Aktuelle Nachrichten
Bundestag debattiert über die Erbschaftsteuer
Kinder und ihre Rechte in der öffentlichen Kommunikation
Nach Alarmsituationen an Flughäfen: Bundesregierung will Drohnenabwehr ausbauen
Drohnen am Himmel sorgen für Alarm, die Bundesregierung will bis Ende des Jahres die Abwehr dagegen verbessern. Sie plant neue Strukturen, um Flughäfen und Bahnhöfe besser zu schützen, und die Bundespolizei soll mehr Befugnisse bekommen.
Bundesregierung will militärische Sicherheit erhöhen
Experten sehen Befugniserweiterung in der Pflege positiv
Polizei-Ausbildung zum Thema "sexualisierte Gewalt"
Linke fragt nach Sonnenwendfeier in Tschechien
Einbürgerung erst nach mindestens fünf Jahren Voraufenthaltszeit
FSRA proposes expanded regulatory framework for fiat-referenced tokens
Norton Rose Fulbright’s Calgary office is advising PETRONAS in connection with the formation of a strategic LNG partnership
Öffentliche Anhörung des Innenausschusses zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie
Öffentliche Anhörung des Innenausschusses zum Einsatz von Tasern durch Vollzugsbeamte des Bundes
Schmerzensgeld per Adhäsionsentscheidung: Begründung darf nicht fehlen
Im Rahmen eines Strafurteils sprach das LG Rostock dem Opfer im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld zu, ließ dabei aber eine gesonderte Begründung aus. Der BGH hob das nun auf: Es müsse zwar keine Begründung nach ZPO-Maßstäben erfolgen, ein gewisses Maß an Gründen brauche es aber doch.
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Bundeskabinett plant strengere Vorgaben für Medizinal-Cannabis
Cannabis-Arzneimittel können in bestimmten Fällen – etwa zur Behandlung chronischer Schmerzen – sinnvoll sein. Um jedoch möglichen Missbrauch einzudämmen, soll es künftig strengere Regeln geben.
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Tarifwerk GVP/DGB: Zur Erhöhung der IRMAZ und zur Arbeitszeit im Übrigen
Die in den Tarifwerken BAP/DGB und iGZ/DGB vorgesehene Möglichkeit, die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit (IRMAZ) von 151,67 Stunden auf bis zu 174,34 Stunden im Monat zu erhöhen, findet sich inhaltsgleich im MTV GVP/DGB wieder (dort: § 3.1 Abs. 2). Die (bisherige) Protokollnotiz, nach der trotz der Erhöhung der Arbeitszeit nicht ausgeschlossen ist, dass Mitarbeiter ausnahmsweise kurzfristig in einem Betrieb eingesetzt werden, dessen betriebliche Arbeitszeit niedriger ist als die arbeitsvertraglich vereinbarte, ist direkt in den Tariftext übernommen worden (§ 3.1 Abs. 3 MTV GVP/DGB). Insoweit wird es bei dieser Ausnahme bleiben und folglich keine Änderungen im neuen Tarifwerk geben.
Die Definition der Teilzeittätigkeit (§ 3.2 MTV GVP/DGB) ist wörtlich aus § 3.1.1 Abs. 2 MTV iGZ/DGB übernommen worden, ohne dass dies inhaltliche Auswirkungen auf bisherige BAP-Anwender hat, die zumindest eine inhaltlich entsprechende Regelung kennen (§ 3 MTV BAP/DGB).
Die faktische Anpassung der Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers an diejenige des Kunden wird in § 3.3 MTV GVP/DGB geregelt. Dabei hat man sich der Formulierung des MTV BAP/DGB bedient (dort: § 4.1 Abs. 1), ohne dass dies eine inhaltliche Abweichung zur Bestimmung im MTV iGZ/DGB (dort: § 3.1.3) bedeuten würde.
Die Regelung zu Rüstzeiten, die nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren sind, wenn im Kundenbetrieb keine abweichenden Regelungen gelten (§ 3.4 MTV GVP/DGB), stammt aus dem MTV BAP/DGB (dort: § 4.1 Abs. 2). Eine vergleichbare Bestimmung fehlt im MTV iGZ/DGB.
Die Klausel zum Einsatz in Schichtmodellen (§ 3.5 MTV GVP/DGB) wurde aus dem MTV iGZ/DGB übernommen (dort: § 3.1.4.). Aus dem MTV iGZ/DGB wurde zudem die Regelung überführt, dass Heiligabend und Silvester vom Zeitarbeitsunternehmen (einseitig) mit Urlaub oder Plusstunden aus dem AZK belegt werden können (§ 3.1.5. S. 3 MTV iGZ/DGB; § 3.6 S. 2 MTV GVP/DGB). Inhaltlich vergleichbare Regelungen sind im MTV BAP/DGB nicht enthalten.
Der jährliche Bezugspunkt im MTV BAP/DGB zur Bestimmung, ob die vereinbarte individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit erreicht wird, entfällt (dort: § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 3). Ein Jahresbezug (mit insgesamt 1.820 Stunden) ist im MTV GVP/DGB nicht mehr vorgesehen.
ACHTUNG: Die Anpassungen bei der Arbeitszeit betreffen im Wesentlichen die bisherigen iGZ-Anwender. Die Auswirkungen dürften nicht unerheblich sein, allerdings wurde mit der großzügig bemessenen Übergangsfrist (mit Blick auf die variable Arbeitszeit nach der Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Monat) eine Regelung geschaffen, die es den Zeitarbeitsunternehmen ermöglicht, mit entsprechender Vorlauf- und Vorbereitungszeit den Schritt in die verstetigte Arbeitszeit umzusetzen und zu vollziehen. Man sollte sich nur rechtzeitig mit diesem Thema befassen und die erforderlichen Umsetzungsschritte angehen.
arbeitsrecht #arbeitnehmerüberlassung #zeitarbeit #personaldienstleistung #tarifvertrag #GVP #BAP #iGZ
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Alter entschuldigt nicht: Anwaltliche beA-Pflicht gilt grundsätzlich
Erneut hatte das FG Berlin-Brandenburg über einen Anwalt zu entscheiden, der bei einem Verfahren in eigener Sache nicht das beA verwendet hat. Es gebe zwar begründete Ausnahmen von der Nutzungspflicht – eine Überforderung mit moderner Technik zähle allerdings nicht dazu.
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BVerwG 2 B 10.25 - Beschluss
BVerwG 2 B 25.25 - Beschluss
BVerwG 2 VR 13.25 - Beschluss - Zweifel an der charakterlichen Eignung wegen Vorlage unrichtiger Bescheinigungen
Deutsche Umwelthilfe erfolgreich vorm BVerwG: Bundesregierung muss Aktionsprogramm Nitrat erstellen
Wegen zu hoher Nitratwerte im Grundwasser gibt es seit Jahren Streit um Schutzmaßnahmen: Muss die Bundesregierung sich einmal grundsätzlich mit dem Thema befassen? Ja, hat jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.