Aktuelle Nachrichten

Deutsche Börse Group bestätigt exklusive Gespräche zu möglichem Erwerb von Allfunds

Deutsche Börse (PM) - Do, 27.11.2025 - 16:45
Die Deutsche Börse Group nimmt jüngste Marktspekulationen zur Kenntnis und bestätigt, dass sie sich in exklusiven Gesprächen mit Allfunds Group PLC über einen möglichen Erwerb sämtlicher Aktien von Allfunds (der „Unverbindliche Vorschlag“) befindet. Das Board von Allfunds hat einstimmig zugestimmt, dass Allfunds auf Grundlage des Unverbindlichen Angebots der Deutsche Börse Group exklusive Gespräche eingeht. Die Bekanntgabe eines verbindlichen Angebots über einen möglichen Erwerb unterliegt der Erfüllung oder dem Verzicht auf eine Reihe üblicher Vorbedingungen, darunter unter anderem die zufriedenstellende Durchführung einer üblichen Due Diligence in Bezug auf Allfunds, die Finalisierung der endgültigen Transaktionsdokumente und die endgültige Genehmigung durch die Gremien von Deutsche Börse und Allfunds. Die Deutsche Börse Group ist von den starken strategischen, kommerziellen und finanziellen Vorteilen der Zusammenführung von Allfunds mit dem Fondsdienstleistungsgeschäft der Deutsche Börse Group überzeugt. Diese potenzielle Zusammenschließung würde eine weitere erfolgreiche Konsolidierung darstellen und ein paneuropäisches Ökosystem schaffen. Sie würde die Fragmentierung der europäischen Investmentfondsbranche verringern und ein harmonisiertes Geschäft mit globaler Reichweite schaffen, das eine Schlüsselrolle bei der Mobilisierung von privatem Kapital in produktive Kapitalallokationen wie Investmentfonds spielen würde. Die Zusammenführung dürfte zu erheblichen operativen Effizienzsteigerungen und Kostensynergien über Plattformen und Dienstleistungen hinweg führen, eine Rationalisierung der Anlagekapazitäten ermöglichen und weitere Innovationen für Kunden mit einer noch schnelleren Markteinführung vorantreiben. Insgesamt wird erwartet, dass Kunden und die EU-Aktienmärkte einer solchen kombinierten Plattform erheblich profitieren würden. Die Deutsche Börse Group ist eine starke Verfechterin einer florierenden Fondsbranche, die für den Status der EU als global relevantes Finanzzentrum von wesentlicher Bedeutung ist. Die geplante Transaktion würde im Einklang mit der Strategie der Deutsche Börse Group stehen und unterstreicht einmal mehr ihr kontinuierliches Engagement und ihre Bemühungen zur Stärkung der europäischen Kapitalmärkte und ihrer globalen Wettbewerbsfähigkeit, wie sie in der Spar- und Investitionsunion (SIU) vorgesehen sind. Das Unverbindliche Angebot, das derzeit diskutiert wird, sieht eine Gesamtgegenleistung von 8,80 Euro je Allfunds-Aktie vor. Diese setzt sich zusammen aus 4,30 Euro in bar und 4,30 Euro in neuen Deutsche Börse Group-Aktien, basierend auf dem unbeeinflussten 10-Tage-VWAP (volumengewichteter Durchschnittskurs) der Deutsche Börse Group, zuzüglich einer zulässigen Dividende für das Geschäftsjahr 2025 in Höhe von 0,20 Euro je Allfunds-Aktie. Gemäß den Bedingungen des Unverbindlichen Angebots wird zudem erwartet, dass die Aktionäre von Allfunds zusätzlich anteilig zum Vollzugsdatum der Transaktion eine Dividende in bar von bis zu 0,20 Euro pro Allfunds-Aktie für das Geschäftsjahr 2026 und 0,10 Euro pro Allfunds-Aktie pro Quartal im Geschäftsjahr 2027 erhalten würden. Es wird erwartet, dass der Zusammenschluss von Deutsche Börse Group und Allfunds durch ein Scheme of Arrangement unter Part 26 of the UK Companies Act 2006 umgesetzt würde. Es besteht keine Gewissheit, dass eine Transaktion zustande kommt, noch hinsichtlich der Bedingungen oder des Zeitpunkts einer solchen Transaktion. Eine Transaktion würde unter dem Vorbehalt behördlicher Genehmigungen stehen. Eine weitere Bekanntmachung wird erfolgen, sobald dies angebracht ist.    ***      Medienkontakt:  Ingrid Haas  +49 69 211 13217  ingrid.haas@deutsche-boerse.com    Über die Deutsche Börse Group Als internationale Börsenorganisation und innovativer Marktinfrastrukturanbieter sorgt die Deutsche Börse Group für faire, transparente, verlässliche und stabile Kapitalmärkte. Mit ihren Produkten, Dienstleistungen und Technologien schafft sie Sicherheit und Effizienz für eine zukunftsfähige Wirtschaft.    Ihre Geschäftsfelder decken die gesamte Prozesskette von Finanzmarkttransaktionen ab. Dazu zählen die Bereitstellung von Indizes, Daten, Software-, SaaS- und Analytiklösungen sowie die Zulassung, der Handel und das Clearing. Dazu kommen Fondsdienstleistungen, die Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten sowie das Management von Sicherheiten und Liquidität. Als Technologieunternehmen entwickelt die Gruppe darüber hinaus moderne IT-Lösungen und bietet weltweit IT-Services an.   Das Unternehmen hat seine Zentrale am Finanzplatz Frankfurt/Rhein-Main und ist mit knapp 16.000 Mitarbeitenden weltweit präsent, u. a. in Luxemburg, Prag, Cork, London, Kopenhagen, New York, Chicago, Hongkong, Singapur, Peking, Tokio und Sydney.  
Kategorien: Finanzen

Von der Schweigepflicht entbunden: Notar muss als Zeuge aussagen

beck-aktuell - Do, 27.11.2025 - 16:27

Eigentlich hatten die Vertragsparteien ihren Notar von der Schweigepflicht entbunden – er selbst sah das aber anders. Dafür muss er nun eine Geldbuße von 9.000 Euro zahlen. Der BGH stellt klar: Sich an die Rechtsordnung zu halten, ist eine Kardinalpflicht des Notarberufs.



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Investitionen von knapp 35 Milliarden Euro im Verkehrsetat zugestimmt

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 27.11.2025 - 16:20
Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder (CDU) kann im Haushaltsjahr 2026 von Ausgaben in Höhe von 27,9 Milliarden Euro aus dem Kernhaushalt ausgehen – knapp zehn Milliarden weniger als 2025 (38,26 Milliarden Euro) und 318,31 Millionen Euro weniger als im Regierungsentwurf für den Einzelplan 12 (21/600, 21/602) vorgesehen waren. Der Bundestag hat den Einzelplan 12 des Bundeshaushalts 2026 (21/600, 21/602) am Donnerstag, 27. November 2025, nach 90-minütiger Debatte in zweiter Beratung in der vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung (21/2012, 21/2061, 21/2063) angenommen. Für den Etat stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, dagegen die Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, es gab eine Enthaltung. Oppositionskritik am Einsatz des Sondervermögens In der Debatte kritisierte die Opposition unisono, dass Projekte aus dem regulären Haushalt ins Sondervermögen umgeschichtet würden. Diametral auseinander gingen die Meinungen der Oppositionsfraktionen dagegen darüber, ob im Haushalt zu wenig oder zu viel Geld für den Straßenverkehr vorgesehen ist. AfD will mehr Neubau von Fernstraßen Für die AfD-Fraktion forderte Wolfgang Wiehle, mehr Geld nicht nur für die Sanierung von Bundesfernstraßen bereitzustellen, sondern auch für den Neubau. Der Unionsfraktion warf er vor, sich für eine ideologische Klimapolitik der SPD einspannen zu lassen und spitze dies zu der Aussage zu: „Wir müssen die Welt von Deutschland aus retten und verlieren dabei die Freiheit.“ Wiehle forderte, die Strukturen der Bahn zu reformieren statt „immer mehr Geld“ in sie zu stecken, und er verlangte, die Luftverkehrssteuer nicht nur wie von der Koalition gewollt zu senken, sondern ganz zu streichen. Marcus Bühl (AfD) warf der Koalition vor, „deutsches Steuergeld“ als Militärhilfe an die Ukraine zu „verschenken“, statt es zusätzlich in den Straßenbau zu stecken. Grüne kritisieren Einsatz des Sondervermögens Vehementer noch als andere Oppositionsredner kritisierte Dr. Paula Piechotta (Bündnis 90/Die Grünen) den Umgang der Koalition mit dem Sondervermögen. Ihre Fraktion habe seiner Einrichtung zugestimmt unter der Prämisse, dass das Geld nur für zusätzliche Investitionen eingesetzt wird. Stattdessen verschiebe die Koalition Projekte aus dem Kernhaushalt dorthin. „Das Sondervermögen ist eines der gebrochenen Versprechen der Koalition“, resümierte Piechotta. Ihre Fraktionskollegin Swantje Henrike Michaelsen nannte des Haushaltsentwurf „klimaschädlich und ungerecht“. Die Koalition stecke „noch mehr Geld in den Neubau von Autobahnen“ und fördere zudem den Flugverkehr durch die Senkung von Abgaben. Linke: Steuergeschenke für reiche Freunde Jorrit Bosch (Die Linke) hieb in dieselbe Kerbe und nannte die Senkung der Luftverkehrssteuer nannte ein „350-Millionen-Steuergeschenk für Ihre reichen Freunde“. Sascha Wagner (Die Linke) hielt Verkehrsminister Patrick Schnieder vor, er habe „Erhalt vor Neubau“ versprochen und werfe nun „diesen Grundsatz über den Haufen“. Linke wie Grüne kritisierten, dass der Bundeszuschuss für das Deutschlandticket in den nächsten Jahren unverändert bleiben soll. Jorrit Bosch forderte, den Zuschuss zu erhöhen statt das Deutschlandticket „ausbluten zu lassen“. Minister verteidigt Straßenbau Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder (CDU) hob hervor, dass „mit Abstand die meisten Mittel in die Bahn-Infrastruktur“ gingen. Er verwies aber auch darauf, dass das Auto das wichtigste Verkehrsmittel bleibe. Hier werde mit gesteigerten Mitteln für die Lade-Infrastruktur die Elektromobilität wirksam gefördert. Den Vorwurf, mit der Mittelvergabe für den Straßenneubau werfe er einen Grundsatz über den Haufen, konterte Schnieder mit dem Hinweis: „Erhalt vor Neubau heißt nicht kein Neubau.“ Es gebe auch sinnvolle und wichtige Neubauvorhaben. Mit dem Beschluss des Haushalts 2026 würden nun „alle baureifen Projekte freigegeben“. CDU/CSU: Durchbruch in neues Zeitalter Die Finanzierung von Infrastrukturprojekten durch das Sondervermögen nannte Florian Oßner (CDU/CSU) den „Durchbruch in ein neues Zeitalter“. Es gebe nun „langfristige Sicherheit für Bauunternehmen“. Abgeordnete verschiedener Oppositionsfraktionen hatten auch kritisiert, dass kein Geld aus dem Sondervermögen für Wasserstraßen und Häfen eingeplant sei. Im Fall der Häfen begründet die Regierung das mit der Zuständigkeit der Länder. Dr. Christoph Ploß (CDU/CSU) wies zudem darauf hin, wie wichtig für die Häfen die Verkehrsanbindung ins Binnenland sei und dass dafür sehr wohl Mittel vorgesehen seien. SPD: Soziale Teilhabe durch Mobilität Für die SPD-Fraktion lobte Isabel Cademartori den für die nächsten Jahre gesicherten Bundeszuschuss zum Deutschlandticket als „Beitrag zur sozialen Teilhabe durch Mobilität“. Die Senkung der Luftverkehrssteuer rechtfertigte Anja Troff-Schaffarzyk (SPD) damit, dass diese ihr Ziel nicht erreicht habe. Sie treibe Passagiere ins benachbarte Ausland, ohne CO2 zu sparen. Uwe Schmidt (SPD) richtete einen Wunsch an den Verkehrsminister. Er und sein Haus sollten sich nun für die schnellere Umsetzung von Projekten ins Zeug legen. „Es soll keiner mehr sagen, es fehle an Geld“, betonte Schmidt. Änderungen im Haushaltsausschuss In der Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses am 12. November wurde der Ausgabenansatz der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ für Betrieb, Planungsleistungen und Verwaltung um 59 Millionen Euro erhöht. Gleichzeitig wurde die Globale Minderausgabe, also der Wert, der innerhalb des Haushaltsjahres durch das Ministerium einzusparen ist, um 86 Millionen Euro erhöht. Im Etat für das Bundesministerium für Verkehr wird mit Investitionen in Höhe von 13,73 Milliarden Euro geplant (2025: 23,72 Milliarden Euro). Der Bundesverkehrsminister kann mit zusätzlichen 21,25 Milliarden Euro (2025: 11,72 Milliarden Euro) für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität rechnen, sodass insgesamt knapp 35 Milliarden Euro investiert werden können. Als Einnahmen sind 14,47 Milliarden Euro anvisiert gegenüber 14,23 Milliarden Euro im Jahr 2025. Davon sollen 13,48 Milliarden Euro auf die Lkw-Maut entfallen (2025: 13,37 Milliarden Euro). Mehr als 11 Milliarden Euro für die Bundesfernstraßen Auf die Bundesfernstraßen entfallen laut Etatentwurf für das Bundesministerium für Verkehr Ausgaben von 10,83 Milliarden Euro (2025: 10,82 Milliarden Euro), davon 9,51 Milliarden Euro für Planung, Bau, Erhaltung und Betrieb (2025: 9,39 Milliarden Euro). Die Ausgaben der Autobahn GmbH des Bundes für Investitionen belaufen sich dem Regierungsentwurf zufolge auf 4,01 Milliarden Euro (2025: 6,63 Milliarden Euro), die Ausgaben für Betrieb, Planungsleistungen und Verwaltung im kommenden Jahr auf 2,04 Milliarden Euro (2025: 2,07 Milliarden Euro). Dazu kommen die im Haushaltsverfahren beigefügten 59 Millionen Euro. Für Bedarfsplanmaßnahmen an Bundesstraßen sind 682,26 Millionen Euro eingestellt (2025: 756,52 Millionen Euro), für den Erhalt der Bundesstraßen 1,39 Milliarden Euro (2025: 1,49 Milliarden Euro). Wie in diesem Jahr auch sollen 2026 120 Millionen Euro für Radwege an Bundesstraßen bereitgestellt werden. Für die Bundesschienenwege sind 2,69 Milliarden Euro vorgesehen – deutlich weniger als für 2025 (12,6 Milliarden Euro). Darin enthalten sind Baukostenzuschüsse für Investitionen in Höhe von 1,81 Milliarden Euro nach 456,28 Millionen Euro in diesem Jahr. Von diesen Baukostenzuschüssen sind 1,62 Milliarden Euro durch Einnahmen aus der Lkw-Maut gedeckt. Reduzierung der Trassenpreise Für die Reduzierung der Trassenpreise im Schienengüterverkehr sind 265 Millionen Euro eingestellt (2025: 275 Millionen Euro), für die Reduzierung der Trassenpreise im Personenfernverkehr 200 Millionen Euro (2025: 105 Millionen Euro). Die Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes schlagen wie in diesem Jahr mit 185 Millionen Euro zu Buche. Die im Haushaltsentwurf für das Jahr 2025 noch enthaltenen Ausgaben zur Erhöhung des Eigenkapitals der Deutschen Bahn AG (8,48 Milliarden Euro) fallen 2026 ebenso weg wie das „Darlehen für Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ in Höhe von 3 Milliarden Euro. 2,04 Milliarden Euro sollen im kommenden Jahr bereitgestellt werden, um die Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden zu verbessern (2025: 2,00 Milliarden Euro). 1,2 Milliarden Euro gehen als Finanzhilfen an die Länder für Vorhaben der Schieneninfrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs (2025: 1,11 Milliarden Euro). 834,76 Millionen Euro sind geplant als Investitionszuschüsse für Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs und sollen an die Deutsche Bahn AG und Unternehmen, „die sich überwiegend in Bundeshand befinden“, gehen (2025: 888,9 Millionen Euro). Die Bundeswasserstraßen sollen mit 1,85 Milliarden Euro bedacht werden im Vergleich zu 1,99 Milliarden Euro in diesem Jahr. 863,09 Millionen Euro sind für Ersatz-, Aus- und Neubaumaßnahmen an Bundeswasserstraßen vorgesehen (2025: 895 Millionen Euro). Das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ stellt - wie auch 2025 - zusätzlich zu den Ausgaben im Einzelplan 12 Mittel für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung. 2,5 Milliarden Euro der zusätzlichen 21,25 Milliarden Euro sind für die Erhaltung der Brücken im Bestandsnetz der Bundesautobahnen eingeplant - ebenso wie 2025. 2,45 Milliarden Euro sind für die Ausrüstung der Schieneninfrastruktur mit dem Europäischen Zugsicherungssystem ERTMS vorgesehen (2025: 1,59 Milliarden Euro) und 16,3 Milliarden Euro als Baukostenzuschüsse für einen Infrastrukturbeitrag zur Erhaltung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes (2025: 7,62 Milliarden Euro). (pst/hau/27.11.2025)

OVG Lüneburg zur theoretischen Führerscheinprüfung: Bei Täuschung ist der Lappen sofort weg

LTO Nachrichten - Do, 27.11.2025 - 16:04

Absolviert man die Theorieprüfung nicht selbst, gilt sie als nicht bestanden – egal, wie viele Jahre man danach unfallfrei fährt. Eine "zweite Chance", seine Fahrkünste nachzuweisen, hat man dann auch nicht, so das OVG Lüneburg.

Norton Rose Fulbright named on two winning deals at IJGlobal Investor Awards

Norton Rose Fulbright - Do, 27.11.2025 - 15:58
Global law firm Norton Rose Fulbright has been named on two winning deals at this year’s EMEA IJGlobal Investor Awards 2025.

Häusliche Gewalt: Opfer sollen im Strafprozess besser unterstützt werden

beck-aktuell - Do, 27.11.2025 - 15:50

Ein Gesetzentwurf sieht vor, dass die Opfer schwerer Straftaten im Strafverfahren besser als bisher unterstützt werden. Dazu will das Justizministerium die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickeln. Besonders im Fokus: die Opfer häuslicher Gewalt.



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Justizetat 2026 beschlossen: Viel Pathos und ein bisschen mehr Geld

beck-aktuell - Do, 27.11.2025 - 15:16

Der Bundestag hat den Etat des Justizministeriums für 2026 verabschiedet. Die Ausgaben steigen demnach auf 1,21 Milliarden Euro, doch das ist eigentlich Nebensache. In der Aussprache geht es wie immer um Grundsätzliches zum Rechtsstaat – und dem, was man darunter versteht.



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Bundestag bewilligt mehr Geld für Bau- und Wohnungswesen

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 27.11.2025 - 14:35
Den Etat des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für 2026 hat der Bundestag am Donnerstag, 27. November 2025, nach 90-minütiger Aussprache in zweiter Beratung angenommen. Dafür stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, dagegen votierten die Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Der Einzelplan 25 des Bundeshaushalts 2026 (21/600, 21/602) sieht in der vom Haushaltsausschuss beratenen Fassung (21/2061, 21/2062, 21/2063) Ausgaben in Höhe von 7,75 Milliarden Euro (2025: 7,37 Milliarden Euro) vor. Im Vergleich zum Regierungsentwurf (7,6 Milliarden Euro) ist dies ein Zuwachs von 150,13 Millionen Euro für das Ministerium von Bundesministerin Verena Hubertz (SPD). AfD sieht eigene Vorschläge aufgenommen In der Debatte erkannte Thomas Ladzinski (AfD) lobend an, dass Vorschläge auch der AfD bei den Haushaltsberatungen aufgenommen worden seien, wie zum Beispiel die verbesserte Förderung des genossenschaftlichen Wohnens. Aber die Schaffung von selbstgenutztem Wohnungseigentum genieße in der Koalition immer noch noch nicht den Stellenwert, der erforderlich wäre, um auch wohnungspolitisch den sozialen Problemen wie Altersarmut und Kinderarmut etwas entgegenzusetzen. Zur erhöhten Förderung des sozialen Wohnungsbaus und der Städtebaumittel sagte Ladzinski, der Abruf dieser Mittel setze eine Kofinanzierung von Ländern und Gemeinden voraus, die das Geld dafür nicht hätten. Grüne: Schockierend schlechte Bilanz beim Neubau Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) bezeichnete die Lage als nicht einfach: Auf der einen Seite würden immer mehr Menschen verzweifelt eine bezahlbare Wohnung suchen. Gleichzeitig seien in den letzten Jahren Hunderttausende Sozialwohnungen aus der Bindung herausgefallen, und es gebe ein schockierend schlechte Bilanz beim Neubau. Auch in den kommenden Jahren drohe ein Minus beim Neubau. Die Aufstockung der Mittel für den sozialen Wohnungsbau decke nicht einmal die steigenden Material- und Finanzierungskosten. „Kein Bauboom weit und breit“, konstatierte Paus, die sich für den Umbau von bestehenden Häusern zu Wohnungen aussprach. Auch der Bauturbo werde nicht helfen, schneller preiswerten Wohnraum zu schaffen, erwartet Paus. CDU/CSU: Viele Investitionen werden möglich Mechthilde Wittmann (CDU/CSU) befand, es sei ein hervorragender Haushalt aufgestellt worden, mit dem auch viele Investitionen möglich werden würden. Mit dem gezündeten Bauturbo würden die Planungs- und Genehmigungsprozesse schon vereinfacht und beschleunigt, ehe die neuen Mittel zum Einsatz kommen würden. Es müsse nicht nachgesteuert werden. Sie stellte auch die erhöhte Förderung für junge Familien heraus, die Eigentum bilden wollten. Linke: "Sportmilliarde" völlig unzureichend Sascha Wagner (Die Linke) sagte, Wohnen sei ein Grundrecht. Aber man erlebe jeden Tag, wie dieses Grundrecht ausgehöhlt werde. Der Regierung fehle ein Konzept, um die ständig steigenden Baupreise und Mieten in den Griff zu bekommen. Die von der Koalition gelobte „Sportmilliarde“ sei völlig unzureichend. Pro Sportstätte würden gerade mal 5.000 Euro zur Verfügung stehen, rechnete Wagner vor. Ministerin: Mehr Baukredite, Bauanträge, Bauaufträge 7,7 Milliarden Euro seien eine Rekordsumme in der Geschichte des Bauministeriums. Die würden auch gebraucht, um das wichtigste Ziel zu erreichen, „dass Wohnen für alle wieder bezahlbar wird“, stellte Bauministerin Verena Hubertz (SPD) fest. Man habe ein Ziel: „Wir kämpfen dafür, dass Mieterinnen und Mieter wieder aufatmen können und auch der Traum vom Eigenheim wieder lebt.“ Sie sei „froh und stolz, dass rasend schnell zentrale Vorhaben auf den Weg gebracht worden seien. So würden 800 Millionen Euro für die Förderung des Gebäudestandards EH 55 plus zur Verfügung gestellt. Damit könnten Darlehen bis zu 100.000 Euro mit guten Konditionen zur Verfügung gestellt werden. Genehmigte Projekte könnten so endlich gebaut werden. Allein mit dieser Maßnahme erwarte man den Bau einer hohen fünfstelligen Zahl von neuen Wohnungen, „und die werden auch dringend gebraucht“. Hubertz gab einen positiven Ausblick: Die Vergabe von Baukrediten ziehe an, die Zahl der Bauanträge steige, und die Bauwirtschaft melde steigende Auftragszahlen. SPD: Mehr Mittel für genossenschaftliches Wohnen Ruppert Stüwe (SPD) wies auf die Erhöhung der Mittel für genossenschaftliches Wohnen hin. Genossenschaftliches Wohnen sei ein entscheidender Faktor für bezahlbares Wohnen und eine Alternative zu Miet- und Wohneigentum. Sozialer Wohnungsbau größter Einzelposten Ein Aufgabenschwerpunkt im Bereich des Bau- und Wohnungswesens ist der soziale Wohnungsbau. Hierbei unterstützt der Bund die Länder mit milliardenschweren Finanzhilfen. Dafür sind Programmmittel in Höhe von vier Milliarden Euro (Verpflichtungsrahmen) eingeplant. 2026 sollen davon 2,65 Milliarden Euro ausgabenwirksam werden. Mit den Mitteln soll die Wohnraumversorgung der Haushalte unterstützt werden, die sich am Markt nicht angemessen versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Als Beitrag des Bundes für die paritätische Finanzierung des Wohngeldes sind Ausgaben in Höhe von insgesamt rund 2,27 Milliarden Euro vorgesehen. Mit dem Wohngeld sollen einkommensschwächere Haushalte oberhalb der Grundsicherung unterstützt werden, um die Wohnkosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum tragen zu können. Weitere Ausgaben in diesem Kapitel betreffen die Ausfinanzierung des Baukindergeldes (808 Millionen Euro), mit dem laut Bundesregierung ein schnell wirksamer Impuls für die Wohneigentumsbildung von Familien mit Kindern gesetzt wird, und die Wohnungsbauprämie (220 Millionen Euro). Eine Milliarde Euro für die Städtebauförderung Für die Städtebauförderung stehen Programmmittel in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung (Verpflichtungsrahmen). Für die „klassische“ Städtebauförderung, den „Investitionspakt Sportstätten“, für das Bundesprogramm „Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus“ und das Bundesprogramm „Förderung von innovativen Konzepten zur Stärkung der Resilienz und Krisenbewältigung in Städten und Gemeinden“ sind Gesamtausgaben in Höhe von rund 600 Millionen Euro vorgesehen. Mit der Städtebauförderung würden Städte und Gemeinden bei der nachhaltigen Bewältigung des sozialen, wirtschaftlichen, demografischen und ökologischen Wandels unterstützt. Städtebauliche Missstände sollten beseitigt beziehungsweise verhindert werden, erläutert die Bundesregierung. 184 Millionen Euro ausgegeben werden sollen für Baumaßnahmen des Bundes in Berlin und Bonn. Davon sind rund 113 Millionen Euro für Baumaßnahmen des Deutschen Bundestages in Berlin neu veranschlagt worden. (hle/hau/27.11.2025)

Auch bei Stillstand der Geschäfte: Aufsichtsrat bleibt in der Pflicht

beck-aktuell - Do, 27.11.2025 - 14:27

Selbst wenn eine AG jahrelang keine Geschäfte tätigt, bestehen die Berichtspflichten des Vorstands uneingeschränkt fort. Der Aufsichtsrat müsse die Berichte notfalls einfordern, betonte der BGH. Spontane Plaudereien beim Bäcker seien kein Ersatz.



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Kartellrecht Kompakt #2 – Die Vertikal-GVO 

CMS Hasche Sigle Blog - Do, 27.11.2025 - 14:20

In diesem Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ erhalten Sie einen strukturierten Überblick über die Anwendungsvoraussetzungen der sog. Vertikal-GVO – dem „Herzstück“ des Vertriebskartellrechts.

Die kartellrechtliche Prüfung einer vertikalen Vereinbarung – also z.B. eines Vertriebs- oder einen Liefervertrags – führt in der Regel zwangsläufig zur Prüfung der sog. Vertikal-GVO, der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen und dem zentralen Regelwerk des Vertriebskartellrechts.

Recap: Freistellung vom Kartellverbot

Wie in unserem Beitrag Kartellrecht Kompakt #1 ausgeführt, können wettbewerbsbeschränkende und gegen das Kartellverbot verstoßende Vereinbarungen auch objektive Effizienzgewinne generieren, die die Wettbewerbsbeschränkung ausgleichen. Unter weiteren Voraussetzungen können die Vereinbarungen dann vom Kartellverbot „freigestellt“ sein, so dass sie (für den Zeitraum, in dem die Freistellungsvoraussetzungen vorliegen) nicht verboten und zulässig sind.

Eine Freistellung kann einmal im Wege der Gruppenfreistellung über sog. Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOen) erfolgen oder im Wege der Einzelfreistellung unter den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV/§ 2 Abs. 1 GWB. In der Praxis prüft man zunächst die Voraussetzungen der GVOen, weil sie in ihren Voraussetzungen klarer (pauschaler – für eine „Gruppe von Vereinbarungen“) gefasst sind und in der Regel einfacher geprüft werden können als die Einzelfreistellung. Entgegen der gesetzlichen Systematik hat sich in der Praxis daher etabliert, im Regelfall zunächst die Voraussetzungen einer GVO zu prüfen.

Schirmfreistellung nach der Vertikal-GVO

Für vertikale Vereinbarungen greift im Regelfall die Vertikal-GVO. Sie führt zu einer sog. Schirmfreistellung, d.h. sie stellt – wie ein schützender „Regenschirm“ – sämtliche Arten vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen frei. Wichtige Auslegungshilfe für die Vertikal-GVO und vertikale Vereinbarungen sind die sog. Vertikal-Leitlinien der Europäischen Kommission.

Vier Tatbestandsvoraussetzungen

Die Vertikal-GVO hat im Wesentlichen vier Tatbestandsvoraussetzungen:

  1. Eröffnung des Anwendungsbereichs
  2. Nicht-Überschreiten der doppelten Marktanteilsschwelle,
  3. Fehlen von Kernbeschränkungen, 
  4. Nicht-Vorliegen einer nichtfreigestellten Beschränkung.
Eröffnung des Anwendungsbereichs, Art. 2 Vertikal-GVO

Für die Anwendbarkeit der Vertikal-GVO muss eine vertikale Vereinbarung vorliegen, also eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die (i) für die Zwecke der Vereinbarung auf einer anderen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind (Hersteller-Großhändler, Großhändler-Einzelhändler…) und die (ii) die Bedingungen betrifft, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.

Typische Fallgruppen vertikaler Vereinbarungen

Typische Fallgruppen vertikaler Vereinbarungen sind:

  • Preis- und Konditionenbindungen,
  • Alleinbezug bzw. Gesamtbedarfsdeckung,
  • Wettbewerbsverbote (auch durch Mengenvorgaben),
  • Alleinvertriebsvereinbarungen (der Lieferant verpflichtet sich, die Vertragsprodukte zu Zwecken des Weiterverkaufs in einem bestimmten Gebiet oder an bestimmte Kunden nur an einen Händler zu verkaufen),
  • Alleinbelieferungsvereinbarungen (der Lieferant verpflichtet sich, die Vertragsprodukte nur an einen Abnehmer zu verkaufen),
  • Agenturvertrieb,
  • Selektiver Vertrieb,
  • Franchising, oder
  • Kopplungsbindungen.
Sonderfall Dualer Vertrieb (Dual Distribution)

Vereinbarungen zwischen (potenziellen) Wettbewerbern unterfallen grundsätzlich nicht der Vertikal-GVO. Es kann aber vorkommen, dass die beteiligten Unternehmen neben ihrer Vertikalbeziehung auch (potenzielle) Wettbewerber sind. Art. 2 Abs. 4 S. 2 Vertikal-GVO behandelt diese praktisch zunehmend relevanten Fälle des sog. Dualen Vertriebs (Dual Distribution). Nicht-wechselseitige Vertikalvereinbarungen zwischen Wettbewerbern fallen danach v.a dann in den Anwendungsbereich der Vertikal-GVO, wenn 

  • der Anbieter auf der vorgelagerten Stufe als Hersteller, Importeur oder Großhändler und zugleich auf der nachgelagerten Stufe als Importeur, Großhändler oder Einzelhändler von Waren, und
  • der Abnehmer dagegen auf nachgelagerter Stufe Importeur, Großhändler oder Einzelhändler ist, jedoch kein Wettbewerber auf der vorgelagerten Stufe.

Beispiel: Ein Hersteller ist zugleich Einzelhändler, vertreibt also seine Produkte auch selbst (etwa in eigenen Flagship-Stores) und gleichzeitig über unabhängige Händler. Es besteht folglich ein Wettbewerbsverhältnis auf Einzelhandelsebene – aber nicht auf der vorgelagerten Herstellungsebene. 

Zu beachten ist in Fällen des Dualen Vertriebs weiter, dass auch der Informationsaustausch zwischen Anbieter und Abnehmer nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Art. 2 Abs. 5 Vertikal-GVO).

Nicht-Überschreiten der doppelten Marktanteilsschwelle, Art. 3 Vertikal-GVO

Art. 3 Vertikal-GVO sieht eine doppelten Marktanteilsschwelle vor. Doppelt, weil sowohl Anbieter als auch Abnehmer jeweils unterhalb der Schwelle liegen müssen. So darf der Marktanteil des Anbieters auf dem Angebotsmarkt und der Marktanteil des Abnehmers auf dem Bezugsmarkt jeweils 30 % nicht überschreiten (Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO). Ausgangspunkt jeder Marktanteilskalkulation (oder -schätzung) ist die Marktabgrenzung, also die mitunter komplexe Frage nach den jeweils relevanten sachlichen und räumlichen Märkten. 

Fehlen von Kernbeschränkungen, Art. 4 Vertikal-GVO

Die Vereinbarung darf keine sog. Kernbeschränkung (hardcore restriction) enthalten, die in Art. 4 Vertikal-GVO abschließend aufgezählt sind. Es gilt das Alles oder Nichts-Prinzip: Wenn die Vereinbarung eine Kernbeschränkung enthält, profitiert die Vereinbarung insgesamt nicht mehr von der Vertikal-GVO. Kernbeschränkungen sind grundsätzlich schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen und bergen ein entsprechend erhöhtes Bußgeldrisiko.

Vertikale Preisbindung (RPM = Resale Price Maintenance)

Art. 4 lit. a) Vertikal-GVO verbietet die sog. vertikale Preisbindung (RPM = Resale Price Maintenance). Der Abnehmer muss in der Festsetzung seines Weiterverkaufspreis frei bleiben. Fest- oder Mindestpreise sind unzulässig, unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise zulässig – wenn sie sich nicht wegen Anreizen (Boni bei Einhaltung der UVP) oder Druck (Kündigung bei Nichteinhaltung der UVP) wie Fest- oder Mindestpreise auswirken.

Gebiets- und Kundengruppenbeschränkungen

Art. 4 lit. b)-d) Vertikal-GVO enthält Gebiets- und Kundengruppenbeschränkungen zulasten des Abnehmers, jeweils gesondert für die Vertriebssysteme Alleinvertrieb, Selektivvertrieb und freier Vertrieb. Je nach Vertriebssystem sind bestimmte Gebiets- und Kundengruppenbeschränkungen aber zulässig. Vereinfacht gesagt gilt im Grundsatz:

  • Der passive Vertrieb (= der Kunde spricht den Händler an) darf grundsätzlich nicht beschränkt werden, der aktive Vertrieb darf unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei Einrichtung eines Alleinvertriebssystems oder bei einem Selbstvorbehalt des Gebiets oder der Kunden durch den Anbieter) beschränkt werden.
  • Ein sog. Sprunglieferungsverbot (kein direkter passiver wie aktiver Vertrieb an Endkunden durch Großhändler) ist zulässig.
  • Eine Standortklausel, also die Beschränkung des Niederlassungsorts des Abnehmers, ist zulässig.
  • Die dem selektiven Vertrieb inhärenten Kundenbeschränkungen sind zulässig, d.h. es darf der (passive wie aktive) Vertrieb an nicht-autorisierte Händler (Systemaußenseiter, Graumarkthändler) untersagt werden. Umgekehrt müssen in einem selektiven Vertriebssystem zudem Querlieferung zwischen den autorisierten Mitgliedern des Systems möglich bleiben. Indirekte Beschränkungen, wie Mindestbezugsmengen beim Hersteller, sind insoweit sorgfältig zu prüfen. Auch dürfen die autorisierten Einzelhändler des selektiven Vertriebssystems nicht im passiven wie aktiven Vertrieb an Endverbraucher beschränkt werden.
Beschränkung der wirksamen Nutzung des Internets

Art. 4 lit. e) Vertikal-GVO enthält eine besondere Gebiets- und Kundengruppenbeschränkung und verbietet die Beschränkung der wirksamen Nutzung des Internets. Anwendungsfälle können physische Verkaufsanforderungen (z.B. die Anwesenheit von Fachpersonal oder das Erfordernis eines face-to-face custom fitting der Ware), das Erfordernis einer Zustimmung des Internetvertriebs durch den Anbieter oder Beschränkungen bei der Kooperation mit Preisvergleichsdiensten oder Online-Suchmaschinen-Werbe-Service (z.B. Google Ads) sein.

Beschränkungen von Ersatzteillieferungen

Art. 4 lit. f) Vertikal-GVO ist die einzige Kernbeschränkung, die den Anbieter schützt, und betrifft Beschränkungen von Ersatzteillieferungen. 

Nicht-Vorliegen einer nichtfreigestellten Beschränkung, Art. 5 Vertikal-GVO

Die relevante Klausel der Vereinbarung darf schließlich keine sog. graue Klausel i.S.d. Art. 5 Vertikal-GVO sein. Hierbei geht es primär um Wettbewerbsverbote. Wettbewerbsverbot meint vereinfacht die (über Rabattanreize auch faktisch mögliche) Verpflichtung des Abnehmers, keine Wettbewerbsprodukte zu beziehen. 

Wettbewerbsverbote dürfen nicht für unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren gelten. Das bedeutet allerdings nur, dass der Abnehmer die Möglichkeit haben muss, den Anbieter nach fünf Jahren effektiv wechseln, also zum Ablauf der fünf Jahre kündigen zu können. 

Anders als bei den Kernbeschränkungen, gilt bei grauen Klauseln nicht das Alles oder Nichts-Prinzip. Vielmehr profitiert die Vereinbarung weiterhin von der Gruppenfreistellung, mit Ausnahme eben der Klausel, die nach Art. 5 Vertikal-GVO nicht freigestellt ist. 

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Der Beitrag Kartellrecht Kompakt #2 – Die Vertikal-GVO  erschien zuerst auf CMS Blog.

Betriebsräte begünstigt: Mitverantwortlicher Geschäftsführer muss gehen

beck-aktuell - Do, 27.11.2025 - 14:11

In einem städtischen Betrieb waren Mitglieder des Betriebsrats grundlos höhergruppiert worden. Die Stadt feuerte deswegen einen Geschäftsführer, der zwar nicht für das Personalwesen zuständig war, die Höhergruppierungen aber abgenickt hatte. Zu Recht, so das OLG Frankfurt am Main.



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Solvanta Invest: BaFin ermittelt wegen des Angebots zum angeblichen Erwerb von Aktien der Omni Shell Ltd.

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den Angeboten der Solvanta Invest. Die Gesellschaft bietet unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an; sie hat keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Auch liegt der für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren erforderliche Wertpapierprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) nicht vor. Konkret wirbt die Gesellschaft bei Anlegerinnen und Anlegern damit, auf ihre Vermittlung hin Aktien der Omni Shell Ltd. erwerben zu können.
Kategorien: Finanzen

Kind studiert und studiert: Mit 26 Jahren ist Schluss mit dem Steuerfreibetrag

beck-aktuell - Do, 27.11.2025 - 13:36

EU-Beamte können für ihre volljährigen Kinder einen Steuerfreibetrag beanspruchen, wenn diese sich noch in Ausbildung befinden. Blöd nur, wenn die Kinder einfach nicht fertig werden wollen. Denn der Anspruch erlischt jedenfalls, sobald der Nachwuchs das 26. Lebensjahr vollendet.



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Fokus Bilanzkontrolle 2026: Lageberichterstattung im sich ändernden makroökonomischen Umfeld

Die Finanzaufsicht BaFin wird in den Lageberichten zu den Jahres- und Konzernabschlüssen 2025 schwerpunktmäßig prüfen, wie Unternehmen auf die Folgen von makroökonomischen Veränderungen eingehen.
Kategorien: Finanzen