Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), mit dem die Bundesregierung das Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz) ablösen will, ist bei Sachverständigen auf massive Kritik gestoßen. Die Experten bemängeln vor allem bürokratische Überlastung, soziale Risiken für Verbraucher und mangelnde Praxistauglichkeit, und sie äußern verfassungsrechtliche Bedenken. Gegenstand der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie waren am Montag, 22. Juni 2026, der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (21/6278(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6565(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sowie der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Heizkostenfalle verhindern – Klima und Mieterinnen und Mieter schützen, Energieunabhängigkeit stärken" (21/6006(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und die Anträge der Fraktion Die Linke mit den Titeln "Heizkostendeckel sofort einführen und Gasausstieg ermöglichen" (21/6019(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und "Für das Recht auf Heizen – Bezahlbar und erneuerbar" (21/3910(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). "Neue Belastungen und erhebliche Rechtsunsicherheiten" Dr. Kai Warnecke, Präsident von Haus und Grund Deutschland, begrüßte „die Abschaffung des Heizungsgesetzes der Vorgängerregierung“. Vor allem die Streichung der Paragrafen 71, 71b bis 71p sowie des Paragrafen 72 des Gebäudeenergiegesetzes, der Wegfall der pauschalen 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien und die Wiederherstellung größerer Entscheidungsfreiheit beim Heizungstausch seien "richtige und notwendige Schritte“, sagte Warnecke. Aus Sicht der privaten Eigentümer bleibe der Entwurf jedoch an zentralen Stellen hinter diesem Anspruch zurück. Vor allem die Einführung der Bio-Treppe bringe mit neuen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, mietrechtlichen Sonderregelungen sowie der Ausweitung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes neue Belastungen und erhebliche Rechtsunsicherheiten mit sich. Dabei hätten die Hauseigentümer begriffen: „In 18 Jahren, sechs Monaten und acht Tagen Stand heute kann man keine fossilen Heizungen mehr benutzen“, sagte Warnecke. Das würden aktuelle Zahlen verdeutlichen: Im vergangenen Jahr seien 300.000 Wärmepumpen eingebaut worden, „während der Einbau von Gas- und Ölheizungen eingebrochen ist“, betonte er "Grundlegende Neuordnung des Gebäudeenergierechts" Michael Hilpert, Präsident des Zentralverbandes Sanitär Heizung (ZVSHK), berichtet hingegen von verunsicherten Firmen. „“Meine Kollegen fragen mich, welche Regeln gelten?“, so Hilpert. Er habe den Eindruck, der Entwurf sei keine einfache Abschaffung des Heizungsgesetzes, sondern eine grundlegende Neuordnung des Gebäudeenergierechts. Hilpert hält es für nötig, dass auch in Zukunft unterschiedliche Heizsysteme möglich bleiben – von Wärmepumpen über Hybridlösungen bis hin zu Gas-, Öl- und Biomasseheizungen. Gleichzeitig dürfe aber nicht verschwiegen werden, dass fossile Heizsysteme künftig schrittweise strengeren Anforderungen beim Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe unterliegen. „Damit entstehen neue wirtschaftliche Unsicherheiten für Eigentümer, Betriebe und Verbraucher“, sagte er. Man erwarte nun, dass der Gesetzentwurf deutlich einfacher und praxistauglicher gestaltet werde. "Nachweis- und Dokumentationspflichten reduzieren" Markus Staudt, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie, wünscht sich ebenfalls Nachbesserungen. Vor allem bei der "Ausgestaltung von Nachweis- und Dokumentationspflichten muss die Bürokratie reduziert werden", forderte Staudt. Die Technologieoffenheit dürfe jedoch nicht allein auf dem Papier bestehen. Das Gesetz müsse in erster Linie dazu führen, dass mehr investiert werde. "Die Wärmewende im Gebäudesektor wird nur dann erfolgreich sein, wenn private und gewerbliche Gebäudeeigentümer bereit sind, in moderne Heizungsanlagen zu investieren", sagte er. Dr. Kai Roger Lobo, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Leiter der Abteilung Energiewirtschaft beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU), betonte die Auswirkungen des Gesetzes auf die Gas- und die Stromgrundversorger. "Die Bürokratie soll nicht weiter ausgefahren werden", sagte Lobo. Deswegen appellierte er an die Verantwortlichen, "praxistaugliche Regeln" zu finden, die geeignet seien, die Wärmewende für Jahre zu tragen und zu unterstützen. "Sie darf nicht alle paar Jahre wieder komplett in ihren Leitplanken zur Abstimmung gestellt werden, denn das ist Gift für jede Art von Infrastrukturplanung", so Lobo. "Erhebliche finanzielle Risiken für Mieter" Florian Becker, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes, sieht sowohl Fortschritte als auch erhebliche finanzielle Risiken für Mieter. Aus diesem Grund solle „ein technologieneutraler Heizkostendeckel eingeführt werden, der die nach einem Heizungstausch von Mietern zu zahlenden künftigen Heizkosten nach den Kosten der wirtschaftlichsten Heizungsoption begrenzt“, forderte er. Außerdem solle der CO2-Preis vollständig vom Vermieter getragen werden müssen. Die geplante pauschale 50/50-Aufteilung des CO2-Preises zwischen den Mietvertragsparteien bei neu eingebauten fossilen Heizungsanlagen bedeute für die Mehrheit der Mieter zwar eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation. Becker wies jedoch darauf hin, dass es in sehr ineffizienten Gebäuden durch eine 50/50-Aufteilung auch zu Mehrbelastungen für Mieter kommen könne. Deshalb halte man daran fest, dass der CO2-Preis vollständig von den Vermietern getragen werden sollte, da sie die Investitionsentscheidungen träfen. "Heizkostennachzahlung über 6.500 Euro" Wie stark Mieter mit geringem Einkommen bereits von seit Jahren gestiegenen Kosten für Öl- und Gasheizungen betroffen sind, davon berichtete Ruth Elisabeth Carcassonne, Mieterin einer Wohnung des Wohnkonzerns Vonovia. Sie machte deutlich, welchen Schock eine Heizkostennachzahlung über 6.500 Euro für das Jahr 2022 bei ihr ausgelöst habe: "Diese Forderung hat mir den Boden unter den Füßen weggezogen, und nicht nur mir, denn ich war natürlich nicht die Einzige, die eine Nachforderung in vergleichbarer Höhe erhalten hatte". Sie lebe in einer Wohnung in einem schlecht isolierten Gebäude: Im Winter seien es in den Zimmern durchschnittlich 17 Grad und im Sommer 35 Grad. Carcassonne forderte eine "klimaneutrale Sanierung der Wohnung". "Neue Unsicherheiten und Probleme" Frederik Moch, Abteilungsleiter für Struktur-, Industrie- und Dienstleistungspolitik im Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), hält den Anspruch des Gesetzes, Regulierung einfacher und verlässlicher zu machen, zwar für gut, doch "dieser Gesetzentwurf erfüllt das nicht", sagte Moch. Statt Klarheit und Verlässlichkeit schafften die komplexen Änderungen neue Unsicherheiten und Probleme. "Damit erweist der Gesetzentwurf dem schrittweisen und sozialverträglichen Umbau der Wärmeversorgung hin zur Klimaneutralität einen Bärendienst", sagte er. Auch die Bio-Treppe sieht er kritisch. Nach seiner Auffassung sollten erneuerbare Moleküle bevorzugt in Wirtschaftsbereichen und Sektoren zum Einsatz kommen, in denen es keine alternativen, einfacheren Dekarbonisierungsoptionen gebe, wie beispielsweise im Schiff- und Luftverkehr. Für Bewohner in derart beheizten Gebäuden drohten jedoch "erhebliche Kostenrisiken", denn die künftige Preisentwicklung der erneuerbaren Brennstoffe sei völlig unklar. "Auf Verbraucher kommen erhebliche Kosten zu" Auch Dr. Helmut Waniczek, Chemiker und Autor, befürchtet, dass durch den Einsatz von Wasserstoff und Biomethan zur Beheizung von Wohnungen und anderen Gebäuden erhebliche Kosten auf die Verbraucher zukommen. Der Entwurf sehe einen Erfüllungsaufwand für die Bürger von einer jährlichen Entlastung in Höhe von 5,1 Milliarden Euro vor. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft werde mit 2,3 Milliarden Euro beziffert. „Insgesamt sind die Angaben der Aufwände im Gesetzentwurf nicht nachvollziehbar und deshalb stark anzuzweifeln“, sagte Waniczek. Die Preise für biogene Brennstoffe könnten laut Entwurf gar nicht vorhergesagt werden. Auch Fernwärme werde als mögliche Option erwähnt, gleichzeitig sei aber klar, dass diese Infrastruktur nur punktuell zur Verfügung stehen werde. "Verfassungswidrig und europarechtswidrig" Die schwersten Bedenken gegen das Gesetz erhob Prof. Dr. Remo Klinger, Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei Geulen & Klinger Rechtsanwälte. Er erklärte: "Der Entwurf ist verfassungswidrig, europarechtswidrig. Artikel 20 Grundgesetz verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität. Die suggerierte Möglichkeit, Heizkessel mit fossilen Brennstoffen über das Jahr 2044 hinaus zu betreiben, stehe in einem direkten Konflikt zur gesetzlichen Vorgabe, bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Die Bundesregierung wolle der Verunsicherung beim Heizungsgesetz begegnen und Klarheit schaffen, doch stattdessen ermögliche sie nun Entscheidungen, "die zu erblichen Verunsicherungen führen". "Klimaneutralitätsziel wird nicht strukturell unterlaufen" Dem widersprach Prof. Dr. Johann-Christian Pielow, Staatsrechtler und Gutachter bei der Rosin Büdenbender Rechtsanwaltsgesellschaft. Ihm zufolge darf ein neugewählter Bundestag frühere Gesetze zum Klimaschutz ändern. "Schließlich ist (...) das Parlament der Natur nach Souverän, beziehungsweise vertreten die gewählten Abgeordneten diesen Souverän in Gestalt des Wahlvolks." Außerdem heißt es in dem Gutachten aus der Rechtsanwaltsgesellschaft Rosin Büdenbender, das als Ausschussdrucksache (21(9)293) in die Anhörung eingebracht wurde: Die behauptete "strukturelle Lücke" im Klimaschutzrecht infolge der Streichung des Paragrafen 72des Gebäudeenergiegesetzes sei "schon im Ausgangspunkt nicht erkennbar". Zwar könnten einzelne fossile Bestandsheizungen theoretisch über 2045 hinaus ohne unmittelbare "Bio-Treppe"-Verpflichtung weiterbetrieben werden. Tatsächlich werde deren Zahl aufgrund der typischen Lebensdauer der Anlagen überschaubar sein, "sodass das gesetzliche Klimaneutralitätsziel nicht strukturell unterlaufen wird". Kommunen: Technologieoffenheit ein richtiger Schritt Dr. Eva Bode, Referatsleiterin Kommunalwirtschaft beim Deutschen Städte- und Gemeindebund, die auch den Deutschen Landkreistag vertrat, und Dr. Till Jenssen, Hauptreferent für Klimaschutz und Energiepolitik beim Deutschen Städtetag, sehen die Technologieoffenheit im GMoDG zwar als einen „richtigen Schritt“. Allerdings entfalle damit für Kommunen, die bereits mit ihrer Wärmeplanung fertig seien oder bald fertig sein werden, „eine wesentliche Grundlage für Investitionsentscheidungen in die Wärmeinfrastruktur“, heißt es in einer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme vom Deutschen Städte- und Gemeindebund/Deutscher Landkreistag und vom Deutschen Städtetag. Der Gesetzentwurf sehe die Streichung der Paragrafen 71, 71b bis 71p des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor, ohne dass die Verknüpfung von Wärmeplanung und Heizungsentscheidung in anderer Form aufgefangen werde. „Von den weiteren Änderungen, die größtenteils Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie umsetzen, sind die Kommunen zum Teil direkt betroffen, da kostenintensive Vorgaben für Renovierungen und Neubauvorhaben in ihrem Gebäudebestand getroffen werden“, heißt es in der Stellungnahme. Es gelte, die Kosten „realistisch und nach Ebenen differenziert darzustellen“. Der Gesetzentwurf habe an dieser Stelle keine Klarheit geschaffen. (nki/22.06.2026)
Dawn raids or unannounced inspections are a key investigatory tool used by competition authorities to collect evidence regarding suspected serious infringements of competition law (and likewise certain other regulators investigating suspected infringements of the laws they enforce).
Family offices are complex and sophisticated organisations which manage very significant amounts of money and assets, often representing the life’s work and legacy of a past or present family member.
Die Stromnetzbetreiber haben sich für Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (21/6128(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6564(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) ausgesprochen. Insbesondere wurde beim Leitungsbau, der künftig zur Verbesserung der Kosteneffizienz vorrangig in Form von Freileitungen erfolgen soll, von den vorgesehenen Ausnahmeregelungen für die Erdverkabelung in Teilabschnitten abgeraten. Dadurch könnten sich Genehmigungsverfahren um Jahre verlängern, wurde gewarnt. In einer vom Vorsitzenden Christian Freiherr von Stetten (CDU/CSU) geleiteten öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am Montag, 22. Juni 2026, wurde von Dr. Guido Hermeier von der Amprion GmbH auf den seiner Ansicht nach problematischen Wechsel zwischen Erdverkabelung und Freileitungen im Höchstspannungsnetz hingewiesen. Im Ergebnis führe die Ausnahmeregelung voraussichtlich zu einem Wechsel zwischen Freileitungs- und Erdkabelabschnitten, was Hermeier als „Nähmaschine“ bezeichnete. Es drohten Zeitverzögerungen durch erforderliche Doppelprüfungen und Genehmigungsrisiken durch erhebliche Diskussionen mit Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit über die Ausführungsart bei einem mehrfachen Wechsel in räumlicher Nähe. Experte: Entwurf ist hochakzeptabel Dr. Werner Götz von TransnetBW nannte den Gesetzentwurf inhaltlich hochakzeptabel. Man freue sich, dass mit dem Vorzug für Freileitungen die schnellste, wirtschaftlichste und robusteste Variante gewählt worden sei. Die Ausnahmeregelung sah er kritisch. Man habe die Sorge, dass sich Bauprojekte bis zu zwei Jahre durch die Ausnahmeregelung verschieben könnten. Die „Nähmaschine“ sei „ein Konstrukt, das uns beängstigt“. Ein Wechsel von Freileitung zu Erdverkabelung koste 70 Millionen Euro und benötige für die technischen Einrichtungen eine Fläche von zwei Fußballfeldern. Genauso äußerte sich Andreas Feicht von RheinEnergie. Erdkabel seien erheblich teurer als Freileitungen. Das gelte auch für den Betrieb, weil die Erdkabel keine so lange Haltbarkeitsdauer hätten wie Freileitungen. Dadurch werde Strom unnötig teuer. Man habe früher angenommen, dass Erdkabel auf stärkere Akzeptanz stoßen würden. Das habe sich als falsch erwiesen. Wie Götz riet er von Ausnahmemöglichkeiten ab. Warnung vor Leitungsumplanungen Dr. Christoph Riese von GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten berichtete über einen erstellten Vergleich zwischen Freileitungen und Erdkabeln. Ein Wechsel von der geplanten Erdverkabelung zu Freileitungen werde die Inbetriebnahme bei zwei untersuchten Projekten um vier bis sieben Jahre verzögern. Im Gegensatz zu den Erdkabeln, die weitgehend durchgeplant seien, müssten neue Verfahren für die Freileitungen durchgeführt werden. Riese sprach auch von fehlender Akzeptanz bei Eingriffen in die Landschaft durch den Bau von Freileitungen. Auf Fragen nach der Resilienz des Stromnetzes sagte Riese, Angriffe auf Erdkabel seien schwieriger als auf Freileitungen. Vor Leitungsumplanungen warnte Silke Weyberg vom Landesverband Erneuerbare Energien Niedersachsen/Bremen. Bereits begonnene Leitungsplanungen müssten weitergeführt werden. „Ein Umschwenken in begonnenen Planungen von Erdkabeln auf Freileitungen würde zu Unsicherheiten und Verzögerungen sowie letztendlich Kostenerhöhungen führen“, sagte sie. Sie glaube nicht, dass es zu Beschleunigungen der Verfahren kommen werde. Eine Umkehr zum Freileitungsvorrang würde zu Akzeptanzproblemen in besonders belasteten Gebieten führt. Allein Niedersachsen sei von rund 30 Projekten betroffen. Experte: Großer Elefant im Raum ist die Eigentumsfrage Dr. Patrick Kaczmarczyk vom Kompetenzzentrum für Transformation der Universität Mannheim wies darauf hin, dass der erklärte Anspruch des Gesetzentwurfs ein bedarfsgerechter, kosteneffizienter und beschleunigter Ausbau sei. Während der Entwurf für die Dimensionen „bedarfsgerecht“ und „beschleunigt“ konkrete Vorkehrungen treffe wie über die Bestätigung der Vorhaben und die grundsätzliche Bevorzugung kostengünstigerer Freileitungen, bleibe die Finanzierung der Investitionen außerhalb des Gesetzes. Der „große Elefant im Raum“ sei, wem die Netze gehörten würden und wie hoch die Renditen seien. Private Finanzinvestoren würden Renditen von acht bis zehn Prozent fordern, während sich die öffentliche Hand zu einem Bruchteil dieser Kosten am Kapitalmarkt refinanzieren könne. Da das zusätzliche Eigenkapital überwiegend öffentlich bereitgestellt werden müsste, um den Anstieg der Netzentgelte zu begrenzen, liege es nahe, die Übertragungsnetzbetreiber insgesamt in öffentliches Eigentum zu überführen, empfahl Kaczmarczyk. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes zielt darauf ab, das deutsche Stromübertragungsnetz auf der Höchstspannungsebene schneller, bedarfsgerechter und kosteneffizienter auszubauen. Dazu sollen 45 weitere Vorhaben zum Ausbau des Stromnetzes in den Bundesbedarfsplan aufgenommen werden. 13 Netzausbauvorhaben sollen geändert, und für 58 Vorhaben soll der vordringliche Bedarf festgestellt werden. (hle/24.06.2026)
LEGALFLY, das Legal Operating System für Unternehmen, öffnet mit „Collaborator Access“ seine Plattform erstmals für das gesamte Unternehmen. Die Plattform richtet sich damit nicht länger ausschließlich an Rechtsabteilungen, sondern auch an Fachbereiche wie Einkauf, Vertrieb, HR oder Operations.
Die neue Funktion ermöglicht es diesen Bereichen, rechtliche Fragen zu stellen und Dokumente innerhalb definierter Leitplanken zu prüfen. Damin bewrühit erhalten erstmals alle Mitarbeitenden mit Bezug zu rechtlichen Fragestellungen Zugang zur Plattform. LEGALFLY erweitert den Einsatz von Legal AI über die Rechtsabteilung hinaus auf das gesamte Unternehmen und erschließt neue Nutzergruppen.
Ruben Miessen, CEO LEGALFLY, sagt: „Alle wissen, dass Legal-AI Rechtsabteilungen schneller macht. Wir wollen aber Unternehmen insgesamt schneller machen. In großen Unternehmen gibt es zehnmal so viele Manager, Bereichsleiter und Fachverantwortliche wie Jurist:innen. Sie alle beschäftigen sich täglich mit Verträgen, Compliance-Fragen, Einkaufsentscheidungen oder arbeitsrechtlichen Themen. Collaborator Access gibt all diesen entscheidenden Stakeholdern die Möglichkeit, rechtliche Aufgaben besser, schneller und sicherer zu erledigen.”
„Wir lösen ein riesiges Problem vieler Inhouse-Rechtsabteilungen und verbinden die Rechtsabteilung mit jedem einzelnen Mitarbeitenden, der regelmäßig mit rechtlichen Fragestellungen in Berührung kommt. Gleichzeitig stellen wir sicher, dass diese Arbeit innerhalb klar definierter Leitplanken erfolgt – also in einer sicheren Umgebung. Die Rechtsabteilung wird dadurch vom Flaschenhals zur sicheren, einfach nutzbaren Infrastrukturebene für rechtliche Themen im gesamten Unternehmen.“
Die meisten Legal-AI-Lösungen wurden mit Blick auf Jurist:innen entwickelt – ob in Rechtsabteilungen oder Kanzleien, die über ein tiefes Verständnis juristischer Prozesse und des Rechts selbst verfügen. Dabei bleibt die große Mehrheit der Nutzer:innen außen vor: Mitarbeitende, für die rechtliche Fragen zwar zum Arbeitsalltag gehören, aber nicht ihr Kerngebiet sind.
Mit Collaborator Access können Fachbereiche rechtliche Fragen stellen, Dokumente prüfen und juristische Prozesse anstoßen – innerhalb klar definierter Leitplanken und Freigabestufen, die von der Rechtsabteilung vorgegeben werden. Dadurch werden Standardanfragen schneller bearbeitet, während die Kontrolle über rechtliche Entscheidungen bei den zuständigen Teams verbleibt.
Die Lösung integriert sich direkt in bestehende Arbeitsumgebungen wie Microsoft Word, Outlook, Teams oder Slack. Mitarbeitende können rechtliche Fragestellungen in den Anwendungen bearbeiten, die sie bereits täglich nutzen – ohne Change Management und ohne neue Tools erlernen zu müssen. Anfragen und Dokumente werden automatisch an die richtigen Personen weitergeleitet, während KI-gestützte Prüfungen an definierten Stellen zur Freigabe an die Rechtsabteilung zurückgespielt werden.
Unternehmensrichtlinien können, sind sie einmal von der Rechtsabteilung hinterlegt worden, über eine in bestehende Systeme einbettbare Chat-Oberfläche abgefragt werden. Wie bei allen Funktionen von LEGALFLY werden sensible Daten auch bei Collaborator Access standardmäßig vor der Verarbeitung anonymisiert. Dadurch reduziert die Plattform das Risiko, dass Mitarbeitende für rechtliche Fragestellungen auf allgemeine KI-Anwendungen zurückgreifen und dabei vertrauliche Informationen preisgeben.
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Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat sich am Montag, 22. Juni 2026, in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Designrechts (21/6215(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) befasst. Die Bundesregierung will mit dem Gesetzentwurf verbindliche Vorgaben der EU-Richtlinie vom Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs umsetzen und die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt effizienter gestalten. Gesetzentwurf der Bundesregierung Außerdem sieht der Entwurf eine Reihe von Änderungen im Designgesetz, im Markengesetz, im Patentkostengesetz und in der Designverordnung vor, „darunter die ausdrückliche Anerkennung neuer Designformen, die Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten von Designs, die Ausdehnung des Schutzes gegen vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung“. Darüber hinaus wird den Angaben zufolge ein Eintragungssymbol geschaffen, mit dem Anmelder ihre eingetragenen Designs kennzeichnen können. Die bereits bestehende Reparaturklausel des Paragrafen 40a des Designgesetzes soll danach geringfügig angepasst und die Übergangsfrist verkürzt werden. „Die Vorgaben zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs werden an die Vorgaben bei Marken angeglichen“, heißt es in der Begründung weiter. "Sachgerechte Einbeziehung digitaler Vorbereitungshandlungen" Für den Gesetzentwurf gab es in der Anhörung viel Lob. Aus Sicht von Prof. Dr. iur. Alexander Bulling, Vorsitzender des Ausschusses für Designrecht der Patentanwaltskammer, ist besonders positiv zu bemerken, „dass der Entwurf neue Designformen, nämlich digitale, dynamische und animierte Gestaltungen ausdrücklich aufgreift“. Auch die Einbeziehung digitaler Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit dem 3D-Druck sei sachgerecht, befand er. Verbesserungsbedarf sehe er vor allem dort, wo nationale Ausgestaltung für die DPMA-Praxis entscheidend sei. Bulling betonte, gerade bei animierten und digitalen Designs könnten „neue Formen visueller Schutzbeschränkungen erforderlich werden“. Die entsprechende Regelung in Paragraf 8 der Designverordnung sollte daher „eindeutig technologieoffen verstanden werden“. "Neue Designformen können erfasst werden" Auch Hikmat El-Hammouri von der Fachgruppe Verdi-Designgewerkschaft begrüßte im Namen der von ihm vertretenen Soloselbstständigen, dass zukünftig auch neue Designformen von der Regelung erfasst werden könnten. „Das ist grundsätzlich gut“, sagte er. Allerdings definiere der Gesetzgeber nicht ausreichend, welche Dateiformate zugelassen werden und welche Regelung greift, „wenn technische Mängel bei der Übermittlung der Dateiformate vorliegen“. Es stelle sich die Frage, ob nicht auch Standartformate wie PDFs zugelassen werden könnten, so der Verdi-Vertreter. „Gerade auch um abzusichern, dass Soloselbstständige, also freie Designer, die nicht die ganz teuren Software-Pakete haben, die Möglichkeit erhalten, digital die Dinge zu nutzen“, sagte El-Hammouri. "Kein Anlass für eine Änderung" Dr. Henning Hartwig von der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) äußerte sich unter anderem zum Schutz beim 3D-Druck. Der neu gefasste Wortlaut von Paragraf 38 entspreche der Regelung in Artikel 16 Absatz 2 der EU-Richtlinie, die verbindlich sei. Aus Sicht der GRUR gebe es keinen Wertungswiderspruch zu Paragraf 53 des Urheberrechtsgesetzes, da das private Herunterladen und Abspeichern digitaler Daten nach Paragraf 40 ohnehin privilegiert, also erlaubt sei, sagte er. Daher sei die neue Vorschrift bestimmt genug. Es gebe keinen Anlass für eine Änderung. "Verbesserung des Designrechts" Von einem guten Gesetz, das auf einer guten Richtlinie beruhe, sprach Fabian Hoffmann, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Richtlinie verbessere das Designrecht sowohl für die Designrechtsinhaber als auch für die Wirtschaftszweige und Nutzergruppen, die in berechtigtem Umfang der Freiheit zur Nutzung von Designs bedürfen, befand er. Die Umsetzung sei gelungen, was insbesondere die Erstreckung des Designschutzes auf Bewegungen, Zustandsänderungen und Animationen betrifft wie auch das Verbot von 3D-Druckdaten als Vorbereitung zur Herstellung von geschützten Designs. Auch die Ausnahme vom Designschutz für Kommentierung, Kritik und Parodie sowie die Beschränkung des Designschutzes hinsichtlich zur Reparatur dienender Bauelemente, die nunmehr auch für ältere Designs ab Dezember 2032 gelten soll, begrüßte er. "Nachschärfung im Detail erforderlich" „Das deutsche Designrecht ist ein Erfolgsmodell, das der Regierungsentwurf mit der Umsetzung der Designrichtlinie fortsetzt, auch wenn es im Detail noch einer Nachschärfung bedarf“, sagte die Patentanwältin Dr. Sabine Kossak. Bei der Regelung zur Fälligkeit der Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren im Patentkostengesetz sehe der Entwurf – entsprechend der Richtlinienvorgabe – die Umstellung auf eine taggenaue Zahlung vor. In der Praxis führe das dazu, dass ein Design unter bestimmten Umständen erlöschen könne. Bei einer vergleichbaren Umstellung im Markengesetz sei eine Übergangsregelung aufgenommen worden, um Design-Inhaber nicht zu benachteiligen, so Kossak. Eine entsprechende Übergangsregelung sollte auch in das Designgesetz aufgenommen werden, forderte sie. "Hervorragendes Schutzrechtssystem" Victoria Ringleb, Geschäftsführerin der Allianz deutscher Designer (AGD), begrüßte den Entwurf, der ein hervorragendes Schutzrechtssystem darstelle. „Es hilft, wenn es nutzbar ist“, sagte sie. Im Interesse von Soloselbstständigen, die keine Rechtsabteilung zur Verfügung haben, müsse die Patentanmeldung niederschwellig zugänglich sein, forderte Ringleb. Man müsse schauen, inwiefern es die Möglichkeit gibt, „das entsprechend zu flankieren“. Die AGD-Geschäftsführerin brachte „Checklisten, digitale Anleitungen oder Ähnliches“ ins Spiel, damit dieser „sehr großen Zielgruppe“ im Designbereich Rechnung getragen werde. "Gesetz stärkt den Designschutz" Das Gesetz stärke den Designschutz im digitalen Zeitalter, betonte Dr. Wibke Weidemann vom Verband der Automobilindustrie (VDA). Gut sei, dass nicht nur klassische physische Produkte geschützt werden können, sondern auch digitale Fahrzeug-Interfaces und vernetzte Anwendungen. Positiv zu bewerten seien auch die Transitregelungen. Damit würden in der praktischen Anwendung die Möglichkeiten verbessert, „gegen die rechtsverletzende Ware bereits im Transitland vorzugehen“, sagte Weidemann. Das trage effektiv zur Bekämpfung von Produktpiraterie bei. (hau/24.06.2026)
Bei einer Anhörung während der 13. Sitzung der Deutsch-Französischen Parlamentarischen Versammlung (DFPV) in Paris am Montag, 22. Juni 2026, haben die Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Karin Prien (CDU), und die französische Ministerin für Sport, Jugend und Gemeinwesen, Marina Ferrari (Les Démocrates), die Bedeutung des Deutsch-Französischen Jugendwerks für den Austausch zwischen den jungen Menschen beider Länder hervorgehoben. Das Deutsch-Französische Jugendwerk ermögliche Begegnungen von Menschen, die sich gemeinsam einsetzen „für unsere europäischen Werte, die derzeit infrage gestellt werden“, sagte Prien. Das Deutsch-Französische Jugendwerk habe es mehr als 10.000 jungen Menschen erlaubt, an Schulaustauschen, Praktika, Freiwilligenarbeit, interkulturellen Austauschen und Sprachprogrammen teilzunehmen, betonte ihre französische Amtskollegin Ferrari. "Frankreich setzt ein sehr klares Signal" Thema während der Anhörung war auch der Jugendmedienschutz. Der digitale Raum sei für viele jungen Menschen zu einem Mittelpunkt ihres Lebens geworden, sagte Ministerin Prien. „Diesen Alltag gilt es gut und sicher zu gestalten“, fügte sie hinzu. Frankreich setze mit dem geplanten Verbot sozialer Netzwerke für unter 15-Jährige ein sehr klares Signal, so Prien. In Deutschland werde die zu dem Thema eingesetzte Expertenkommission am Mittwoch, 24. Juni, ihre Ergebnisse vorstellen. „Für uns ist klar, dass wir dazu weiter mit Frankreich, aber auch im europäischen Rahmen im Austausch bleiben müssen, um Schutz, Befähigung und Teilhabe für junge Menschen zu ermöglichen“, betont die deutsche Bildungsministerin. Mobbing im Internet sei eine tatsächliche Plage und werde nun stärker sanktioniert, sagte Ministerin Ferrari. Außerdem seien rechtliche Vorgaben gemacht worden, um die Internetpornografie einzuhegen und um dort Schutz bieten zu können. Das in Frankreich geltende Handyverbot an Schulen sei eine Frage der öffentlichen Gesundheit und der geistigen Gesundheit der jungen Menschen, machte Ferrari deutlich. Wichtig sei aber zugleich eine Sensibilisierung – auch der Eltern –- dafür, „wie man den digitalen Raum auf gesunde Weise nutzt“. Empfehlungen der Expertenkommission erwartet Familienministerin Prien machte auf Nachfrage deutlich, dass Kinder und Jugendliche schutzbedürftiger als Erwachsene seien. Einen solchen Schutzauftrag gebe im Übrigen auch die Verfassung vor. Die Expertenkommission habe aber schon im April festgestellt, „dass wir diesem Schutzauftrag gegenüber Kindern und Jugendlichen heute in Deutschland und in Europa nicht gerecht werden“. Deshalb sei es richtig, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, wozu es verschiedene Vorschläge im politischen Raum gebe. „Ich verlasse mich jetzt auf die Empfehlungen, die wir am Mittwoch von unserer Expertenkommission bekommen“, sagte sie. Auf dieser Grundlage werde die Bundesregierung eine Gesamtstrategie vorlegen, „die sich sehr sicher auch an unsere europäischen Partner richten wird“. Prien schlug ihrer französischen Amtskollegin vor, darüber gemeinsam ins Gespräch zu kommen, um eine gemeinsame Initiative zu entwickeln. Verbesserte Medienbildung im Blick Die Gesamtstrategie werde weitreichende Folge für das nationale Recht Deutschlands haben, sagte die deutsche Ministerin weiter. Mit den Landesbildungsministern und den Landesjugendministern müsse man zu einer deutlich verbesserten Medienbildung kommen, die die Lehrkräfte, die Eltern aber vor allem die Kinder und Jugendlichen „jeweils altersgerecht“ anspricht. Ihr aktuelles Fazit sei: „Wir werden dem Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt im Augenblick weder in Deutschland noch in Europa gerecht, weil wir die Altersgrenzen, die es bereits gibt, national wie international nicht wirksam durchsetzen.“ Das gelte es gemeinsam zu ändern, sagte Bildungsministerin Prien. Yannick Bury löst Andreas Jung ab Eröffnet wurde die interparlamentarische Versammlung durch Bundestagspräsidentin Julia Klöckner und die Präsidentin der Assemblée nationale, Yaël Braun-Pivet. Zu Beginn wählte die Versammlung den CDU-Bundestagsabgeordneten Dr. Yannick Bury aus dem baden-württembergischen Wahlkreis Emmendingen – Lahr zum deutschen Co-Vorsitzenden des Vorstands. Bury tritt damit die Nachfolge des früheren CDU-Abgeordneten Andreas Jung an, der im Mai 2026 aus dem Bundestag ausgeschieden war, um als Minister für Kultus, Jugend und Sport in die baden-württembergische Landesregierung zu wechseln. Die französische Co-Vorsitzende des Vorstands ist die elsässische Abgeordnete Brigitte Klinkert aus Colmar (Ensemble pour la République). 100 Mitglieder bilden die Versammlung Die Deutsch-Französische Parlamentarische Versammlung setzt sich aus 100 Mitgliedern zusammen, darunter 50 Abgeordnete des Deutschen Bundestages sowie 50 Abgeordnete der Assemblée nationale, die mindestens zweimal im Jahr abwechselnd in Deutschland und Frankreich tagen sollen. Die konstituierende Sitzung fand am Montag, 25. März 2019, unter der Leitung der damaligen Parlamentspräsidenten Dr. Wolfgang Schäuble und Richard Ferrand in Paris statt. Grundlage dieser institutionalisierten Zusammenarbeit auf Ebene der Parlamente ist das Deutsch-Französische Parlamentsabkommen, das am 11. März 2019 von der Assemblée nationale und am 20. März 2019 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist. Das Parlamentsabkommen ist das Ergebnis intensiver Beratungen der Deutsch-Französischen Arbeitsgruppe, die am 22. Januar 2018 anlässlich des 55. Jahrestages der Unterzeichnung des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit (Élysée-Vertrag) zu diesem Zweck eingesetzt worden war. (hau/ste/vom/22.06.2026)
Die von der Bundesregierung geplante Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) wird von Sachverständigen unterschiedlich beurteilt. Bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag, 22. Juni 2026, wurde der Gesetzentwurf „zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes“ (21/5140(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) unter anderen von Britta Schlegel vom Deutschen Institut für Menschenrechte und Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband als unzureichend mit Blick auf die Barrierefreiheit bewertet. Anna Robra von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwies ebenso wie Peter Schröder vom Handelsverband Deutschland (HDE) auf mit der Neuregelung verbundene wirtschaftliche Belastungen für die Unternehmen. Der Gesetzentwurf verfolgt laut Bundesregierung für den privaten Bereich das Ziel, den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten. Im öffentlichen Bereich sieht der Gesetzentwurf vor, die Pflichten des Bundes zur Herstellung baulicher Barrierefreiheit zu konkretisieren. Der Bund soll dem Entwurf zufolge noch verbleibende Barrieren bis zum Jahr 2035 abbauen. Zudem sollen Übergangsregelungen geschaffen werden, um die Qualitätsanforderungen an Assistenzhunde sicherzustellen und die Verwaltungsverfahren zur Zertifizierung zu vereinfachen. Gegenstand der Anhörung waren auch Anträge der AfD-Fraktion mit dem Titel "Bürokratie abbauen, Teilhabe stärken – Für ein unbürokratisches Anerkennungssystem von Assistenzhunden" (21/3668(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Barrierefreiheit für eine moderne und inklusive Gesellschaft ernsthaft umsetzen" (21/5335(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und der Fraktion Die Linke mit dem Titel "UN-Behindertenrechtskonvention konsequent umsetzen" (21/5569(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Herstellung struktureller Barrierefreiheit Das Benachteiligungsverbot gegenüber privaten Unternehmen müsse in dem Gesetzentwurf wirksam ausgestaltet werden, forderte Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband. Nur zwingende sachliche Gründe dürften eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. „Die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen ist entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention auszugestalten“, sagte sie. Alle nötigen baulichen Veränderungen und Änderungen von Gütern und Dienstleistungen pauschal als „unverhältnismäßige und unbillige Belastungen“ für die Wirtschaft einzustufen, wie es der Gesetzentwurf tue, sei damit unvereinbar. Das Hauptziel des Gesetzesentwurfs, Deutschland auch im privaten Bereich barrierefrei zu machen, werde nicht erreicht, kritisierte Britta Schlegel vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Es fehlten Vorgaben, die die Privatwirtschaft zur Herstellung struktureller Barrierefreiheit verpflichten. Das individuelle Benachteiligungsverbot, das eine Verpflichtung Privater umfasst, angemessene Vorkehrungen im Einzelfall zu treffen, werde für Unternehmen stark durch Pauschalausnahmen, milde Rechtfertigungsanforderungen und mangelnde Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten beschränkt, „so dass es praktisch wertlos wird“, urteilte Schlegel. Kritik an der Berechnung der Kostenbelastung HDE-Vertreter Schröder hält die von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf erwartete Kostenbelastung für die Wirtschaft als viel zu niedrig angesetzt. Da die der Berechnung zu Grunde liegenden Prämissen realitätsfern seien, müsse im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Belastung allein der Einzelhandelsunternehmen die im Entwurf für die gesamte Wirtschaft genannte Summe von 1,35 Millionen Euro pro Jahr deutlich übersteigen werde. Im Interesse eines angemessenen Ausgleiches zwischen Unternehmen und den betroffenen behinderten Menschen brauche es klare Obergrenzen für die Verpflichtung der Unternehmen, betonte er. Diese müssten von unangemessener wirtschaftlicher Belastung geschützt werden und dürften keinen unzuträglichen Rechtsunsicherheiten ausgesetzt werden. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, so BDA-Vertreterin Dobra, seien die Auswirkungen des Gesetzentwurfes erheblich. Sie forderte Nachbesserungen. „Wichtig ist, dass der Gesetzentwurf Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen im Einzelfall vorsieht und nicht grundsätzlich Barrierefreiheitsverpflichtungen enthält“, sagte sie. Das sei angesichts der Vielgestaltigkeit von Behinderungen und damit verbundenen Barrieren für Unternehmen nicht lösbar. Dobra forderte außerdem, den Entschädigungsanspruch „rechtsklar“ auszuschließen. Barrierefreiheit im täglichen Leben Der Einzelsachverständige Sascha Göttert kritisierte, dass Barrierefreiheit immer als Problem dargestellt statt als Chance angesehen werde. Er wies daraufhin, dass der größte Teil des gesellschaftlichen Lebens nicht in Behörden, sondern bei privaten Anbietern stattfinde. „Ich trinke meinen Kaffee nicht im Finanzamt, sondern beim Bäcker“, sagte er. Solange aber wesentliche Bereiche des täglichen Lebens von verbindlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit ausgenommen blieben oder umfangreiche Ausnahmeregelungen bestünden, werde eine tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen nicht erreicht. Der Gesetzentwurf enthält aus Sicht des Einzelsachverständigen Felix Welti, Professor für Sozial- und Gesundheitsrecht an der Universität Kassel, viele wichtige und zu unterstützende Regelungen. Bei einigen Normen seien klarstellende Diskussionen und Veränderungen im Gesetzgebungsverfahren zu wünschen, „damit der Entwurf seinen Zielen gerecht wird“. Welti bewertete die Regelung zu „angemessenen Vorkehrungen“, wonach für Unternehmen alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten, als „rechtssystematisch problematisch“. Sie sei deshalb geeignet, zu Rechtsunsicherheit zu führen, befand er. Änderungen im Bereich der Assistenzhunde Zu den Änderungen im Bereich der Assistenzhunde äußerte sich Thomas Hansen vom Verein Associata. Obwohl im Rahmen der bisherigen Übergangsregelungen bereits anerkannte Mensch Assistenzhund-Gemeinschaften, sogenannte MAGs über die in Paragraf 12e Absatz1 BGG festgelegten Zutrittsrechte zu allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen verfügten, schilderten viele von ihnen immer noch Probleme hinsichtlich dieser Zutrittsrechte, sagte Hansen. Ob diese Probleme mit der beabsichtigten Neufassung des Paragrafen 12e Absatz 1 BGG beseitigt werden, bleibe abzuwarten. Praxiserfahrungen deuteten darauf hin, „dass Zutrittsrechte von Assistenzhunden in der Öffentlichkeit wenig bekannt sind“. Auch die Evaluationsstudie nach Paragraf12k BGG weise auf diese Problemlage hin und empfehle, gezielte Kommunikationsmaßnahmen zu stärken, um die Bekanntheit der einschlägigen Regelungen im BGG und der Assistenzhund-Verordnung (AHundV) „nachhaltig zu erhöhen“. Hierbei sollten bestehende Initiativen mit hoher Reichweite unterstützt und gegebenenfalls weiterentwickelt werden. (hau/22.06.2026)
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))
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