Plattformregulierung als Mittel zur Wahrung freier öffentlicher Kommunikationsräume

Soziale Netzwerke sind in der heutigen Kommunikation von hohem Stellenwert. Sie bieten nicht nur einen Raum für den Austausch von Meinungen und Ideen, sondern haben sich auch zu einem zentralen Bestandteil der digitalen Welt entwickelt. Dabei gewinnt insbesondere die Regulierung problematischer Inhalte aktuell an Wichtigkeit. Derzeit verzeichnet man eine erhebliche Zunahme extremistischer Online-Kommentare, die den demokratischen Diskurs zunehmend beeinträchtigen und zu einer Polarisierung der Gesellschaft beitragen. Unter diesen Gesichtspunkten stellt sich die Frage, wie die Meinungsfreiheit in einer zunehmend digitalisierten Welt geschützt werden kann. Besonders die Herausforderungen im Umgang mit problematischen Inhalten erfordern eine kritische Auseinandersetzung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Regulierung dieser Netzwerke ist daher von großer Bedeutung, um einerseits den freien Austausch zu sichern und andererseits rechtswidrige Äußerungen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund soll zunächst ein kurzer Überblick über die grundlegenden Aspekte sozialer Netzwerke und das Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit gegeben werden. Sodann wird eine Auswahl der geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen skizziert. Abschließend wird die Notwendigkeit eben dieser Regulatorien beleuchtet.

1. Grundlagen sozialer Netzwerke

Soziale Netzwerke sind digitale Plattformen, zu denen bekannte Angebote wie Facebook, X (früher Twitter), Instagram, Xing oder LinkedIn zählen. Kennzeichnend für diese Netzwerke ist, dass ihre Inhalte – im Gegensatz zu klassischen Webseiten – nicht ausschließlich von den Betreibern bereitgestellt werden, sondern maßgeblich durch die Nutzer selbst geprägt sind. Nutzer gestalten die Plattformen aktiv mit, etwa indem sie Beiträge verfassen, persönliche Daten teilen, Fotos hochladen oder mit anderen kommunizieren.1

Eine repräsentative Sonderstudie des Meinungsforschungsinstituts Forsa im Auftrag der Landesanstalt für Medien NRW zeigt, dass nahezu die Hälfte aller Internetnutzer bereits Erfahrungen mit Hasskommentaren in Online-Beiträgen gemacht hat.2 Obgleich bislang keine einheitliche Definition des Begriffs Hate Speech besteht, wird er häufig verwendet, um menschenverachtende Äußerungen zu beschreiben, die in Form von sprachlichen Angriffen, Beleidigungen oder Bedrohungen gegen Einzelpersonen oder klar umgrenzte Gruppen gerichtet sind. Dabei zielt Hate Speech explizit darauf ab, die betroffenen Personen oder Gruppen herabzuwürdigen und zu diffamieren, wobei häufig Merkmale wie Hautfarbe, ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Alter, Behinderung oder Religion im Fokus stehen.3

Die Meinungsfreiheit schützt das Recht, Überzeugungen in Wort, Schrift oder Bild frei zu äußern und zu verbreiten.4 Nach verfassungsmäßigem Verständnis bezieht sich dies auf alle Formen des friedlichen Kundtuns und Weiterleitens von Ansichten. Zwar werden Wort, Schrift und Bild im Grundgesetz exemplarisch erwähnt, doch umfasst der Schutzbereich auch andere Ausdrucksweisen wie etwa Symbole, Kleidung, Anzeigen, Tätowierungen, Musik oder Gesten. Neue technische Kommunikationsmittel können somit in diesen Bereich hineinwachsen und machen das Grundrecht damit zukunftsfähig.5

Gleichwohl stößt die Meinungsfreiheit an ihre Grenzen, wenn sprachliche Äußerungen zu einer diffamierenden oder herabwürdigenden Hate Speech werden. Um solchen rechtswidrigen Inhalten im digitalen Raum wirksam zu begegnen, ist eine konsequente Netzwerkdurchsetzung unabdingbar. Netzwerkdurchsetzung beschreibt dabei die Umsetzung und Durchsetzung gesetzlicher Vorgaben in digitalen Netzwerken, insbesondere durch die Entfernung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte und die Einhaltung von Melde- und Transparenzpflichten durch Plattformbetreiber.6

Somit befinden sich die Beleidigungsdelikte in einem Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit, da eine strafrechtliche Sanktionierung einer Äußerung zwangsläufig deren Einschränkung bedeutet, gleichzeitig jedoch nur solche Äußerungen betrifft, die wegen ihrer ehrverletzenden Wirkung die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung überschreiten.7 Dies kommt auch im Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG zum Ausdruck, wonach die Meinungsfreiheit durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetze eingeschränkt werden kann.8 Nach der sogenannten Wechselwirkungslehre des BVerfG ist diese Schranke jedoch wiederum im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen,9 was zwangsläufig dazu führt, dass der Ehrschutz tendenziell abgeschwächt wird, da er durch die Meinungsfreiheit – also durch das Recht, dem er eigentlich Grenzen setzen soll – selbst relativiert wird.10

2. Regulatorischer Rahmen

2.1. Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist in Deutschland in erster Linie an Betreiber sozialer Netzwerke gerichtet und ordnet sich wegen der möglichen Verhängung erheblicher Bußgelder dem Ordnungswidrigkeitenrecht und damit dem Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu. Mit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2017 führte es vor allem eine Verpflichtung zur Berichterstattung über den Umgang mit strafbaren Inhalten ein, die Implementierung eines umfassenden Beschwerdemanagements sowie die Benennung inländischer Ansprechpersonen für Zustellungen und Auskunftsersuchen. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen können sowohl Unternehmen als auch verantwortliche Aufsichtspersonen mit Bußgeldern belegt werden.11 Um die Adressaten des NetzDG festzulegen, enthält das Gesetz eine Legaldefinition des Begriffs „soziale Netzwerke“. Diese Definition grenzt den Geltungsbereich auf große Anbieter mit einer nicht unerheblichen Rolle in der öffentlichen Meinungsbildung ein. Grundlegend ist zudem, dass das NetzDG nur Telemedienanbieter betrifft, weshalb klassischer Rundfunk, Near-Video-on-Demand oder Live-Streaming nicht unter das Gesetz fallen. Bekannte Plattformen wie Facebook, X (früher Twitter) oder YouTube erfüllen dagegen regelmäßig die Merkmale eines Diensteanbieters, da sie die Bereitstellung elektronischer Informationen in den Vordergrund stellen.12

2.2. Digitale-Dienste-Gesetz

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) vom 6. Mai 2024 wurde zur innerstaatlichen Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act – DSA) geschaffen. Es trat an die Stelle des zuvor gültigen Telemediengesetzes (TMG) von 2007, das selbst das Teledienstegesetz (TDG) abgelöst hatte.13 Inhaltlich orientiert sich das DDG weitgehend an den Vorgaben des DSA und legt insbesondere eine Aufteilung von Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung und Durchsetzung der Vorschriften fest.14 In seinem Anwendungsbereich umfasst das DDG alle Diensteanbieter im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Unter den Begriff „Diensteanbieter“ fallen beispielsweise Plattformbetreiber, die „digitale Dienste“ bereitstellen. Hierzu zählen auch sogenannte Videosharingplattform-Dienste, bei denen die hauptsächliche oder wesentliche Funktion darin besteht, von Nutzern erstellte Videos ohne redaktionelle Verantwortung des Anbieters für die Allgemeinheit verfügbar zu machen.15 Wie schon das frühere TMG folgt auch das DDG dem Herkunftslandprinzip, das Anbieter mit Sitz in Deutschland an deutsches Recht bindet, selbst wenn ihre Angebote oder Dienste in anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums verfügbar sind.16

2.3. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) wurde geschaffen, um einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Jugendschutz in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere Rundfunk und Telemedien. Neben dem Schutz vor Entwicklungsbeeinträchtigungen oder -gefährdungen berücksichtigt der JMStV zudem den Schutz der Menschenwürde sowie die Verfolgung von Angeboten, die andere nach dem StGB geschützte Rechtsgüter verletzen.17

2.4. Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist seit dem 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und bildet das vorrangige Datenschutzrecht.18 Nach Art. 1 DS-GVO verfolgt sie dabei zwei gleichrangige Ziele: Einerseits schützt sie die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, andererseits soll der freie Verkehr dieser Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt werden.19 Zusätzlich konkretisiert Art. 1 Abs. 2 DS-GVO den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie das Recht auf Datenschutz, das nach Unionsrecht als Grundrecht anerkannt ist. Das bedeutet, dass sich jede Person („Jedermannsrecht“) unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsort auf diesen Schutz berufen kann.20 Die Grundlagen für jede Form der Datenverarbeitung sind in Art. 5 DS-GVO festgelegt, wobei diese Prinzipien für private Stellen Träger hoheitlicher Gewalt gleichermaßen gelten. Um sicherzustellen, dass Verantwortliche ihnen nachkommen, besteht eine Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorgaben. Zu diesen Prinzipien gehört es, dass jede Verarbeitung rechtmäßig, in guter Absicht und transparent vorzunehmen ist, wobei die Vorgaben zur Zweckbindung, Datenminimierung und zeitlichen Beschränkung der Speicherung zu beachten sind. Zudem müssen personenbezogene Daten sachlich richtig sein und gegebenenfalls berichtigt werden.21

3. Notwendigkeit der Regulierung

Studien zeigen, dass nahezu die Hälfte der befragten Personen bereits mit hasserfüllten Kommentaren im Internet konfrontiert wurde. Dieser Befund weist auf die Ausmaße hasserfüllter Kommunikation und Beleidigungen in sozialen Netzwerken hin, welche oft bestimmte Personengruppen aufgrund von Herkunft, Religion oder anderen Merkmalen herabsetzen.22 Aus Sicht des Grundrechtsschutzes ergibt sich hieraus eine staatliche Pflicht, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren und sie vor digitalen Angriffen zu schützen. Der Gesetzgeber soll durch Regulierung sicherstellen, dass die Balance zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen erhalten bleibt.23

Weiterhin wird aus grundrechtlicher Sicht staatlichen Stellen eine Schutzpflicht zugeschrieben, um ein übermäßiges Anwachsen einseitiger Meinungsmacht zu verhindern. Speziell große Technologieunternehmen, die soziale Netzwerke betreiben, können mit Blick auf ihre Möglichkeiten zur Beeinflussung der öffentlichen Kommunikation eine ähnliche Machtstellung entwickeln wie staatliche Stellen. Daher müsse der Staat eingreifen, um die Vielfalt an Meinungen zu erhalten und einseitige Informationskontrolle zu vermeiden.24

Durch das NetzDG und das DDG wurde ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um die Betreiber sozialer Netzwerke zur Verantwortung zu ziehen und die Entfernung rechtswidriger Inhalte sowie die Transparenz der Plattformbetreiber zu steigern. Weitere relevante Regulierungen, wie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und die DS-GVO, tragen dazu bei, die Rechte von Nutzern zu schützen und die Balance zwischen Datensicherheit und Privatsphäre zu wahren.

Auf technischer Ebene hat sich die automatische Moderation als eine weitestgehend notwendige Maßnahme etabliert, um die Vielzahl an Inhalten in sozialen Netzwerken zu überwachen und zu filtern. Insbesondere maschinelles Lernen und zunehmend auch Large Language Models bieten Lösungsansätze, um Hate Speech und toxische Sprache effizient zu erkennen und zu filtern.

Trotz dieser Fortschritte bleiben jedoch verschiedenste Herausforderungen bestehen, sowohl in der technischen Umsetzung als auch in der rechtlichen Handhabung, insbesondere bei der Wahrnehmung von Kontext und Subtilität in der Moderation von Inhalten und der Wahrung der Balance zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz vor rechtswidrigen Äußerungen.

  • 1. Faas in: Taeger/Pohle, ComputerR-HdB, Teil 7: 70.2 Rn. 8.
  • 2. https://www.medienanstalt-nrw.de/fileadmin/user_upload/lfm-nrw/Service/V... [zuletzt aufgerufen am 25.05.2025].
  • 3. Heckmann in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, § 102 Rn. 88.
  • 4. Weber in: Weber, Rechtswörterbuch, Meinungsfreiheit.
  • 5. Bethge in: Sachs, Grundgesetz, Art. 5 GG Rn. 44.
  • 6. Schmittmann in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 9 Rn. 176 ff.
  • 7. Ceffinato in: Hate Speech zwischen Ehrverletzungsdelikten und Meinungsfreiheit, S. 496.
  • 8. Schemmer in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 5 Rn. 111.
  • 9. BVerfG, Beschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 1593/16 – Rn. 15.
  • 10. Eisele/Schittenhelm in: Eisele, Tübinger Kommentar StGB, § 193 Rn. 15.
  • 11. Liesching in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 3 NetzDG Rn. 1; Liesching in: Liesching, Netzwerkdurchsetzungsgesetz, Einleitung Rn. 3 f.
  • 12. Liesching in: Liesching, Netzwerkdurchsetzungsgesetz, § 1 Rn. 1 f.
  • 13. Martiny in: Säcker/Rixecker/Oetker/et al., MükoBGB, Art. 9 Rom I-VO Rn. 1.
  • 14. Paschke/Wernicke in: Taeger/Pohle, ComputerR-HdB, Teil 12: 120.4 Rn. 96.
  • 15. Schmittmann in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 9 Rn. 134 f.
  • 16. Schmittmann in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 9 Rn. 139.
  • 17. Liesching in: Liesching, BeckOK JugendschutzR, § 1 JMStV.
  • 18. Selmayr/Ehmann in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Einleitung Rn. 3.
  • 19. Spindler/Dalby in: Spindler/Schuster, Recht d. elektron. Medien, Art. 1 DS-GVO Rn. 1, 3.
  • 20. Spindler/Dalby in: Spindler/Schuster, Recht d. elektron. Medien, Art. 1 DS-GVO Rn. 4.
  • 21. Spindler/Dalby in: Spindler/Schuster, Recht d. elektron. Medien, Art. 5 DS-GVO Rn. 1 f.
  • 22. Heckmann/Paschke in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, § 102 Rn. 88 f.
  • 23. Gersdorf in: Verfassungswidrigkeit des NetzDG-Entwurfs und grundrechtliche Einordnung der Anbieter sozialer Netzwerke, Seite 439.
  • 24. Heckmann/Paschke in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, § 121 Rn. 21.
Literaturverzeichnis
Weitere Literatur: 
  • Auer-Reinsdorff, Astrid/Forgó, Nikolaus/Gierschmann, Sibylle/et al.: MMR – Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung: Verfassungswidrigkeit des NetzDG-Entwurfs und grundrechtliche Einordnung der Anbieter sozialer Netzwerke, 2017 Heft 07
  • Ceffinato, Tobias: JuS – Juristische Schulungen: Hate Speech zwischen Ehrverletzungsdelikten und Meinungsfreiheit, 2020 Heft 6
  • Ehmann, Eugen/Selmayr, Martin: DS-GVO, 3. Auflage 2024 München
  • Eisele, Jörg: Tübinger Kommentar StGB, 31. Auflage 2025 München
  • Epping, Volker/Hillgruber, Christian: BeckOK Grundgesetz, 61. Edition 2025 München
  • Häberle, Peter: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 254. Ergänzungslieferung 2024 München
  • Hoeren, Thomas/Sieber, Ulrich/Holznagel, Bernd: Handbuch Multimedia-Recht, 62. Ergänzungslieferung 2024 München.
  • Liesching, Marc: BeckOK Jugendschutzrecht, 4. Edition 2024 München
  • Liesching, Marc: Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 1. Online-Auflage 2018 Baden-Baden
  • Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut/et al.: MüKo BGB, 9. Auflage 2025 München
  • Spindler, Gerald/Schuster, Fabian: Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019 München
  • Stern, Klaus/Sodan, Helge/Möstl, Markus: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Auflage 2022 München
  • Taeger, Jürgen/Pohle, Jan: Computerrechts-Handbuch, 39. Ergänzungslieferung 2024 München
  • von Coelln, Christian/Mann, Thomas: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage 2024 München
  • Weber, Klaus: Rechtswörterbuch, 33. Edition 2024 München