BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

Daten
Fall: 
Schankerlaubnissteuer
Fundstellen: 
BVerfGE 13, 181; BayVBl 1962, 48; DÖV 1962, 222; DVBl 1961, 880; MDR 1962, 25; NJW 1961, 2299
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
30.10.1961
Aktenzeichen: 
1 BvR 833/59
Entscheidungstyp: 
Beschluss

1. Steuerliche Vorschriften sind jedenfalls dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie - wie die Schankerlaubnissteuer - an die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten Berufes anknüpfen und den Nebenzweck verfolgen, den Zugang zu diesem Beruf zu hemmen.
2. Eine solche Steuernorm berührt die Freiheit der Berufswahl nur dann, wenn die Steuer ihrer Gestaltung und Höhe nach es den Berufsbewerbern in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.
3. Die verfassungsrechtliche Befugnis eines Landes zur Regelung einer bestimmten Steuer kann nicht durch einen Rückgriff auf allgemeine Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes in Frage gestellt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die mit der Steuer verfolgten Nebenzwecke materiell Gebiete berühren, die der Gesetzgebung der Länder entzogen sind.
4. Die Schankerlaubnissteuer ist der Gewerbesteuer nicht gleichartig. Die Gewerbeordnung steht der Erhebung von Schankerlaubnissteuer nicht entgegen.

Inhaltsverzeichnis 

Beschluß

des Ersten Senats vom 30. Oktober 1961
- 1 BvR 833/59 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Gastwirts...; gegen seine Heranziehung zur Schankerlaubnissteuer.
Entscheidungsformel:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

I.

Der Beschwerdeführer hat 1955 vom Oberkreisdirektor des Kreises Bergheim die Erlaubnis zum Betriebe einer Schankwirtschaft erhalten. Im Hinblick hierauf wurde er vom Kreis Bergheim zur Zahlung von Schankerlaubnissteuer in Höhe von 447,50 DM herangezogen. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Steuer bildet eine Steuerordnung des Kreises Bergheim vom 14. März 1932. Ihr § 1 lautet:

"Die Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betriebe einer Gastwirtschaft, einer Schankwirtschaft, eines Kleinhandels mit Branntwein oder Spirituosen unterliegt nach näherer Vorschrift der §§ 2 bis 4 einer Steuer.
Für die Steuer haftet derjenige, dem die Erlaubnis erteilt worden ist."

Die Höhe der Steuer bemißt sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 1.

Er bestimmt:

"Die Steuer beträgt, wenn die Erlaubnis zur Errichtung einer neuen Wirtschaft (eines neuen Kleinhandels) erteilt ist, 5 v. H. des Anlage- und Betriebskapitals und 10 v. H. des Jahresertrages."

Die Ermächtigung zum Erlaß von Schankerlaubnissteuerordnungen ist enthalten in § 6 des preußischen Kreis- und Provinzial- Abgabengesetzes - KPrAG - vom 23. April 1906 (GS S. 159) in der Fassung des Gesetzes vom 26. August 1921 (GS S. 459). Nach seinem Satz 1 sind die Kreise u. a. befugt, unselbständig indirekte Steuern einzuführen". Die Schankerlaubnissteuer ist, wie sich aus der ursprünglichen Fassung des § 6 KPrAG ergibt, eine "indirekte Steuer" im Sinne dieser Vorschrift.

II.

Der Beschwerdeführer machte in dem von ihm erfolglos erschöpften Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten geltend, die Heranziehung zur Schankerlaubnissteuer verletze seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG; außerdem rügte er, die Erhebung von Schankerlaubnissteuer sei mit § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO unvereinbar; im übrigen stehe die Kompetenz zum Erlaß einer Steuerordnung dieser Art nach Art. 105 GG dem Bunde zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision mit der Begründung zurückgewiesen, Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil die Erhebung von Schankerlaubnissteuer nicht die Berufswahl behindere, sondern nur die Berufsausübung regele. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor; Gast- und Schankwirte nähmen nach der Art ihrer Tätigkeit und hinsichtlich der an ihre Zuverlässigkeit zu stellenden Anforderungen eine Sonderstellung ein, die eine differenzierende Behandlung rechtfertige. § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO stehe der Erhebung von Schankerlaubnissteuer nicht entgegen, weil diese Abgabe nicht für den Betrieb eines Gewerbes erhoben werde, sondern nur "aus Anlaß" der Erteilung der Erlaubnis zu zahlen sei. Schließlich fehle es nicht an der Kompetenz der Länder, die Erhebung von Schankerlaubnissteuer zuzulassen. Es handele sich um eine Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG, deren Erhebung selbst dann zulässig sei, wenn sie mit einer Bundessteuer gleichartig sein sollte; die Schankerlaubnissteuer sei im übrigen keine zweite Gewerbesteuer.

III.

Der Beschwerdeführer wiederholt mit seiner Verfassungsbeschwerde die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen und führt unter Vorlage eines Gutachtens von Prof. Dr. Wacke im wesentlichen folgendes aus:

1. Die Erhebung von Schankerlaubnissteuer stelle einen "motivationsbestimmenden" Eingriff in das Recht auf freie Berufswahl dar. Der Zugang zum Beruf des Gastwirts werde zwar nicht unmittelbar versperrt, jedoch durch Verknüpfung mit finanziellen Nachteilen erheblich erschwert. Auch eine solche mittelbare Beeinflussung des Einzelnen bei seiner Entscheidung für einen Beruf verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

2. Es sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG kein vernünftiger Grund dafür zu finden, ausschließlich die Erlangung der Erlaubnis zum Betriebe einer Gast- oder Schankwirtschaft einer besonderen Steuer zu unterwerfen. Dieser Erlaubnis komme nach dem Wegfall der Bedürfnisprüfung kein besonderer Vermögenswert mehr zu, der durch die Schankerlaubnissteuer abgeschöpft werden könnte. Auch sei im Gastwirtsgewerbe kein besonders hoher Anfangsgewinn zu erwarten, der es rechtfertige, den Gewerbeertrag des ersten Geschäftsjahres zu besteuern. Die gewerbepolizeiliche Absicht, durch die Erhebung der Schankerlaubnissteuer die Neuerrichtung von Gaststätten zu erschweren, sei - auch als Nebenzweck - mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

3. Schließlich verstoße die Heranziehung zur Schankerlaubnissteuer in dreifacher Hinsicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Schankerlaubnissteuer sei keine Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, sondern eine auf das erste Geschäftsjahr gelegte Sondergewerbesteuer; ihre Erhebung sei unzulässig, weil der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis für die Realsteuern nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 GG Gebrauch gemacht habe. Es handele sich im übrigen wirtschaftlich um eine Gewerbeeröffnungssteuer, die mit § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO unvereinbar sei. Schließlich genüge die Ermächtigung des § 6 Satz 1 KPrAG nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

IV.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Oberkreisdirektor des Kreises Bergheim geäußert. Sie halten die Erhebung von Schankerlaubnissteuer für vereinbar mit dem Grundgesetz.

V.

Die Zuständigkeit des Ersten Senats ist durch Entscheidung des Ausschusses nach § 14 Abs. 5 BVerfGG begründet worden.

Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Art. 12 Abs. 1 GG ist durch die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Schankerlaubnissteuer nicht verletzt.

1. Eine Steuernorm, die an die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten Berufes anknüpft, kann an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen werden. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich wie eine Ausübungsregelung zu behandeln, die Rückwirkungen auf die freie Berufswahl haben kann.

Art. 12 Abs. 1 GG ist eine besondere Ausprägung des umfassenderen, in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Er schätzt die freie berufliche Betätigung und gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Von diesem Schutzbereich her ist zu beurteilen, ob eine gesetzliche Vorschrift die besondere Freiheitsverbürgung dieses Grundrechts berührt und daher an ihm gemessen werden kann. In aller Regel kommt Art. 12 Abs. 1 GG als Maßstabsnorm nur für solche Bestimmungen in Betracht, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben. Dieser unmittelbare Bezug zu der beruflichen Betätigung besteht namentlich bei solchen Vorschriften, die in Form von Zulassungsvoraussetzungen die Ausübung eines Berufes bei ihrem Beginn oder bei ihrer Beendigung regeln oder die als sogenannte reine Ausübungsregelungen die Art und Weise bestimmen, wie die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im einzelnen zu gestalten haben.

Indessen kann nicht ausnahmslos gefordert werden, daß die berufliche Betätigung unmittelbares Regelungsobjekt einer Norm sein müsse, um sie an Art. 12 Abs. 1 GG messen zu können. Wie das Bundesverfassungsgericht im Apotheken-Urteil ausgesprochen hat, muß angesichts des Wertes der freien menschlichen Persönlichkeit die Berufswahl als ein Akt der wirtschaftlichen Selbstbestimmung des Einzelnen von Eingriffen der öffentlichen Gewalt möglichst unberührt bleiben (BVerfGE 7, 377 [403, 405]). Der Schutz des Einzelnen vor Beschränkungen seiner freien Berufswahl wäre aber nur unvollkommen gewährleistet wollte man nur solche Vorschriften am Maßstab des Art 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich prüfen, die die berufliche Betätigung unmittelbar zum Gegenstand haben. Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, kann auch durch Vorschriften berührt werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen, obwohl sie keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter tragen.

Auch steuerliche Vorschriften können solche Wirkungen nach sich ziehen. Sie sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen.

Unter welchen Voraussetzungen Steuernormen einen so engen Zusammenhang mit der Berufsausübung aufweisen, daß sie einer Berufsregelung nahekommen, braucht in diesem Zusammenhang nicht allgemein entschieden zu werden. Jedenfalls besteht eine innere und äußere Verbindung mit der beruflichen Betätigung dann, wenn ein Steuergesetz gerade die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten Berufes als steuerbegründenden Tatbestand enthält, also die Berufszulassung als Anfang der Berufsausübung mit wirtschaftlichen Nachteilen verbindet.

Im Rahmen der Prüfung, welche "Stufe" der Regelungsbefugnis der Gesetzgeber mit einer Erlaubnissteuer betritt, kann es dahingestellt bleiben, ob eine solche Steuer dann einer - die Berufswahl unmittelbar berührenden - Zulassungsvoraussetzung gleichgesetzt werden kann, wenn von ihrer Entrichtung die Erteilung oder der Fortbestand der Erlaubnis abhängig ist. Jedenfalls ist sie, wenn eine solche rechtliche Verknüpfung nicht besteht, verfassungsrechtlich wie eine Ausübungsregelung zu behandeln, die ihrer Art nach auf die Freiheit der Berufswahl zurückwirken kann (vgl. BVerfGE 11, 30 [43 ff.]). Es ist also entscheidend, ob sie ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen wegen in die Nähe einer Zulassungsvoraussetzung kommt.

Eine verfassungsrechtlich relevante Rückwirkung einer Steuer auf die Freiheit der Berufswahl liegt nicht nur dann vor, wenn sie den Zugang zu einem Beruf völlig versperrt. Andererseits reicht es nicht aus, wenn sie in der Weise "motivationsbestimmend" wirken kann, daß sie den aus der Ausübung eines Berufes erzielten Gewinn in mehr oder weniger großem Umfange mindert und deshalb geeignet ist einen Bewerber zu veranlassen, sich einem einträglicheren Beruf zuzuwenden. Vielmehr ist eine Rückwirkung auf die freie Berufswahl nur dann rechtlich beachtlich, wenn eine Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es den von ihr betroffenen Berufsbewerbern in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.

Kann in diesem Sinne eine Rückwirkung auf die Freiheit der Berufswahl nicht festgestellt werden, so muß eine an Art 12 Abs. 1 GG zu messende Steuernorm jedenfalls die für reine Ausübungsregelungen geltenden Voraussetzungen erfüllen. Da bei solchen Ausübungsregelungen in welchem Umfang Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zur Geltung kommen (BVerfGE 7 377 [405 f.]), müssen also Interessen der Gemeinschaft es zweckmäßig erscheinen lassen, die Steuernorm so zu gestalten, daß sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und eine berufsregelnde Tendenz verfolgt.

2. a) Die Schankerlaubnissteuerordnung des Kreises Bergheim ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil sie an die Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betrieb einer Gastwirtschaft, einer Schankwirtschaft oder eines Kleinhandels mit Branntwein anknüpft und auch hinreichend deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen läßt. Schon ihr Charakter als Sondersteuer für einen bestimmten Beruf deutet auf eine berufspolitische und sozialpolitische Tendenz hin. Aber auch ihre Ausgestaltung im einzelnen macht das Ziel sichtbar, die Errichtung neuer Gaststätten und damit die Steigerung des Alkoholkonsums zu hemmen. So wird der volle Steuersatz nur für die Erlangung der Erlaubnis zum Betriebe einer neuen Gast- oder Schankwirtschaft erhoben; bei Übernahme bestehender Wirtschaften wird die Steuer entsprechend dem Zeitraum ermäßigt, der seit der ersten Erteilung der Erlaubnis verstrichen ist (§ 3). Wird die Erlaubnis auf den Ausschank alkoholfreier Getränke beschränkt, so kann Steuerfreiheit gewährt werden (§ 7 Ziff. 1). Für Bars Dielen, Likörstuben, Kabaretts und sonstige Schankwirtschaften, die vorwiegend Weine und Liköre ausschenken, beträgt die Steuer das Vierfache des regelmäßigen Betrages (§ 2 Abs. 2).

b) Die Schankerlaubnissteuerordnung des Kreises Bergheim steht nicht einer die Freiheit der Berufswahl unmittelbar berührenden Bestimmung gleich und ist deshalb verfassungsrechtlich wie eine Ausübungsregelung zu behandeln, die ihrer Art nach auf die Berufswahl zurückwirken kann. Die Entrichtung von Schankerlaubnissteuer ist nämlich nicht Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum ständigen Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft. Auch hängt die Befugnis zur Weiterführung einer Gaststätte nicht davon ab, daß der Steuerschuldner seiner Zahlungspflicht nachkommt. Wird die Steuer nicht entrichtet, so führt dies nicht zum Widerruf der Erlaubnis.

c) Die nach § 2 Abs. 1 der Schankerlaubnissteuerordnung des Kreises Bergheim erhobene Steuer in Höhe von 10 v. H. des Jahresertrages und 5 v. H. des Anlage- und Betriebskapitals hat keine verfassungsrechtlich relevante Rückwirkung auf die Freiheit der Berufswahl. Soweit sie sich nach dem Jahresertrag bemißt, kann bei gesunder wirtschaftlicher Ertragslage einer Gaststätte keine Rede davon sein, daß eine einmalige Abgabe von 10 v. H. es ihrem Inhaber in aller Regel unmöglich mache, ein angemessenes, seinen Lebensunterhalt deckendes Einkommen aus seiner Tätigkeit zu erzielen. Aber auch wenn man den Steuermaßstab des Anlage- und Betriebskapitals berücksichtigt, entfaltet die Schankerlaubnissteuer des Kreises Bergheim keine verfassungsrechtlich beachtlichen Rückwirkungen auf die freie Berufswahl. Das steuerbare Anlage- und Betriebskapital ist nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu berechnen. Es sind daher grundsätzlich nur diejenigen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die dem Betriebsinhaber selbst gehören (Suren, Das Preuß. Kommunalabgabengesetz, S. 296). Erfahrungsgemäß wird aber die Einrichtung von Gaststätten vielfach ganz oder in erheblichem Umfang von Brauereien zur Verfügung gestellt. Dies hat zur Folge, daß die nach dem Anlage- und Betriebskapital bemessene Schankerlaubnissteuer im Regelfall wenig ergiebig ist. Im Hinblick hierauf stellte es der Runderlaß der preußischen Minister des Innern und der Finanzen vom 5. März 1927 (MBliV Sp. 283) ausdrücklich frei, das Anlage- und Betriebskapital als Steuermaßstab fallenzulassen und die Schankerlaubnissteuer nur nach dem Jahresertrag zu bemessen.

Im übrigen lassen auch die zur Ausführung des preußischen Kreis- und Provinzial-Abgabengesetzes ergangenen Anweisungen und Verfügungen in keiner Weise erkennen, daß es Berufsbewerbern durch die Erhebung von Schankerlaubnissteuer wirtschaftlich unmöglich gemacht werden sollte, sich durch den Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft eine auskömmliche Existenz zu schaffen. Im Gegenteil wurde ausdrücklich bestimmt, daß "die Steuersätze nicht eine solche Höhe erreichen (dürfen), daß der Gewerbebetrieb für die in Betracht kommenden Bevölkerungsschichten unmöglich oder daß eine solide Geschäftsführung gefährdet wird"; dies wurde damit begründet, es müsse mit der Gefahr gerechnet werden, "daß der Wirt im Interesse einer angemessenen Verzinsung des durch eine hohe Konzessionssteuer übermäßig angewachsenen Anlagekapitals leicht zu bedenklichen Anlockungsmitteln getrieben werden kann" (vgl. Gemeinsame Anweisung der preußischen Minister der Finanzen und des Innern zur Ausführung des Kreis- und Provinzial- Abgabengesetzes vom 29. September 1906 - MBliV S. 277 [282]).

Der Schankerlaubnissteuer des Kreises Bergheim, die sich nach ihrer Ausgestaltung und Höhe im Rahmen der preußischen Richtlinien hält, kommt somit keine verfassungsrechtlich relevante Rückwirkung auf die Freiheit der Berufswahl zu. Eine solche Wirkung würde eine Schankerlaubnissteuer im übrigen auch dann nicht ohne weiteres aufweisen, wenn der Steuersatz so hoch sein sollte, daß die Steuer in der Regel schwerlich aus dem Gewinn des ersten Geschäftsjahres bezahlt werden könnte; denn die Möglichkeit, einen Beruf zur Grundlage der Lebensführung zu machen, wird bei einer einmaligen Steuer nicht dadurch ausgeschlossen, daß zu ihrer Entrichtung auch der Gewinn der nächsten Geschäftsjahre herangezogen werden muß.

d) Schließlich genügt die Schankerlaubnissteuerordnung des Kreises Bergheim den an reine Ausübungsregelungen zu stellenden Anforderungen, weil an der Erhebung von Schankerlaubnissteuer gewichtige Interessen der Allgemeinheit bestehen. Die Einnahmen aus dem Ausschank alkoholischer Getränke stellen bei Gast- und Schankwirtschaften in aller Regel den größten Teil aller Einkünfte aus dem Verkauf von Getränken dar. Dem Interesse des Wirts an möglichst großem Alkoholkonsum stehen aber nicht unerhebliche gesundheitspolitische, sozialpolitische und volkswirtschaftliche Interessen der Allgemeinheit entgegen. Wenn trotzdem die Erlaubnis zum Ausschank von Getränken erteilt und damit die Möglichkeit eröffnet wird, das Bedürfnis von Gästen nach Geselligkeit und Genuß alkoholischer Getränke zur Erwerbsquelle zu machen, so erscheint es nicht unangemessen, die Allgemeinheit durch eine besondere, einmalige Steuer hieran zu beteiligen.

II.

Art. 12 Abs. 1 GG ist auch insoweit nicht verletzt, als der Beschwerdeführer geltend macht, die Erhebung von Schankerlaubnissteuer falle nicht in die Kompetenz der Länder, sei unvereinbar mit § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO und beruhe auf einer dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entsprechenden Ermächtigungsnorm. Diese verfassungsrechtlichen Einwendungen sind am Grundrecht der freien Berufswahl und nicht an Art. 2 Abs. 1 GG zu prüfen, weil die Schankerlaubnissteuer selbst an dem besonderen Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG gemessen wurde und jede Regelung, die diese Bestimmung erlaubt, immer auch in sonstiger Hinsicht verfassungsmäßig sein muß, sofern sie Bestand haben soll (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 6, 32 [37]).

1. Die Länder waren im Zeitpunkt des Erlasses des preußischen Gesetzes vom 26. August 1921 nach der in der Weimarer Reichsverfassung getroffenen Kompetenzverteilung befugt, die Kreise zum Erlaß von Schankerlaubnissteuerordnungen zu ermächtigen. Sie haben diese Befugnis später weder durch die Gesetzgebung des Reiches noch durch Gesetze des Bundes verloren.

a) Das Reich hatte nach Art. 8 WRV die konkurrierende Gesetzgebung über die "Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden". Solange und soweit das Reich von diesem Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung keinen Gebrauch machte, behielten die Länder das Recht zur Gesetzgebung (Art. 12 Abs. 1 WRV). Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Steuern wurde durch das Landessteuergesetz vom 30. März 1920 (RGBl. S. 402) - LStG -, das spätere Finanzausgleichsgesetz (FAG), präzisiert.
Nach § 1 LStG (FAG) waren die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) berechtigt, Steuern nach Landesrecht zu erheben, soweit nicht die Reichsverfassung und die gemäß der Reichsverfassung erlassenen reichsrechtlichen Vorschriften entgegenstanden. § 2 LStG (FAG) regelte den Fall der Konkurrenz von Reichssteuern und Landessteuern. Er lautete in seinem Absatz 1:

"Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) aus, wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben ist."

Als spezielle Ausprägung des in Art. 12 Abs. 1 WRV enthaltenen allgemeinen Grundsatzes für das Steuerrecht (BVerfGE 7, 244 [259]) galt das Verbot der Erhebung gleichartiger Steuern nicht nur für solche Steuern, deren Ertrag das Reich für sich in Anspruch nahm; vielmehr muß unter "Inanspruchnahme von Steuern für das Reich" dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 LStG (FAG) entsprechend auch die Inanspruchnahme zur gesetzlichen Regelung, also die Aufstellung von Vorschriften darüber verstanden werden, in welcher Weise bestimmte Steuerquellen durch die Länder oder Gemeinden ausgeschöpft werden sollten (vgl. Art. 11 WRV). Hatte das Reich eine Landes- oder Gemeindesteuer abschließend geregelt, so war es daher dem Landesgesetzgeber verwehrt, eine gleichartige Steuer nach eigenen Vorschriften zu erheben oder die Erhebung einer solchen Steuer durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) zuzulassen (vgl. Markull, Komm. zum FAG, § 2 Anm. IV 1b).

In diesem Zusammenhang braucht noch nicht darauf eingegangen zu werden, nach welchen Kriterien sich die Frage beantwortet, ob eine Steuer mit einer anderen "gleichartig" ist. Denn im Zeitpunkt des Erlasses des Landessteuergesetzes (Finanzausgleichsgesetzes) war jedenfalls eine vom Reich in Anspruch genommene oder reichsrechtlich geregelte, mit der Schankerlaubnissteuer auch nur annähernd gleichartige Steuer nicht vorhanden. Das Reich hatte insbesondere die Gewerbesteuer damals noch nicht umfassend geregelt, und nur diese Steuer könnte als gleichartig in Betracht kommen. Die Begründung zum Entwurf des Landessteuergesetzes führte unter den beispielhaft genannten Steuern, die vom Verbot des § 2 LStG nicht getroffen wurden, sogar ausdrücklich die Schankerlaubnissteuer an (Anlage zu den StenBer. der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung 1919/1920 Nr. 1623 S.26).

b) Auch die spätere Reichsgesetzgebung stand der Erhebung von Schankerlaubnissteuer nicht entgegen.

Ob mit der Vereinheitlichung der Gewerbesteuer durch die Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517, 537) reichsrechtlich eine Steuer geschaffen wurde, mit der die Schankerlaubnissteuer gleichartig war, braucht nicht untersucht zu werden, weil die betreffenden Bestimmungen der Notverordnung für Preußen nicht wirksam wurden.

Als eine der Schankerlaubnissteuer gleichartige Steuer kommt somit nur die durch das Gewerbesteuergesetz vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 979) reichsrechtlich geregelte Gewerbesteuer in Betracht. Sie ist nach § 1 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 961) die einzige zulässige Steuer vom stehenden Gewerbe und würde daher die Erhebung von Schankerlaubnissteuer unzulässig machen, sofern diese als mit ihr gleichartig angesehen werden müßte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände der Gewerbesteuer und der Schankerlaubnissteuer, von dem im Rahmen der Prüfung der Gleichartigkeit auszugehen ist (BVerfGE 7, 244 [260 ff.]), ergibt, daß beide Steuern insoweit wesentlich verschieden sind. Nach § 2 GewStG entsteht die Steuerpflicht mit dem Vorhandensein eines gewerblichen Unternehmens. Die Gewerbesteuer knüpft also sachlich an die Existenz eines Gewerbebetriebes, die Schankerlaubnissteuer an die Erteilung der Erlaubnis an. Der steuerbegründende Tatbestand der Schankerlaubnissteuer ist sogar dann erfüllt, wenn ein Berufsbewerber von der ihm erteilten Erlaubnis keinen Gebrauch macht (PrOVG JW 1931 S. 827).

Diese Verschiedenheit der steuerbegründenden Tatbestände stellt nicht nur eine formale, äußerliche Abweichung der steuerlichen Anknüpfungsmerkmale dar. In ihr kommt vielmehr zum Ausdruck, daß die Schankerlaubnissteuer eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft als die Gewerbesteuer und damit einen verschiedenen Steuergegenstand besteuert. Objekt der Gewerbesteuer ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wie sie sich in einem stehenden Gewerbebetrieb als solchem ausprägt. Gegenstand der Schankerlaubnissteuer ist hingegen die Erlangung einer wirtschaftlich relevanten Erwerbsposition, die einer Person gestattet, das Bedürfnis der Bevölkerung nach Geselligkeit und Entspannung und Genuß alkoholischer Getränke zur Erwerbsquelle zu machen.

An diesem Steuerobjekt hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts dadurch geändert, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 48 und 269) die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht mehr von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden darf. Die wirtschaftliche Position, die ein Bewerber durch die Schankerlaubnis erlangt, besaß allerdings vor dem Wegfall der Bedürfnisprüfung einen höheren Wert als heute; deswegen sollte auch nach der Anweisung zur Ausführung des preußischen Kreis- und Provinzial- Abgabengesetzes vom 29. September 1906 "für die Einführung und Bemessung der Steuer in erster Linie der Gesichtspunkt maßgebend sein, daß an dem durch die Erlaubniserteilung für den Betriebsunternehmer geschaffenen Vermögensvorteile, wie er namentlich durch die Bestimmungen über die Prüfung eines Bedürfnisses bei neuen Wirtschaftsanlagen und damit über die Fernhaltung der Konkurrenz bedingt wird, das Kreisganze in gewissem Umfange beteiligt wird" (MBliV S. 277 [282]). Indessen ist die durch die Schankerlaubnis erlangte Rechtsposition auch nach Wegfall der Bedürfnisprüfung wirtschaftlich relevant geblieben. Soweit ihr Wert durch den Wegfall der Bedürfnisprüfung geschmälert ist und dem Erlaubnisinhaber vermehrte Konkurrenz erwächst, steht diesem Nachteil der Umstand gegenüber, daß mit einem etwaigen geringeren Jahresertrag auch die Höhe der Schankerlaubnissteuer, die sich im wesentlichen nach diesem Steuermaßstab richtet, entsprechend sinkt (vgl. BayVGH DÖV 1951 S. 423).

Hinsichtlich des Steuermaßstabes besteht zwischen der Schankerlaubnissteuer des Kreises Bergheim und der Gewerbesteuer zwar weitgehende Übereinstimmung. Diesem Umstand kann bei der Beurteilung der Frage der Gleichartigkeit der Gewerbesteuer und der Schankerlaubnissteuer jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil dem Steuermaßstab dieser Steuern eine "art"bestimmende Bedeutung nicht zukommt. Es ändert nichts am Wesen der Schankerlaubnissteuer, ob sie nach festen Steuersätzen (vgl. die Mustersteuerordnung in Anl. b der Anweisung zur Ausführung des preußischen Kreis- und Provinzial-Abgabengesetzes vom 29. September 1906 - MBliV S. 277 [293]), nach dem Anlage- und Betriebskapital und dem Jahresertrag (vgl. Verfügung der preuß. Minister des Innern und der Finanzen vom 23. März 1923 - MBliV Sp. 327), nach dem Jahresertrag allein (vgl. Runderlaß der preuß. Minister des Innern und der Finanzen vom 5. März 1927 - MBliV Sp. 283) oder - wie in Bayern - nach dem Jahrespachtertrag (Mustersatzung, Anlage 3 der Bekanntmachung zur Durchführung des Gemeindeabgabengesetzes vom 20. Juli 1938 - Bay BS I S. 555, 558) berechnet wird. Andererseits wird der Charakter der Gewerbesteuer nicht vom Steuermaßstab, sondern wesentlich davon geprägt, daß es sich bei ihr um eine auf den stehenden Gewerbebetrieb als solchen gelegte Realsteuer handelt.

Von entscheidender Bedeutung für die Frage der Gleichartigkeit sind schließlich die auf Grund des § 26 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 961) von dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsminister des Innern aufgestellten Grundsätze über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) vom 10. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1352). In Abschnitt VI Abs. 2 dieser Grundsätze wird die Schankerlaubnissteuer ausdrücklich den Stadt- und Landkreisen zugewiesen. Damit ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der mit dem Gesetzgeber der Realsteuergesetze zwar nicht formal, jedoch in der Sache identische Verordnunggeber die Schankerlaubnissteuer nicht als mit der Gewerbesteuer "gleichartig" angesehen hat. Diese Auffassung liegt im übrigen bereits dem § 3 Ziff. 1 Buchst. b der Durchführungsbestimmungen zur Realsteuersenkung vom 20. Dezember 1930 (RGBl. I S. 656) und dem § 2 der Durchführungsbestimmungen zum Realsteuersperrgesetz vom 7. März 1935 (RGBl. I S. 353) zugrunde. Danach galten die Bestimmungen jener Gesetze zwar auch für die in Form eines Zuschlages zur Gewerbesteuer erhobene besondere Betriebssteuer für Schankbetriebe; ihre Anwendung auf die Schankerlaubnissteuer war aber nicht vorgeschrieben.

c) Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes braucht nicht untersucht zu werden, ob die Schankerlaubnissteuer eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG darstellt. Denn selbst wenn die Schankerlaubnissteuer jenen Steuern zugerechnet werden müßte, für die dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht, so hat er doch von einer solchen Kompetenz keinen Gebrauch gemacht. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat (BVerfGE 7, 244 [259]), ist das in § 2 Abs. 1 FAG ausgesprochene Verbot nur eine spezielle Ausprägung des in Art. 72 Abs. 1 GG (Art. 12 Abs. 1 WRV) enthaltenen allgemeinen Grundsatzes für das Steuerrecht. Der Erhebung von Schankerlaubnissteuer auf Grund von Landesgesetzen stünde also Bundesrecht nur dann entgegen, wenn der Bund eine Steuer für sich in Anspruch genommen oder einheitlich geregelt hätte, die mit der Schankerlaubnissteuer gleichartig wäre. Als solche Steuer kommt lediglich die Gewerbesteuer in Betracht. Diese ist aber, wie bereits ausgeführt, mit der Schankerlaubnissteuer nicht gleichartig.

2. Die Zuständigkeit zur Erhebung von Schankerlaubnissteuer kann auch nicht im Hinblick darauf in Frage gestellt werden, daß mit dieser Steuer sozialpolitische und gewerbepolizeiliche Nebenzwecke verfolgt werden.

Zwar erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Reiches (Bundes) seit 1871 auf das Gebiet des Gewerberechts (Art. 4 Ziff. 1 RV, Art. 7 Ziff. 16 WRV und Art. 74 Nr. 11 GG); soweit das Reich (der Bund) von dieser Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat (z. B. Gewerbeordnung und Gaststättengesetz), verbleibt den Ländern zur gesetzgeberischen Tätigkeit kein Raum mehr. Indessen ist ein Land, das die Erhebung einer Steuer zuläßt, mit der gewerbepolizeiliche oder sozialpolitische Nebenzwecke verfolgt werden, nicht im Sinne der Zuständigkeitsvorschriften des Grundgesetzes auf dem Gebiete "Gewerbe" tätig geworden; damit sind nur Bestimmungen gemeint, die die Zulassung zu einem Gewerbe oder dessen Ausübung unmittelbar regeln.

Im übrigen sind die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Steuerwesens als Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Kompetenzverteilung anzusehen. Steht einem Lande daher von Verfassung wegen die Befugnis zu, eine bestimmte Steuer zu regeln, so kann diese Kompetenz selbst dann nicht durch einen Rückgriff auf allgemeine Kompetenzvorschriften der Verfassung in Frage gestellt werden, wenn mit der Steuer Nebenzwecke verfolgt werden, die materiell Gebiete berühren, die der Gesetzgebung der Länder entzogen sind.
Ob eine Ausnahme dann anerkannt werden könnte, wenn eine Steuer Rückwirkung auf die freie Berufswahl in dem oben dargestellten Sinne entfaltet, kann dahinstehen; denn - wie bereits ausgeführt - ist bei der Schankerlaubnissteuer des Kreises Bergheim eine solche Rückwirkung nicht festzustellen.

3. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Schankerlaubnissteuer ist auch mit § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO vereinbar.

Nach dieser Bestimmung sind aufgehoben "vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen". Das Reichsgericht hat diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß eine Abgabe nur dann für den Betrieb eines Gewerbes erhoben werde, wenn "zwischen der Befugnis zum Betrieb des Gewerbes und der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe eine Wechselbeziehung stattfindet, so daß jene Befugnis nur unter der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe besteht und diese Verpflichtung den Preis für die Befugnis zum Gewerbebetrieb bildet" (RGZ 6, 90 [92]; vgl. auch RGZ 49, 66 [71]). Dieser Auslegung hat sich das Preußische Oberverwaltungsgericht angeschlossen (PrOVG 21, 176 [179]) und den unter § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO fallenden Abgaben solche gegenübergestellt, die lediglich "zufolge der gewerblichen Tätigkeit" erhoben werden. Unter Übernahme einer Formulierung in RGZ 49, 66 (71) hat es ausgesprochen, § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO stehe der Erhebung der Schankerlaubnissteuer deswegen nicht entgegen, weil zwischen der Entrichtung der Abgabe und der Zulassung zum Betrieb kein Abhängigkeitsverhältnis derart bestünde, daß der "Beginn oder der Fortbetrieb des Gewerbes von der Entrichtung der Abgabe abhängig ist" (PrOVG 52, 7 [9]). Diese Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht übernommen (BVerwGE 6, 50 [51]).

Es mag dahinstehen, ob allein auf die formale Verknüpfung zwischen der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes und der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe abgehoben werden darf oder ob es die gewerbefreiheitliche Tendenz des § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht erfordert, dem Umstand entscheidendes Gewicht beizumessen, daß die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe einer Gast- oder Schankwirtschaft in jedem Falle die Verpflichtung zur Zahlung der Schankerlaubnissteuer auslöst, also den Zugang zu einem bestimmten Gewerbe wirtschaftlich mit finanziellen Aufwendungen verknüpft. Denn die Schankerlaubnissteuer ist jedenfalls keine "Abgabe" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO.

Unter Abgaben werden allerdings in der Regel alle Geldleistungen (also Steuern, Gebühren und Beiträge) verstanden, die der Staat oder andere Körperschaften zur Erzielung von Einnahmen kraft öffentlichen Rechts in Anspruch nehmen. In dieser umfassenden Bedeutung ist der Begriff der Abgaben in § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO jedoch offensichtlich nicht verwandt. Denn einerseits gilt diese Bestimmung nicht für die Gebühren, die für die Erlangung einer Erlaubnis entrichtet werden müssen. Andererseits fallen unter § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO auch Geldleistungen, die weder Steuern noch Gebühren oder Beiträge im heutigen Sinne sind (vgl. RGZ 6, 90; 49, 66 [71]; RG in Reger Bd. 4, 385; Bd. 32, 199).

Der systematische Zusammenhang, in dem § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO steht, erweist, daß es sich bei den Abgaben im Sinne dieser Vorschrift nur um das an den Fiskus, an Körperschaften, Grundherren oder sonstige Berechtigte auf Grund gewerblicher Privilegien zu entrichtende Entgelt für die Erteilung einer Konzession zu gewerblichen Anlagen oder für die Überlassung einer Berechtigung zum Betriebe eines Gewerbes handelt.

Mit den Beschränkungen, die Gewerbebetriebe durch steuerliche Vorschriften erfahren, befaßt sich § 5 GewO. Er stellt klar, daß durch die Vorschriften der Gewerbeordnung nichts "in den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe" geändert wird, "welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen". Demgegenüber befaßt sich § 7 GewO mit gewerblichen Privilegien, insbesondere Berechtigungen und Ausschlußrechten. Abs. 1 dieser Vorschrift hebt neben den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen (Nr. 1) und den mit ihnen verbundenen Zwangs- und Bannrechten (Nr. 2) namentlich die Berechtigungen auf, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Betriebe von Gewerben zu erteilen, die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen (Nr. 5). § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO zieht aus der Aufhebung dieser Berechtigungen die Konsequenz: Es sollen einmal die aus jenen Gewerbeprivilegien hergeleiteten Rechte auf Auferlegung von Abgaben beseitigt und zum anderen die auf Grund dieser Rechte auferlegten Abgaben aufgehoben werden. Damit beschränkt also § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht das Recht, an die Erteilung einer Erlaubnis eine Steuerpflicht zu knüpfen, sondern beseitigt lediglich die Einnahmequellen, die Fiskus, Ortsobrigkeiten, Grundherren oder sonstige Berechtigte sich dadurch geschaffen hatten, daß sie die Befugnis zum Betriebe eines Gewerbes gegen Entgelt übertrugen.

Diese Zielrichtung ergibt sich auch eindeutig aus der Entstehungsgeschichte der Gewerbeordnung. In Deutschland hatten seit langem die Ortsobrigkeiten und Grundherren das Recht für sich in Anspruch genommen, auf ihrem Gebiet Gewerbetreibende zu konzessionieren, und zwar nicht nur soweit Gewerbe in Frage standen, die der Natur der Sache nach eine Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn oder der Öffentlichkeit im Gefolge haben konnten oder aus anderen Gründen besonderer obrigkeitlicher Beaufsichtigung bedurften, sondern auch soweit es sich um "gefahrlose" Gewerbe handelte. Aus dieser Konzessionsbefugnis schufen die Berechtigten sich in der Weise eine Finanzquelle, daß sie die Gewerbekonzessionen nur gegen Entgelt - grundsätzlich gegen dauernde, regelmäßig wiederkehrende Abgaben - erteilten (Rönne, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, 4. Aufl., Bd. 4, 2. Abteilung, S. 432). Diesem Zustand hat die Gewerbegesetzgebung Preußens im Laufe der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein Ende bereitet, indem sie die Sorge für das Gemeinwohl dem Staat übertrug, der nur noch bei jenen Gewerben eine Erlaubnis verlangte, deren unsachgemäße Ausübung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden konnte oder bei denen er aus anderen Gründen ein öffentliches Interesse an einer Konzessionierung annahm. Zugleich wurde an Stelle der Abgaben an die bisher zur Konzession Berechtigten eine allgemeine Gewerbesteuer eingeführt (vgl. im einzelnen § 30 Abs. 1 des Ediktes über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer vom 2. November 1810 - GS S. 79 - und die hierzu ergangene Deklaration vom 19. Februar 1832 - GS S. 64, §§ 1 bis 3 der Allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 - GS S. 41 - sowie §§ 1 bis 4 des Gesetzes betreffend die Aufhebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen vom 17. März 1868 - GS S. 249).

Abgesehen von der geschichtlichen Entwicklung, die zu § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO führte, ergibt sich ferner aus verschiedenen Entschädigungsgesetzen, daß unter den aufgehobenen Abgaben, die für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet wurden, diejenigen Leistungen gemeint waren, die einzelne Berechtigte auf Grund der Übertragung überkommener Konzessionsrechte oder Gewerbeberechtigungen von Dritten verlangen durften (vgl. §§ 1 und 25 des Entschädigungsgesetzes zur Allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 - GS S. 79 - und §§ 12 ff. des Gesetzes vom 17. März 1868 - GS S. 349). Mit einer vom Staat gewährten Entschädigung ist jedoch nur die Deutung vereinbar, daß die durch die preußische Gewerbegesetzgebung aufgehobenen Berechtigungen zur Erhebung von Abgaben gewerbliche Privilegien darstellten, die einzelnen Berechtigten zustanden, und daß es sich bei den mit ihnen aufgehobenen "Abgaben für den Betrieb eines Gewerbes" um Ausflüsse dieser Rechte handelte. Indem § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO die Aufhebungsbestimmungen der erwähnten preußischen Gesetze wörtlich wiederholt, muß ihm derselbe Sinn beigemessen werden, zumal § 7 Abs. 2 GewO ebenfalls eine Entschädigung der Berechtigten für die in Abs. 1 aufgehobenen Rechte nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorsieht. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Beratungen des Entwurfs einer Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund; die Einfügung des im Entwurf nicht vorgesehenen § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO wurde mit der Begründung gefordert, es müsse im Norddeutschen Bund derselbe Rechtszustand hergestellt werden, wie er durch die preußische Gewerbegesetzgebung geschaffen worden sei (StenBer. über die 14. Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes am 8. April 1869, I/1869, Bd. 1 S. 245 f.).

Schließlich zwingt auch der in § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO enthaltene Vorbehalt zugunsten der "an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern" zu keiner anderen Deutung. Dieser Vorbehalt wird ebenfalls nur durch seine Herkunft aus der preußischen Gewerbegesetzgebung verständlich (vgl. § 30 des Ediktes von 1810, § 3 der Allgemeinen Gewerbeordnung von 1845 und § 4 des Gesetzes vom 17. März 1868). Er kann dort nur als klärender Hinweis darauf verstanden werden, daß mit der Aufhebung der für den Betrieb eines Gewerbes zu entrichtenden Abgaben an der bestehenden Gewerbesteuer nichts geändert werde; es kann in ihm keinesfalls eine Bekundung des Inhalts gesehen werden, der preußische Staat habe hinsichtlich der gewerblichen Betätigung auf die Erhebung anderer Steuern als der Gewerbesteuer verzichten wollen. Kommt aber dem Vorbehalt in den Vorschriften, an die sich § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO wörtlich anschließt, keine Selbstbeschränkung des Staates hinsichtlich seines Besteuerungsrechts, sondern nur eine klarstellende Funktion zu, die den Inhalt und die Tragweite der Aufhebungsanordnung nicht beeinflußt, so kann auch dem Vorbehalt in § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO keine weiterreichende Bedeutung beigemessen werden. Es kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, in bezug auf Gewerbe sei allein die Erhebung von Gewerbesteuer zulässig, den Ländern sei also durch die Gewerbeordnung die Erhebung anderer Abgaben als der Steuer vom stehenden Gewerbebetrieb verwehrt.

Nach allem steht § 7 Abs. 1 Nr. 6 GewO der Erhebung von Schankerlaubnissteuer nicht entgegen.

4. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Ermächtigungsnorm zum Erlaß der Schankerlaubnissteuerordnung des Kreises Bergheim (§ 6 Satz 1 KPrAG) genüge nicht den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, greift nicht durch. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, kann diese Bestimmung auf Ermächtigungen aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages nicht angewandt werden (BVerfGE 2, 307 [328]).

III.

Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Schankerlaubnissteuer nicht verletzt.

1. Der Gesetzgeber ist an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt (BVerfGE 6, 55 [70]). Die Anwendung dieser Grundrechtsnorm beruht jedoch stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind, und es ist Sache des gesetzgeberischen Ermessens zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 9, 3 [10 f.]; 6, 273 [280]). Der Gesetzgeber ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gehalten, die Tatsache der Erlangung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes als maßgebend zu betrachten und deshalb in allen Fällen einer Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes eine Erlaubnissteuer zu erheben oder durchgängig davon abzusehen. Vielmehr kann er die Besteuerung vom Vorliegen besonderer Umstände abhängig machen und somit nach der Art der erteilten Erlaubnis differenzieren.

Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er kann sich in der Ausübung seines Steuererfindungsrechts z.B. von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 6, 55 [81]). Von besonderer Bedeutung für das Maß der Ausnützung möglicher Steuerquellen wird im übrigen auch die Größe des Finanzbedarfs sein. Entschließt sich der Gesetzgeber, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen aber nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitssatz schon dann nicht verletzt, wenn einer der oben genannten Gründe die verschiedene Behandlung hinreichend motiviert.

2. Es bestehen vernünftige, aus der Natur der Sache sich ergebende Gründe, die es rechtfertigen, die Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft mit einer Steuer zu belegen.

Ein Berufsbewerber erlangt durch eine solche Erlaubnis eine Position, die gegenüber anderen erlaubnispflichtigen Gewerben Besonderheiten aufweist. Wie bereits ausgeführt, erzielen Gast- und Schankwirte den größten Teil ihrer aus dem Ausschank von Getränken herrührenden Einkünfte in der Regel durch den Verkauf alkoholischer Getränke. Ihrem Interesse am Verbrauch alkoholischer Genußmittel stehen jedoch nicht unerhebliche gesundheitspolitische, sozialpolitische und volkswirtschaftliche Interessen der Allgemeinheit entgegen. Wenn den Wirten trotzdem gestattet wird, aus dem Alkoholkonsum der Bevölkerung Nutzen zu ziehen, so ist es gerechtfertigt, sie im Gegensatz zu anderen erlaubnispflichtigen Gewerben, deren Ausübung solchen Interessen nicht entgegensteht, zu einer Erlaubnissteuer heranzuziehen. Hinzu kommt, daß für die Ausübung des Gast- und Schankwirtsberufs zahlreiche Vorschriften bestehen, deren Einhaltung im öffentlichen Interesse überwacht werden muß (z. B. über die Einhaltung der Polizeistunde, Schutz der Jugendlichen, Verbot bestimmter Veranstaltungen an Feiertagen, Verbot des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Betrunkene usw.). Auch diese aus den Besonderheiten des Gaststättengewerbes sich ergebende, nicht unerhebliche Mehrbeanspruchung der Polizei rechtfertigt eine differenzierende steuerliche Behandlung der Erlangung der Erlaubnis zum Betriebe einer Gast- oder Schankwirtschaft.