BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66
1. Zum Verhältnis der Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht und nach bayerischem Recht.
2. Art. 142 GG gilt auch für diejenigen in den Landesverfassungen enthaltenen "Grundrechte", die sich im GG nicht im 1. Abschnitt, sondern an anderer Stelle finden.
3. Die Grundrechtsvorschriften des GG und die gemäß Art. 142 GG in Kraft gebliebenen Grundrechtsbestimmungen der Landesverfassungen schützen je ein und dasselbe Grundrecht.
Beschluß
des Zweiten Senats vom 19. Juli 1967
– 2 BvR 639/66 –
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Maurers Karl .. – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt .. – gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 26. Oktober 1966 – 1 S 35/66 K.
Entscheidungsformel:
Das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 26. Oktober 1966 – 1 S 35/66 K – verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes; es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.
Gründe
A.
I.
Der Beschwerdeführer war in erster Ehe mit Frieda ... verheiratet. Aus der Ehe stammt das am 3. August 1962 geborene Kind Ingrid ... Nachdem die Ehe im Jahre 1964 geschieden worden war, heiratete der Beschwerdeführer erneut. Aus seiner zweiten Ehe ging das am 14. April 1966 geborene Kind Otto ... hervor.
Im Sommer 1965 erhob Ingrid ..., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Frieda ..., gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 120 DM. Das Amtsgericht G. entsprach diesem Antrag durch Urteil vom 23. Mai 1966: Der Beschwerdeführer sei bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst von 450 DM durchaus in der Lage, den Unterhaltsbetrag an die Klägerin zu zahlen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß er für seine zweite Ehefrau, die ein eigenes landwirtschaftliches Anwesen besitze, nur einen Unterhaltsbeitrag zu leisten habe, und daß Kinder aus zweiter Ehe bisher nicht vorhanden seien.
Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 7. Juni 1966 Berufung ein. Er begründete diese unter anderem damit, daß aus seiner zweiten Ehe am 14. April 1966 ein Kind hervorgegangen sei, das ihm gegenüber ebenfalls ein Recht auf Unterhalt habe.
Das Landgericht Ansbach wies die Berufung durch Urteil vom 26. Oktober 1966 als unbegründet zurück. Im Tatbestand des Urteils heißt es: "Der Beklagte ist kinderlos wiederverheiratet." Bei der Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufungsinstanz wird seine Behauptung, aus der zweiten Ehe sei ein unterhaltsberechtigtes Kind hervorgegangen, nicht erwähnt. In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht unter anderem ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei zur Bezahlung des verlangten Unterhalts in der Lage und verpflichtet. Bei einem Durchschnitts-Nettoverdienst von monatlich ungefähr 450 DM könne er ohne Schwierigkeiten monatlich 120 DM als Unterhalt an die Klägerin zahlen, da der ihm verbleibende Geldbetrag zur Bestreitung seines angemessenen Unterhalts ausreiche und seine Ehefrau als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes eine ihrem Unterhaltsbedarf entsprechenden Beitrag zum ehelichen Haushalt leisten müsse.
II.
1. Mit seiner am 15. November 1966 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 26. Oktober 1966. Er trägt vor, sein Grundrecht auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Landgericht Ansbach den Schriftsatz vom 7. Juni 1966 zum Teil nicht berücksichtigt habe. Das Gericht habe das Vorbringen über die Geburt des Kindes aus zweiter Ehe nicht zur Kenntnis genommen.
2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet. Das Urteil des Landgerichts Ansbach sei materiell richtig. Sie – die Klägerin – habe in ihrer Berufungserwiderung "alle tatsächlichen Ausführungen des Beklagten, die nicht ausdrücklich zugestanden werden", bestritten. Der Beschwerdeführer habe gleichwohl für seine Behauptung, aus der zweiten Ehe sei ein unterhaltsberechtigtes Kind hervorgegangen, keinen Beweis angetreten. Das Landgericht habe deshalb diesen Vortrag des Beschwerdeführers zu Recht unberücksichtigt gelassen. Im übrigen werde im letzten Satz des Tatbestands des Urteils vom 26. Oktober 1966 wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf deren Schriftsätze verwiesen. Daraus ergebe sich, daß das Gericht den gesamten Sachvortrag des Beschwerdeführers gewürdigt habe. Ein ausdrückliches Eingehen auf die einzelnen Punkte des Vorbringens der Parteien verlange Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Werde das Recht auf rechtliches Gehör als verletzt gerügt, so sei sorgfältig zu prüfen, ob es sich nicht um einen jener in vielerlei Gestalt denkbaren Fälle handele, in denen der Richter bei seiner Entscheidung – versehentlich oder unverschuldet – eine unrichtige tatsächliche Feststellung getroffen oder es unterlassen habe, einen tatsächlichen Gesichtspunkt richtig zu würdigen. Die notwendige Abgrenzung zwischen einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung und einer nicht vollständigen Einbeziehung des Parteivorbringens in die richterliche Erwägung werde nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen sein. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liege nur dann vor, wenn besondere Umstände erkennen ließen, daß das Gericht einen Teil des Parteivorbringens bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe. Bei der besonderen Lage des vorliegenden Falles sei es gerechtfertigt anzunehmen, daß dem Berufungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Geburt seines zweiten Kindes nicht bewußt gewesen sei, daß es also dieses Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen haben. Im Hinblick auf §§ 1603, 1609 Abs. 1 BGB könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht der Berufung zumindest teilweise stattgegeben hätte, wenn es das Vorhandensein eines zweiten unterhaltsberechtigten Kindes berücksichtigt hätte.
III.
Der Beschwerdeführer hat gemäß Art. 66, 120 der Bayerischen Verfassung Verfassungsbeschwerde auch zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben, die dort am 17. November 1966 einging. In diesem Verfahren hat er Art. 91 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung – "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör" – als verletzt gerügt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat durch Beschluß vom 13. April 1967 – Vf. 126-VI-66 – festgestellt, das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 26. Oktober 1966 sei unter Verletzung des Art. 91 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung zustande gekommen. Er hat das Urteil jedoch nicht aufgehoben, da die Entscheidung in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren erlassen worden sei.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
I.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer auch zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde erhoben und dieser inzwischen entschieden hat.
1. a) In einem betont föderativ gestalteten Staat wie der Bundesrepublik Deutschland stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder grundsätzlich selbständig nebeneinander. Entsprechendes gilt für die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder (BVerfGE 6, 376 [381 f.]).
Für das Verhältnis der Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht zu einer Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht bestimmt § 90 Abs. 3 BVerfGG, daß das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, unberührt bleibt. Nach Art. 142 GG bleiben – ungeachtet der Vorschrift des Art. 31 GG – "Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten". Den in Art. 142 GG genannten Grundrechten stehen einige an anderer Stelle von der Verfassung gewährleistete Rechte der Qualität nach gleich; dazu gehört unter anderem der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Art. 142 GG muß deshalb auch für derartige in den Landesverfassungen enthaltene Rechte (beispielsweise für Art. 91 Abs. 1 Bayer. Verf.) gelten, die sich im Grundgesetz nicht im ersten Abschnitt, sondern an anderer Stelle finden.
Vgl. Friesenhahn, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, Sonderdruck 1963, S. 33 f.; Holtkotten, Bonner Kommentar, Erl. II 1 zu Art. 103 GG; Nawiasky-Leusser- Schweiger-Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 1964, Rdnr. 2 zu Art. 91; sowie BayVfGH 11, 90 (93); 11, 187 (192); 17, 13 (14); 17, 72. – Anderer Ansicht Kratzer, Festschrift für Laforet, 1952, S. 107 (108 f.).
b) Die Grundrechtsvorschriften des Grundgesetzes und die gemäß Art. 142 GG in Kraft gebliebenen Bestimmungen der Landesverfassungen schützen je nur ein und dasselbe Grundrecht.
Vgl. Friesenhahn, aaO, S. 26; Geiger, Festschrift für Laforet, 1952, S. 251 (259), und derselbe, Kommentar zum BVerfGG, 1952, Erl. 9 zu § 90; Kratzer, aaO, S. 115. – Anderer Ansicht u. a. Lechner, Kommentar zum BVerfGG, 1954, Erl. zu § 90 Abs. 3, und Pohle, Bemerkungen über Verfassungsbeschwerde und Normenkontrolle nach Bundes- und nach Landesrecht aus Anlaß des hessischen Sozialisierungsstreites, 1953, S. 51 ff., die zwei verschiedene, wenn auch inhaltsgleiche Rechte annehmen.
Man muß nämlich unterscheiden zwischen dem materiellen Gehalt eines Grundrechts und der Möglichkeit seiner mehrfachen Garantie (vgl. Geiger, aaO, sowie BayVfGH 11, 11 [16 ff.]).
2. Es kann dahingestellt bleiben, welche Folgerungen sich hieraus für das Verhältnis der Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht und nach Landesrecht im einzelnen ergeben. Denn die Rechtshängigkeit der Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht oder die Tatsache, daß dieses Gericht bereits entschieden hat, kann jedenfalls dann nicht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht entgegenstehen, wenn – wie hier – das Landesverfassungsgericht sich nicht für befugt hält, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, sondern lediglich feststellt, sie sei unter Verletzung des Grundrechts zustandegekommen.
3. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht deshalb entfallen, weil der Bayerische Verfassungsgerichtshof die zu ihm erhobene Verfassungsbeschwerde als begründet erachtet hat.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat das angefochtene Urteil des Landgerichts Ansbach nicht aufgehoben, sondern lediglich festgestellt, dieses sei unter Verletzung des Art. 91 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung zustande gekommen. Er ist damit seiner ständigen Praxis gefolgt, in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidungen, die unter Verletzung der Bayerischen Verfassung zustande gekommen sind und mit der Verfassungsbeschwerde nach Landesverfassungsrecht angegriffen werden, nicht aufzuheben, sondern lediglich den Verstoß gegen die Bayerische Verfassung festzustellen (vgl. BayVfGH 2, 9 [13]; 11, 90 [96]; 14, 49 [53]).
Diese Feststellung läßt Bestand und Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung unangetastet (vgl. BayVfGH 11, 90 [96]). Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder für eine Klage nach § 767 ZPO liegen nicht vor. Es ist auch zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Ansbach mit einer auf § 826 BGB gestützten Klage entgegentreten kann (vgl. zu dieser Frage: Dr. Gramm in Palandt, Kommentar zum BGB, 26. Aufl. 1967, Erl. 8 o aa zu § 826 BGB). Der Beschwerdeführer kann also nicht darauf verwiesen werden, einen dieser Wege zu beschreiten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat in der Berufungsschrift vom 7. Juni 1966 vorgetragen, aus seiner zweiten Ehe sei ein unterhaltsberechtigtes Kind hervorgegangen. Diese Tatsache hat das Landgericht nicht zur Kenntnis genommen. Es hat damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]; 18, 380 [383]) die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit das Vorbringen nach den Prozeßvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder bleiben kann.
2. Allerdings ist die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes allein Sache der Gerichte. Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist (BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren (BVerfGE 11, 343 [349]). Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Vorstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist.
Es ist davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 5, 22 [24]). Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt.
3. Das ist hier der Fall. Das Landgericht Ansbach hat die vom Beschwerdeführer vorgetragene Tatsache, aus seiner zweiten Ehe sei ein Kind hervorgegangen, nicht zur Kenntnis genommen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, die zweite Ehe des Beschwerdeführers sei kinderlos. Das ergibt sich eindeutig aus dem Tatbestand des Urteils, in dem als unstreitiges Parteivorbringen vermerkt wird, der Beschwerdeführer sei kinderlos wiederverheiratet. Die Entscheidungsgründe lassen außer Betracht, daß der Beschwerdeführer gegenüber mehreren Abkömmlingen unterhaltspflichtig ist. Das Gericht hat also nicht etwa die Beweislage verkannt oder Tatsachen falsch gewürdigt.
Das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 26. Oktober 1966 beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Höhe des vom Beschwerdeführer an die Klägerin zu zahlenden Unterhalts beurteilt sich nach den §§ 1603, 1609 Abs. 1 BGB. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht der Berufung zumindest teilweise stattgegeben hätte, wenn es zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hätte, daß ein zweites Kind unterhaltsberechtigt ist.