Fehlerfolgenübersicht unbestimmter Rechtsbegriffe und Ermessensfehler

Dieses Schema bezweckt die Unterschiede zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen und dem Ermessen herauszuarbeiten, verschiedene denkbare Fallkonstellationen überblicksartig mit Beispielen darzustellen, die Folgen von Ermessensfehlern zusammenzufassen und kurze Lösungsvorschläge für eine gute Ermessensausübung in der Praxis zu machen.

1. Unterschiede zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessen3

Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen
Beschreibung: Weitgefasste und daher auslegungsbedürftige Gesetzesbegriffe, in der Regel auf der Tatbestandsseite der Vorschrift Gesetzlich eingeräumter Entscheidungsspielraum der Behörde auf der Rechtsfolgenseite einer Vorschrift
Beispiel: „Geringfügig“ gem. § 18 Abs. 2 BauNVO 2017 „Der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.“, § 65 Abs. 1 S. 2 LBO
Kontrolle: Gerichtliche Überprüfung des Auslegungsproduktes grundsätzlich unbeschränkt möglich4 (Ausnahme ggf. bei Prüfungsentscheidungen, dienstlichen Beurteilungen wegen des sog. Beurteilungsspielraumes.5 Beachte aber BVerfG in DVBl. 1991, 8016) Gerichtliche Überprüfung nur beschränkt im Rahmen der §§ 40 VwVfG, 114 VwGO möglich und zwar hinsichtlich Ermessensfehlern
Folge: Bei falscher Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist der Verwaltungsakt grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der falschen Rechtsanwendung vernichtbar7 (siehe unten)

2. Überprüfung auf mögliche Ermessensfehler:8

Ermessensfehler: Ermessensnichtgebrauch Ermessensunter- / -überschreitung Ermessensfehlgebrauch Missachtung einer Ermessensreduktion auf Null
Beschreibung: Die Behörde stellt keinerlei Ermessenserwägungen an, obwohl ihr von Gesetzes wegen Ermessen eingeräumt ist9 Unterschreitung: Die Behörde verkennt den vollen Umfang des Ermessens, erfasst nicht alle ihr zustehenden Möglichkeiten10 Überschreitung: Die Behörde trifft eine Entscheidung außerhalb des gesetzlichen Rechtsfolgerahmens11 Ermessensmissbrauch: Die Behörde stellt sachfremde Erwägungen an, also tatsächliche oder rechtliche Umstände, die nach dem Zweck der Norm unerheblich sind12 Abwägungsdefizit: Die Behörde wägt zu wenig oder einseitig ab oder hat Sachverhalte unvollständig oder unzutreffend ermittelt13 Zweckverfehlung: Die Behörde beachtet erkennbar nicht den Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung nicht oder unvollständig14 Unter bestimmten, pauschal nicht beschreibbaren Umständen kann nur noch eine einzige Entscheidung der Behörde rechtmäßig sein, sodass keine Wahlmöglichkeit mehr besteht15
Beispiel: Die Behörde nimmt irrig an, sie müsse bei Kenntnis von Ordnungswidrigkeiten nach § 75 LBO stets einschreiten. Die Behörde verlangt stets eine Gebühr i. H. v. € 10 obwohl der gesetzliche Gebührenrahmen von € 20 bis € 50 reicht.16 / Die Behörde verlangt eine Gebühr in Höhe von € 5.000,00 obwohl der Gebührentatbestand nur eine Rahmengebühr zwischen € 20 und € 3.500 vorsieht. Die Behörde meint irrtümlich, für die Verhängung eines Baustopps nach § 64 LBO komme es stets auch darauf an, dass der Bauherr absichtlich genemigungswidrig gebaut habe. / Ein Beamter wird allein deshalb befördert, weil er in derselben Partei ist wie der Behördenleiter. / Die Behörde verhängt einen Baustopp nach § 64 LBO, obwohl das Bauwerk bereits in falscher Weise fertiggestellt ist. Das sind oft Fälle im Sicherheitsrecht, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Polizisten sehen, wie ein ausländischer Obdachloser verprügelt wird; die Denkmalschutzbehörde hat Kenntnis von einem einsturzgefährdeten Kulturdenkmal. Hier muss jeweils eingeschritten werden.

In der Regel ziehen Ermessensfehler, vor allem beim Ermessensfehlgebrauch, auch manchmal mehr manchmal minder gewichtige ungerechtfertigte Eingriffe in Grundrechte und allgemeine Rechtsgrundsätze (z. B. Verhältnismäßigkeitsgrundatz) nach sich.17

3. Folgen von Ermessensfehlern

„Ein VA, der einen Ermessensfehler aufweist und damit gegen § 40 verstößt, ist idR rechtswidrig, in schweren Fällen, insb. bei offensichtlicher Willkür, nichtig (§ 44). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ermessensfehler nicht später zB durch das Nachschieben von Gründen geheilt wird (§ 114 S 2 VwGO) oder unbeachtlich ist, weil die Ermessensentscheidung alternativ mit fehlerfreien Überlegungen begründet ist. Grundsätzlich ist es zulässig, eine Ermessensentscheidung auf verschiedene Überlegungen zu stützen, die jede für sich das Ergebnis tragen sollen. Die Unbeachtlichkeit eines Fehlers nach § 46, die bei Ermessensentscheidungen nur ausnahmsweise in Betracht kommt, ändert an der Rechtswidrigkeit nichts […].“18

Es kann also wie folgt differenziert werden, wobei vor allem bei Verpflichtungssituationen der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung19 zu beachten ist:

Anfechtungssituation Verpflichtungssituation
Grundsatz: Liegt ein Ermessensfehler vor und wird deshalb der Kläger in dessen Rechten verletzt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig und muss aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Grundsatz: Das Gericht wird ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO aussprechen und die Behörde dazu verpflichten über den klägerischen Antrag nochmals unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu entscheiden.
Ausnahme # 1: Es liegt eine Ermessensreduktion auf Null vor. Dann ist der Verwaltungsakt auch dann rechtmäßig, wenn sachfremde Erwägungen angestellt wurden.20 Ausnahme # 1: Wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, hat der Kläger einen Anspruch auf den Verwaltungsakt, wird das Gericht die Behörde zum Erlass des Verwaltungsakts entscheiden.21
Ausnahme # 2: Der Verwaltungsakt ist wegen falscher Ermessensausübung zwar rechtswidrig, aber verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten, weil dieser nicht in dessen Rechte eingreift.22 Ausnahme # 2: Die abgelehnte Entscheidung ist ermessensfehlerhaft, aber der Kläger hat auch unter keinen anderen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts. In dem Fall wird das Gericht die Klage abweisen.23
Ausnahme # 3: Der Verwaltungsakt liegt innerhalb des behördlichen Ermessensspielraums, die Behörde hat zwar falsche Ermessenserwägungen angestellt, aber es steht objektiv zweifelsfrei fest, dass sie auch ohne den Ermessensfehler derart entschieden hätte. - Hierfür ist die Behörde darlegungs- und nachweispflichtig.24
Ausnahme # 4: Die Behörde hat den Verwaltungsakt auf mehrere Ermessenserwägungen gestützt, eine davon ist ermessensfehlerhaft, die anderen sind jedoch korrekt.25

4. Praktische Ideen für eine bessere Ermessensausübung

Die folgenden Ausführungen sollen eine Inspiration für eine praktikable und vertretbare Begründung des Ermessens in der Praxis liefern.

4.1. Fokus auf gute Sachverhaltsermittlung und Anhörung

Jegliche rechtliche Würdigung ist von dem ermittelten Sachverhalt abhängig. Zwar gibt es für die Sachverhaltsermittlung keine bestimmten Regeln, da es sich hierbei um einen kommunikativen Prozess handelt,26 lediglich gewisse Schranken (z. B. kooperativ, nachvollziehbar und neutral)27. Jedoch müssen sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen und Umstände aufgeklärt werden, damit die Voraussetzungen für den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens (z. B. durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag) vorliegen.28 Das bedeutet pauschal: Zu viel ermittelt oder nachgefragt schadet nicht, zu wenig meist schon.

4.2. Faire Verfahrensgestaltung

„Je offener […] das Entscheidungsprogramm, je geringer die vom Normtext selbst ausgehende Bindung an die Verwaltung, desto größer ist die Bedeutung des Verfahrens.“29 Das bedeutet, der von einem Verwaltungsverfahren Betroffene ist mit einem berechenbaren und strukturierten Verfahren zu konfrontieren, das auf Chancengleichheit, Fairness und Transparenz ausgelegt ist.

4.3. Einheit der Rechtsordnung

Es handelt sich hierbei um ein zentrales Rechtsprinzip, wonach das gesamte Recht eines Staates als widerspruchsfreies System zu verstehen und anzuwenden ist.30 Hiervon abgeleitet, könnte bspw. bei der Formulierung von Ermessensbegründungen Folgendes in Betracht gezogen werden:

  • Entspricht / widerspricht der Sachverhalt und die ermittelten Handlungen dem Gesetzeszweck?
  • Wie ist der Sachverhalt vor dem Hintergrund eines anderen Fachgesetzes zu bewerten?31 Erfüllt der ermittelte Sachverhalt möglicherweise gar einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand?
  • 1. Die Darstellung orientiert sich an jener von Jaworsky in: Giemulla / Jaworsky / Müller-Uri, VerwaltungsR, 7. Aufl. (2004), Rn. 338 <S. 180>.
  • 2. Jaworsky in: Giemulla / Jaworsky/Müller-Uri, VerwaltungsR, 7. Aufl. (2004), Rn. 338, strukturiert anders, nämlich in Ermessensmissbrauch, Ermessensmangel und Ermessensüberschreitung. Die hier gewählte Strukturierung folgt eher jener von Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 328-333, 336 und Maurer, Allgemeines VerwaltungsR, 18. Aufl. (2011), § 7 Rn. 19 ff.
  • 3. Die Darstellung orientiert sich an jener von Jaworsky in: Giemulla / Jaworsky / Müller-Uri, VerwaltungsR, 7. Aufl. (2004), Rn. 338 <S. 180>.
  • 4. Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 354.
  • 5. Vgl. hierzu z. B. Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 362 ff.; Maurer, Allgemeines VerwaltungsR, 18. Aufl. (2011), § 7 Rn. 31 ff.
  • 6. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83.
  • 7. Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 354.
  • 8. Jaworsky in: Giemulla / Jaworsky/Müller-Uri, VerwaltungsR, 7. Aufl. (2004), Rn. 338, strukturiert anders, nämlich in Ermessensmissbrauch, Ermessensmangel und Ermessensüberschreitung. Die hier gewählte Strukturierung folgt eher jener von Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 328-333, 336 und Maurer, Allgemeines VerwaltungsR, 18. Aufl. (2011), § 7 Rn. 19 ff.
  • 9. Müller in: Huck / Müller, VwVfG, 4. Aufl. (2025), § 40 Rn. 25.
  • 10. Müller in: Huck / Müller, VwVfG, 4. Aufl. (2025), § 40 Rn. 26. Die Unterscheidung zwischen einer Ermessensunterschreitung und einem Ermessensnichtgebrauch dürfte indes nicht immer leicht fallen.
  • 11. Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 329.
  • 12. Müller in: Huck / Müller, VwVfG, 4. Aufl. (2025), § 40 Rn. 28.
  • 13. Nach Ramsauer in: Kopp / Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. (2017), § 40 Rn. 89, hat das Ermessensdefizit eine Nähe zum Aufklärungsdefizit gem. § 24 VwVfG.
  • 14. Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 331.
  • 15. Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 336.
  • 16. Fairerweise dürfte dies ein eher misslungenes Beispiel sein, da hier auch argumentiert werden könnte, dass die Behörde teilweise auf die Festsetzung von den restlichen € 10,00 (konkludent) verzichtet hat.
  • 17. Ob dies als weitere Fallgruppe für Ermessensfehler erkannt werden kann, soll hier unentschieden bleiben (eher dafür: Maurer, Allgemeines VerwaltungsR, 18. Aufl. (2011), § 7 Rn. 23; eher ablehnend: Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 335), da Grundrechte jedenfalls stets wegen Art. 1 Abs. 3 GG übergreifend zu berücksichtigen sind.
  • 18. Ramsauer in: Kopp / Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. (2017), § 40 Rn. 94.
  • 19. „Das heißt, es besteht ein Anspruch darauf, dass die Behörde überhaupt entscheidet und dass sie dabei die Grenzen ihres Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraumes beachtet.“, so Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 391.
  • 20. Wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, besteht an sich kein Ermessensspielraum mehr, die Situation verdichtet sich zu einer Art Anspruch.
  • 21. Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 347.
  • 22. Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 338.
  • 23. Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 347.
  • 24. Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 340.
  • 25. Detterbeck, Allgemeines VerwaltungsR, 12. Aufl. (2014), Rn. 342.
  • 26. Kopp in: Kopp / Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. (2017), § 24 Rn. 9.
  • 27. Kopp in: Kopp / Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. (2017), § 24 Rn. 10, 10a, 10c.
  • 28. Kopp in: Kopp / Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. (2017), § 24 Rn. 12.
  • 29. Hufen / Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 8. Aufl. (2024), Rn. 68; so ist bspw. die denkmalschutzrechtliche Generalklausel in § 7 Abs. 1 DSchG BW weit ausgestaltet.
  • 30. Dieses ist bspw. auch im Homogenitätsgebot in Art. 28 Abs. 1 GG angelegt, parallel dazu steht die sog. „Einheit der Verfassung“, siehe z. B. Sachs / Mann in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Vor Art. 1 Rn. 123 mit Verweis auf z. B. BVerfG 19, 206 [= BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 - 1 BvR 413/60] (220).
  • 31. Beispiel: Bürger B hat einen Autohandel. Um potentielle Kunden auf seine Flitzer aufmerksam zu machen, stellt er ein altes rotes ausgemustertes Feuerwehrfahrzeug mit Werbebanner auf sein Grundstück direkt neben einen Kreisverkehr im Außenbereich, der etwa 1 km von seinem Geschäft entfernt ist. § 21 Abs. 4 S. 1 NatSchG BW bestimmt, dass Werbeanlagen im Außenbereich unzulässig sind. Daher kann die zuständige Baurechtsbehörde sich neben straßenrechtlichen Ermessenserwägungen zusätzlich auf die genannte Vorschrift stützen, um dem B die Entfernung aufzugeben.
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 

Siehe Fußnoten

Rechtsprechung: 

Siehe Fußnoten