RG, 19.12.1879 - II 129/79
Das Reichsgesetz vom 30. November 1874 §. 13 schützt nur gegen den Mißbrauch des bürgerlichen Namens einer Person oder der Firma zur Warenbezeichnung.
Tatbestand
Der Beklagte erwarb eine Mineralquelle zu Cronthal im Taunus, nannte sie Appollinisbrunnen und bezeichnete mit diesem Namen die Gefäße, in welchen er das Wasser der Quelle in den Handel brachte. Die Besitzerin des Apollinarisbrunnens bei Ahrweiler, eine unter der Firma "Apollinarisbrunnen, vormals Georg Kreuzberg" bestehende Aktiengesellschaft, erhob gegen ihn Klage auf Grund des §. 13 des Gesetzes vom 30. November 1874. -- Die von ihr wegen Abweisung der Klage erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:
Gründe
"Zwar findet die im §. 13 zugelassene Civilklage nicht allein dann statt, wenn die Firma, sondern auch wenn der Name eines inländischen Produzenten oder Handeltreibenden widerrechtlich zur Warenbezeichnung gebraucht worden ist. Da aber die Klägerin als Aktiengesellschaft außer ihrer Firma keinen Namen führt, so nimmt der Appellationsrichter mit Recht an, es handele sich lediglich darum, ob eine mißbräuchliche Verwendung der Firma der Klägerin vorliege. Zu einem anderen Ergebnisse würde man gelangen, wenn der §. 13 des angeführten Gesetzes dahin zu verstehen wäre, daß er sich nicht allein gegen die mißbräuchliche Verwendung des bürgerlichen Namens oder der Firma, sondern auch solcher Benennungen richte, welche einem Produzenten oder Handeltreibenden oder dessen Unternehmen thatsächlich im Verkehre beigelegt zu werden pflegen. Hätte §. 13 diesen Sinn, so würde dem Appellationsrichter eine Verletzung desselben um deswillen zur Last zu legen sein, weil er unterlassen habe zu prüfen, ob nicht die Klägerin thatsächlich im Verkehre mit dem Namen Apollinarisbrunnen ohne Zusatz bezeichnet zu werden pflege und ob eine mißbräuchliche Verwendung dieser Benennung stattgefunden habe. Man muß jedoch Bedenken tragen, diese ausdehnende Auslegung des §.13 zuzulassen, obgleich nicht zu verkennen ist, daß die Beeinträchtigung des Absatzes von Produkten oder Waren, gegen welche §. 13 Schutz gewähren soll, nicht bloß durch den Mißbrauch eines bürgerlichen Namens oder einer Firma, sondern auch einer nur thatsächlich im Verkehre üblichen Benennung erzielt werden kann.
Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, daß das Gesetz durch die Worte:
"wer Waren mit dem Namen oder der Firma eines inländischen Produzenten oder Handeltreibenden widerrechtlich bezeichnet"
nur den Mißbrauch des Namens von Personen trifft und treffen soll, mithin nicht so weit geht, wie auswärtige Gesetze, welche auch die Bezeichnung von Waren mit einem fälschlichen Fabrikationsort (Französ. Ges. vom 28. Juli/4. August 1824 Art. 1) oder mit der fälschlich angewendeten besonderen Benennung eines Etablissements (Österreich. Ges. vom 7. Dez. 1857 §. 17) untersagen. Sodann ist weder ans dem Wortlaute noch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes erkennbar, daß die Absicht des Gesetzgebers dahin ging, etwas anderes zu verhindern, als die mißbräuchliche Verwendung des einer Person rechtlich zukommenden, sei es bürgerlichen oder kaufmännischen Namens. Wenn auch im allgemeinen in der deutschen Gesetzgebung das Bestreben ersichtlich ist, zum Schutze der Produzenten oder Handeltreibenden gegen die Herbeiführung einer Konkurrenz durch unlautere Mittel und insbesondere durch fälschliche Warenbezeichnung immer wirksamere Mittel zu ergreifen und demgemäß die hiergegen erlassenen Strafbestimmungen (vgl. preuß. St.G.B. §. 269, R.St.G.B. §. 287, Markenschutzges. §. 14) eine allmähliche Ausdehnung erfahren haben und durch Zulassung einer Civilklage (Markenschutzges, §. 13) ergänzt worden sind, so ist doch in der hier fraglichen Beziehung eine Erweiterung des Schutzes bisher nicht eingetreten, vielmehr erstrecken sämtliche angeführte gesetzliche Bestimmungen sich übereinstimmend nur auf den Mißbrauch des Namens und der Firma. Unter dem Namen aber ist der Name im rechtlichen Sinne, d. h. derjenige Name zu verstehen, den eine Person zu führen berechtigt ist, gleichviel ob diese Berechtigung in dem maßgebenden bürgerlichen Rechte als ein Privatrecht anerkannt ist oder als eine nur durch Einrichtungen des öffentlichen Rechtes geschützte Befugnis erscheint. Einen Namen in diesem Sinne führt eine Aktiengesellschaft nur vermittelst ihrer Firma. Der Appellationsrichter hat demnach mit Recht angenommen, daß in der Bezeichnung der Waren der Beklagten mit dem Namen "Apollinisbrunnen" eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Markenschutzgesetzes nur dann enthalten sein würde, wenn darin eine mißbräuchliche Verwendung der Firma der Klägerin zu finden wäre."