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Bringschuld

Die Bringschuld ist eine spezielle Form der Leistungspflicht, die sich aus dem Kaufrecht oder dem Werkvertragsrecht ergeben kann. Sie besagt, dass der Schuldner (Verkäufer oder Auftragnehmer) verpflichtet ist, die Sache (beim Kauf) oder das Werk (beim Werkvertrag) an den Gläubiger (Käufer oder Auftraggeber) zu übergeben und ihm damit auszuhändigen.

Die Bringschuld ist eine wesentliche Pflicht des Schuldners im Kauf- oder Werkvertragsverhältnis. Sie begründet die Verpflichtung des Schuldners, die Sache oder das Werk zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zu übergeben. Die Bringschuld ist damit eine zentrale Voraussetzung dafür, dass der Gläubiger die Sache oder das Werk in Besitz nehmen und nutzen kann.

Die Bringschuld ist im Kaufrecht in den §§ 446 ff. BGB und im Werkvertragsrecht in den §§ 633 ff. BGB geregelt. Sie setzt voraus, dass die Sache oder das Werk in einem vertragsgemäßen Zustand ist und den Anforderungen entspricht, die sich aus dem Vertrag ergeben.