. keine Eingabe von (a) pfandgesicherten Forderungen nach Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung- und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 (SchKG), (b) nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz und (c) Forderungen aus Verbindlichkeiten, die auf Rechnung einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung des Schuldners eingegangen worden sind) im Schweizer Partikularinsolvenzverfahren (Art. 174a Abs. 1 IPRG). Haben Gläubiger, die ihren (Wohn-)Sitz in der Schweiz haben, andere als die in Art. 172 Abs. 1 IPRG erwähnten Forderungen angemeldet, kann das Gericht auf die Durchführung des Partikularinsolvenzverfahrens verzichten, wenn die Forderungen dieser Gläubiger im ausländischen Insolvenzverfahren angemessen berücksichtigt werden (Art. 174a Abs. 2 IPRG).

In Anlehnung an die in Art. 21 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) enthaltene Regelung sieht Art. 174a Abs. 4 IPRG vor, dass im Falle des Verzichts auf die Durchführung des Partikularinsolvenzverfahrens der ausländische Insolvenzverwalter unter Beachtung des schweizerischen Rechts alle Befugnisse ausüben darf, die ihm nach dem Recht des Staates der ausländischen Insolvenzeröffnung, d.h. nach der lex fori concursus, zustehen. Der ausländische Insolvenzverwalter darf insbesondere Vermögenswerte ins Ausland verbringen und Prozesse führen. Die ihm infolge des Verfahrensverzichts zukommenden Befugnisse umfassen jedoch nicht die Vornahme hoheitlicher Handlungen, die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, Streitigkeiten zu entscheiden. 

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass von Gesetzes wegen die Anerkennung zwingend zur Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens führt (vgl. Art. 170 Abs. 1 IPRG bzw. Art. 175 i.V.m. Art. 170 Abs. 1 IPRG). Auf dessen Durchführung kann erst nach dem Schuldenruf verzichtet werden, sofern die für einen Verzicht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gerichtspraxis einiger Kantone hat sich nun dahingehend entwickelt, dass mit dem Anerkennungsentscheid einstweilen auf die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens verzichtet wird und über den Verfahrensverzicht nach Durchführung des Schuldenrufs entschieden wird. Hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Konkurseröffnungsentscheide hat die dargestellte Gerichtspraxis zur Folge, dass nicht das Konkursamt, sondern das Anerkennungsgericht den Schuldenruf durchführt.

Durchführung des Partikularinsolvenzverfahrens 

Sind die Voraussetzungen für einen Verfahrensverzicht nicht erfüllt oder wird ein solcher gar nicht erst beantragt, führt dies zur Durchführung des Partikularinsolvenzverfahrens. Infolgedessen verfügt der ausländische Insolvenzverwalter in der Schweiz über nahezu keine Befugnisse. Die auf Schweizer Territorium gelegenen Vermögenswerte betreffenden Handlungen erfolgen durch das das Schweizer Partikularinsolvenzverfahren administrierende Organ, d.h. im Falle der Anerkennung eines ausländischen Konkurseröffnungsentscheids durch das zuständige Konkursamt.

Erst nach Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger und der Anerkennung des ausländischen Kollokationsplans (der in etwa der Insolvenztabelle deutscher Insolvenzverfahren entspricht) durch das zuständige Schweizer Gericht können etwaige Vermögenswerte an den ausländischen Insolvenzverwalter ausgehändigt werden.

Eingeschränkte Anerkennungsmöglichkeit ausländischer Anfechtungsentscheide

Eine weitere Erschwerung trifft ausländische Insolvenzverwalter mit der äusserst eingeschränkten Anerkennungs- und Vollstreckungsfähigkeit ausländischer Anfechtungsentscheide. Bis vor einigen Jahren war die Rechtslage noch viel ausschliessender. So war vor 2019 mangels gesetzlicher Grundlage die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide über Anfechtungsansprüche in der Schweiz schlicht nicht möglich. Auf den 1. Januar 2019 wurde Ar. 174c IPRG in Kraft gesetzt, der unter eingeschränkten Voraussetzungen die Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheide ermöglicht. So können nun ausländische Entscheide über Anfechtungsansprüche und andere gläubigerschädigende Handlungen, die in einem engen Zusammenhang mit einem in der Schweiz anerkannten Insolvenzeröffnungsentscheid stehen, anerkannt werden, wenn sie im Ursprungsstaat des Insolvenzeröffnungsentscheids ergangen sind oder in diesem Staat anerkannt werden und der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz nicht in der Schweiz hatte. Voraussetzung für eine Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Anfechtungsentscheids ist aber einmal mehr zunächst die gerichtliche Anerkennung des ausländischen Insolvenzeröffnungsentscheids im Sinne der vorstehend dargestellten Grundsätze.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass durch die weiterhin fehlende indirekte Anerkennungszuständigkeit im Falle des schweizerischen (Wohn-)Sitzes des Anfechtungsschuldners der Anwendungsbereich von Art. 174c IPRG erheblich eingeschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass im Ausland erstrittene Anfechtungsentscheide hinsichtlich in der Schweiz ansässiger Anfechtungsschuldner, soweit die Vollstreckung in der Schweiz gelegene Vermögenswerte erfassen soll, ausgeschlossen ist. In diesen Konstellationen soll die Zuständigkeit für Anfechtungsverfahren zwingend bei den Schweizer Gerichten liegen. 

Gewisse deutsche Insolvenzverwalter erfahren eine bevorzugte Behandlung

Die folgenden Staatsverträge bzw. Übereinkünfte gewähren Handlungsfreiheit für gewisse deutsche Insolvenzverwalter, wobei zahlreiche Fragen zum Anwendungsbereich umstritten sind:

  • Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826;
  • Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf sowie Appenzell-Ausserrhoden und dem Königreich Bayern über gleichmäßige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834;
  • Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf sowie Appenzell-Ausserrhoden einerseits und dem Königreich Sachsen andererseits über die gleichmäßige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 4./18. Februar 1837.

Nachdem die Gültigkeit der vorgenannten Staatsverträge umstritten und die Aufhebung bzw. Kündigung durch die schweizerischen Behörden angedacht war, davon jedoch wieder Abstand genommen wurde, hat das Bundesgericht vor Kurzem die Gültigkeit der Übereinkunft mit dem Königreich Bayern ausdrücklich bestätigt (BGer, Urteil v. 29. April 2024 – 5A_751/2023, 4.5.2). Infolgedessen ist im Anwendungsbereich der Übereinkunft mit dem Königreich Bayern für die Erstreckung der Wirkung des deutschen Insolvenzverfahrens die Anerkennung des deutschen Insolvenzeröffnungsentscheids nach Art. 166 ff. IPRG nicht erforderlich. In Anbetracht der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dies auch für die Übereinkunft mit der Krone Württemberg und die Übereinkunft mit dem Königreich Sachen gilt. Entsprechend verfügen Insolvenzverwalter, die in Insolvenzverfahren über Schuldner eingesetzt wurden, welche in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Staatsverträge fallen, über weitreichende Befugnisse auf Schweizer Territorium, ohne dass eine gerichtliche Anerkennung des Insolvenzeröffnungsentscheids erforderlich ist.

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Nutzung der Finanzmittel des Sondervermögens durch die Länder

Bundestag | Aktuelle Themen - Fr, 12.09.2025 - 08:00
Die Bundesregierung will den Weg freimachen für die Nutzung der Finanzmittel des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ durch die Länder. Ihre Gesetzentwürfe „zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen“ (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz, 21/1085) sowie „zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und Änderung anderer Gesetze“ (21/1087) wurden am Freitag, 12. September 2025, erstmals im Bundestag beraten. Gegenstand der Debatte war zudem ein Regierungsentwurf zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes (21/1503). Alle drei Initiativen wurden in den federführenden Haushaltsausschuss überwiesen. Zwei Vorlagen aus der Opposition wurden hingegen in den federführenden Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen. Die AfD-Fraktion will mit einem Antrag den "Kommunalen Kollaps verhindern" und "Gemeindefreiheit stärken" (21/1554). Ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen ist mit „Damit wir vor Ort gut leben – Städte und Gemeinden stärken“ überschrieben. Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem ersten Gesetzentwurf (21/1085) soll der neu eingefügte Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes einfachgesetzlich umgesetzt werden. Dadurch sollen die weiteren rechtlichen Grundlagen auf den Weg gebracht werden, um den Ländern und Kommunen 100 Milliarden Euro für Investitionen zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, dass Länder und Kommunen schnell in ihre Infrastruktur investieren und die Basis für langfristiges Wirtschaftswachstum schaffen können. Die 100 Milliarden Euro sollen nach der vom Bundeskanzler mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffenen Vereinbarung in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel verteilt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass rund 21,1 Prozent der Mittel nach Nordrhein-Westfalen gehen, gefolgt von Bayern mit rund 15,7 Prozent, Baden-Württemberg mit rund 13,2 Prozent, Niedersachsen mit rund 9,4 Prozent, Hessen mit rund 7,4 Prozent, Berlin mit rund 5,2 Prozent, Rheinland-Pfalz mit rund 4,9 Prozent, Sachsen mit rund 4,8 Prozent, Schleswig-Holstein mit rund 3,4 Prozent, Brandenburg mit rund 3.0 Prozent, Hamburg mit rund 2,7 Prozent, Sachsen-Anhalt mit rund 2,6 Prozent, Thüringen mit rund 2,5 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern mit rund 1,9 Prozent, das Saarland mit rund 1,8 Prozent und Bremen mit rund 0,9 Prozent. Investitionsmaßnahmen könnten finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Maßnahmen können nach dem Gesetzentwurf bis Ende 2036 bewilligt werden. Die Länder mit Ausnahme der drei Stadtstaaten sollen jeweils festlegen, welchen Anteil der ihnen zustehenden Mittel für die kommunale Infrastruktur verwendet wird. Dabei sollen die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigt werden. Welche Investitionen vor allem gefördert werden Der Gesetzentwurf nennt neun Bereiche, in die die Mittel für Sachinvestitionen vor allem fließen sollen: Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung. Die Investitionen sollen bis Ende 2042 förderfähig sein, wenn sie bis Ende 2036 von den zuständigen Stellen des Landes bewilligt wurden. Förderfähig sind dem Entwurf zufolge nur Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro. Bis Ende 2029 soll mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel durch bewilligte Maßnahmen genehmigt sein. Im Jahr 2043 sollen Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte davon eingesetzt werden, die bis Ende 2042 vollständig abgenommen wurden und 2043 vollständig abgerechnet werden. Nach 2043 sollen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden dürfen. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf „zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und Änderung anderer Gesetze“ (21/1087) besteht aus dem "Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz" und Änderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes, des Stabilitätsratgesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes. Das Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz betrifft die Ausführung des grundgesetzlichen Auftrags, die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme durch ein Bundesgesetz zu regeln. Laut Artikel 109 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Im März 2025 hatte noch der vorherige Bundestag die Sätze 6 und 7 neu eingefügt. Danach entspricht die Gesamtheit der Länder der Anforderung des Satzes 1 entspricht, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Verschuldungsspielraum der Länder Dieser eigene strukturelle Verschuldungsspielraum für die Ländergesamtheit besteht unabhängig von der konjunkturellen Lage. Die Länder können im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie selbst entscheiden, wie sie diesen Spielraum vor dem Hintergrund der regionalen und örtlichen Gegebenheiten nutzen und verwenden wollen. Gemessen am nominalen Bruttoinlandsprodukt für 2024 würde der Verschuldungsspielraum rund 15 Milliarden Euro betragen. Im Gesetzentwurf ist nun vorgesehen, dass der Verschuldungsspielraum in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Länder aufgeteilt wird. Überwachung der Einhaltung des Nettoausgabenpfades Im Haushaltsgrundsätzegesetz soll die Regelung gestrichen werden, dass das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen eine Obergrenze von 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf. Zur Begründung heißt es, die bisher zu überwachende Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen werde durch die neue Überwachungsaufgabe, die Einhaltung des vom Stabilitätsrat gebilligten Nettoausgabenpfades für Deutschland, ersetzt wird. Nettoausgaben sind die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für EU-Programme, die vollständig durch Einnahmen aus den EU-Fonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von EU-finanzierten Programmen, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen. Dritter Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf zur Änderung des Sanierungshilfegesetzes (21/1503) sieht vor, dass auch Bremen und das Saarland künftig mehr Schulden machen dürfen. Derzeit können die beiden Ländern keinen Gebrauch von der neuen Regel des Grundgesetzes machen, die den Ländern eine Kreditaufnahme in Höhe von 0,35 Prozent ihres Bruttoinlandsproduktes gewährt, heißt es in dem Entwurf. Die bestehenden Tilgungspflichten nach dem Sanierungshilfegesetz führten dazu, dass Bremen und das Saarland die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes nicht nutzen können, ohne die im Sanierungshilfegesetz vorgesehenen Sanktionsmechanismen auszulösen. Damit auch Bremen und das Saarland die zusätzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung von Zukunftsaufgaben vollständig nutzen können, die sich durch den neu eingeführten Kreditaufnahmespielraum für die Länder ergeben, will die Bundesregierung im Sanierungshilfegesetz die Voraussetzung dafür schaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das Sanierungshilfegesetz maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. Damit wird eine Kompatibilität der angepassten Schuldenregel für die Länder mit dem Sanierungshilfegesetz erreicht“, schreibt die Regierung. Antrag der Grünen Wie die Grünen in ihrem Antrag fordern, soll die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Rekordlücke in Höhe von 25 Milliarden Euro in den Haushalten der deutschen Städte und Gemeinden geschlossen wird, um Gestaltungsräume vor Ort zu erhalten. Außerdem müsse ein Sozial- und Personalabbau verhindert werden, fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Finanzausstattung der Kommunen soll dauerhaft gesichert werden. Angesichts der wachsenden Aufgaben soll eine deutliche Anpassung der Umsatzsteueranteile zugunsten der Kommunen in Betracht gezogen und die Gewerbesteuer als Haupteinnahmequelle der Kommunen gestärkt werden. Der Bund soll sich zudem an den Kosten der kommunal getragenen Sozialleistungen stärker beteiligen und sich an einer Entlastung von den kommunalen Altschulden beteiligen. Auf Steuersenkungen wie der Umsatzsteuerermäßigung für Speisen in der Gastronomie soll verzichtet werden. Eine Erhöhung der Pendlerpauschale wird in dem Antrag ebenfalls abgelehnt. Die Lage der Städte und Gemeinden wird als dramatisch bezeichnet. Die Kommunen befänden sich in einer historischen Finanzkrise. Der Fehlbetrag in den Haushalten der Städte und Gemeinden habe sich inzwischen auf 25 Milliarden Euro aufsummiert. Somit können nach Angaben der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „kaum die laufenden Kosten bezahlt geschweige die benötigten Zukunftsinvestitionen in Höhe von aktuell rund 216 Milliarden Euro angestoßen werden. Es leiden öffentliche Angebote und es bröckelt die Infrastruktur.“ Investitionen in Brücken, Ämter und Spielplätze Mit dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität habe die Bundesregierung die Riesenchance, das Leben der Menschen zu verbessern, schildert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Es könnten dringende Investitionen in die „Hardware“ der Städte und Gemeinden, in Brücken, Ämter und Spielplätze erfolgen. Es sei außerdem dringend wie noch nie, die Klimakrise vor Ort anzugehen. Kommunen könnten mit größeren finanziellen Spielräumen einen wesentlichen Teil der Treibhausgasemissionen vermeiden und auch besser mit klimabedingten Gefahren wie Hitze oder Starkregen umgehen. Auch seien sie verantwortlich für eine schnelle und nachhaltige Integration, für qualitativ hochwertige Bildungsangebote und für attraktive soziale Orte. Das Sondervermögen habe der Bundesregierung einen Weg eröffnet, das Land zu modernisieren, in soziale Infrastruktur zu investieren und den Klimaschutz entschlossen voranzubringen. „Doch inzwischen ist nicht einmal mehr sichergestellt, dass ein Mindestanteil der Mittel überhaupt vor Ort ankommt“, kritisiert die Fraktion und wirft der Regierung vor, die Lösungsfindung in Arbeitskreise zu verschieben, die noch nicht einmal getagt hätten. Antrag der AfD Die Pflichtaufgaben von Städten und Gemeinden sollen auf ein dauerhaft finanzierbares Niveau verringert werden. Dazu sollen die gegenwärtige Migrationspolitik des Bundes und die damit einhergehenden Konsequenzen für die Kommunen umgehend gestoppt und umgekehrt werden. In ihrem Antrag (21/1554) fordert die AfD-Fraktion weiterhin, die gegenwärtige Klimaschutzpolitik des Bundes und die damit einhergehenden Konsequenzen für die Kommunen umgehend zu beenden. Außerdem sollen bestehende gesetzliche Standards und bundesgesetzlich zugewiesene kommunale Aufgaben mit dem Ziel geprüft werden, nicht finanzierte oder nicht umsetzbare Pflichten zu streichen oder zu begrenzen. Zu den weiteren Forderungen gehört eine Reduzierung der bürokratischen Belastung der Kommunen. In der Begründung des Antrags heißt es, „für Schulen und Straßen ist kein Geld da, für Flüchtlinge und Klimaschutz schon“. Aktuelle Zahlen würden belegen, dass es so nicht mehr weitergehen könne. Die Kommunen hätten im Jahr 2024 ein Finanzierungsdefizit von 24,8 Milliarden Euro verzeichnet. Es sei das höchste Defizit seit der deutschen Wiedervereinigung. Seit dem Jahr 2002 sei die Nettoinvestitionsquote der Kommunen negativ. Bis heute hätten Städte und Gemeinden einen Investitionsrückstand von 215,7 Milliarden Euro aufgebaut. Die Sozialausgaben würden die kommunalen Haushalte besonders schwer belasten. Sie seien im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 um 11,7 Prozent (8,9 Milliarden Euro) gestiegen und würden sich insgesamt auf 84,5 Milliarden Euro belaufen. Zu den Forderungen der AfD-Fraktion gehört außerdem, die Neuverschuldung durch das „Sondervermögen Infrastruktur“ zurückzunehmen und stattdessen Investitionen in die kommunale Infrastruktur mit den Mitteln des regulären Haushalts zu tätigen. (hau/hle/vom/12.09.2025)