RG, 03.12.1880 - III 644/80

Daten
Fall: 
Anfechtbarkeit einer Entscheidung
Fundstellen: 
RGZ 3, 371
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
03.12.1880
Aktenzeichen: 
III 644/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • AG Limburg
  • OLG Frankfurt am Main
Stichwörter: 
  • Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Berufungsrichters bei Abweisung der Behauptung einer Klagänderung

Ist die Entscheidung des Berufungsrichters anfechtbar, durch welche derselbe die Behauptung einer in zweiter Instanz vorgenommenen Klagänderung zurückweist?

Tatbestand

Die Revisionskläger hatten das Berufungsurteil angegriffen, weil es einen in der zweiten Instanz neu eingeführten Klagegrund zugelassen habe und die Statthaftigkeit dieses Angriffes darauf gestützt, daß, weil §. 489 der C.P.O. Klagänderungen in zweiter Instanz absolut verbiete, die Vorschrift des §. 242 auf die erste Instanz beschränkt werden müsse. Das Reichsgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen aus folgenden Gründen:

Gründen

"Die Revisionskläger greifen das Urteil des Berufungsgerichts an, weil dasselbe eine in der zweiten Instanz vorgenommene Klagänderung zugelassen und damit gegen §. 489 C.P.O. verstoßen habe. Dieser Angriff ist für unstatthaft zu erachten.

Der §. 242 C.P.O. schreibt vor, daß eine Anfechtung der Entscheidung, daß keine Klagänderung vorliege, nicht stattfinden solle. Diese zunächst für das Verfahren vor den Landgerichten getroffene Vorschrift muß nach der allgemeinen Fassung des §. 485 C.P.O. auch für das Berufungsverfahren Geltung haben, wenn aus den von der Berufung handelnden Bestimmungen sich keine Abweichung ergiebt. Eine diesfällige Abweichung ist aber aus §. 489 C.P.O. nicht zu entnehmen. Denn wenn hier ausgesprochen wird, daß eine Änderung der Klage selbst mit Einwilligung des Gegners unstatthaft sei, so wollte damit nur den Parteien das Recht entzogen werden, noch in der zweiten Instanz einen neuen Klagegrund herbeizuziehen und zum gerichtlichen Austrag zu bringen. Diese Beschränkung der Parteienrechte findet ihren Grund in der Rücksichtnahme auf die Erhaltung eines geordneten Rechtsganges, aber sie greift nicht Platz in einem Falle, wo der Berufungsrichter nach Prüfung des Parteivorbringens zu der Überzeugung gelangt, daß eine Klagänderung gar nicht stattgefunden hat. Die Entscheidung, womit der Richter, sei es in einem Zwischenurteil oder in den Gründen seines Endurteiles, das Vorhandensein einer Klagänderung verneint, muß sowohl für die erste als für die zweite Instanz nach dem hierfür maßgebenden Grundsätze des §. 242 C.P.O. als unanfechtbar betrachtet werden." ...