Aktuelle Nachrichten

Linke will bei Essenslieferdiensten durchgreifen

Arbeit und Soziales/Antrag Die Fraktion Die Linke fordert in einem Antrag, die Rechte von Beschäftigten plattformgebundener Essenslieferdienste zu stärken und "intransparente Subunternehmerketten" zu verbieten.

AfD will "Clankriminalität entschieden bekämpfen"

Inneres/Antrag "Clankriminalität entschieden bekämpfen - Bürger und Rechtsstaat schützen" lautet der Titel eines AfD-Antrags, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.

HateAid-Geschäftsführerinnen berichten über US-Sanktionen

Digitales und Staatsmodernisierung/Ausschuss Europa darf nicht zulassen, dass sich ausländische Regierung gegen die Durchsetzung europäischen Rechts einsetzen. Das haben die Geschäftsführerinnen von HateAid im Digitalausschuss betont.

Richterbund lobt Hubigs Vorschlag zur IP-Speicherpflicht

beck-aktuell - 29.01.2026

Die Bundesregierung will mit der geplanten Einführung einer Speicherpflicht für IP-Adressen Ermittlern die Arbeit erleichtern. Der Richterbund hält den dazu vorgelegten Entwurf für rechtskonform.



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US-Gericht verbietet Festnahme anerkannter Flüchtlinge in Minnesota

beck-aktuell - 29.01.2026

Trumps Regierung hat sich den Bundesstaat Minnesota für verstärkte Abschiebe-Razzien herausgesucht. Ein Gericht spricht nun ein Verbot aus, das die Festnahme bestimmter Flüchtlinge betrifft.



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BVerwG 3 C 14.24 - Urteil

BVerwG Nachrichten - 29.01.2026
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

Bundeskanzler Merz sieht in neuen Allianzen Chancen für Europa

Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) sieht in neuen Partnerschaften die Chance für Europa, sich angesichts der geopolitischen Verwerfungen in Zukunft zu behaupten. „Es gibt aufstrebende Demokratien, die ausdrücklich das suchen, was wir ihnen anzubieten haben“, sagte Merz am Donnerstag, 29. Januar 2026, in einer Regierungserklärung vor dem Bundestag zur aktuellen außenpolitischen Lage. Die Europäische Union habe die größte Freihandelszone der Welt geschaffen, einen „Raum von Stabilität, Sicherheit und Freiheit“, der „auch eine normative Alternative zu Imperialismus und Autokratie“ biete. Um diese Attraktivität nutzen zu können, müsse Europa jedoch die Sprache der Machtpolitik sprechen lernen und Abhängigkeiten reduzieren, „die wir zu leichtfertig eingegangen sind“. „Werden den USA immer die Hand reichen“ „Wir sind Zeitzeugen einer rasanten politischen Veränderung unserer Gegenwart“, betonte der Kanzler auch mit Blick auf die US-Politik und Präsident Donald Trump. Um dem eine europäische Macht entgegenzusetzen, sei es notwendig, massiv in die eigene Verteidigungsfähigkeit zu investieren, die Wachstumslücke gegenüber den USA und China zu schließen und geschlossen aufzutreten. Auf dem von ihm mitinitiierten EU-Sondergipfel am 12. Februar solle es vor diesem Hintergrund ausschließlich um die Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit gehen. Klar stellte sich Merz gegen die von Trump auch im Grönland-Konflikt erneut angedrohten Strafzölle. Die EU habe darauf entschlossen reagiert und sei auch künftig in der Lage, sich dagegen zur Wehr zu setzen. „Als Demokratien sind wir Partner und Verbündete und nicht Untergebene“, stellte er klar. Das transatlantische Bündnis und Vertrauen sei gleichwohl „auch heute noch ein Wert an sich, für uns in Deutschland in ganz besonderer Weise“. Die Bundesregierung werde den Vereinigten Staaten von Amerika deshalb immer die Hand reichen. CDU/CSU betont Abhängigkeit Europas von den USA Unionsfraktionschef Jens Spahn betonte, in Europa könne es „jetzt und absehbar keine Sicherheit ohne die USA geben“. Es sei wirtschaftlich und technologisch eng mit den USA verknüpft, auch wird es ohne sie keinen Waffenstillstand in der Ukraine geben. Die USA zu brauchen, heiße dennoch nicht, sich alles gefallen zu lassen. Kritik übte Spahn unter anderem am Vorgehen der ICE-Beamten in Minnesota („verstörend“), Trumps Besitzansprüche an Grönland („schwer erträglich“) und Trumps Worte zum Einsatz der Nato-Verbündeten in Afghanistan („nicht akzeptabel“). Viele wünschten sich angesichts dessen eine „harte Abrechnung“. Jedoch habe sich die „klare und besonnene Politik“ des Bundeskanzlers in den vergangenen Wochen, etwa mit Blick auf Grönland und die angedrohten Strafzölle, als „goldrichtig“ erwiesen. Essenziell sei außerdem ein geeintes und handlungsfähiges Europa. SPD: Neue Handelsabkommen zeigen Europas Stärke SPD-Fraktionschef Dr. Matthias Miersch sprach von einem „Epochenwechsel“, durch den die europäischen Werte zur Disposition stünden. Die richtige Antwort darauf habe seiner Ansicht nach der kanadische Premierminister Mark Carney vergangene Woche gegeben, der auf dem Weltwirtschaftsgipfel in Davos von der Notwendigkeit einer „strategischen Autonomie der Wertegemeinschaft“ gesprochen habe. Europa, betonte Miersch, müsse in seine Wirtschaft und Verteidigung investieren, durch Mehrheitsentscheidungen und Formate mit weniger Mitgliedstaaten handlungsfähiger werden und neue Allianzen mit Partnern wie Kanada, Brasilien und den asiatischen Ländern entwickeln. Das Mercosur-Freihandelsabkommen müsse schnell zur Anwendung kommen und auch das neue Handelsabkommen mit Indien wertete Miersch als wichtigen Schritt. „Das zeigt: Wir sind nicht allein. Wir sind stark. Wir dürfen nicht den Bückling machen.“ AfD sieht USA als wichtigen Verbündeten Für die AfD bezeichnete Co-Fraktionschefin Dr. Alice Weidel die USA als „wichtigen Verbündeten“. So wie diese ihre eigenen Interessen verträten, „müssen wir endlich auch unsere eigenen nationalen, deutschen Interessen definieren und selbstbewusst vertreten“. Dazu zählte Weidel eine Beteiligung Deutschlands an den Ukraine-Friedensverhandlungen mit dem Ziel einer schnellen Beendigung des Krieges. Außerdem sollte die Bundesregierung eine EU- und Nato-Mitgliedschaft der Ukraine und weitere Transferzahlungen aus Deutschland abwenden und stattdessen „Kompensation“ für den Angriff auf die Infrastruktur der North Stream-Gasleitung verlangen, für den Weidel der Ukraine eine Mitverantwortung gab. Die Verweigerung der Bundesregierung, dem von Trump initiierten Friedensrat beizutreten, bezeichnete sie als „Fehler“, Das Gremium sei „eine Chance, die vielfältigen Blockaden durch eine handlungsunfähige UN aufzulösen“, sagte die AfD-Politikerin. Grüne fordern mehr Druck auf die Trump-Regierung Von einem Zusammenbruch der internationalen Ordnung sprach Britta Haßelmann, Ko-Fraktionschefin von Bündnis 90/Die Grünen. Ein Treiber dafür sei Donald Trump, der unter anderem mit seinem Angriff auf Venezuela und seinen Besitzansprüchen an Grönland das Völkerrecht missachte. Dass die AfD diese Politik unterstütze, wertete Haßelmann als „Gefahr für innere und äußere Sicherheit Deutschlands“. Auch wenn die transatlantischen Beziehungen gerade für Deutschland wichtig seien und man den Amerikanern „verdammt viel“ zu verdanken habe, brauche es in der aktuellen Situation mehr Druck auf die Trump-Regierung. Im Grönland-Konflikt habe sich gezeigt: „Ohne eine klare und eindeutige Reaktion der Gegenzölle wäre hier keine Bewegung aufgekommen.“ Auch Haßelmann sprach sich dafür aus, Gegenallianzen mit anderen Ländern zu schmieden. Linke gibt Bundesregierungen Mitschuld an Erosion des Völkerrechts Der Ko-Fraktionschef von Die Linke, Sören Pellmann, warf der aktuellen und früheren Bundesregierungen vor, die wiederholten Völkerrechtsbrüche der USA „immer wieder schöngeredet“ zu haben und auch jetzt zum US-Angriff auf Venezuela zu schweigen. Die rot-grüne Bundesregierung habe mit der Teilnahme am Nato-Krieg 1999 gegen Jugoslawien außerdem ebenfalls das Völkerrecht gebrochen „und damit einen Präzedenzfall geschaffen, der nun vielfach nachgeahmt wird“. Hierzu gab es Widerspruch auf Seiten von SPD und Grünen. Pellmann nannte Trump einen „verhaltensauffälligen Flegel“, dessen republikanische Partei sich immer weiter nach rechts radikalisiert habe. Die Bundesregierung könne daher nicht so tun, „als sei diese US-Regierung in irgendeiner Weise ein verlässlicher Partner“. Pellmann forderte Konsequenzen wie Exportverbot von deutschen Waffen in die USA. (joh/29.01.2026)

Weltraum & Dispute Resolution: Rechtsstreitigkeiten im All?

CMS Hasche Sigle Blog - 29.01.2026

Aktivitäten im Weltraum erfolgten lange Zeit auf staatliche Initiativen zu Forschungszwecken und im militärischen Kontext. Diese Tätigkeitsbereiche spielen nach wie vor eine hervorgehobene Rolle. Vermehrt finden im Weltraum jedoch auch privatwirtschaftliche Aktivitäten statt. Die zunehmende Wirtschaftstätigkeit wirft eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen auf unterschiedlichen Ebenen der nationalen und internationalen Rechtsordnung auf. Damit einher geht ein steigendes Aufkommen an Streitigkeiten auf allen Ebenen zwischen den Akteuren. 

Arten von Rechtsstreitigkeiten: Weltraum an der Schnittstelle zwischen Recht und Wirtschaft

Die Weltraumwirtschaft findet an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Rechts- und Wirtschaftsbereichen statt. Eine Vielzahl der rechtlichen Auseinandersetzungen betrifft Satelliten-Projekte. Sie können in allen Projektphasen – von der Herstellung über den Transport in den Orbit bis zum Betrieb und schließlich dessen Einstellung – entstehen. Grob kann man zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten unterscheiden. 

Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fertigung: Streitigkeiten in der Fertigungsphase sind oftmals typischer handelsrechtlicher Natur. Bei Satelliten und anderen für die Verwendung im Weltraum bestimmten Produkte handelt es sich regelmäßig um technisch hochkomplexe Produkte. Die Anforderungen in der Zulieferkette sind dementsprechend hoch. Streitigkeiten können bei der Herstellung und der Inbetriebnahme eines Satelliten auftreten, wie das Schiedsverfahren in Sachen Spacecom v. Israel Aerospace Industries zeigt. Auslöser war die verspätete Lieferung eines Satelliten, der schließlich bei der Explosion einer SpaceX-Rakete zerstört wurde. Das Schiedsverfahren Ukrkosmos v. Macdonald Dettwiler and Associates Corporation betraf ebenfalls die Fertigung eines Satelliten – das Projekt wurde infolge des russischen Angriffskrieges vorzeitig abgebrochen, gestützt auf eine Force Majeure-Klausel.
  • Startprobleme: Ein kritischer Zeitpunkt jeder Weltraummission ist der Start der für den Transport erforderlichen Rakete – der Trägerrakete. Dieser ist nach wie vor risikobehaftet. Zu dem Schiedsverfahren in Sachen Avanti Communications v. Space Exploration Technologies kam es, weil SpaceX die vertraglich zugesicherte Anzahl an erfolgreichen Starts der Falcon 9-Trägerrakete nicht erreichte. 
  • Betriebsstörungen im Orbit: Technische Probleme bei Satelliten können zum Beispiel aufgrund von Kollisionen mit Weltraumschrott oder Interferenzen im Orbit auftreten. Thuraya Satellite Telecommunications v. Boeing Satellite Systems International bezog sich auf Solarzellen, die an zwischen 1999 und 2001 gestarteten Satelliten installiert worden waren und später vorzeitig ausfielen.
  • Verkauf und Leasing: ABS v. KTSAT betraf den Verkauf eines bereits im Orbit befindlichen Satelliten. Die Transaktion war mehr als zwei Jahre nach ihrem Abschluss auf Grundlage des nationalen Außenhandelsrechts für unwirksam befunden worden. Avanti Communications v. The Government of Indonesia behandelte ausbleibende Zahlungen für das Leasing von Satellitenkapazitäten. 
  • Versicherungsstreitigkeiten: Versicherungsgesellschaften beginnen jüngst damit, spezielle Policen für Weltraumprojekte zu entwickeln – ein Geschäftsfeld, in dem ebenfalls Verfahren zu erwarten sind.
Verwaltungs-, Völker-, Europarecht
  • Nutzung von Frequenzen und Orbitalpositionen: Die Vergabe von Frequenzen ist völkerrechtlich geregelt, vor allem durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU, eine Organisation der Vereinten Nationen) und die Vollzugsordnung für den Funkdienst.  Eutelsat v. Media Broadcast, Deutsche Telekom und Eutelsat v. SESbetrafen Streitigkeiten um die Vergabe des Orbitalslots 28,5° Ost, den die ITU zugunsten der Bundesrepublik Deutschland registriert hatte und der wiederum von den deutschen Behörden an Media Broadcast vergeben worden war. Eutelsat verfolgte vermeintliche Ansprüche auf Nutzung bestimmter Übertragungsfrequenzen, die Media Broadcast an SES vergab. 
  • Investitionsschutzverfahren sind Schiedsverfahren, die Entschädigungsansprüche ausländischer Investoren im Gaststaat aufgrund völkerrechtlicher Investitionsschutzabkommen zum Gegenstand haben. Die öffentlich bekannten Investitionsschutzverfahren mit Bezug zum Weltraumrecht waren vor allem relevant für die Zuteilung, Reservierung und den Widerruf von Orbitalpositionen und Übertragungsfrequenzen durch nationale Regulierungsbehörden. Der Widerruf solcher Genehmigungen zur Nutzung bestimmter Frequenzbänder durch indische Behörden nach medialer Aufmerksamkeit hat die Investitionsschutzverfahren Devas v. India undDeutsche Telekom v. India ausgelöst. Eutelsat v. Mexiko betraf die verpflichtende Reservierung von Frequenzbändern für staatliche Zwecke, die dem Investor auferlegt worden war. Denkbar ist außerdem, dass künftig Weltraumschrott eine Rolle in Investitionsschutzverfahren spielt. Diskutiert wird etwa, ob der Full Protection and Security-Schutzstandard in diesem Zusammenhang zu staatlichen Schutzpflichten mit Blick auf durch Weltraumschrott verursachte Beschädigungen an Satelliten führen kann (ZielinskiHobe et al.). Zwar sieht auch die Liability Convention eine Verantwortlichkeit für Weltraumobjekte vor; unklar ist allerdings, ob davon auch Weltraumschrott erfasst würde – dessen Zuordnung zu einem Verursacherstaat zudem praktisch weitgehend unmöglich sein dürfte (Hobe et al.).
  • Exportkontrolle und Außenhandelsrecht: In Satelliten zum Einsatz kommende Technologie unterfällt unter Umständen den Exportkontrollregeln zu Dual-Use-Gütern. Damit gemeint sind Güter, die sowohl zu zivilen als auch militärischen Zwecken genutzt werden können und deshalb einer Ausfuhrgenehmigung durch die nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) benötigen. Die Transaktion in ABS v. KTSAT (siehe oben) wurde auch auf Grundlage von Exportkontrollregeln beanstandet.
Rechtsrahmen für Rechtsstreitigkeiten: Internationale Abkommen gelangen im Weltraum an ihre Grenzen 

Projekte mit Weltraumbezug werden in der Regel auf Grundlage umfangreicher Verträge mit einem hohen Regelungsgrad durchgeführt. In diesen Fällen sind regelmäßig Rechtswahlklauseln enthalten und die Bestimmung des anwendbaren Rechts bereitet keine Probleme. Soweit eine vertragliche Regelung fehlt, kann es vorkommen, dass auf die allgemeine Rechtslage rekurriert werden muss. Befindet sich der Gegenstand des Rechtsstreits im Orbit, wirft dies regelmäßig die Frage nach dem anwendbaren Recht auf. 

Der völkerrechtliche Rechtsrahmen für Weltraumaktivitäten besteht in erster Linie aus dem Outer Space Treaty(Weltraumvertrag) von 1967, dem Rescue Agreement von 1968, der Liability Convention von 1972, der Registration Convention von 1976 sowie dem Moon Agreement von 1978. Innerhalb Europas gibt es seit 2025 zudem den Entwurf des EU Space Act, der den Wirtschaftsbereich Weltraum regulieren soll. Aktuelle Probleme der intensiveren Weltraumnutzung, darunter zunehmende Mengen an Weltraumschrott, werden bislang vor allem von Soft Law-Instrumenten wie den Space Debris Mitigation Guidelines von 2002 und den LTS Guidelines von 2019 adressiert. Nichtsdestotrotz bleibt hier ein Regelungsdefizit – das lässt sich beispielsweise an einer Reihe offener Fragen rund um Space Mining erkennen.

Streitbeilegung: Zuständigkeitsfragen bei Weltraumaktivitäten

Austragungsort von Rechtsstreitigkeiten können ordentliche Gerichte sein – insbesondere bei innerstaatlichen Projekten für öffentliche Träger oder etwa vergaberechtlichen Fragen.

Das hohe Interesse an einer nicht-öffentlichen Verfahrensführung, der internationale Kreis Projektbeteiligter und die hochkomplexen technischen Fragen machen andererseits häufig alternative Streitbeilegung (ADR) und die Streitbeilegung vor Schiedsgerichten zum Mittel der Wahl. Soweit es zu einem Schiedsverfahren kommt, führt der Weltraumbezug einer Streitigkeit entgegen häufigen Erwartungen im Regelfall zu keinen gravierenden Problemen mit Blick auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und das anwendbare Recht: Streitigkeiten mit Weltraumbezug unterfallen der überwiegenden Zahl der Definitionen von „Investor“ und „Investment“ in den existierenden Investitionsschutzverträgen. Für ICSID-Verfahren greift die Schiedspraxis im Zusammenhang mit Artikel 25 ICSID-Konvention auf die Salini-Kriterien zurück, die einen Einsatz, eine bestimmte Dauer, ein Risiko und einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Gaststaates erfordern. Investitionen in Satelliten sind häufig mit erheblichem Kapitaleinsatz, hohen Risiken und langwieriger Durchführung verbunden und werden daher die Salini-Kriterien in vielen Fällen erfüllen (Hobe et al.). 

Auch ein ausreichender territorialer Zusammenhang wird, wo der Vertrag ihn voraussetzt, in aller Regel gegeben sein: Wenn der Satellit sich bereits im Orbit befindet, lässt er sich über den registrierenden Staat herstellen – auch wenn sich der Satellit selbst nicht im Territorium oder Hoheitsgebiet irgendeines bestimmten Staates befindet. Der Outer Space Treaty überträgt die ausschließliche Zuständigkeit für Objekte im Weltraum demjenigen Staat, bei dem sie registriert sind. Dasselbe gilt für Orbitalpositionen und Frequenzen. Schwierigkeiten können etwa bei Raketenstarts unter Beteiligung mehrerer Staaten entstehen (Hobe et al.). 

Die bedeutendste Initiative speziell für Schiedsverfahren sind die 2011 verabschiedeten PCA Outer Space Rulesauf Grundlage der 2010 UNCITRAL-Rulesdie durch Experten- und Schiedsrichterlisten ergänzt werden. Neben den Experten- und Schiedsrichterpanels (Artikel 10 Abs. 4 und 29 Abs. 1) sehen die Outer Space Rules auch die Anforderung sogenannter „nicht-technischer Dokumente“ (Artikel 27 Abs. 4) vor, die wissenschaftliche und technische Probleme erläutern und zusammenfassen sollen. Sie enthalten außerdem Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen (Artikel 17 Abs. 6). Nichtsdestotrotz sind bislang keine Schiedsverfahren bekannt, die auf Grundlage der Outer Space Rules durchgeführt wurden.

Besonderheiten von Rechtsstreitigkeiten mit Weltraumbezug

Der Blick auf die bisher öffentlich bekannten Rechtsstreitigkeiten lässt eine Reihe von Besonderheiten erkennen, die für Streitigkeiten in der Branche typisch sind.

Die Projekte sind regelmäßig technisch komplex und mit hohen Kosten und Risiken verbunden – und damit auch sehr haftungsträchtig. Vor allem für die Zeit ab der Startphase sind umfassende Haftungsbeschränkungen typisch: Die Gründe für Ausfälle und Fehlfunktionen während des Starts oder im All sind praktisch nicht feststellbar, weil die Technologie entweder zerstört wird oder schon nicht zur Erde zurückkehrt. Üblich sind deshalb Regelungen, wonach sowohl die Haftung der Hersteller als auch die der Startdienstleister frühzeitig endet. Je nach individueller Regelung kann ein fehlgeschlagener Start oder ein missglücktes Aussetzen des Satelliten in den Orbit von der Haftung ausgenommen sein, sobald die Trägerrakete nur von der Startrampe abgehoben ist. Üblich sind auch sogenannte „cross-waiver“ unter den Beteiligten, die sich gegenseitig von der Haftung freistellen und diese Regelung auch innerhalb ihrer verbundenen Unternehmen weitergeben (Zielinski/Frohloff). In der Startphase besteht damit ein Bedarf nach möglichst weitreichender Abdeckung des Risikos von Aus- oder Unfällen durch Versicherungen. 

Streitigkeiten zeichnen sich durch hohe Streitwerte und dadurch aus, dass sie sich in der Sache teils um sehr technische Fragen drehen. Weiter verkompliziert wird die Situation durch die finanzielle und organisatorische Beteiligung staatlicher Stellen (etwa ESA/NASA). Einzelne Projekte sind auch deshalb (geopolitisch) sensibel, weil sie mitunter Allgemeinwohlbelange berühren.

Aufgrund der kleinen Anzahl in aller Regel international agierender Akteure besteht zudem ein gesteigertes Interesse an nicht-öffentlicher Verfahrensführung vor Schiedsgerichten. 

Rechtsstreitigkeiten mit Weltraumbezug werden immer komplexer

Die zunehmende Kommerzialisierung des Weltraums führt zu einer wachsenden Zahl komplexer Streitigkeiten an der Schnittstelle von Privatrecht, öffentlichem Recht und Völkerrecht. Charakteristisch sind hohe Streitwerte, erhebliche technische Komplexität und das Bedürfnis nach schneller und vertraulicher Streitbeilegung. Vor diesem Hintergrund erweisen sich Schiedsverfahren und andere Formen der alternativen Streitbeilegung als besonders geeignet, auch wenn speziell auf den Weltraum zugeschnittene Instrumente wie die PCA Outer Space Rules bislang kaum praktische Anwendung gefunden haben. Mit der wachsenden Regulierungsdichte im Welttraum und der fortschreitenden wirtschaftlichen Nutzung des Orbits dürfte die Bedeutung spezialisierter Dispute-Resolution-Mechanismen im Weltraumrecht weiter zunehmen.

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln oder zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins Allzu Raumfahrzeuge: Startklar mit mit dem EU Space Act sowie zur Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung.

Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.

Hören Sie zudem unseren Podcast zum Weltraumrecht. In den einzelnen Folgen behandeln wir verschiedene relevante Aspekte des Space Law, darunter:

CMS Taskforce Defense & Security – Ihre Expert:innen für die rechtlichen Herausforderungen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: CMS in Deutschland: Experten für Verteidigung & Sicherheitsrecht

Lesen Sie auch zur Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung: Sicherheit durch Koordination und Kooperation.

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BGBl. 2025 I Nr. 179

Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 24. Juli 2025

BGBl. 2025 I Nr. 103

Zweite Verordnung zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung vom 31. März 2025

BGBl. 2025 I Nr. 93

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin vom 20. März 2025

BGBl. 2025 I Nr. 81

Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten vom 26. Februar 2025

BGBl. 2025 I Nr. 62

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement vom 25. Februar 2025

BGBl. 2025 I Nr. 48

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zahntechniker-Handwerk vom 19. Februar 2025

BGBl. 2025 I Nr. 46

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin vom 18. Februar 2025

BGBl. 2025 I Nr. 30

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin vom 31. Januar 2025

BGBl. 2025 I Nr. 29

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin vom 31. Januar 2025