RG, 15.10.1904 - V 127/04
1. Ist der Zwangsverwalter befugt, nach Aufhebung der Zwangsverwaltung die Auszahlung und Überweisung einer noch nicht verteilten Verwaltungsmasse zu betreiben? Hat er diese Befugnis auch dann, wenn der betreibende Gläubiger befriedigt ist?
2. Wirkt das im § 865 Abs. 2 ZPO ausgesprochene Verbot der Fahrnispfändung absolut, oder nur zugunsten des die Immobiliarzwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers?
3. Kann eine Pfändung von Mieten, nachdem das Ersuchen um Eintragung des Zwangsvollstreckungsvermerkes beim Grundbuchamt eingegangen war, dann gültig bewirkt werden, wenn eine Vorpfändung vor jenem Zeitpunkt erfolgt war?
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RG, 15.10.1904 - V 12704 - RGZ 59, 87.pdf | 190.45 KB |