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RG, 08.12.1880 - I 117/80

Daten
Fall: 
Klage eines Gesellschaftsgläubigers gegen einen Gesellschafter
Fundstellen: 
RGZ 3, 57
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
08.12.1880
Aktenzeichen: 
I 117/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Berlin.
  • Kammergericht Berlin.

Klage des Gläubigers einer offenen Handelsgesellschaft aus einem die Gesellschaft verurteilenden Erkenntnisse gegen einen Gesellschafter.

Aus den Gründen

"Die offene Handelsgesellschaft hat keine besondere Persönlichkeit. Subjekte des Gesellschaftsvermögens sind die Handelsgesellschafter. Die Gesellschaftsfirma ist der Name, unter welchem die einzelnen Gesellschafter unter Bezugnahme auf das gesellschaftliche Verhältnis zusammengefaßt werden. Wird die offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma verklagt, so werden die einzelnen Gesellschafter verklagt, und ist die Klage einem zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Gesellschafter behändigt, so ist die Rechtshängigkeit gegen alle aktuellen Gesellschafter begründet. Das gegen die Gesellschaft ergangene verurteilende Erkenntnis ist mithin gegen alle einzelnen Gesellschafter und zwar gegen dieselben als Korrealschuldner ergangen.

Hieraus folgt jedenfalls soviel, daß der einzelne Gesellschafter gegenüber dem dieses Erkenntnis gegen ihn geltend machenden Gesellschaftsgläubiger solche Einwendungen nicht mehr vorbringen kann, welche in dem gegen die Gesellschaft geführten Prozeß vorgeschützt worden waren oder hätten vorgeschützt werden müssen. Eine weitere Frage ist, auf welchem Wege der Gesellschaftsgläubiger das erstrittene Erkenntnis gegen den einzelnen Gesellschafter geltend machen kann, namentlich, ob er aus demselben sofort Exekution zu nehmen berechtigt ist, oder ob er ein solches Verfahren wählen muß, in welchem dem Gesellschafter die Möglichkeit gegeben wird, alle ihm möglicherweise aus seiner Person oder einem etwaigen zwischen ihm und dem Gesellschaftsgläubiger bestehenden besonderen Rechtsverhältnis zustehenden Einwände, welche im Prozeß gegen die Gesellschaft nicht vorgebracht werden konnten (aber freilich auch nur diese Einwendungen), geltend zu machen, ob der Gesellschaftsgläubiger also eine besondere Klage aus dem Erkenntnis anstellen muß.

Im vorliegenden Fall kann diese Frage unerörtert bleiben, weil eine besondere Klage angestellt ist, gegen dieselbe aber nur solche Einwendungen vorgebracht sind, welche, da sie gegen die Entstehung der Gesellschaftsschuld an sich gerichtet sind, nach dem gegen die Gesellschaft rechtskräftig ergangenen Erkenntnis vom einzelnen Gesellschafter nicht mehr vorgebracht werden können.

Mit Recht ist sonach das dem Beklagten verurteilende erste Erkenntnis vom zweiten Richter bestätigt worden, und es entsprechen die Gründe, auf welchen das angefochtene Erkenntnis beruht, den vorstehenden Ausführungen. Die vom Imploranten geltend gemachten Verletzungen der Grundsätze von der Rechtskraft und von den Folgen der Klagebehändigung sind mithin unerfindlich."