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Strafmündigkeit

Die Strafmündigkeit ist die Eigenschaft von Personen, die dazu berechtigt oder verpflichtet sind, strafrechtlich verfolgt zu werden. In Deutschland ist die Strafmündigkeit im Strafgesetzbuch (§ 19 ff. StGB) geregelt und setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: der Zurechnungsfähigkeit und dem Schuldfähigkeit.

Die Zurechnungsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, ihr Handeln zu steuern und sich an gesetzliche Regeln zu halten. Personen, die diese Fähigkeit nicht besitzen, sind nicht strafmündig, da sie nicht in der Lage sind, die Konsequenzen ihres Handelns zu erkennen und sich danach zu richten. Zu den Gründen für die fehlende Zure

hältigkeit gehören zum Beispiel psychische Erkrankungen, geistige Behinderungen oder Suchterkrankungen.

Die Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, eine schuldhafte Tat zu begehen. Personen, die die Schuldfähigkeit nicht besitzen, sind ebenfalls nicht strafmündig, da sie nicht in der Lage sind, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Zu den Gründen für die fehlende Schuldfähigkeit können zum Beispiel Alkohol- oder Drogenbeeinflussung, Altersschwäche oder plötzliche Leidenszustände gehören.

Die Strafmündigkeit wird in Deutschland ab dem 18. Lebensjahr vermutet, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für die fehlende Zurechnungsfähigkeit oder Schuldfähigkeit. In diesem Fall kann das Gericht die Strafmündigkeit einer Person durch ein Gutachten feststellen lassen. Personen, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht strafmündig waren, sind von der Strafverfolgung ausgenommen und können stattdessen dem Jugendstrafrecht unterliegen.

Die Strafmündigkeit hat auch Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit und die Strafzumessung bei einer Verurteilung. Personen, die strafmündig sind, können für ihre Taten vollständig verantwortlich gemacht und entsprechend bestraft werden.