Aktuelle Nachrichten

Streicheln statt Schweigen: Hunde sollen Opfern von Sexualdelikten vor Gericht helfen

beck-aktuell - 10.02.2026

Es sind Brückenbauer auf vier Pfoten: Wie ausgebildete "Vernehmungsbegleithunde" Opfer von sexualisierter Gewalt im Gerichtssaal unterstützen - und warum der Rechtsstaat davon profitieren kann.



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Abraham: Irreguläre Migration im Einklang mit Menschenrechten reduzieren

Irreguläre Migration begrenzen und den Schutz der Menschenrechte gewährleisten: Beides sind legitime Ziele und müssen im Einklang mit dem Recht umgesetzt werden, sagt Knut Abraham (CDU/CSU), Leiter der deutschen Delegation zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PVER), die vom 26. bis 30. Januar 2026 zu ihrer ersten Sitzungswoche in Straßburg zusammenkam. Die Europäische Menschenrechtskonvention brauche man dafür nicht zu verändern. Stattdessen solle die EU Abkommen mit sicheren Drittstaaten abschließen: „Es kann gelingen, Kontrolle herzustellen und das Menschenrechtsschutzsystem zu erhalten, das wir brauchen.“ Im Interview spricht der Außenpolitiker über die Bedeutung des Europarates als Stifter internationalen Rechts und internationaler Ordnung, die transatlantischen Spannungen, deutsch-französisches Zusammenrücken und Annäherungen zwischen Europa und Vertretern eines demokratischen Russlands sowie darüber, was die Delegierten in der ersten Sitzungswoche des Jahres noch bewegt hat. Das Interview im Wortlaut: Herr Abraham, eine Debatte hat in den letzten Monaten um sich gegriffen, ob die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Politik beim Thema Migration zu stark einschränken. Einige Mitgliedstaaten kritisierten in einer Erklärung die Rechtsprechung des EGMR. Was für Stimmen waren während der ersten Sitzungswoche zu diesem Thema von den Abgeordneten in Straßburg zu hören? Und gerät dabei nicht der Menschenrechtsschutz unter Druck, eines der Kernanliegen des Europarates? Fast alle Regierungen in Europa und eine große Mehrheit der Gesellschaften – 80 Prozent in Deutschland – sind für Kontrolle der Migration. Sie wollen irreguläre Migration reduzieren und Straftäter ohne Bleiberecht abschieben. Beides sind legitime Ziele in jeder Demokratie. Doch diese Ziele müssen im Einklang mit dem Recht und ohne Verletzung der Menschenrechte umgesetzt werden. Das ist auch möglich, ohne die Europäische Menschenrechtskonvention zu verändern. Was genau kritisieren die Staaten? Im Mai 2025 unterzeichneten neun Staaten, darunter Dänemark und Italien, einen offenen Brief, in dem sie die Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Abschiebung von ausländischen Straftätern kritisierten. Im Dezember 2025 forderten dann 27 Staaten – ohne Deutschland – in einer gemeinsamen Erklärung, die Auslegung des Folterverbots aus Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Rechts auf Privat- und Familienleben aus Artikel 8 „einzuschränken“, um mehr Abschiebungen zu „ermöglichen“. Doch diese Kritik ist irreführend. Denn tatsächlich gab es in den letzten zehn Jahren nur sehr wenige Urteile des EGMR, die, mit Bezug auf Artikel 3 und Artikel 8, eine Abschiebung aus Mitgliedstaaten des Europarates verhinderten. Ohnehin sind die meisten Staaten, auch Deutschland, neben der Europäischen Menschenrechtskonvention an nationales Recht, das Grundgesetz, EU-Recht und internationale Konventionen wie auch die Genfer Flüchtlingskonvention gebunden. Es würde sich praktisch nichts ändern, in diesem Sinn die Europäische Menschenrechtskonvention zu verändern. Was kann man tun? Was umsetzbar wäre, ist, ab Sommer 2026 in der EU auch Abkommen mit sicheren Drittstaaten abzuschließen, um irreguläre Migration im Einklang mit den Menschenrechten zu reduzieren. Das sollte der Fokus europäischer Migrationspolitik sein. Es kann gelingen, Kontrolle herzustellen, irreguläre Migration stark zu reduzieren und das Menschenrechtsschutzsystem zu erhalten, das wir brauchen. Für verbindliche internationale Regeln, die eine schützende Wirkung in alle Richtungen entfalten, machte sich auch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Stefanie Hubig, als Gastrednerin der Versammlung stark. Der Besuch der deutschen Bundesjustizministerin Hubig wurde sehr begrüßt. Wie die Mehrheit in der Parlamentarischen Versammlung teile ich die Einschätzungen von Frau Hubig: „Der Europarat ist wichtiger denn je … Er ist das Gegenmodell zu einer Welt, in der Gewalt wieder zum politischen Instrument geworden ist.“ In der Debatte über den „Schutz des internationalen Justizsystems“ sprach sie über die Notwendigkeit der Rechtsstaatlichkeit, denn „Recht bändigt Gewalt“. Gerade angesichts vieler Angriffe auf das Völkerrecht, von außen wie von innen, ist es wichtig, dass Deutschland das Konventionssystem verteidigt. Während der Sitzungswoche befassten sich die Delegierten auch mit dem internationalen Ringen um Grönland. Welchen Beitrag kann die Versammlung zur Entschärfung des Konflikts leisten? 34 nationale Delegationsleiter und fünf Fraktionsvorsitzende haben eine gemeinsame Erklärung zur Unterstützung Grönlands und Dänemarks unterzeichnet, in der bestätigt wird, dass Grönland ausschließlich dem grönländischen Volk gehört und dass alle Entscheidungen über Grönland und das Königreich Dänemark allein von ihnen getroffen werden können. Die territoriale Integrität aller Staaten ist unverhandelbar. Die Parlamentarische Versammlung hat auch eine gemeinsame Resolution zur Unterstützung Grönlands und Dänemarks verabschiedet, in der sie auch eine Vertiefung der Beziehungen zur kanadischen Delegation mit Beobachterstatus fordert. Traditionsgemäß kam die deutsche mit der französischen Delegation zu einem bilateralen Treffen zusammen. Worum ging es dabei? Es ging vor allem darum, die Zusammenarbeit im Europarat zu vertiefen, denn die Herausforderungen, vor denen wir heute stehen, verlangen eine enge Abstimmung zwischen Frankreich und Deutschland: Wie erreicht man eine bessere Umsetzung der Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes? Wie erreicht man die Freilassung politischer Gefangener in Georgien, Aserbaidschan oder der Türkei? Wie stärkt man die Glaubwürdigkeit des EGMR und verhindert symbolische Debatten, wie beim Migrationsthema? Frankreich und Deutschland gehören zu den ältesten und größten Mitgliedstaaten des Europarates. Deshalb ist dieser Austausch besonders wichtig. In der Sitzungswoche hat außerdem das erste Treffen einer neuen Dialogplattform zwischen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und russischen demokratischen Kräften im Exil stattgefunden. Kann es gelingen, durch die Benennung von Teilnehmern einer Plattform von russischen Oppositionellen in der PVER einen dauerhaften Gesprächskanal zu einem veränderten, demokratischen Russland aufzubauen? Als der Europarat im Kalten Krieg gegründet wurde, vergaß man die mutigen Dissidenten hinter dem Eisernen Vorhang nicht. Menschen wie Václav Havel, die den Glauben an eine demokratische Zukunft ihres Landes nicht aufgaben, gibt es auch heute in Belarus und Russland. Indem die Parlamentarische Versammlung nun den Dialog mit Vertretern der russischen Anti-Kriegs- und pro-demokratischen Opposition vertieft, schicken wir ein Signal an Tausende politische Gefangene in Russland und an alle, die gegen das Putin-Regime kämpfen, dass wir sie nicht vergessen haben. Wer ist dort beispielsweise Mitglied? Unter den Vertretern sind ehemalige politische Gefangene wie Oleg Orlow, der Mitgründer der Menschenrechtsorganisation Memorial, die den Friedensnobelpreis erhielt, und Wladimir Kara-Murza, ein Mitstreiter des ermordeten Boris Nemzow, der trotz zwei fast tödlicher Vergiftungsversuche weiter entschlossen und mutig für ein anderes Russland kämpfte. Er kritisierte öffentlich den Ukrainekrieg und wurde zu 25 Jahren Haft in einem Hochsicherheitsgefängnis in Omsk in Sibirien verurteilt. Orlow und Kara-Murza wurden durch den Gefangenenaustausch 2024 befreit. Sie geben den Traum von einem demokratischen Russland nicht auf und werben für eine Verschärfung der Sanktionen gegen Putins Kriegsmaschinerie. Sie sind die Zukunft Russlands, für die wir uns alle einsetzen sollten. Was hat die Parlamentarier während der Sitzungswoche noch bewegt? Die Rede der moldauischen Präsidentin Maia Sandu hat bei vielen Abgeordneten einen starken Eindruck hinterlassen. Sandu warnte vor den zwei großen Kriegen in Europa. Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, einerseits. Und der hybride Krieg gegen unsere Demokratien im Inneren. Als kleines Nachbarland der Ukraine ist sich Moldau besonders bewusst, dass seine Sicherheit von der Resilienz der Ukraine abhängt. Aber auch von der Resilienz der moldauischen demokratischen Institutionen gegen hybriden Krieg. Tausende von Fake-Accounts, KI und von Russland finanzierte Netzwerke versuchten, die Wahlen zu beeinflussen. Die Gefahr ist real und betrifft heute alle Demokratien in Europa. Sandu warnte uns, diese Gefahren ernst zu nehmen: „Wenn nichts dagegen unternommen wird, werden diejenigen, die die Technologie kontrollieren, zunehmend bestimmen, wie die Menschen denken.“ Die Versammlung hat eine neue Präsidentin, die Österreicherin Petra Bayr (SPÖ), gewählt. Welche Erwartungen haben Sie an sie? Als erfahrene Politikerin und ehemalige Vorsitzende des Richterwahlausschusses ist die PVER mit Präsidentin Petra Bayr in sehr guten Händen. Die Gefahren für Menschenrechte und Demokratie in Europa und die Angriffe von innen wie von außen sind heute enorm. Daher ist meine persönliche Erwartung an Frau Bayr, dass sie als Präsidentin der Versammlung mit Mut und Entschlossenheit diesen Herausforderungen entgegentritt und die Werte der Institution standhaft verteidigt. Dabei kann Sie auf meine Unterstützung zählen. (ll/10.02.2026)

EU-Abgeordnete: Europol soll im Epstein-Skandal ermitteln

beck-aktuell - 10.02.2026

Nach der jüngsten Veröffentlichung von Epstein-Akten sind auch ehemalige europäische Regierungsvertreter ins Visier der Behörden geraten. EU-Abgeordnete fordern den Einsatz von Europol.



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Information über den Besuch der Deutsch-Ukrainischen Parlamentariergruppe in Lwiw und Kyjiw vom 3. bis 7. Februar 2026

Eine Delegation der Deutsch-Ukrainischen Parlamentariergruppe hat vom 3. bis 7. Februar 2026 in der Ukraine die beiden Städte Lwiw und Kyjiw besucht. Teilnehmer waren die Abgeordneten Robin Wagener (Bündnis 90/Die Grünen, Ltg), Bastian Ernst (CDU/CSU), Maja Wallstein (SPD) und Dr. Rainer Kraft (AfD). Zweck der Reise waren der parlamentarische Austausch und die Vertiefung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Deutschen Bundestag und dem Parlament der Ukraine, der Werchowna Rada. Dabei ist die Delegation mit mehreren Regierungsvertretern, u.a. dem stv. Verteidigungsminister und dem stv. Außenminister, und den Bürgermeistern von Lwiw und Kyjiw zusammengetroffen und hat sich in Begegnungen mit der Zivilgesellschaft über die Humanitäre Lage der Bevölkerung und die Arbeit der Journalisten informiert. Weitere Begegnungen haben mit den Antikorruptionsbehörden NABU und SAPO stattgefunden. Der Ausschuss hat zudem die Gedenkstätte Babyn Jar und das Rehabilitationszentrum „Unbroken“ in Lwiw besucht, in dem auch mit deutscher Hilfe Menschen mit schwersten Verletzungen behandelt werden. Die Abgeordneten berichten, somit ein genaues Bild über die dramatische Lage im Land gewonnen zu haben. Russland führe mit seinen Luftangriffen auf die zivile Energieinfrastruktur eine humanitäre Katastrophe herbei und nutze den Winter als Waffe. Die Parlamentariergruppe habe beabsichtigt, mit diesem Besuch ihrer Solidarität mit der Ukraine vier Jahre nach dem Beginn der Vollinvasion Ausdruck zu verleihen und sei von der Notwendigkeit weiterer, verstärkter Unterstützung für die Ukraine überzeugt.

Enforcement against sovereigns

Norton Rose Fulbright - 10.02.2026
Key considerations for investors negotiating contracts with sovereign states to maximise enforcement potential

Bundestagspräsidentin Julia Klöckner an der Demarkationslinie im Gazastreifen

Bundestagspräsidentin Julia Klöckner (Mitte) hat am Donnerstag, 12. Februar, im Rahmen ihres Israel-Besuchs die Demarkationslinie im Gazastreifen besichtigt. Diese sogenannte "gelbe Linie" dürfe nicht zu einer dauerhaften Barriere werden, sagte Klöckner, die von den Israel Defense Forces begleitet wurde. Bereits am Vortag war Klöckner mit dem Knesset-Präsidenten Amir Ohana zusammengetroffen und hatte in der Internationalen Holocaust-Gedenkstätte Yad Vashem einen Kranz niedergelegt.

CRD VI-Umsetzung: neue Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen in Deutschland

CMS Hasche Sigle Blog - 10.02.2026

Mit dem BRUBEG wird u.a. das neue CRD VI-Drittstaatenzweigstellenregime im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. Für bestehende Zweigstellen in Deutschland bedeutet dies u.a. die Durchführung eines sog. „Re-Lizenzierungsverfahrens“. Zudem müssen Freistellungen von der Erlaubnispflicht für (rein) grenzüberschreitende Tätigkeiten teilweise widerrufen werden. 

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (CRD VI) sowie der Änderung nationaler Vorschriften zur Entlastung der Kreditinstitute. Vorausgegangen waren intensive Diskussionen über die richtigen Maßnahmen zur bneabsichtigten Reduzierung übermäßiger Bürokratie und möglicher Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Institute. Ziel des Gesetzgebers ist die Umsetzung der Anforderungen der CRD VI möglichst ohne nationale Sonderregeln oder „Goldplating“. Der Großteil der gesetzlichen Änderungen unter dem BRUBEG wird voraussichtlich zu Beginn des zweiten Quartals 2026 in Kraft treten.

Über Artikel 21c CRD VI soll der Marktzugang von Drittstaaten-Unternehmen, die Kunden in der EU Bankdienstleistungen anbieten, europaweit harmonisiert werden. Dabei sieht das deutsche Aufsichtsrecht bereits heute verschiedene Formen des Marktzugangs vor, z.B. über Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (§ 53 KWG) oder über Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat (§ 53b KWG). § 53c KWG ermöglicht es zudem bisher, die Vorschriften des KWG für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat vollständig oder teilweise auch auf Unternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat anzuwenden, wodurch – bei Vorliegen entsprechender bilateraler Abkommen – davon erfasste Zweigstellen von gewissen Teilen der inländischen Aufsicht freigestellt werden. 

Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Regelungen des BRUBEG für Drittstaatenzweigstellen.

Erfordernis der Errichtung einer Zweigstelle in Deutschland

Artikel 21c CRD VI wird in den neuen §§ 53c und 53cc KWG n.F. umgesetzt. Damit unterliegen Zweigstellen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, die „Kernbankdienstleistungen“ in Deutschland erbringen wollen, dem neuen KWG-Regime für Drittstaatenzweigstellen. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Zweigstelle in Deutschland errichten müssen (Drittstaatenzweigstelle).

Drittstaatenzweigstellen werden allerdings keine eigenen Passporting-Rechte in der EU / im EWR haben. Drittstaatenunternehmen, die eine Tätigkeit in mehreren EU-Mitgliedstaaten planen, müssen somit ggf. mehrere Drittstaatenzweigstellen gründen.

Zu beachten ist, dass das Gesetz – trotz verschiedener Hinweise von Marktteilnehmern im Gesetzgebungsverfahren – nicht auf etablierte deutsche Rechtsbegriffe i.S.d. KWG verweist, sondern die Kernbankdienstleistungen durch Verweis auf Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) „definiert“. Darunter fallen das Einlagengeschäft (Nr. 1), Darlehensgeschäfte (Nr. 2) sowie Bürgschaften und Kreditzusagen (Nr. 6). Angesichts der Verwaltungspraxis der BaFin bei der Auslegung der entsprechenden Bankgeschäfte in Deutschland, die nicht immer vollständig konform mit der CRD ist, dürfte es in manchen Fällen zu Unklarheiten kommen, was eine relevante Kernbankdienstleistung begründet.

Erlaubnispflicht und laufende Überwachung

Drittstaatenzweigstellen benötigen zukünftig eine Erlaubnis der BaFin, wenn sie in Deutschland Kernbankdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 53cc Abs. 1 KWG n.F.). 

Die spezifischen Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen sind in den §§ 53cc ff. KWG n.F. festgelegt, die Artikel 47 ff. CRD VI umsetzen, wobei verschiedene bestehende Bestimmungen des KWG auch auf Drittstaatenzweigstellen entsprechende Anwendung finden. Der Inhalt des Erlaubnisantrag richtet sich z.B. nach den bekannten Vorgaben in § 32 Abs. 1 Satz 5 KWG. Im Geschäftsplan sind die geplante Geschäftstätigkeit, die geplanten Dienstleistungen, die Organisationsstruktur und das Risikomanagement darzulegen. Darüber hinaus sind die Regelungen der § 32 Abs. 2 und 3 bis 5 KWG entsprechend anzuwenden.

Drittstaatenzweigstellen werden nach ihrer Größe in zwei Klassen eingeteilt, für die unterschiedlich hohe Kapital- und Liquiditätsanforderungen gelten (§ 53ca KWG n.F.). Eine Drittstaatenzweigstelle wird der Risikoklasse 1 u.a. dann zugeordnet, wenn der Gesamtwert der von der Drittstaatenzweigstelle verbuchten oder initiierten Vermögenswerte im Inland für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum mindestens EUR 5 Mrd. beträgt. Der Risikoklasse 1 werden auch Zweigstellen zugeordnet, die Privatkunden-Einlagen entgegennehmen oder aus Herkunftsländern mit nicht adäquater Aufsicht stammen. Erfüllt die Drittstaatenzweigstelle keine der Voraussetzungen, gilt sie als Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. 

Die Erlaubnis kann der Drittstaatenzweigstelle nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 53cc Abs. 4 und 53cd KWG n.F. erfüllt sind. Diese materiellrechtlichen Anforderungen betreffen insbesondere:

  • Kapitalausstattung (die Höhe bemisst sich danach, ob es sich um eine Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 oder 2 handelt) (§ 53ce KWG n.F.).
  • Liquiditätsanforderungen (insbesondere müssen unbelastete liquide Aktiva ausreichen, um Liquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen zu decken) (§ 53cf KWG n.F.).
  • Anforderungen in Bezug auf die interne Unternehmensführung und das Risikomanagement (z. B. zwei Geschäftsleiter in Deutschland) (§ 53cg KWG n.F.).
  • Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften (gesonderte Buchführung über die von der Drittstaatenzweigstelle betriebenen Geschäfte und über das ihrem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens sowie Rechnungslegung gegenüber BaFin und Bundesbank) (§ 53ch KWG n.F.).
  • Meldepflichten (z. B. Angaben zu den von der Drittstaatenzweigstelle gebuchten Aktiva und Passiva sowie Angaben zum Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, welches die Drittstaatenzweigstelle errichtet hat) (§ 53ck KWG n.F.).

Bei großen oder risikoreichen Unternehmen kann die BaFin – in Umsetzung von Artikel 48i CRD VI – anordnen, dass statt einer (unselbständigen) Zweigstelle in der EU eine (selbstständige) Tochtergesellschaft gegründet werden muss (§ 53ci KWG n.F.). Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der EU gehalten werden, EUR 40 Mrd. erreicht oder der Betrag der Vermögenswerte der Drittstaatenzweigstellen in Deutschland EUR 10 Mrd. erreicht oder überschreitet.

Drittstaatenzweigstellen müssen die Mindestanforderungen der BaFin an das Risikomanagement (MaRisk) erfüllen. Dies ist konsequent, da bereits heute deutsche Zweigstellen ausländischer Banken im Sinne des § 53 KWG dem Anwendungsbereich der MaRisk unterfallen.

In Einklang mit Artikel 21c CRD VI sind die Regelungen für Drittstaatenzweigstellen allerdings erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden (siehe die Übergangsregelung in § 64c Abs. 6 KWG n.F.). Davon abweichend soll § 53c Abs. 1 KWG n.F. für Zwecke der Meldepflichten (§§ 53ck, 53cl KWG n.F.) bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten.

Re-Lizenzierungsverfahren für bestehende Zweigstellen

Die BaFin kann eine Freistellung von der Erlaubnispflicht für Drittstaatenzweigstellen erteilen, die ihre Erlaubnis bis zum 10. Januar 2027 erhalten haben, soweit die Drittstaatenzweigstelle die materiellrechtlichen Anforderungen der §§ 53ca bis 53cq KWG n.F. erfüllt (§ 53 cc Abs. 6 KWG n.F.). 

Für bestehende Zweigstellen (§ 53 KWG) bedeutet dies die Durchführung eines sog. „Re-Lizenzierungsverfahrens“. Dieses muss bis spätestens zum 10. Januar 2027 abgeschlossen sein, damit eine bereits erteilte Erlaubnis fortbestehen kann. Betroffen sein dürften insbesondere die Kapital- und Liquiditätsanforderungen sowie die interne Unternehmensführung und das Risikomanagement. Hieraus können sich im Einzelfall auch (deutlich) weitergehende Anforderungen als unter dem Status Quo ergeben. Bestehende Zweigstellen sollten sich somit sehr zeitnah mit den neuen Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen in Deutschland beschäftigen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Infolge der neuen Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen ist es Unternehmen aus Drittstaaten nicht mehr erlaubt, Kernbankdienstleistungen grenzüberschreitend in Deutschland zu erbringen, es sei denn, es gilt eine der folgenden Ausnahmen:

1. Reverse Solicitation

Das BRUBEG enthält keine ausdrückliche Umsetzung von Artikel 21c Abs. 2 Buchstabe a) CRD VI. Reverse Solicitation und ihre allgemeinen Grundsätze sind jedoch anerkannt und ergeben sich aus der langjährigen Verwaltungspraxis der BaFin. Das Fehlen einer ausdrücklichen Umsetzung kann somit nicht bedeuteten, dass Reverse Solicitation für Anbieter aus Drittstaaten als Ausnahme von der Verpflichtung, eine Drittstaatenzweigstelle in Deutschland einzurichten, nicht zur Verfügung steht. Andernfalls hätte dies zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden müssen.

Für eine entsprechende Anerkennung durch den Gesetzgeber spricht auch, dass Tätigkeiten, für die der Drittstaatenzweigstelle eine Erlaubnis erteilt wurde, grundsätzlich nur im Inland ausgeübt werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen, die auf ausschließliche Veranlassung des Kunden oder der Gegenpartei erwirkt werden (§ 53cc Abs. 5 Nr. 2 KWG n.F.).

2. Ausnahme für Interbankendienstleistungen

Die Ausnahme in Artikel 21c Abs. 2 Buchstabe b) CRD VI für Dienstleistungen oder Tätigkeiten gegenüber Kreditinstituten wird ebenfalls nicht ausdrücklich umgesetzt. Die Gesetzesbegründung des BRUBEG verweist jedoch darauf, dass Bank- und Finanzdienstleistungen, die ein Drittstaatunternehmen einem zugelassenen deutschen CRR-Kreditinstitut gegenüber erbringt, bereits heute nicht erlaubnispflichtig sind (insbesondere hinsichtlich laufender Absicherungs- und Derivateverträge), so dass es keiner Änderung im KWG bedürfte. 

3. Ausnahme für unternehmensgruppeninterne Geschäfte

Das Gesetz sieht ebenfalls keine ausdrückliche Umsetzung von Artikel 21c Abs. 2 Buchstabe c) CRD VI für unternehmensgruppeninterne Geschäfte vor. Allerdings enthält § 2 KWG bereits heute eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für (ausschließliche) Tätigkeiten innerhalb einer Unternehmensgruppe (sog. Konzernprivileg). Da die Rechtsfolge des § 53 Abs. 1 S. 1 KWG, wonach Zweigestellen als Institute i.S.d KWG gelten, über § 53c Abs. 1 KWG n.F. auch für Drittstaatenzweigstellen Anwendung findet, ist davon auszugehen, dass auch Drittstaatenzweigstellen unter die Ausnahmen des § 2 KWG fallen können. Einer eigenen Ausnahmeregelung in Bezug auf das Konzernprivileg für Drittstaatenzweigstellen bedurfte es mithin nicht. Andernfalls hätte dies zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden müssen.

Dafür spricht auch, dass die Beschränkung der Tätigkeit einer Drittstaatenzweigstelle auf Deutschland jedenfalls nicht für gruppeninterne Finanzierungstransaktionen mit anderen Drittstaatenzweigstellen der Unternehmensgruppe gilt (§ 53cc Abs. 5 Nr. 1 KWG n.F.).

4. MiFID-Ausnahme

Die Anforderung eine Zweigniederlassung in Deutschland zu errichten, gilt nicht, wenn das Drittstaatunternehmen Wertpapierdienstleistungen erbringt, die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) aufgeführt sind, einschließlich aller damit verbundenen Nebendienstleistungen (Artikel 21 c Abs. 4 CRD VI). Diese Ausnahme wird in § 53c Abs. 1 Satz 2 KWG n.F. umgesetzt. Unklar bleibt allerdings, was als Nebendienstleistung in diesem Sinne zu verstehen ist. Das Gesetz erwähnt lediglich die damit verbundene Annahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Zwecke der Erbringung von MiFID-Wertpapierdienstleistungen.

Der Wortlaut des Gesetzes („lediglich“) deutet darauf hin, dass die MiFID-Ausnahme nur für solche Drittstaatenzweigstellen gilt, die ausschließlich die in Bezug genommenen MiFID-Wertpapierdienstleistungen erbringen. Dies steht im Einklang mit dem Bericht der EBA über die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen aus Drittstaaten (EBA/REP/2025/21). Demnach fällt die Erbringung von Nebendienstleistungen auf eigenständiger Basis, d. h. nicht in Verbindung mit einer MiFID-Wertpapierdienstleistung, nicht in den Anwendungsbereich der MiFID-Ausnahme.

5. Bestandsschutz

Das Gesetz sieht keine ausdrückliche Bestandsschutzregelung im Sinne von Artikel 21c Abs. 5 CRD vor. Allerdings erkennt die Gesetzesbegründung das Bestehen von Bestandsschutzrechten für bis Juli 2026 bestehende Vertragsbeziehungen an. Es ist zu erwarten, dass sich die BaFin konkret mit dieser Frage befasst, wenn sie bestehende Freistellungen nach § 2 Abs. 5 KWG widerruft (siehe nachfolgend).

Freistellungen

Eine unmittelbare Folge der neuen Anforderung an Drittstaatenzweigstellen ist der teilweise Wegfall der Freistellung von der Erlaubnispflicht für (rein) grenzüberschreitende Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 5 KWG, die derzeit von vielen internationalen Banken (insbesondere aus der Schweiz) für ihren Zugang zum deutschen Markt genutzt wird. Die BaFin wird diese Freistellungen widerrufen müssen, soweit sie sich auf die Erbringung von Kernbankdienstleistungen beziehen. Eine solche Freistellung ist unter dem CRD VI-Drittstaatenzweigstellenregime nicht mehr zulässig.

Unternehmen aus Drittstaaten, die Nicht-Kernbankdienstleistungen (z. B. Verwahrung) oder MiFID-Wertpapierdienstleistungen auf Grundlage einer solchen Freistellung erbringen, müssen sich jedoch weiterhin darauf verlassen können. Die BaFin wird somit prüfen müssen, ob und inwieweit sich bestehende individuelle Freistellungen auf Kernbankdienstleistungen oder Nicht-Kernbankdienstleistungen beziehen.

Betroffene Unternehmen, insbesondere bestehende Zweigstellen und derzeit noch freigestellte Institute mit Sitz in einem Drittstaat, sollten sich sehr zeitnah mit den neuen Anforderungen aus dem BRUBEG befassen.

Der Beitrag CRD VI-Umsetzung: neue Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen in Deutschland erschien zuerst auf CMS Blog.

<i>World Trademark Review</i> recommends 20 Norton Rose Fulbright IP lawyers

Norton Rose Fulbright - 10.02.2026
Global law firm Norton Rose Fulbright has been recognized for its trademark acumen by World Trademark Review (WTR), with 20 lawyers and six regions listed in the 2026 edition of WTR 1000.

Allgemeinverfügung zur Festsetzung von Positionslimits

Die Finanzaufsicht BaFin hat Positionslimits auf German Power Future (Base) und German Power Option (Base) Kontrakte der Energiebörse European Energy Exchange (EEX) festgelegt. Grund dafür sind signifikant hohe offene Kontraktpositionen.
Kategorien: Finanzen

Nature-related risk and directors’ duties: The evolving corporate laws of nature

Norton Rose Fulbright - 10.02.2026
The world of corporate sustainability is one of the most complex and divergent areas of regulation across the globe.

1 StR 436/25, Entscheidung vom 25.11.2025

BGH Nachrichten - 10.02.2026
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VIa ZR 758/22, Entscheidung vom 03.02.2026

BGH Nachrichten - 10.02.2026
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3 StR 472/25, Entscheidung vom 09.12.2025

BGH Nachrichten - 10.02.2026
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VII ZB 14/23, Entscheidung vom 28.01.2026

BGH Nachrichten - 10.02.2026
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5 StR 446/25, Entscheidung vom 05.11.2025

BGH Nachrichten - 10.02.2026
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II ZR 97/25, Entscheidung vom 22.12.2025

BGH Nachrichten - 10.02.2026
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VIa ZR 566/22, Entscheidung vom 03.02.2026

BGH Nachrichten - 10.02.2026
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