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RG, 18.11.1879 - II 11/79

Daten
Fall: 
Hypothekareinschreibung
Fundstellen: 
RGZ 1, 194
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
18.11.1879
Aktenzeichen: 
II 11/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Landgericht Köln.
  • Appellationsgericht daselbst.
Stichwörter: 
  • Wirkung der Hypothekareinschreibung bei gütergemeinschaftlichen Immobilien - Wirksamkeit der Teilhypothek bei Aufhebung der Gütergemeinschaft bei Erwerb durch Dritte

1. Trifft die auf Grund eines Urteiles, welches gegen den Schuldner nach dem Tode seiner nicht mitverklagten Ehefrau erlassen worden, gegen ihn allein bewirkte Hypothekareinschreibung nur seinen Anteil an den gütergemeinschaftlichen Immobilien, wenn auch die Schuld eine gütergemeinschaftliche und die Ehefrau erst im Laufe des Prozesses nach Hinterlegung der Anträge gestorben ist?
2. Ist eine Teilhypothek auch dann unwirksam, wenn bei der die Aufhebung der Gemeinschaft bezweckenden Lizitation nicht ein Miterbe des Schuldners, sondern ein Dritter Ansteigerer der Immobilie geworden ist?

Tatbestand

Bei einer in der gerichtlichten Teilungssache des R. zu Köln und seiner Kinder am 6. April 1875 abgehaltenen Lizitation steigerte Ehefrau G. ein Wohnhaus, welches sie am 28. April 1876 an die Firma Gebr. Kl. weiterverkaufte. Die Gebr. Kl. leiteten das Purgations- und Kollokations-Verfahren ein und produzierten in letzterem eine ihnen gegen Eheleute G. auf Grund einer Obligation vom 23. und Hypotheken-Inskription vom 27. April 1875 zustehende Forderung von 5400 M. Der Glaser und Anstreicher K. produzierte für eine Forderung von 1651 M. auf Grund eines Urteiles des Landgerichtes zu Köln vom 26. Okt. 1874, welches er gegen R., den Vorbesitzer des Hauses, erwirkt hatte. Die Ehefrau des letzteren war im Laufe des bezüglichen Prozesses, in welchem sie übrigens nicht mitverklagt war, am 6. Mai 1874 gestorben. K. hatte für die ihm zustehende gerichtliche Hypothek zwei Einschreibungen genommen, die erste am 2. Dez. 1874 gegen R. allein, die zweite am 26. Mai 1875 gegen R. und seine Kinder als Erben ihrer Mutter. Im Verteilungsplane erhielt K. Anweisung vor der Firma Gebr. Kl., auf den Einspruch der letzteren aber änderte das Landgericht zu Köln den Plan ab und verordnete, daß K. erst nach der Firma Gebr. Kl. zu lozieren sei, weil die Inskription vom 2. Dez. 1874 nur den Anteil des R. an dem fraglichen, zur Gütergemeinschaft gehörigen Wohnhause, nicht denjenigen seiner Kinder, getroffen habe und als Teilhypothek wertlos geworden, die zweite Inskription vom 26. Mai 1875 aber von späterem Datum sei, als jene der Gebr. Kl. Auf Berufung des K. erkannte der Appellationsgerichtshof zu Köln reformatorisch. Die Gründe führen aus, der Ehemann vertrete während des Bestehens der Ehe als Verwalter und Repräsentant der Gütergemeinschaft diese in Prozessen ohne Zuziehung der Ehefrau; nun sei aber die Klage des K. noch bei Lebzeiten der Ehefrau R. angestellt gewesen; der Tod der Ehefrau sei als eine Veränderung in dem Stande des Verklagten anzusehen, welche gemäß Artt. 342, 343 und 345 Code de proc., sobald die Anträge hinterlegt worden, die Fortsetzung des Verfahrens nicht hindere; folglich bilde das von K. erwirkte Urteil von: 26. Okt. 1874 einen exekutorischen, zur Inskription geeigneten Titel auch gegen die Erben der Ehefrau R.; die Inskription vom 2. Dez. 1874 bezeichne den Schuldner R. genau und müsse nach Analogie des Art. 2149 Code civ., welcher nach dem Absterben des Schuldners die Eintragung auf dessen Namen gestatte, auch gegenüber den Kindern R. gelten; eine Teilhypothek liege daher nicht vor.

Gründe

"Das Reichsgericht hat dieses Urteil vernichtet aus folgenden Gründen:

In Erwägung, daß es dahingestellt bleiben kann, ob das Urteil vom 26. Okt. 1874 ein hypothekarisches Recht auf die Immobilien der Gütergemeinschaft erzeugen konnte, obgleich nach Art. 1421 Code civ. der Ehemann nur während der Dauer der Gütergemeinschaft die dazu gehörigen Liegenschaften ganz zu verpfänden berechtigt ist und gemäß Art. 2123 Code civ. die Hypothek aus dem Urteile entsteht; daß aber jedenfalls die nur gegen R. bewirkte Inskription vom 2. Dez. 1874 in betreff der Kinder desselben unwirksam ist, und die auf anderen thatsächlichen Voraussetzungen beruhende Bestimmung des Art. 2149 Code civ. im gegebenen Falle keine analoge Anwendung findet;

daß auch die vom Appellationsrichter angeführten prozessualischen Vorschriften der Artt. 342, 343 und 345 Code de proc. civ. nicht zutreffen, da der Tod der Ehefrau des Verklagten nicht als eine Standesveränderung in seiner Person, oder als ein Aufhören der Eigenschaften, in welchen er bis dahin den Prozeß geführt hat, im Sinne dieser Artikel betrachtet werden kann;

daß daher die auf Grund des Urteiles vom 26. Okt. 1874 bewirkte Inskription vom 2. Dez. 1874 nur den Anteil des R. an dem aus dessen Gütergemeinschaft mit Caroline G. herrührenden Wohnhause erfassen konnte, und als Teilhypothek infolge der Ansteigerung des Hauses durch die Ehefrau G. gemäß Art. 883 Code civ. unwirksam geworden ist, wogegen die zweite Inskription vom 26. Mai 1875, welche von späterem Datum ist, als die der Firma Gebr. Kl., überhaupt nicht in Betracht kommt;

daß folglich das Urteil des Appellationsgerichtshofes wegen Verletzung der Artt. 2148, 2149 und 883 Code civ. der Kassation unterliegt, und, zur Sache selbst, die Entscheidung der ersten Instanz sich rechtfertigt."