RG, 29.11.1879 - I 227/79

Daten
Fall: 
Rechtsverhältnis des Kommanditisten
Fundstellen: 
RGZ 1, 68
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
29.11.1879
Aktenzeichen: 
I 227/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Handelsgericht im BezirksG Dresden.
  • Appellationsgericht Dresden.
Stichwörter: 
  • Rechtsverhältnis eines Kommanditisten zu den Gesellschaftsgläubigern bei der einfachen Kommanditgesellschaft (KG)

1. Tritt bei der einfachen Kommanditgesellschaft der Kommanditist in Bezug auf die versprochene Einlage zu den gesellschaftsgläubigern in ein unmittelbares, lediglich nach Maßgabe der eingetragenen Beteiligungserklärung begründetes Rechtsverhältnis?
2. Ist der Gütervertreter im Konkurse über das Kommanditgesellschaftsvermögen zur Geltendmachung des unmittelbaren Rechtes der Gesellschaftsgläubiger gegen den Kommanditisten auf die rückständige Einlage befugt?

Tatbestand

Der Beklagte gehörte zu den Kommanditisten der als einfache Kommanditgesellschaft zum Handelsregister angemeldeten und eingetragenen Dresdener Gewerbebank Fr. & Co. und als Betrag seiner Vermögenseinlage war schlechthin und ohne Hinzufügung von besonderen Modalitäten die Summe von 3000 Mark entsprechend seiner Anmeldung eingetragen worden, während nach dem von den sämtlichen Gesellschaftern vollzogenen Gesellschaftsvertrage jeder Kommanditist nur zu einer jährlichen Einzahlung von 36 Mark auf 300 Mark "Geschäftsanteil" - Kommanditeinlage - verpflichtet war. Nachdem erst mehrere Jahresraten von je 360 Mark vom Beklagten eingezahlt waren, verfiel die Gesellschaft in Konkurs und der Gütervertreter im Gesellschaftskonkurse belangte den Beklagten auf sofortige Einzahlung des ganzen noch ausstehenden Betrages seiner Einlage zur Konkursmasse, weil die Einzahlung der gesamten ausstehenden Einlagenbeträge zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich wäre. Der erste Richter entsprach dem Antrage des Gütervertreters, indem er annahm, Beklagter könne sich gegenüber dem den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar zustehenden Anspruche, den der Gütervertreter verfolge, nicht auf Einwendungen, welche ihm der Gesellschaft gegenüber zustehen möchten, berufen. Dagegen erkannte der zweite Richter nur auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von jährlich 360 Mark bis zur hierdurch bewirkten Vollzahlung der Einlage, indem er davon ausging, daß, wenn auch den Gesellschaftsgläubigern ein unmittelbarer Anspruch gegen den Kommanditisten zustehen möchte, der Gütervertreter im Gesellschaftskonkurse doch nicht zur Geltendmachung dieser Gläubigerrechte legitimiert sei, deshalb vielmehr nur die Rechte, welche der Gesellschaft zuständen, also auch nur mit den dieser auferlegten Einschränkungen zu verfolgen befugt sei. Das Reichsgericht hat auf Berufung des Beklagten das erste Erkenntnis wiederhergestellt aus folgenden Gründen:

Gründe

... "Durch die Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafter und des Kommanditisten zum Handelsregister erwuchs für diejenigen, welche nach dieser Eintragung zur Gesellschaft in ein Gläubigerverhältnis getreten sind, ein Recht gegen die Gesellschaft, wie gegen den Kommanditisten, auf die Existenz eines Gesellschaftsvermögens entsprechend der abgegebenen Erklärung, also in betreff der als unbedingt und ohne Zeitbeschränkung hinsichtlich der Fälligkeit versprochen erklärten Einlage von 3000 Mark auf das Vorhandensein einer solchen Einlageverpflichtung.

In der Kommanditgesellschaft treten mit dem Komplementar die Kommanditisten als mit ihm durch die gemeinschaftliche Firma verbunden auch nach außen auf, und der die Gesellschaft vertretende Komplementar soll obligieren und obligiert auch das Kommanditkapital. Indem das Gesetz Dritte zur Anerkennung der Beschränktheit der Haftung für den Fall ihrer geschehenen Eintragung - Art. 163 H.G.B. - zwingt, muß es andererseits denselben auch ein Recht auf das Vorhandensein des gesetzten Haftungsobjektes als eines voll und uneingeschränkt der eingetragenen Erklärung entsprechenden und die Mittel zur Geltendmachung dieses Rechtes gewähren wollen. Sollte dieser Erfolg für die Gläubiger lediglich durch eine abgeleitete Geltendmachung der Rechte der Kommanditgesellschaft selbst, bez. des Komplementars gegen den Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrage erreicht werden, so hätte das Gesetz vor Eintragung der Gesellschaft, mit welcher die Limitierung der Haftung zu wirken beginnt, die Vorlegung des ganzen Inhaltes des Gesellschaftsvertrages beim Registerrichter behufs seiner Prüfung und Verweigerung der Eintragung, wenn die internen Festsetzungen mit dem aus der Eintragung seitens Dritter zu entnehmenden Inhalt des Vertrages nicht im Einklange stehen, oder behufs Miteintragung der sich aus dem Vertrage ergebenden Einschränkungen der Einlageverpflichtung, falls die beschränkte Haftung auch noch unter weiteren Einschränkungen als den auf eine Vermögenseinlage zulässig sein sollte, anordnen müssen. Oder das Gesetz hätte bestimmen müssen, daß von dem durch die Erklärungen zum Handelsregister kundgegebenen Vertragsinhalte abweichende Vertragsfestsetzungen auch intern ohne Wirkung seien. Endlich hätte das Gesetz bestimmen müssen, daß, gleichviel ob nach dem Gesellschaftsvertrage und dem durch denselben festgesetzten Gewinn- und Verlustbeteiligungsverhältnisse der einzelne Kommanditist sich unter Zurücknahme des durch den ihn treffenden Verlust nicht erschöpften Teiles seiner Einlage aus der Gesellschaft zurückziehen durfte, diese Zurücknahme nicht ohne Auflösung der ganzen Gesellschaft, bez. nicht vor Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger geschehen dürfe.

Nichts von allem diesem ist durch das Gesetz bestimmt. Lediglich auf die in Nr. 1-4 Art. 151 aufgestellten Kontenta beschränkt sich die Forderung des Gesetzes in Bezug auf die von den Beteiligten anzumeldenden Erklärungen über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages. Dagegen wird für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander überhaupt und insbesondere für die Berechtigung auf Entnahme von Zinsen und Gewinn auf die Einlage nach Artt. 157 u. 161 der Gesellschaftsvertrag für maßgebend erachtet. Endlich gestattet Art. 171 das Ausscheiden eines einzelnen Kommanditisten mit seiner Einlage oder mit dem durch ihn treffenden Verlust nicht erschöpften Teile derselben ohne Auflösung der Gesellschaft selbst, bez. ohne vorausgehende Befriedigung oder Sicherstellung derjenigen Gesellschaftsgläubiger, die auf die kundgegebene Kommanditeinlage hin kontrahiert haben.

Alle diese Erwägungen zwingen dazu, gegenüber der vom Gesetz nicht berührten Freiheit der Gesellschafter in der Festsetzung ihres Rechtsverhältnisses unter einander und demgemäß auch zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, im Sinne des sonst zu vermissenden und doch wegen der vom Gesetz bei Zulassung der beschränkten Haftung in der einfachen Kommanditgesellschaft verfolgten Tendenz nicht zu entbehrenden Gläubigerschutzes die Bestimmungen des Art. 165 aufzufassen und dieselben im Sinne eines unmittelbaren Rechtes der Gläubiger gegen die Kommanditisten im Gegensatze eines bloß aus dem Rechte der Gesellschaft oder des Komplementärs nach dem Inhalte der Vertragsfestsetzungen abgeleiteten zu verstehen. Für diese, übrigens auch in der Theorie weitaus überwiegend vertretene1, Auffassung spricht auch die Stellung des Art. 165, welcher - in unverkennbarer Analogie mit der Scheidung zwischen dem Rechtsverhältnisse der Gesellschafter unter einander und dem der Gesellschaft zu dritten Personen, wie sie sich bei der offenen Handelsgesellschaft im zweiten und dritten Abschnitt Tit. 1. Buch 2 H.G.B. findet, - sich gegenüber dem in den Artt. 157 bis 162 behandelten Rechtsverhältnisse der Gesellschafter unter einander in der Reihe der mit Art. 163 anhebenden Bestimmungen über das Rechtsverhältnis zu dritten Personen befindet, und die Analogie der Fassung des Art. 165 Abs. 1 mit der des Art. 112 Abs. 7. Der Art. 165 ist das Ergebnis der vom Gesetze bei seinen Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung der Kommanditgesellschaft angenommenen rechtlichen Konstruktion, nach welcher die von den Interessenten zum Handelsregister angemeldeten Erklärungen über den Inhalt des Kommanditgesellschaftsvertrages mit dem Verpflichtungswillen abgegeben sind, sich, bez. die errichtete Gesellschaft nach Maßgabe dieses erklärten Vertragsinhaltes und keines anderen von Dritten behandeln zu lassen.

In welcher Weise dies Recht der Gläubiger gegenüber dem Kommanditisten zu realisieren ist, darüber allgemeine Grundsätze aufzustellen, liegt im vorliegenden Falle keine Veranlassung vor. Es steht fest, daß die hier in Frage kommende Kommanditgesellschaft durch Konkurs aufgelöst ist, und daß der vom Beklagten bisher nicht eingezahlte Teil seiner Einlage zur Tilgung der Gesellschaftsschulden erforderlich ist. Ebenso ergiebt sich aus dem Vorausgeschickten, daß der Beklagte sich den Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf die im Gesellschaftsvertrage ihm gestatteten Teilzahlungen nicht berufen kann. Der Gütervertreter, der im Konkurse über das Gesellschaftsvermögen bestellt worden, fordert die Einzahlung des noch ausstehenden Einlageteils vom Beklagten zur Konkursmasse und will die Berufung des Beklagten auf die Festsetzung der Teilzahlungen im Gesellschaftsvertrage aus dem Rechte der Gesellschaftsgläubiger zurückweisen.

Zur Geltendmachung solcher aus dem Rechte der Gläubiger geschöpften Rechte will aber die zweite Instanz den Gütervertreter nicht für legitimiert erachten. Sie verweist die Gläubiger auf besondere Geltendmachung dieser Rechte gegen den Kommanditisten, also bei thatsächlich eintretender Konkurrenz mehrerer Gläubiger und dem Vorhandensein einer größeren Anzahl Kommanditisten auf neben dem Konkurse eintretende Vielheiten von Verteilungsverfahren, deren Verhältnis zum Konkurse, zu dessen Aufgaben ja die Realisierung der sogenannten internen Rechte der Gesellschaft gegen die Kommanditisten gehören soll, den mannigfachsten Schwierigkeiten und Komplikationen unterliegen würde. Ein solches Ergebnis als das des Gesetzes anzusehen, erscheint um so bedenklicher, als, wie schwankend auch die Nürnberger Konferenz in der Beurteilung des Rechtsverhältnisses der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gewesen ist, man doch übereinstimmend den Fall der Geltendmachung des Rechtes der Gläubiger gegen die Kommanditisten im Konkurse über die Gesellschaft gerade als den eminent praktischen Fall einer Betätigung des direkten Klagerechtes gegen die Kommanditisten erachtet hat. Vgl. Prot. S. 1103 ff.

Aber die ganze Voraussetzung des von der zweiten Instanz gezogenen Ergebnisses, daß der Gütervertreter eines eröffneten Kreditwesens nur diejenigen Rechte auszuüben habe, welche bis zum Ausbruche des Konkurses dem Gemeinschuldner zustanden und mit diesem Zeitpunkte von diesem auf die Gesamtheit der Gläubiger übergingen, ist in dieser Allgemeinheit unrichtig.

Gleichviel, wie man nach bisherigem Konkursrechte die Frage abstrakt entscheidet, ob der Gütervertreter Vertreter des Gemeinschuldners oder der Gläubigerschaft ist - die herrschende Auffassung in Sachsen nimmt die zweite Alternative an2 , daß die Befugnis des Gütervertreters sich nicht darauf beschränkt, bloß diejenigen Vermögensrechte geltend zu machen, welche dem Gemeinschuldner selbst bis zum Ausbruche des Konkurses zugestanden haben, die er also selbst geltend machen könnte, wenn nicht der Konkurs ausgebrochen wäre, dies beweist die unzweifelhafte Befugnis des Gütervertreters zur Anstellung der actio Pauliana. Dem Gütervertreter liegt im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger die Konstituierung der zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögensmasse des Gemeinschuldners ob. Er ist deshalb berechtigt wie verpflichtet, alles zu dieser Masse hereinzuziehen, was vom Standpunkte der Gläubiger und ihrer Rechte sowohl gegen den Gemeinschuldner wie gegen den in Anspruch zu nehmenden Dritten aus zu dieser Masse gehört, auch wenn der Gemeinschuldner selbst sich seines Rechtes darauf als eines für sich selbst auszuübenden durch seine Vereinbarungen begeben hätte.

Im Verhältnis zu den Gläubigern der Kommanditgesellschaft erscheint aber, wie bereits ausgeführt, die Einlage des Kommanditisten nach Maßgabe der von den Gesellschaftern zum Handelsregister angemeldeten Erklärungen als zum Vermögen der Kommanditgesellschaft gehörig. Als das Vermögen der Kommanditgesellschaft, über welches bei deren Zahlungseinstellung nach Art. 170, 123 der Konkurs eröffnet wird, ist nicht bloß die Summe der Rechte, welche der Gesellschaft nach ihren internen Festsetzungen den Kommanditisten gegenüber zustehen, sondern der Handlungsfonds zu verstehen, auf dessen Vorhandensein durch die Erklärungen der Gesellschafter Dritten sowohl der Gesellschaft wie den Gesellschaftern gegenüber ein Recht eingeräumt ist.

Die, Einziehung der von den Kommanditisten versprochenen Einlagen und zwar nach Inhalt des Versprechens, wie es in den Erklärungen zum Handelsregister enthalten, liegt daher nicht bloß nicht außerhalb der Aufgaben des Gütervertreters im Konkurse der Kommanditgesellschaft, sondern ist recht eigentlich eine seiner erheblichsten Aufgaben."...

  • 1. Amtl. Anm.:
    v. Hahn, Komment. zu Art. 165 §. 12 ff. 3. Aufl. I. S, 577 flg. Laband, Zeitschr. f. Handelsr. Bd. 14 S. 644. Puchelt, Komment. 2. Aufl. I. S. 296. Keyßner, Komment. S.145 Note 5, vgl. auch Zeitschr. f. Handelsr. Bd. XXIV. S. 13. 14 Note 23 u. S. 461 Note 40. Ebenso: Entsch. des R.O.H.G.'s Bd. 19 Nr. 103 S. 849. Dagegen: Thöl, Handelsr. 5. Aufl. I. S. 344. Anschütz und v. Bölderndorff, Komment. II. S. 379.
  • 2. Amtl. Anm.:
    Günther, Konkurs S. 26. 30. Wengler, Konkurs S. 47.